VwGH vom 30.06.2006, 2005/04/0195
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2005/04/0198
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss,
I. über die zur Zl. 2005/04/0198 protokollierte Beschwerde des J in L, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom , Zl. 556.115/54-IV/5a/03, betreffend Gas-Baubewilligungsverfahren nach dem GWG (mitbeteiligte Partei: R AG in W, vertreten durch Onz, Onz, Kraemmer und Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 356,15 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 495,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. über die zur Zl. 2005/04/0195 protokollierte Beschwerde
1. des J, 2. der M und 3. des F, alle in L, alle vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom , Zl. BMWA-556.100/0069- IV/5a/2005, betreffend Gas-Baubewilligungsverfahren nach dem GWG (mitbeteiligte Partei: R AG in W, vertreten durch Onz, Onz, Kraemmer und Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16), zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben zur ungeteilten Hand dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 356,15 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 495,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Mit rechtskräftigem Bescheid vom (im Folgenden: Feststellungsbescheid) stellte die Oberösterreichische Landesregierung als UVP-Behörde erster Instanz fest, dass für die von der mitbeteiligten Partei geplante "Errichtung einer Erdgashochdruckleitung mit einem Durchmesser von 800 mm und einer Länge von 39.119 m von der Erdgaslagerstätte Haidach/Strasswalchen, Bundesland Salzburg, zum Übergabepunkt Überackern/Burghausen, Bundesland Oberösterreich, gemäß den vorgelegten Planunterlagen vom keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2002" (UVP-G 2000), durchzuführen sei. Als Rechtsgrundlage wird "§ 3 Abs. 1, 4 und 7 in Verbindung mit Anhang 1 Z. 13" UVP-G 2000 angegeben.
Begründend wird ausgeführt, die mitbeteiligte Partei habe mit Schreiben vom einen Feststellungsantrag gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 gestellt. Das Projekt sei Amtssachverständigen für Maschinenbau und für Vermessungswesen zur Begutachtung übermittelt worden. Den Sachverständigen zufolge seien die Angaben der mitbeteiligten Partei im Projekt "plausibel und korrekt". Von der Umweltanwaltschaft sei eine Einzelfallprüfung beantragt worden, weil das Projekt "FFH-Gebiete" ("schutzwürdige Gebiete gemäß Kategorie A" nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen - Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie) quere und es sich damit um ein Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges I UVP-G 2000 handle. Im Rahmen der Einzelfallprüfung sei eine Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt worden. Zusammengefasst ergebe sich aus der gutachterlichen Stellungnahme, dass das vorliegende Projekt das "Europaschutzgebiet Wiesengebiete und Seen im Alpenvorland" in zwei Bereichen berühre, der Eingriff jedoch zu keiner erheblichen Beeinträchtigung des Gebietes führe und somit keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich erscheine. Unter Berücksichtigung von Maßnahmen, die jedenfalls auch in den einzelnen materienrechtlichen Verfahren vorzuschreiben seien, sei von keiner erheblichen Beeinträchtigung der genannten Gebiete auszugehen. Das Vorhaben der mitbeteiligten Partei bedürfe daher keiner Bewilligung nach dem UVP-G 2000.
Die Landesregierung des Bundeslandes Salzburg erließ - ebenfalls auf Antrag der mitbeteiligten Partei - gemäß § 3 Abs. 1, 4 und 7 iVm Anhang I Z. 13 UVP-G 2000 gleichfalls am einen im Wesentlichen gleich lautenden Feststellungsbescheid. Dieser Bescheid ist gleichfalls in Rechtskraft erwachsen.
2. Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom stellte die belangte Behörde gemäß den §§ 44, 47, 48 sowie 67 bis 69 des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz - GWG), BGBl. I Nr. 121/2000 in der Fassung BGBl. I Nr. 148/2002, unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen fest, die "Errichtung der von der mitbeteiligten Partei eingereichten Erdgashochdruckleitung zwischen der Erdgaslagerstätte Haidach und dem Übergabepunkt Überackern/Burghausen in der Dimension DN 800 und der Druckstufe PN 100 mit einer Länge von insgesamt 39,09 km" entspreche den Genehmigungserfordernissen des GWG und erteilte die beantragte Baubewilligung für diese Anlage (Spruchpunkt I). Alle im Verfahren aufgestellten (näher genannten) privatrechtlichen Forderungen wurden als mit dem öffentlichen Charakter des gegenständlichen Verfahrens unvereinbar zurück- und auf den Zivilrechtsweg verwiesen (Spruchpunkt II).
Begründend führte die belangte Behörde aus, nach den Feststellungsbescheiden der Landesregierungen vom bestehe für die gegenständliche Erdgashochdruckleitung keine UVP-Pflicht. Daher sei die materiengesetzlich zuständige Behörde - gemäß § 60 Abs. 2 Z. 1 lit. b GWG der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit - zur Erteilung der gaswirtschaftlichen Bau- und Betriebsbewilligung berufen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur Zl. 2005/04/0198 protokollierte Beschwerde.
3. Mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom stellte die belangte Behörde gemäß den §§ 44, 47, 48 sowie 67 bis 69 GWG fest, die von der mitbeteiligten Partei eingereichte Abänderung der Erdgashochdruckleitung zwischen der Erdgaslagerstätte Haidach und dem Übergabepunkt Überackern/Burghausen von der bereits mit Bescheid vom genehmigten Dimension DN 800 auf die Dimension DN 900 entspreche den Genehmigungserfordernissen des GWG und erteilte die Baubewilligung für diese Projektsänderung (Spruchpunkt I). Alle im Verfahren erhobenen (näher genannten) privatrechtlichen Forderungen wurden auf den Zivilrechtsweg verwiesen (Spruchpunkt II). Die Forderungen (u.a.) des Drittbeschwerdeführers, die Leitungslänge des gegenständlichen Projektes erneut feststellen zu lassen und zu dieser Frage ein eigenes Sachverständigengutachten einzuholen, die Projekte "Erdgasspeicher" und "Gaspipeline" kumuliert darzustellen, die Projekte "110 kV Freileitung", "Erdgasspeicher" und "Gaspipeline" kumuliert darzustellen, sowie ihm Zugang zu den Anlagen der mitbeteiligten Partei zu gewähren, "damit er die exakte Trassenlänge selbst überprüfen" könne, wies die belangte Behörde "als rechtlich und sachlich unbegründet" ab (Spruchpunkt III). Die vom "dinglich berechtigten" Erstbeschwerdeführer im Verfahren vorgebrachten gleich lautenden Forderungen wies die belangte Behörde als rechtlich unzulässig zurück (Spruchpunkt IV), ebenso die Forderung nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die Erweiterung der Dimension des gegenständlichen Projekts von DN 800 auf DN 900 (Spruchpunkt V).
Begründend führte die belangte Behörde aus, die mitbeteiligte Partei habe ursprünglich beabsichtigt, das gegenständliche Projekt mit einer Trassenlänge von 39,09 km (höhenbereinigt 39,25 km) in der Dimension DN 800 auszuführen. Die Landesregierungen als UVP-Behörden seien übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt, dass für die Erdgashochdruckleitung keine UVP-Pflicht bestünde. In den vom Projekt betroffenen Gemeinden sei ein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden und mit Bescheid vom die gaswirtschaftliche Baubewilligung erteilt worden. Mit Schreiben vom habe die mitbeteiligte Partei um die Genehmigung für die Änderung der Leitungsanlage auf einen Durchmesser von 900 mm (DN 900) angesucht. Dadurch seien über die Laufzeit der Speicheranlage erhebliche Energieeinsparungen möglich. Am sei eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden, in der neben den Vertretern der berührten öffentlichen Interessen und den Gemeinden auch alle vom Projekt betroffenen Grundeigentümer und dinglich Berechtigten beigezogen worden seien. Die exakte Situierung der Anlagen sowie deren technische Ausgestaltung gingen aus den von der mitbeteiligten Partei zur Verfügung gestellten Unterlagen hervor, die bereits im Vorfeld der Verhandlung bei der belangten Behörde sowie in den Gemeindeämtern der betroffenen Gemeinden aufgelegen seien und in die auch anlässlich der Verhandlung Einsicht genommen hätte werden können.
Zu den Einwendungen der Beschwerdeführer führte die belangte Behörde aus, die Leitungslänge des gegenständlichen Projekts gehe aus den Einreichunterlagen hervor, die von dazu befugten Ziviltechnikern erstellt worden seien. Hinreichende Gründe, an den von der mitbeteiligten Partei gemachten Längenangaben (bei rein horizontaler Messung 39,09 km, bei Berücksichtigung der im Leitungsverlauf auftretenden Höhenunterschiede 39,25 km) zu zweifeln, hätten sich im Verfahren nicht ergeben. Hinzu komme, dass Gegenstand des Verfahrens keine Änderung der Leitungslänge der bereits mit Bescheid vom rechtskräftig genehmigten Erdgashochdruckleitung sei, sondern lediglich die Erweiterung des Leitungsdurchmessers. Die Leitungslänge sei nur im Zusammenhang mit der von einzelnen Personen behaupteten UVP-Pflicht des gegenständlichen Projekts relevant, weil eine Leitungslänge von mindestens 40 km bei einem Innendurchmesser von mindestens 800 mm zwingend die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zur Folge hätte. Die vom Erst- und Drittbeschwerdeführer behauptete UVP-Pflicht des Projekts sei für das gegenständliche Verfahren eine Vorfrage, habe doch die UVP-Pflicht zur Folge, dass das Bewilligungsverfahren nach dem GWG nicht von der gemäß § 60 GWG zuständigen Behörde (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) sondern im Zuge der konzentrierten UVP von den UVP-Behörden (Landesregierungen von Oberösterreich und Salzburg) durchzuführen gewesen wäre. Die Vorfrage der UVP-Pflicht sei freilich bereits von den zuständigen UVP-Behörden "eindeutig" beantwortet worden; daran sei die belangte Behörde gebunden. Die Leitungslänge könne daher keiner nochmaligen Überprüfung unterzogen werden.
