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VwGH vom 11.05.2017, Ra 2017/04/0006

VwGH vom 11.05.2017, Ra 2017/04/0006

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Kleiser, Dr. Mayr, die Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Mitter, über die Revision der Steiermärkischen Landesregierung, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zl. W225 2125281-1/6E, betreffend Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 (mitbeteiligte Parteien: 1. H GmbH & Co KG in D, vertreten durch die Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Hartenaugasse 6, 2. Stadtgemeinde Fürstenfeld in 8280 Fürstenfeld, Augustinerplatz 1, 3. Umweltanwältin des Landes Steiermark in 8010 Graz, Stempfergasse 7, 4. H W in F, vertreten durch Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Wollzeile 24), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

I.

Vorgeschichte

1 Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung (Revisionswerberin; im Folgenden: Behörde) vom wurde auf Grund des Antrages der erstmitbeteiligten Partei gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 festgestellt, dass für das Vorhaben der erstmitbeteiligten Partei "Errichtung eines Bau- und Gartenfachmarktes in Fürstenfeld" nach Maßgabe der in der Begründung präzisierten Form und der eingereichten Projektunterlagen keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

2 Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, das Vorhaben weise 153 KFZ-Stellplatze und ein Flächenausmaß von 3,7134 ha auf. Im räumlichen Umfeld gebe es zwei weitere Fachmarktzentren. Das Projekt befinde sich in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie D im Sinne des Anhangs 2 UVP-G 2000 (Verweis auf die Verordnung BGBl. II Nr. 166/2015 über belastete Gebiete (Luft) zum UVP-G 2000). Die vorhabensgegenständlichen Grundstücke lägen in keinen schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A und B.

3 Beim gegenständlichen Vorhaben handle es sich um ein Neuvorhaben. Das Vorhaben überschreite weder die Schwellenwerte gemäß Anhang 1 Z 19 lit. a Spalte 2 und lit. b Spalte 3 UVP-G 2000 noch jene gemäß Anhang 1 Z 21 lit. a Spalte 2 und lit. b Spalte 3 UVP-G 2000.

4 Das Vorhaben weise eine Kapazität von mehr als 25% des Schwellenwertes nach Anhang 1 Z 19 lit. b Spalte 3 UVP-G 2000 auf, sodass eine Einzelfallprüfung durchzuführen sei. Im Hinblick auf eine Kumulierung der Auswirkung von gleichartigen Vorhaben (der beiden bestehenden Fachmarktzentren in F) hält die Behörde fest, dass nach den Gutachten aus den Fachbereichen Verkehrstechnik und Luftreinhaltung die durch das gegenständliche Vorhaben bedingte Zusatzbelastung (projektbedingte Immissionsbeiträge von PM10) unter der Irrelevanzschwelle liege, sodass diese als nicht erheblich iSd § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 einzustufen sei.

5 Gegen diesen Bescheid erhob der Viertmitbeteiligte Beschwerde gemäß § 3 Abs. 7a UVP-G 2000.

Angefochtener Beschluss

6 Mit dem angefochtenen Beschluss wurde in Erledigung dieser Beschwerde der Bescheid vom aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Revisionswerberin zurückverwiesen (A). Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt (B).

7 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die Behörde habe im vorliegenden Fall jegliche erforderliche Ermittlungsschritte hinsichtlich des maßgebenden Sachverhalts unterlassen.

