VwGH vom 20.11.2008, 2007/21/0488

VwGH vom 20.11.2008, 2007/21/0488

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des B, vertreten durch Mag. Dr. Wolfgang Fromherz und Mag. Dr. Bernhard Glawitsch, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Graben 9, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom , Zl. St 205/07, betreffend Kostenersatz gemäß § 113 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1984 geborene, aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Linz vom wegen § 27 Abs. 1 erster, zweiter und sechster Fall, Abs. 2 Z. 2 erster Fall sowie § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer achtmonatigen Freiheitsstrafe (davon sechseinhalb Monate bedingt nachgesehen) verurteilt. Er hatte im Zeitraum vom bis zum rund 50 g Marihuana erworben und zum Eigenkonsum besessen. Weiters hatte er im Oktober 2006 insgesamt rund 600 g Marihuana, also eine große Menge, mit dem Vorsatz erworben und besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde. Die letztgenannte Menge sowie weitere 93,6 g Marihuana hatte er zwischen Oktober und einer anderen Person gewerbsmäßig durch Gewinn bringenden Verkauf überlassen.

Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom wurde deshalb über ihn gemäß § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG ein auf sieben Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Dagegen erhob er die zur hg. Zl. 2007/18/0396 protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Einem Antrag, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurde mit hg. Beschluss vom , Zl. AW 2007/18/0248, nicht stattgegeben.

Der Beschwerdeführer wurde daraufhin am auf dem Luftweg (Wien - Prishtina) abgeschoben, wobei er - mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres (vom ) - von drei Exekutivbeamten begleitet wurde.

Dafür schrieb die Bundespolizeidirektion Linz dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom gemäß § 113 Abs. 1 FPG iVm § 10 der Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung 2005 - FPG-DV (u.a.) EUR 1.518,-- (Kosten der Flugtickets für drei Begleiter bis Prishtina) zum Ersatz vor.

Gegen diesen Teil der Vorschreibung erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er geltend machte, eine Begleitung wäre nicht erforderlich gewesen; es hätte ausgereicht, ihn in Österreich bis zum Flugzeug zu eskortieren.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde die Berufung ab und bestätigte insoweit den genannten Bescheid vom gemäß § 66 Abs. 4 AVG.

Begründend führte sie aus, das der Abschiebung zu Grunde liegende Aufenthaltsverbot sei wegen rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz erlassen worden. Wie in der Vergangenheit des Öfteren ersichtlich gewesen sei, stellten Flugabschiebungen heikle fremdenpolizeiliche Maßnahmen dar, weshalb unter dem Aspekt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie der Eigensicherung der an der Abschiebung beteiligten Beamten eine Sicherung durch drei "Flugbegleiter" unerlässlich gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei daher zur Tragung der Kosten für die drei Flugtickets dieser Personen zu verpflichten gewesen, woran der Umstand, dass es letztlich zu keinerlei Zwischenfällen gekommen sei, nichts ändern könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen hat:

§ 113 Abs. 1 FPG enthält folgende Anordnung:

"(1) Kosten, die der Behörde oder dem Bund bei der Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes, der Ausweisung oder der Zurückschiebung entstehen, sowie die Kosten der Vollziehung der Schubhaft, einschließlich der Aufwendungen für den Einsatz gelinderer Mittel und der Dolmetscherkosten, sind von dem Fremden zu ersetzen."

§ 10 Abs. 1 FPG-DV lautet auszugsweise:

"(1) Als Kosten, die der Behörde oder dem Bund bei der Durchsetzung eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung oder Zurückschiebung oder bei der Vollziehung der Schubhaft entstehen (§ 113 Abs. 1 FPG), kommen insbesondere in Betracht:

1. Kosten für die Benützung von Verkehrsmitteln (zB Bahn-, Bus- oder Flugticket);

2. Kosten für die Begleitung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes;

3. ..."

§ 113 Abs. 1 FPG normiert demnach - inhaltlich ebenso wie davor § 103 Abs. 1 FrG 1997 und vor diesem § 79 Abs. 1 FrG 1992 - eine Pflicht des Fremden zum Ersatz der bei der Durchsetzung eines gegen ihn bestehenden (und - wie auch im Beschwerdefall - nicht befolgten) Aufenthaltsverbotes entstandenen Kosten.

Es kann kein Zweifel bestehen, dass nur "notwendige Kosten" zu ersetzen sind. Bei Beurteilung der Frage, welche Maßnahmen zur Durchführung einer Abschiebung erforderlich sind, sodass sich die dabei angefallenen Kosten in diesem Sinn als "notwendig" erweisen, kommt der Behörde aber ein weiter Spielraum zu, den sie - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - im vorliegenden Fall nicht überschritten hat. Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, dass die Ansicht, es sei eine Begleitung durch drei Sicherheitswachebeamte zur Sicherung einer reibungslosen Flugabschiebung geboten gewesen, keine Grundlage gehabt hätte:

Angesichts der über längere Zeit fortgesetzten Suchtmitteldelinquenz des drogenabhängigen Beschwerdeführers war nämlich - bei der von der belangten Behörde zutreffend angewandten Beurteilung aus dem Blickwinkel des zu prüfenden Verwaltungshandelns, also vor Beginn der Reisebewegung - das Auftreten von Problemen während der Abschiebung nicht auszuschließen. Darüber hinaus berücksichtigt die Beschwerde nicht die bereits im angefochtenen Bescheid hervorgehobenen Aspekte der Eigensicherung der begleitenden Beamten, sodass fallbezogen insgesamt noch nicht von einer Überwälzung von Kosten in unnotweniger Höhe gesprochen werden kann.

Soweit der Beschwerdeführer der belangten Behörde darüber hinaus vorwirft, jede Ermittlungstätigkeit zur Frage der Erforderlichkeit seiner Begleitung während der gesamten Reise unterlassen zu haben, legt er nicht dar, zu welchen konkreten und für den Ausgang des Verfahrens (insbesondere angesichts der gebotenen ex-ante-Betrachtung) wesentlichen Feststellungen ergänzende Beweisaufnahmen geführt hätten.

Die Beschwerde erweit sich demnach als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am