Die geforderte "kumulierte Darstellung" der genannten Projekte sei nicht erforderlich, weil Gegenstand des Verfahrens lediglich die von der mitbeteiligten Partei beabsichtigte Dimensionserweiterung sei. Die Beschwerdeführer seien der Ansicht, dass es sich beim Erdgasspeicher, der Erdgashochdruckleitung und der 110 kV-Leitung eines Energieversorgers um ein einheitliches Projekt handle. Diese Ansicht sei unzutreffend, weil es sich bei den Projekten "110 kV-Freileitung", "Erdgasspeicher" und "Gaspipeline" um verschiedene, von unterschiedlichen Unternehmen errichtete und betriebene sowie von unterschiedlichen Behörden nach unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen zu genehmigende Vorhaben handle. Durch die geforderte "kumulierte Darstellung" ergebe sich auch keine UVP-Pflicht dieses "Gesamtprojektes". Die im Anhang I zum UVP-G 2000 festgelegten Schwellwerte seien durch keines der drei genannten Projekte erreicht. Daran ändere sich auch durch die geforderte "kumulierte Darstellung" nichts, sodass es sich hier um keinen Anwendungsfall des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 handle.
Der Erstbeschwerdeführer sei Eigentümer eines näher bezeichneten Grundstücks und "Inhaber des dinglichen Rechts des Zugangs zum öffentlichen Gut" über ein dem Drittbeschwerdeführer gehörendes näher bezeichnetes Grundstück. Seiner Forderung, dieses dingliche Recht zu keinem Zeitpunkt, d.h. auch nicht während der Bauarbeiten, einzuschränken, habe im Spruchpunkt I dieses Bescheides durch Vorschreibung besonderer Auflagen entsprochen werden können. Seine darüber hinaus gehenden Forderungen, die Leitungslänge des gegenständlichen Projekts erneut feststellen zu lassen, sämtliche betroffene Projekte kumuliert darzustellen und ihm Zugang zu den Anlagen der mitbeteiligten Partei zu gewähren, damit er die exakte Trassenlänge selbst überprüfen könne, lägen "fernab" der vom Erstbeschwerdeführer als "bloß" dinglich Berechtigtem im Verfahren wirksam geltend zu machenden subjektivöffentlichen Interessen und müssten daher als rechtlich unzulässig zurückgewiesen werden.
Sämtliche Beschwerdeführer hätten nach der mündlichen Verhandlung vom schriftliche Stellungnahmen eingebracht und darin die Forderung erhoben, für die Erweiterung der Dimension des gegenständlichen Projekts von DN 800 auf DN 900 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Sie führten aus, mögliche Umweltauswirkungen dieses Projekts ließen sich nicht allein auf das österreichische Staatsgebiet begrenzen und es sei die Pipeline in Österreich und Deutschland als Ganzes (betreffend Länge) zu berechnen. Der auf deutsches Bundesgebiet fallende Längenanteil sei in die Längenberechnung der Pipeline einzubeziehen. Daher werde eine umfassende Umweltverträglichkeitsprüfung gefordert.
Soweit diese Einwände auch von der Zweitbeschwerdeführerin erhoben würden, stehe dem entgegen, dass sie zwar an der mündlichen Verhandlung am teilgenommen habe, aber in dieser Verhandlung - im Gegensatz zum Erst- und zum Drittbeschwerdeführer - keine Stellungnahme abgegeben, insbesondere keine Einwendungen gegen das dem Verfahren zu Grunde liegende Projekt vorgebracht habe. Sie habe auch vor der mündlichen Verhandlung keine schriftlichen Einwendungen erhoben und daher gemäß § 42 AVG (Verlust der Parteistellung - auf diese Rechtsfolge sei sowohl in der Kundmachung als auch in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden) präkludiert. Ihre nachträglichen Einwendungen seien zurückzuweisen.
Die vom Erst- und vom Drittbeschwerdeführer behauptete UVP-Pflicht des Projekts und damit die geltend gemachte Unzuständigkeit der Bescheid erlassenden Behörde sei für das gegenständliche Verfahren eine Vorfrage. Eine UVP-Pflicht hätte nämlich zur Folge, dass das Bewilligungsverfahren nach dem GWG nicht von der gemäß § 60 GWG zuständigen Behörde, sondern im Zuge der konzentrierten UVP von den UVP-Behörden durchzuführen sei. Die Vorfrage der UVP-Pflicht sei allerdings bereits von den zuständigen UVP-Behörden eindeutig verneint worden; an diese Bescheide sei die belangte Behörde gebunden. Die Anträge auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung seien daher zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur Zl. 2005/04/0195 protokollierte Beschwerde.
4. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete - wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerden kostenpflichtig abzuweisen.
5. Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Verbindung der beiden Beschwerden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung erwogen:
5.1. Der Erstbeschwerdeführer bringt zu seiner Beschwerdelegitimation in Ansehung des erstangefochtenen Bescheides zunächst vor, er sei dinglich Berechtigter an einem näher bezeichneten Grundstück und damit Partei im Sinne des § 48 Abs. 1 Z. 2 GWG. Er habe in der mündlichen Verhandlung vom betreffend die Änderung des gegenständlichen Projekts die Zustellung des erstangefochtenen Bescheides vom beantragt. In dem diesem Bescheid vorangegangenen Verfahren sei er zur mündlichen Bewilligungsverhandlung am nicht geladen gewesen; er sei somit übergangene Partei.
Die belangte Behörde habe nicht geprüft, ob die Genehmigungsvoraussetzungen für die Errichtung des gegenständlichen Projekts - unter Berücksichtigung seiner dinglichen Berechtigung an einem betroffenen Grundstück - tatsächlich gegeben seien. Auch seien die möglichen Auswirkungen der Abänderung des Projekts durch Anhebung der Dimensionierung des Innendurchmessers von 800 mm auf 900 mm auf das Leben und die Gesundheit der Nachbarn und ihrer dinglichen Rechte nicht geprüft worden und das Ermittlungsverfahren ergänzungsbedürftig geblieben. Es bestehe kein öffentliches Interesse daran, die geplante Leitung in einer "seine Grundstücke berührenden Art oder in der vorgesehenen Weise" auszuführen; sein Grundstück müsse vom Projekt bzw. der Bewilligung nicht tangiert werden. Wegen der UVP-Pflicht liege weiters Unzuständigkeit der belangten Behörde vor. Bei Berücksichtigung des Leitungsprofils liege eine Leitungslänge von über 40 km vor; die Projekte "Erdgasspeicher", "Gaspipeline" und "110 kV-Leitung" seien kumuliert darzustellen, woraus sich die gesetzliche Verpflichtung zur Durchführung einer UVP ergebe. Weiters sei ihm der Zugang zu den Anlagen der mitbeteiligten Partei zu gewähren, damit "er die exakte Trassenlänge selbst überprüfen" könne.
5.2. Gegen den zweitangefochtenen Bescheid bringen alle Beschwerdeführer vor, es gebe keinen Feststellungsbescheid über eine UVP-Pflicht für das erweiterte Projekt (DN 900). Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) habe im Urteil vom , Rechtssache C-201/02, Delena-Wells, ausgeführt, dass sich der Einzelne unter Umständen wie jenen des dort zu Grunde liegenden Verfahrens auf Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 85/337/EWG berufen könne. Die zuständigen Behörden seien gemäß Art. 10 EG verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu ergreifen, um dem Unterlassen der Umweltverträglichkeitsprüfung eines Projekts im Sinne von Art. 2 Abs. 1 dieser Richtlinie abzuhelfen. Der zweitangefochtene Bescheid über die Bewilligung einer Projektsänderung stelle einen Bewilligungsbescheid dar, vor dessen Erlassung eine UVP-Pflicht zu prüfen sei.
Vorhaben des Anhanges I UVP-G 2000 sowie Änderungen dieser Vorhaben seien einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen (§ 3 Abs. 1 erster Satz leg. cit.). Zuständig sei die im § 39 UVP-G 2000 genannte Behörde (die Landesregierung). Die Z. 13 des Anhanges I leg. cit. liste in der Spalte 1 Rohrleitungen für den Transport von Öl, Erdölprodukten, Chemikalien oder Gas mit einem Innendurchmesser von mindestens 800 mm und einer Länge von mindestens 40 km auf. Die in Rede stehende Erdgashochdruckleitung habe einen Durchmesser von 800 mm, im Abänderungsprojekt einen solchen von 900 mm (DN 900). In den "Präambeln" der angefochtenen Bewilligungsbescheide werde von einer Länge der Erdgashochdruckleitung von ca. 39,09 km gesprochen. Auf Grund des Grenzwertes der Leitungslänge von 40 km könne es nicht akzeptiert werden, dass im Zusammenhang mit der UVP-Pflicht von "Ca.-Maßen" und "Etwa-Maßen" die Rede sei, weswegen die Erhebung der exakten Länge gefordert werde, wobei auch die Schnittpunkte sowie Anfang und Ende der Pipeline genau definiert und ersichtlich gemacht werden müssten. Es sei nicht die tatsächliche Länge unter Berücksichtigung der Höhenprofile in die Berechnung eingeflossen, sondern lediglich die horizontale Planlänge.