8 Die zentrale Ermittlungslücke bei Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts liege vor allem darin, dass sich die Behörde nicht damit auseinandergesetzt habe, ob es sich bei dem gegenständlichen Vorhaben um ein Neu- oder Änderungsvorhaben handle. Die Behörde habe Ermittlungen unterlassen, ob für das geplante Vorhaben ein räumlicher und sachlicher Zusammenhang mit dem bereits bestehenden Gewerbepark bestehe. Es wäre zu prüfen, ob die übrigen Gebäude des Gewerbeparks samt den zentral gelegenen Stellplätzen einen räumlichen Zusammenhang mit dem geplanten Vorhaben begründeten bzw. ob von einem zugrundeliegenden Gesamtkonzept auszugehen sei bzw. ob der bestehende Gewerbepark und das geplante Vorhaben eine betriebsorganisatorische und funktionelle Einheit bildeten. Dabei verweist das Verwaltungsgericht auf den Änderungstatbestand des § 3a Abs. 1 und 3 UVP-G 2000 und die sich daraus ergebende Pflicht zur Einzelfallprüfung, zur Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 3a Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000) und zur Prüfung der Kumulierung (§ 3a Abs. 6 UVP-G 2000).

9 Ein weiterer Mangel des Ermittlungsverfahrens sei, dass der Amtssachverständige für Naturschutz eine zoologische Untersuchung und eventuelle Maßnahmen zum Schutz von Reptilien, Amphibien und Brutvogelarten aufgrund der Lage des Vorhabens an den nahe angrenzenden Stillgewässerbereichen sowie des Uferbegleitstreifens des angrenzenden Fließgewässers für notwendig gehalten habe. Damit habe sich die Behörde in keiner Weise auseinandergesetzt.

10 Auch sei nicht abschließend geklärt worden, wie viele Kfz-Stellplätze das geplante Vorhaben umfassen werde. Die Behörde gehe von 153 Stellplätzen aus. Dagegen sei dem Antrag der erstmitbeteiligten Partei zu entnehmen, dass die Anzahl der Stellplätze der im gesamten Umfeld des beantragten Vorhabens bestehenden Betriebe gemeinsam mit den geplanten Stellplätzen der Antragstellerin 950 ergeben würden.

11 Schließlich sei im Zuge der Einzelfallprüfung lediglich geprüft worden, ob das Vorhaben Auswirkungen auf das Schutzgut Luft habe. Ob bzw. inwiefern sich das Vorhaben auf andere Schutzgüter (etwa Menschen, Tiere, Pflanzen, Lebensräume, Boden, Wasser, Landschaft) auswirke, sei gänzlich unberücksichtigt gelassen worden. Ungeachtet der Tatsache, dass sich das Feststellungsverfahren hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken habe, dürfe eine entsprechende Prüfung der im konkreten Einzelfall möglicherweise beeinträchtigten Schutzgüter nicht gänzlich unterbleiben.

12 Daher sei das in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben gewesen. Angesichts des mit dem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes könne nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

13 Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, da die gerichtliche Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche und im Übrigen § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eine klare, eindeutige Regelung treffe.

14 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision der Behörde, die vom Verwaltungsgericht gemäß § 30a Abs. 7 VwGG unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorgelegt wurde.

15 Die erstmitbeteiligte, die drittmitbeteiligte und die viertmitbeteiligte Partei erstatteten jeweils eine Revisionsbeantwortung. Die erstmitbeteiligte und die drittmitbeteiligte Partei schlossen sich den Ausführungen der Revisionswerberin an. Die viertmitbeteiligte Partei stellte den Antrag, die Revision zurück-, in eventu abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zulässigkeit

16 Die Behörde bringt in ihrer Revision vor, das Verwaltungsgericht sei im angefochtenen Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zurückverweisung nach § 28 VwGVG abgewichen.

17 Die Revision ist zulässig. Sie ist auch berechtigt.

Rechtslage

18 § 28 VwGVG lautet auszugsweise:

"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das

  3. Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

19 Das Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 in der (hier maßgeblichen) Fassung BGBl. I Nr. 4/2016, lautet auszugsweise:

"Aufgabe von Umweltverträglichkeitsprüfung und Bürgerbeteiligung

§ 1. (1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage

1. die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen

festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben

  1. auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,

  2. auf Boden, Wasser, Luft und Klima,

  3. auf die Landschaft und

  4. auf Sach- und Kulturgüter

  5. hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind,

  6. ...

  7. Begriffsbestimmungen

§ 2. ...

(2) Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.

...

Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. ...

...

(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

...

(4) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Abs. 7 (Feststellungsverfahren) ist anzuwenden. Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Kumulierung

mit anderen Vorhaben, Nutzung der natürlichen Ressourcen,

Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen,

Unfallrisiko),

2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit

unter Berücksichtigung bestehender Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes, Belastbarkeit der Natur, historisch, kulturell oder architektonisch bedeutsame Landschaften),

3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf

die Umwelt (Ausmaß der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens. Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich.

Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

(4a) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 andere als in Abs. 4 genannte besondere Voraussetzungen festgelegt sind, hat die Behörde bei Zutreffen dieser Voraussetzungen unter Anwendung des Abs. 7 im Einzelfall festzustellen, ob durch das Vorhaben mit erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist. Stellt sie solche fest, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

...

(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.

(7a) Stellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.

(8) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung jene Gebiete (Kategorie D des Anhanges 2) des jeweiligen Bundeslandes festlegen, in denen die Immissionsgrenzwerte des Immissionsschutzgesetzes-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, wiederholt oder auf längere Zeit überschritten werden.

...

Änderungen

§ 3a. (1) Änderungen von Vorhaben,

1. die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100% des in

Spalte 1 oder 2 des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwertes, sofern ein solcher festgelegt wurde, erreichen, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen; dies gilt nicht für Schwellenwerte in spezifischen Änderungstatbeständen;

2. für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.

(2) Für Änderungen sonstiger in Spalte 1 des Anhanges 1

angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung

durchzuführen, wenn

1. der Schwellenwert in Spalte 1 durch die bestehende

Anlage bereits erreicht ist oder bei Verwirklichung der Änderung

erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von

mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder

2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher

genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 1 des Anhanges 1 kein Schwellenwert angeführt ist,

und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.

(3) Für Änderungen sonstiger in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn

1. der in Spalte 2 oder 3 festgelegte Schwellenwert durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder durch die Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder

2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher

genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 2 oder 3 kein Schwellenwert festgelegt ist,

und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.

(4) Bei der Feststellung im Einzelfall hat die Behörde die in § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 angeführten Kriterien zu berücksichtigen.

§ 3 Abs. 7 ist anzuwenden. Die Einzelfallprüfung gemäß Abs. 1 Z 2, Abs. 2, 3 und 6 entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

(5) Soweit nicht eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen wurde, ist für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3 die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25% des Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss.

(6) Bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Abs. 1 bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, § 3 Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.

...

Anhang 1

Der Anhang enthält die gemäß § 3 UVP-pflichtigen Vorhaben.

In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt § 3a Abs. 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die "Neuerrichtung", der "Neubau" oder die "Neuerschließung" erfasst.

In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen.

Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. Gebiete der Kategorien A, C, D und E sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind.


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UVP
UVP im vereinfachten Verfahren
Spalte 1
Spalte 2
Spalte 3

...


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Z 19
a) Einkaufszentren 4) mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 10 ha oder mindestens 1 000 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge;
b) Einkaufszentren 4) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder D mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 5 ha oder mindestens 500 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge. Bei lit. a und b ist § 3a Abs. 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von 25% des Schwellenwertes nicht erreichen muss.

...


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Z 21
a) Errichtung öffentlich zugänglicher Parkplätze oder Parkgaragen 4a) für Kraftfahrzeuge mit mindestens 1 500 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge;
b) Errichtung öffentlich zugänglicher Parkplätze oder Parkgaragen 4a) für Kraftfahrzeuge in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, B oder D mit mindestens 750 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge

...


