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VwGH vom 27.05.2010, 2007/21/0497

VwGH vom 27.05.2010, 2007/21/0497

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde der M, vertreten durch die Stolz Schartner Rechtsanwälte GmbH in 5550 Radstadt, Schernbergstraße 19, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 315.909/3-III/4/07, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführerin stellte am persönlich bei der Österreichischen Botschaft in Skopje zum Zweck der Familienzusammenführung mit ihrem Vater, einem österreichischen Staatsbürger, einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung "begünstigter Drittsta. - Ö, § 49 Abs. 1 FrG".

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom gab die belangte Behörde diesem Antrag gemäß § 19 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) iVm § 7 Abs. 1 Z. 1 NAG-DV nicht statt.

Begründend führte sie aus, das Verfahren sei gemäß § 81 Abs. 1 NAG nach den Bestimmungen dieses gemäß seinem § 82 Abs. 1 am in Kraft getretenen Bundesgesetzes zu Ende zu führen. Es sei inhaltlich als Begehren auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" zu werten. Am sei an den rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin u.a. das Ersuchen ergangen, der Behörde die Kopie eines gültigen Reisedokuments vorzulegen. Dem sei nur teilweise nachgekommen worden. Zwar sei die Kopie eines Reisepasses vorgelegt worden, aus der sich jedoch (nur) ergebe, dass dieses Reisedokument bis gültig gewesen sei. Weder aus den vorgelegten Dokumenten, noch aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt gehe hervor, "dass dieses Reisedokument verlängert wurde". Somit stehe zweifelsfrei fest, dass das vorgelegte Reisedokument ungültig sei. Gemäß § 19 Abs. 2 NAG habe der Fremde der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhalts erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen. Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 NAG-DV sei dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise - eine Kopie des gültigen Reisedokuments (§ 2 Abs. 1 Z. 2 und 3 NAG) anzuschließen. Gemäß § 29 Abs. 1 NAG habe der Fremde generell am Verfahren mitzuwirken. Da dem im vorliegenden Fall nicht ausreichend nachgekommen worden sei, scheitere der Erfolg der Antragstellung bereits an einem Formalhindernis. Die Bestimmung des § 11 Abs. 3 NAG sei nicht anzuwenden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage erwogen hat:

Die von der belangten Behörde zur Begründung des angefochtenen Bescheides herangezogene Norm des § 7 Abs. 1 Z. 1 NAG-DV ist nach der Übergangsbestimmung des § 12 NAG-DV auf Verfahren, die (wie das vorliegende) vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung (am ) bereits anhängig waren, aber noch nicht rechtskräftig entschieden worden sind, nicht anzuwenden. Sie konnte daher schon deshalb keine taugliche Grundlage für die Versagung der Antragsbewilligung wegen eines Formalhindernisses bilden (vgl. dazu ausführlich das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/21/0357).

Der angefochtene Bescheid war daher schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am