Überdies sei nicht nur die Leitungslänge zwischen der Erdgaslagerstätte und dem Übergabepunkt zu berücksichtigen, sondern die tatsächliche Länge, wobei die Anbindung an das Gasnetz in der BRD beim Gasknotenpunkt Burghausen in Deutschland gemeint sei. Schon bei Berücksichtigung der Gesamtlänge der Pipeline bis zum letztgenannten Knotenpunkt in Deutschland betrage die Länge der Leitung über 40 km und unterliege somit der UVP-Pflicht. Hinzuweisen sei auf das "UN ECE-Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen", die so genannte "Epsoo-Konvention". Die Republik Österreich habe mit BGBl. III Nr. 201/1997 das Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen in das innerstaatliche Recht transformiert; in Anhang I (Liste der Projekte) dieser Konvention seien in Z. 8 "Öl- und Gaspipelines großen Durchmessers" angeführt; auf eine Mindestlänge werde nicht abgestellt. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des UVP-G 2000 sowie dieses Übereinkommens hätte durchgeführt werden müssen.
Die von der belangten Behörde angeführten UVP-Feststellungsbescheide bezögen sich auf die ursprünglich beantragte Pipeline mit einem Innendurchmesser von 800 mm, die Durchmesseranhebung auf 900 mm bedeute eine Erhöhung der Kreisfläche um 26 %, was eine erhebliche Änderung des Projekts und somit ein "aliud" bedeute, für welches erneut ein Feststellungsverfahren über die UVP-Pflicht durchzuführen gewesen sei. Eine kumulierte Darstellung der drei Projekte "110 kV-Freileitung", "Erdgasspeicher" und "Gaspipeline" sei erforderlich. Diese stünden in einem sachlichen und "tatsächlichen" Zusammenhang und dürften daher nicht gesondert, insbesondere auf die UVP-Pflicht, beurteilt und verhandelt werden.
Die belangte Behörde habe mit näher bezeichnetem Bescheid vom die 110 kV-Freileitung zur Versorgung des Erdgasspeichers der mitbeteiligten Partei zum Betrieb der Kompressoreinheiten mit einer gesamten Anschlussleistung von 45 bis 52 MW bewilligt. Inwiefern Bewilligungen für den Erdgasspeicher der mitbeteiligten Partei selbst vorlägen, sei den Beschwerdeführern nicht bekannt. Diese drei Projekte stünden deshalb in einem untrennbaren Zusammenhang, weil der "enorm groß dimensionierte" Erdgasspeicher angelegt worden sei, um über die Gasleitung Gas in das überregionale Gasnetz nach Deutschland zu befördern, wofür wiederum die "110 kV-Stromleitung" benötigt werde, um die Kompressoren des Gasspeichers betreiben zu können. Alle drei Projekte seien somit als Einheit zu sehen, was jedenfalls die UVP-Pflicht auslöse.
5.3. Die Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G) 2000, BGBl. Nr. 697/1993, in der für den erstangefochtenen Bescheid maßgeblichen Fassung vor der UVP-G Novelle 2004, BGBl. I Nr. 153, lauten:
"Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) ...
(2) Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.
...
(5) Kapazität ist die genehmigte oder beantragte Größe oder Leistung eines Vorhabens, die bei Angabe eines Schwellenwertes im Anhang 1 in der dort angegebenen Einheit gemessen wird. Anlage ist in diesem Zusammenhang eine örtlich gebundene Einrichtung oder eine in engem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehende Gesamtheit solcher Einrichtungen, die einem im Anhang 1 angeführten Zweck dient.
...
Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2,§ 6 Abs. 1 Z 1 lit. d bis f,§ 7 Abs. 2,§ 12,§ 13 Abs. 2,§ 16 Abs. 2,§ 20 Abs. 5 und § 21 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3,§ 7 Abs. 3,§ 12a und § 19 Abs. 2 anzuwenden.
(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.
(3) Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (§ 39) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren).
(4) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorie A, C und D des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorie A, C oder D des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Abs. 7 (Feststellungsverfahren) ist anzuwenden. ...
...
(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Die Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Der wesentliche Inhalt der Entscheidungen einschließlich der wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.
...
Behörden
§ 39. (1) Für die Verfahren nach dem ersten und zweiten Abschnitt und alle Ermittlungen, Entscheidungen und Überwachungen nach jenen Verwaltungsvorschriften, für die gemäß § 5 Abs. 1 Genehmigungsanträge zu stellen sind, ist die Landesregierung zuständig. Bis zu dem in § 22 bezeichneten Zeitpunkt erstreckt sich die Zuständigkeit der Landesregierung auf alle Anträge zur Änderung der gemäß §§ 17 bis 18a erlassenen Bescheide. Die Landesregierung kann mit der Durchführung des Verfahrens, einschließlich Verfahren gemäß § 45, ganz oder teilweise die Bezirksverwaltungsbehörde betrauen und diese auch ermächtigen, in ihrem Namen zu entscheiden. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden dadurch nicht berührt.
(2) ...
...