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4) Einkaufszentren sind Gebäude und Gebäudekomplexe mit Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handels- und Gewerbebetrieben samt den damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungs- und Freizeiteinrichtungen, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine betriebsorganisatorische oder funktionelle Einheit bilden. Zur Berechnung der Flächeninanspruchnahme ist die gesamte Fläche heranzuziehen, die mit dem Vorhaben in einem funktionellen Zusammenhang steht, insbesondere die überdachte Grundfläche und die Flächen für Kfz-Parkplätze oder Parkgaragen.
4a) Öffentlich zugängliche Parkplätze sind solche, die ausschließlich für Parkzwecke (wie Parkhaus, Park- and Rideanlage) oder im Zusammenhang mit einem anderen Vorhaben errichtet werden (wie Kundenparkplätze zu einem Einkaufszentrum, Besucherparkplätze eines Freizeitparks etc.), und ohne weitere Zugangsbeschränkung der Allgemeinheit zugänglich sind (auch beispielsweise wenn eine Parkgebühr zu entrichten ist oder Parkplätze auf Dauer an jedermann vermietet werden). Parkplätze, die hingegen nur einem von vornherein eingeschränkten Nutzerkreis zugänglich sind (etwa für Lieferanten/Lieferantinnen oder Beschäftigte des Betriebes - d.h. es muss eine Zugangsbeschränkung vorgesehen sein, die die Allgemeinheit von der Benutzung dieses Parkplatzes ausschließt), sind demnach nicht öffentlich zugängliche Parkplätze.

...

Anhang 2

Einteilung der schutzwürdigen Gebiete in folgende

Kategorien:


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Kategorie
schutzwürdiges Gebiet
Anwendungsbereich
A
besonderes Schutzgebiet
nach der RL 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), ABl. Nr. L 103/1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/24/EG des Rates vom , ABl. Nr. L 164/9, sowie nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat- Richtlinie), ABl. Nr. L 206/7, in der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannte Schutzgebiete; Bannwälder gemäß § 27 ForstG; bestimmte nach landesrechtlichen Vorschriften als Nationalpark 1) oder durch Verwaltungsakt ausgewiesene, genau abgegrenzte Gebiete im Bereich des Naturschutzes oder durch Verordnung ausgewiesene, gleichartige kleinräumige Schutzgebiete oder ausgewiesene einzigartige Naturgebilde; in der Liste gemäß Artikel 11 Abs. 2 des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. Nr. 60/1993) eingetragene UNESCO-Welterbestätten

...


Tabelle in neuem Fenster öffnen
D
belastetes Gebiet (Luft)
gemäß § 3 Abs. 8 festgelegte Gebiete

"

20 Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft 2015 über belastete Gebiete (Luft) zum UVP-G 2000, BGBl. II Nr. 166/2015, lautet auszugsweise:

"Auf Grund des § 3 Abs. 8 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2014, wird verordnet:

Belastete Gebiete

§ 1. (1) Die in Abs. 2 genannten Gebiete sind Schutzgebiete der Kategorie D des Anhanges 2 zum UVP-G 2000 (belastetes Gebiet - Luft).

(2) Die Gebiete, in denen die Immissionsgrenzwerte des Immissionsschutzgesetzes - Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2010, wiederholt oder auf längere Zeit überschritten werden, und jene Luftschadstoffe, hinsichtlich deren diese Überschreitungen gemessen wurden, sind in den Bundesländern:

...

6. Steiermark:

...

g) im Gebiet des politischen Bezirkes Hartberg-Fürstenfeld die Gemeinden

... Fürstenfeld ..."

Zulässigkeit einer Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3

zweiter Satz VwGVG

21 Die Frage der Zulässigkeit einer Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist bereits durch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt (vgl. zu allem das hg. Erkenntnis vom , Ra 2016/04/0008, 0018, mwN):

"Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Voraussetzungen das Verwaltungsgericht den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufheben und die Sache zurückverweisen kann (vgl. grundlegend das Erkenntnis vom , Ro 2014/03/0063, sowie die Erkenntnisse vom , Ra 2014/08/0005, vom , Ra 2014/01/0205, und vom , Ra 2014/04/0031). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis Ro 2014/03/0063 ausgesprochen, dass sich die Anwendbarkeit der Zurückverweisungsbestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG nicht auf die von § 28 Abs. 2 VwGVG erfassten Fälle erstreckt. Eine Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde kommt erst dann in Betracht, wenn die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, nicht vorliegen. Die Voraussetzungen der Z 1 und 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG sind angesichts der Zielsetzung (meritorische Entscheidung durch die Verwaltungsgerichte) weit zu verstehen. Damit wird dem Ziel der Verfahrensbeschleunigung bzw. dem Gebot der angemessenen Verfahrensdauer (durch Vermeidung der Eröffnung eines neuerlichen Rechtszuges gegen die dann abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung) entsprochen.

