VwGH 25.01.2013, 2012/09/0167
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Tänzerinnen in einer Striptease-, Tabledance- oder Showdance-Bar sind ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht als "Künstlerinnen" im Sinne der §§ 3 Abs. 4 und 4a AuslBG zu werten. Es ist zwischen einer rein tänzerischen Tätigkeit und einer künstlerischen Tätigkeit in Ausübung des Tanzes zu unterscheiden (Hinweis E , 98/09/0127; E , 2008/09/0062). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2010/09/0104 E RS 2 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des MA in D, vertreten durch Dr. Arnulf Summer, Dr. Nikolaus Schertler, Mag. Nicolas Stieger, Dr. Thomas Kaufmann und Mag. Andreas Droop, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Kirchstraße 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom , Zl. UVS-1-935/E10-2011, betreffend Bestrafungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesministerin für Finanzen, Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Gewerbeinhaber in der Bar A in D neun näher bezeichnete rumänische und slowakische Staatsangehörige in näher bezeichneten Zeiträumen beschäftigt, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien.
Der Beschwerdeführer habe dadurch neun Übertretungen gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurden neun Geldstrafen in der Höhe von je EUR 2.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, insbesondere aufgrund der Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung stehe folgender Sachverhalt fest:
"Der (Beschwerdeführer) ist Betreiber der Bar in D. Am um 00.20 Uhr wurden die unter Punkt 1 näher bezeichneten Damen als Table-Tänzerinnen in der angeführten Bar beschäftigt. Die Frauen CA, CR, KI, PA und VA wohnten alle in der L-Straße in D, dem Standort der Bar. Sie und die anderen nicht am Standort der Bar wohnhaften Damen erhielten 40 Euro pro Abend Gage. Weiters erhielten sie 20 Prozent Provision für die Getränkeanimation. In der Bar wurden Listen geführt, in der die Auftrittstage der einzelnen Damen angeführt wurden. Die vermittelnde Agentur P wurde von AÖ betrieben, der Angestellter beim (Beschwerdeführer) war. Weiters lagen im Betrieb Listen auf, aus denen hervorging, auf wie viele Getränke die jeweilige Dame durch die Gäste eingeladen wurde. Für die Wohnung mussten die Tänzerinnen, die am Barstandort wohnten, ca 20 Euro pro Woche bezahlen. Auf den Getränkelisten waren neben den Namen der Damen auch die Getränke angegeben und wie viel diese kosteten. Weiters wurde von AÖ den Damen vorgegeben, in welcher Reihenfolge sie im Lokal zu tanzen hatten. Urlaubswünsche wurden mit dem Chef im Lokal abgesprochen.
Die Kommunikation mit den Animierdamen auf Deutsch oder zumindest auf Englisch war für die einschreitenden Beamten gut möglich.
Keine der unter Punkt 1. näher bezeichneten Damen verfügte über eine der in § 3 Abs 1 AuslBG genannten Dokumente"
Rechtlich gelangte die belangte Behörde zum Ergebnis, dass eine unselbständige Tätigkeit vorliege.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der festgestellte Sachverhalt wird in der Beschwerde nicht bestritten. Der vorliegende Beschwerdefall ist damit im Wesentlichen jenem gleichgelagert, welcher dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/09/0062, zugrunde liegt. Es genügt daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die dortigen Entscheidungsgründe zu verweisen. Gegenständlich kommt als weiteres für die Unselbständigkeit sprechendes Merkmal noch die Vorgangsweise bei der Getränkeanimation samt Listenführung hinzu.
Fallbezogen wird noch ergänzt:
Insofern der Beschwerdeführer als Verfahrensmängel die Unterlassung der Wiederholung der Einvernahme der Ausländerinnen unter Beiziehung eines Dolmetschers in ihrer Muttersprache rügt, weil die Ausländerinnen auf Grund von Sprachproblemen den Inhalt der bei der Kontrolle durchgeführten Befragung nicht verstanden hätten, zeigt er keine Gründe auf, warum die näher begründete Feststellung der belangten Behörde, es seien bei der Befragung anlässlich der Kontrolle keine Sprachprobleme vorgelegen, unrichtig sein sollte. Er bestreitet auch nicht die Richtigkeit der Aussagen der fünf in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Ausländerinnen. Zudem nennt der Beschwerdeführer keinen von den vorliegenden Angaben der Zeuginnen abweichenden Sachverhalt, den diese bei nochmaliger Anhörung ausgesagt hätten, sodass er auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dartut. Zur begehrten Einvernahme einer in Deutschland wohnhaften Zeugin kommt hinzu, dass es im Hinblick auf die gebotene Unmittelbarkeit des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat nicht rechtswidrig ist, dass der unabhängige Verwaltungssenat von einem Rechtshilfeersuchen Abstand genommen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/09/0162). Auf die Einvernahmen der Ausländerinnen CR und VA war in der mündlichen Verhandlung verzichtet worden.
Hinsichtlich der vermissten Einvernahmen "informierter Vertreter" von Agenturen nennt der Beschwerdeführer keinen Sachverhalt, den diese hätten aussagen können, sondern nur, dass eine "Beschäftigung" nicht vorgelegen habe.
Die Frage aber, ob ein wie hier vorliegender, durch Zeugenaussagen belegter Sachverhalt als unselbständige Beschäftigung zu qualifizieren ist, ist eine reine Rechtsfrage (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/09/0281).
Zur Aufklärung der vom Beschwerdeführer (einzigen konkret) behaupteten Widersprüche im "Befragungsprotokoll" der als Zeugin in der mündlichen Verhandlung einvernommenen ZF wäre es dem Beschwerdeführer freigestanden, ihr diese in der mündlichen Verhandlung unter Nutzung seines Fragerechtes vorzuhalten.
Die weiteren Rügen des Beschwerdeführers enthalten lediglich allgemeines Vorbringen, aber keinen konkreten Inhalt, warum die Beweiswürdigung unschlüssig und die aus dem festgestellten Sachverhalt abgeleitete rechtliche Beurteilung der belangten Behörde unrichtig sein sollte.
Da der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2013:2012090167.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAE-72391