Anhang I
Der Anhang enthält die gemäß § 3 UVP-pflichtigen Vorhaben. In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVPpflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt § 3a Abs. 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die 'Neuerrichtung', der 'Neubau' oder die 'Neuerschließung' erfasst.
In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen.
Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. Gebiete der Kategorien A, C und D sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind.
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UVP | UVP im vereinfachten Verfahren | |
Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 |
... | ||
Z 13 a) Rohrleitungen für den Transport von Öl, Erdölprodukten, Chemikalien, oder Gas mit einem Innen- durchmesser von mindestens 800 mm und einer Länge von mindestens 40 km; | b) Rohrleitungen für den Transport von Öl, Erdölprodukten, Chemikalien oder Gas in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einem Innendurchmesser von mindestens 500 mm und einer Länge von mindestens 25 km.Berechnungsgrundlage für Änderungen (§ 3a Abs. 2 und 3) der lit. a und b ist die Leitungslänge | |
... |
"
Die maßgeblichen Bestimmungen des Gaswirtschaftsgesetzes, BGBl. I Nr. 121/2000, lauten (auszugsweise):
"Parteien
§ 48. (1) Im Verfahren zur Genehmigung von Erdgasleitungsanlagen haben Parteistellung:
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1. | der Genehmigungswerber; | |||||||||
2. | alle Grundeigentümer, deren Grundstücke samt ihrem darunter befindlichen Boden oder darüber befindlichen Luftraum von Maßnahmen zur Errichtung, Erweiterung oder Änderung von Gasleitungsanlagen dauernd oder vorübergehend in Anspruch genommen werden, sowie die an diesen Grundstücken dinglich Berechtigten - ausgenommen Hypothekargläubiger - und die Bergbauberechtigten; | |||||||||
3. die Nachbarn (Abs. 2), soweit ihre nach § 45 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 geschützten Interessen berührt werden; | ||||||||||
... |
(2) Nachbarn sind alle Personen, die durch die Errichtung, die Erweiterung, die Änderung, den Bestand oder den Betrieb einer Erdgasleitungsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Erdgasleitungsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.
...
Genehmigungsverfahren und Anhörungsrechte
§ 68. (1) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages auf Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Erdgasleitungsanlage oder auf Genehmigung der Erweiterung oder Änderung einer genehmigten Erdgasleitungsanlage eine Augenscheinsverhandlung anzuberaumen. Gegenstand, Zeit und Ort der Augenscheinsverhandlung sowie die Voraussetzungen für die Begründung der Parteistellung sind den Nachbarn und den Netzbetreibern durch Anschlag in der Gemeinde bekannt zu machen. Die Eigentümer der unmittelbar angrenzenden Grundstücke gemäß § 67 Abs. 2 Z 6 und die im § 48 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Personen sind persönlich zu laden. ...
..."
Zu Gunsten eines im Eigentum des Erstbeschwerdeführers stehenden näher bezeichneten Grundstücks ist - unstrittig - die Dienstbarkeit des "Fahrens zum öffentlichen Weg" über eine jeweils im Hälfteeigentum der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers stehende Liegenschaft, über die die Errichtung der gegenständlichen Erdgashochdruckleitung projektiert ist, im Grundbuch eingetragen. Der Erstbeschwerdeführer wäre daher (als dinglich Berechtigter gemäß § 48 Abs. 1 Z. 2 GWG) durch persönliche Ladung gemäß § 68 Abs. 1 GWG vom Genehmigungsverfahren zu verständigen gewesen.
§ 68 Abs. 1 leg. cit. sieht als besondere Form der Kundmachung einer Augenscheinsverhandlung die Bekanntmachung durch Anschlag in der Gemeinde vor, mit dem "die Voraussetzungen für die Begründung der Parteistellung bekannt zu machen" sind. Diese Kundmachung ist ausweislich des Akteninhaltes durch Anschlag an der Gemeindeamtstafel vom 21. August bis zum erfolgt. Die Kundmachung in einer weiteren Form ist den Verwaltungsakten ebenso wenig zu entnehmen wie die persönliche Ladung des Erstbeschwerdeführers, sodass er gemäß § 42 Abs. 1 AVG seine Stellung als Partei nicht verloren hat (zur Präklusion vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/04/0169).
Die belangte Behörde hat dem Erstbeschwerdeführer den erstangefochtenen Bescheid vom gleichzeitig mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom zugestellt. Ein weiterer Instanzenzug gegen diesen Bescheid besteht nicht. Es ist auch nicht auszuschließen, dass der erstangefochtene Bescheid in die Rechte des Erstbeschwerdeführers eingreift; seine dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist daher zulässig (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 96/07/0122, sowie vom , Zl. 2004/05/0223).