Demnach ist Zielsetzung des § 28 VwGVG, dass angesichts des in dieser Bestimmung insgesamt verankerten Systems die Zurückverweisungsmöglichkeit nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt § 28 VwGVG, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. zu allem das hg. Erkenntnis Ro 2014/03/0063)."

Nach dieser Rechtsprechung darf das Verwaltungsgericht von der Möglichkeit der Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch machen.

Solche krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken nimmt das Verwaltungsgericht in der vorliegenden Rechtssache in mehreren Punkten an, denen die Revision der Behörde entgegentritt. Daher ist zu prüfen, ob die angenommenen Ermittlungslücken vor dem rechtlichen Hintergrund des UVP-G 2000 eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG rechtfertigen:

Neu- oder Änderungsvorhaben (§ 3a UVP-G 2000)

22 Das Verwaltungsgericht argumentiert in erster Linie damit, die Behörde habe sich nicht damit auseinandergesetzt, ob es sich bei dem Vorhaben um ein Neu- oder Änderungsvorhaben handle. Dabei verweist es auf den Änderungstatbestand des § 3a Abs. 1 und 3 UVP-G 2000 und die sich daraus ergebende Pflicht zur Einzelfallprüfung, zur Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 3a Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000) und zur Prüfung der Kumulierung (§ 3a Abs. 6 UVP-G 2000).

23 Die Behörde hält dem entgegen, dass es sich bei der Frage, ob es sich bei dem Vorhaben um ein Neu- oder Änderungsvorhaben handle, um eine Rechtsfrage handle, die auf Basis der eingereichten Projektunterlagen zu beurteilen sei.

24 Die viertmitbeteiligte Partei bringt fallbezogen vor, am geplanten Vorhabenstandort befinde sich bereits ein bestehendes Einkaufszentrum. Bei genauerer Betrachtung sei nach dem räumlichen Naheverhältnis und dem sachlichen Zusammenhang erkennbar, dass es sich um ein "Gesamtkonzept" handle und das Vorhaben der erstmitbeteiligten Partei als Änderung nach § 3a UVP-G 2000 zu qualifizieren sei. Daher bestünden wie vom Verwaltungsgericht angenommen deutliche Ermittlungslücken.

25 Die Behörde ist mit ihrem Revisionsvorbringen im Recht:

26 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass der Vorhabensbegriff des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 weit zu verstehen ist (vgl. zu allem das hg. Erkenntnis vom , Ro 2014/03/0066, mwN):

"Ausgehend von diesem weiten Vorhabensbegriff wurde in der Rechtsprechung ferner darauf hingewiesen, dass dieser Vorhabensbegriff es erfordert, ein oder mehrere Projekt(e) in seiner (ihrer) Gesamtheit und unter Einbeziehung jener Anlagen und Anlagenteile, die für sich nicht UVP-pflichtig wären, im Rahmen einer Feststellung nach § 3 Abs 7 UVP-G 2000 zu beurteilen. Es ist auf den räumlichen und sachlichen Zusammenhang der einzubeziehenden Anlagen oder Eingriffe abzustellen. Auf eine Personenidentität der Projektwerber kommt es nicht an. Liegt ein räumlicher und sachlicher Zusammenhang eingereichter Projekte im Sinne des § 2 Abs 2 zweiter Satz UVP-G 2000 vor, ist von einem einheitlichen Vorhaben auszugehen ( mwH). Das Vorliegen mehrerer selbstständiger Anträge steht der Annahme eines einheitlichen Vorhabens im Sinne des § 2 Abs 2 UVP-G 2000 nicht hindernd entgegen ( (VwSlg 16.881 A/2006)). Ebensowenig kann die Frage, ob der von § 2 Abs 2 UVP-G 2000 geforderte sachliche Zusammenhang vorliegt nicht allgemein, sondern nur individuell von Fall zu Fall beurteilt werden (Altenburger in Altenburger/Raschauer, Kommentar zum Umweltrecht, 2014, UVP-G 2000, § 2 Rz 26), weswegen auch stets auf die Umstände des Einzelfalls Bedacht zu nehmen ist (vgl in diesem Sinne Baumgartner/Petek, UVP-G 2000, 2010, S 53).

...

Die dargelegten Grundsätze zur Frage der Abgrenzung eines Vorhabens im Sinn des § 2 Abs 2 UVP-G 2000 sind auch für die Abgrenzung der Frage, welche Maßnahmen der Änderung eines Vorhabens zuzurechnen sind, heranzuziehen."

Der Verwaltungsgerichtshof hat aber auch darauf hingewiesen, dass Gegenstand eines Verfahrens gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 die Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer UVP für ein Vorhaben (bzw. gegenständlich für eine geplante Vorhabensänderung) nach Maßgabe der eingereichten Projektunterlagen ist. Dabei ist ein Projektwerber gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 auch dazu verpflichtet, der Behörde jene Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Projekts und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Maßgeblich ist ferner der Wille des Projektwerbers, ein Vorhaben in gewisser Weise auszuführen (vgl. das zitierte Erkenntnis Ro 2014/03/0066, mwN).

Ob ein Änderungsvorhaben nach § 3a Abs. 1 und 3 UVP-G 2000 vorliegt, ist vom Verwaltungsgericht nach den oben dargestellten Grundsätzen nach Maßgabe der eingereichten Projektunterlagen zu prüfen, wobei der Projektwerber verpflichtet ist, der Behörde jene Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Projekts und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen.

Die erstmitbeteiligte Partei weist darauf hin, dass es dem Verwaltungsgericht bei bestehenden Zweifeln ein leichtes gewesen wäre, sich im Wege einer Anfrage auf Ergänzung der Projektbeschreibung Gewissheit zu verschaffen.

27 Im Ergebnis rügt das Verwaltungsgericht eine - seiner Auffassung nach unzureichende - Beurteilung der eingereichten Projektunterlagen. Eine solche unzureichende Beurteilung - sollte sie überhaupt zutreffen - ist jedoch für sich genommen keine krasse bzw. besonders gravierende Ermittlungslücke. Wenn das Verwaltungsgericht Ermittlungen der Behörde über den räumlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem bereits bestehenden Gewerbepark bzw. zum Bestehen eines allfälligen Gesamtkonzeptes oder einer betriebsorganisatorischen und funktionellen Einheit vermisst, so ist darauf hinzuweisen, dass die Prüfung, ob ein Änderungsvorhaben nach § 3a UVP-G 2000 vorliegt, nach Maßgabe der vorzulegenden Projektunterlagen zu erfolgen hat. Inwieweit die Projektunterlagen zur Identifikation des Projekts unzureichend gewesen wären, legt das Verwaltungsgericht nicht näher dar. Anzahl der Stellplätze

28 Das Verwaltungsgericht rügt weiter als Ermittlungslücke, es sei von der Behörde nicht abschließend geklärt worden, wie viele Kfz-Stellplätze das geplante Vorhaben umfassen werde. Die Behörde gehe von 153 Stellplätzen aus. Dagegen sei dem Antrag der erstmitbeteiligten Partei zu entnehmen, dass die Stellplätze der im gesamten Umfeld des beantragten Vorhabens bestehenden Betriebe gemeinsam mit den geplanten Stellplätzen der Antragstellerin 950 ergeben würden.