Dem erstangefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, dass über die UVP-Pflicht des Vorhabens der mitbeteiligten Partei bereits bindende Feststellungsbescheide gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 der Oö. und der Slbg. Landesregierung ergangen seien, sodass die belangte Behörde zur Behandlung des Antrags der mitbeteiligten Partei über die Errichtung einer Erdgashochdruckleitung nach dem GWG zuständig sei.
Dem hält der Erstbeschwerdeführer entgegen, das Projekt sei nach dem UVP-G 2000 UVP-pflichtig. Diese Frage sei von der Behörde im diesbezüglichen Feststellungsverfahren - vor allem hinsichtlich der genauen Länge der projektierten Erdgashochdruckleitung und ohne die Einbeziehung des deutschen Teilstückes - falsch beurteilt worden. Eine Kumulierung mit anderen Vorhaben sei unberücksichtigt geblieben.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/05/0317, mwH) bewirkt eine rechtskräftige Feststellung nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 die Bindung für alle relevanten Verfahren (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2004/05/0156 und 0247, sowie zuletzt das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2003/04/0097, 2005/04/0032). Diese Bindungswirkung eines Feststellungsbescheides nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 erlaubt es gerade nicht, in den folgenden Materienverfahren den Feststellungsbescheid einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen.
Mit dem Umstand, dass der Anrainer im Feststellungsverfahren nicht mitwirkt, hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2004/05/0032, ausführlich auseinander gesetzt (nichts anderes gilt für den hier betroffenen dinglich berechtigten Erstbeschwerdeführer, weil eben nur die Projektwerber, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde Parteistellung haben) und ist unter Bedachtnahme auf das , Delena Wells, Slg. 2004, I-00723, zum Ergebnis gelangt, dass auch das Gemeinschaftsrecht die Beiziehung des Anrainers zum Feststellungsverfahren nicht gebietet. Da den Nachbarn im Falle eines negativen Feststellungsbescheides nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 die ihnen in den einzelnen Materiengesetzen eingeräumten Parteirechte zur Durchsetzung ihrer rechtlich geschützten Interessen gewahrt bleiben, seien diese nicht gehindert, die ihnen in den einzelnen Genehmigungsverfahren eingeräumten subjektiven öffentlichen Rechte mittels Einwendungen gegen das von der (in diesem Verfahren) mitbeteiligten Partei eingereichte Vorhaben auch unter dem Blickwinkel des Gemeinschaftsrechtes geltend zu machen. Die Behörden seien ungeachtet der zu beachtenden Verbindlichkeit der Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 gehalten, das von ihnen zu beurteilende Projekt auch anhand der von der nationalen Rechtslage allenfalls abweichenden, unmittelbar anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen. Entscheidend sei allein, ob der Mitgliedstaat die Richtlinie umgesetzt habe, die dem Einzelnen Rechte gewähre. Auf die nähere Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.
Dem Feststellungsbescheid nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 kommt eine dingliche Wirkung jedenfalls insofern zu, als sich dieser seinem Inhalt nach - ungeachtet der Person des Bescheidadressaten -
auf das Projekt bezieht. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang nur, dass das Vorhaben mit dem im Feststellungsverfahren gegenständlichen Projekt hinsichtlich der für die Beurteilung der UVP-Pflicht relevanten Punkte ident ist (vgl. abermals das zitierte Erkenntnis vom , Zl. 2004/05/0317, sowie das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/05/0091).
In den genannten Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 haben sowohl die Oö. als auch die Slbg. Landesregierung (im Wesentlichen gleich lautend) entschieden, dass die Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 4 iVm mit der Spalte 3 Z. 13b des Anhanges I leg. cit. für das Projekt der mitbeteiligten Partei - eine Erdgashochdruckleitung zwischen der Erdgaslagerstätte Haidach/Strasswalchen und dem "Übergabepunkt Überackern/Burghausen" - ergeben habe, dass keine UVP erforderlich sei. Nach der Bescheidbegründung wurde die Länge der Erdgashochdruckleitung anhand der Projektsunterlagen von Amtssachverständigen für Maschinenbau und für Vermessungswesen als "plausibel und korrekt" befunden.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Erstbeschwerdeführer mangels seiner Beteiligung an dem dem erstangefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Genehmigungsverfahren durch das (sich aus § 41 VwGG ergebende) Neuerungsverbot nicht beschränkt. Die fehlende Identität des Projekts der mitbeteiligten Partei im Feststellungsverfahren und im Genehmigungsverfahren - etwa weil sich die Streckenführung oder die Länge der Erdgashochdruckleitung, die die zwei genannten Standorte miteinander verbindet, seit Ergehen der Feststellungsbescheide der Landesregierungen geändert haben sollte - zeigt der Beschwerdeführer allerdings nicht auf. Einer neuerlichen Messung der Leitungslänge steht die Rechtskraft dieses Feststellungsbescheides ebenso entgegen wie die Nachprüfung der durch diese Behörden entschiedenen (Rechts-)Frage, welche Gesamtlänge der (aus Abschnitten in Österreich und Deutschland bestehenden) Gasleitung den Schwellwerten der Z. 13 des Anhanges I des UVP-G 2000 gegenüberzustellen ist.