29 Auch die viertmitbeteiligte Partei führt in der Revisionsbeantwortung ihrer Auffassung nach bestehende Unklarheiten in den Projektunterlagen betreffend die Anzahl der Stellplätze an.

30 Die Behörde bringt hiezu vor, die Zahl von 153 Stellplätzen sei den Projektunterlagen entnommen worden und im Parteiengehör unwidersprochen geblieben (im Übrigen gehen nach den Feststellungen der Behörde in ihrem Bescheid der verkehrstechnische Amtssachverständige und der Amtssachverständige für Immissionstechnik übereinstimmend von dieser Anzahl von Stellplätzen im Projekt aus).

31 Die erstmitbeteiligte Partei brachte im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vor, es seien 153 Stellplätze beantragt worden, was für den Gegenstand des Verfahrens nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 maßgeblich sei.

32 Auch in diesem Punkt rügt das Verwaltungsgericht eine - seiner Auffassung nach unzureichende - Beurteilung der eingereichten Projektunterlagen. Eine solche unzureichende Beurteilung - sollte sie überhaupt zutreffen - kann jedoch nach dem Obgesagten keine krasse bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücke darstellen.

Prüfung des Schutzzweckes (§ 3 Abs. 4 UVP-G 2000)

33 Das Verwaltungsgericht nennt als weitere krasse bzw. besonders gravierende Ermittlungslücke, von der Behörde sei im Zuge der Einzelfallprüfung lediglich geprüft worden, ob das Vorhaben Auswirkungen auf das Schutzgut Luft habe. Ob bzw. inwiefern das Vorhaben Auswirkungen auf andere Schutzgüter (etwa Menschen, Tiere, Pflanzen, Lebensräume, Boden, Wasser, Landschaft) habe, sei gänzlich unberücksichtigt gelassen worden.

34 Die viertmitbeteiligte Partei bringt hiezu vor, es hätten fallbezogen zoologische Untersuchungen zum Schutz von Reptilien, Amphibien und Brutvogelarten erfolgen müssen, da eine Einzelfallprüfung nach den Vorgaben des § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 durchzuführen war. Dass kein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie A vorliege, sei unerheblich.

35 Dem entgegnet die Behörde, diese geforderten Ermittlungen seien angesichts des iVm § 3 UVP-G 2000 zu prüfenden Tatbestand des Anhanges 1 Z 19 lit. b Spalte 3 UVP-G 2000 rechtlich unzulässig. Das Vorhaben werde in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie D, nicht jedoch der Kategorie A gemäß Anhang 2 UVP-G 2000 ausgeführt. Nach Spalte 3 des Anhanges 1 UVP-G 2000 habe keine umfassende Prüfung der Umweltauswirkungen des Vorhabens, sondern eine auf den Schutzzweck (hier der Kategorie D) bezogene Prüfung zu erfolgen. Anhang 1 Z 19 lit. a Spalte 2 UVP-G 2000 sei dagegen mangels Erreichen der Schwellenwerte nicht anzuwenden. Durch die Einholung eines verkehrs- und immissionstechnischen Gutachtens sei den gesetzlichen Vorgaben entsprochen worden.

36 Die Behörde hat festgestellt, dass das Vorhaben die Schwellenwerte gemäß Anhang 1 Z 19 lit. a Spalte 2 und lit. b Spalte 3 und Z 21 lit. a Spalte 2 und lit. b Spalte 3 UVP-G 2000 nicht überschreitet. Ausgehend davon, dass das Vorhaben eine Kapazität von mehr als 25% des Schwellenwertes nach Anhang 1 Z 19 lit. b Spalte 3 UVP-G 2000 aufweise, ging die Behörde von der Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung in schutzwürdigen Gebieten (also nach § 3 Abs. 4 UVP-G 2000) aus.

37 Hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht bemängelten, fehlenden Prüfung weiterer Schutzgüter lässt der angefochtene Beschluss nähere Ausführungen darüber, auf welcher Grundlage eine derartige Prüfung im Einzelfall erforderlich sei, vermissen. Das Verwaltungsgericht spricht lediglich (verkürzt) davon, dass die Behörde "im Zuge der Einzelfallprüfung" nur das Schutzgut Luft geprüft habe. Angesichts dieser (verkürzten) Begründung ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht die von der Behörde durchgeführte Einzelfallprüfung in schutzwürdigen Gebieten nach § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 bemängelt.

38 Auch in diesem Punkt ist das Verwaltungsgericht nicht im Recht:

39 § 3 UVP-G 2000 unterscheidet zwischen einer Einzelfallprüfung nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 und einer Einzelfallprüfung von Vorhaben in schutzwürdigen Gebieten nach § 3 Abs. 4 UVP-G 2000, deren Voraussetzung die Festlegung eines Schwellenwerts in Spalte 3 des Anhanges 1 des UVP-G 2000 ist. Mit der Sonderregelung des § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 wird die Sensibilität des besonderen Standortes im Sinne des Art. 4 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. L 26 vom , S. 1-21, in der Fassung der Richtlinie 214/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom , ABl. L 124 vom , S. 1-18 (UVP-RL) berücksichtigt. Findet sich bei einem Tatbestand des Anhangs 1 UVP-G 2000 eine Spalte 3 (für Vorhaben in schutzwürdigen Gebieten) ist gemäß § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 nach einer Einzelfallprüfung zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird (vgl. zu allem den hg. Beschluss vom , Ra 2016/07/0034).

40 Nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 sind die Auswirkungen der zu kumulierenden Vorhaben auf die Umwelt zu beurteilen, während nach § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 bloß die mögliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes, für den das schutzwürdige Gebiet festgelegt wurde, zu beurteilen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2012/05/0153).

41 Dieser auf den Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet festgelegt wurde, beschränkten Prüfpflicht steht auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht entgegen, nach der die programmatische Bestimmung des § 1 UVP-G 2000 als Interpretationshilfe für die übrigen Bestimmungen des UVP-G 2000 herangezogen werden kann, weswegen bei der Auslegung der in Anhang 1 UVP-G 2000 enthaltenen Tatbestände jedenfalls auch die in § 1 Abs 1 UVP-G 2000 genannten Zielsetzungen und die in dieser Bestimmung genannten Schutzgüter zu berücksichtigen sind (vgl. das zitierte Erkenntnis Ro 2014/03/0066).

42 § 3 Abs. 4 erster Satz UVP-G 2000 bestimmt nämlich ausdrücklich, dass die Behörde im Wege der Einzelfallprüfung zu entscheiden hat, ob zu erwarten ist, dass der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet der Kategorie D festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird.

43 Daher besteht die Auffassung der Behörde zu Recht, bei einer Einzelfallprüfung in einem schutzwürdigen Gebiet nach § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 habe keine umfassende Prüfung der Umweltauswirkungen des Vorhabens, sondern eine auf den Schutzzweck des schutzwürdigen Gebietes (hier der Kategorie D) bezogene Prüfung zu erfolgen.

44 Die vom Verwaltungsgericht geforderten weiteren Ermittlungen im Hinblick auf weitere Schutzgüter sind daher bei einer solchen Einzelfallprüfung vom Gesetz nicht gedeckt.

45 Gleiches gilt für den vom Verwaltungsgericht (und der viertmitbeteiligten Partei) gerügten Ermittlungsmangel, die Behörde habe sich nicht mit der vom Amtssachverständigen für Naturschutz für notwendig gehaltenen zoologischen Untersuchung auseinandergesetzt. Auch hier ist nicht ersichtlich, warum diese Untersuchung den Schutzzweck (Luft), für den das schutzwürdige Gebiet festgelegt wurde, betreffen sollte.

Ergebnis

46 Da somit der belangten Behörde entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes keine krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken anzulasten sind, erweist sich der angefochtene Beschluss mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Wien, am

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Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

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