Der Erstbeschwerdeführer rügt auch die fehlende Beurteilung des gegenständlichen Vorhabens gemeinsam mit anderen im Zusammenhang stehenden Projekten, ohne aber darzustellen, inwieweit die ins Treffen geführten Projekte "Erdgasspeicher" und "110 kV-Leitung" einer Kumulation - etwa gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 - zugänglich sind. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist aber nach dieser Bestimmung an die Voraussetzung geknüpft, dass die dafür zuständige Behörde (hier: die Oö. und die Slbg. Landesregierung) im Einzelfall mit Bescheid festgestellt hat, dass auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Ein diesbezüglicher Bescheid liegt unbestritten nicht vor (vgl. abermals das zitierte Erkenntnis vom , Zl. 2003/05/0091).
Soweit der Beschwerdeführer einwendet, es bestünde kein öffentliches Interesse, die geplante Leitung in "einer seine Grundstücke berührenden Art oder in der vorgesehenen Weise auszuführen", so fehlt diesem Vorbringen jegliche Konkretisierung.
Die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
5.4.1. Die Zweitbeschwerdeführerin hat im Verwaltungsverfahren weder vor noch während der mündlichen Verhandlung am Einwendungen erhoben. Ein Zustellmangel hinsichtlich ihrer persönlichen Verständigung (nach der Zustellverfügung der in den Verwaltungsakten ersichtlichen "Kundmachung/Ladung" war ihr diese persönlich zuzustellen) wurde von ihr nicht behauptet; sie bestreitet auch nicht die Richtigkeit der Verhandlungsschrift, in der nur die Einwände des Erst- und des Drittbeschwerdeführers protokolliert wurden. Ihre Vertretung in der mündlichen Verhandlung ist den Verwaltungsakten ebenfalls nicht zu entnehmen.
Damit ist die Rechtsansicht der belangten Behörde, die Zweitbeschwerdeführerin habe ihre Stellung als Partei gemäß § 42 AVG verloren, nicht als rechtsirrig zu erkennen. Die Beschwerdeführerin bringt auch dagegen (und gegen die Zurückweisung ihrer nach der mündlichen Verhandlung schriftlich erhobenen Einwände) im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nichts vor, sodass ihre Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
5.4.2. Dem zweitangefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, Verfahrensgegenstand sei lediglich die beantragte Änderung des Leitungsdurchmessers von 800 mm auf 900 mm, wobei die Länge der Gasleitung im Verhältnis zum Feststellungsbescheid unverändert bleibe. Durch die beantragte Änderung würden die Schwellwerte des Anhanges I des UVP-G 2000 nicht überschritten, sodass auch im gegenständlichen Verfahren eine Bindung an den Feststellungsbescheid gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 gegeben sei.
Der Erst- und der Drittbeschwerdeführer wenden dagegen ein, dass die Durchmesseranhebung eine Erhöhung der Kreisfläche um 26 % bedeute und somit um ein Viertel mehr an Fördervolumen ermögliche. Dadurch werde das Projekt "erheblich" geändert, sodass erneut ein Feststellungsverfahren über die UVP-Pflicht durchzuführen sei.
Gemäß Anhang I UVP-G 2000 fällt ein Vorhaben dann unter den Tatbestand der (Spalte 1 oder 3 der) Z. 13, wenn beide der dort genannten Schwellwerte, d.h. die Länge und der Durchmesser einer Rohrleitung, kumulativ durch das zu beurteilende Vorhaben erreicht oder überschritten werden. Das Überschreiten nur eines dieser Kriterien begründet daher noch keine (neuerliche) UVP-Pflicht.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Wert von 800 mm bereits ursprünglich erreicht wurde.
Durch die beantragte Änderung wird die Länge der Gasleitung - unstrittig - nicht berührt. Dass die Erhöhung des "Fördervolumens" bzw. des Leitungsdurchmessers der Erdgashochdruckleitung bei unveränderter Länge mit zusätzlichen (wesentlich größeren) Auswirkungen auf die Umwelt verbunden wäre, sodass kein mit dem Feststellungsbescheid gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 identes und einer neuerlichen Einzellfallprüfung zu unterziehendes Vorhaben vorliege, wird von den Beschwerdeführern nicht dargelegt und vermag auch der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen. Damit liegt eine Änderung in für die Beurteilung der UVP-Pflicht relevanten Punkten im Sinn der oben 5.3. zitierten hg. Rechtsprechung nicht vor.
Der unmittelbaren Anwendung des ins Treffen geführten Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen samt Anhängen und Erklärung, BGBl. III Nr. 201/1997, steht schon der Umstand entgegen, dass es sich dabei um einen vom Nationalrat genehmigten Staatsvertrag handelt, der gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist. Eine unmittelbare Anwendung solcher Staatsverträge kommt schon aus diesem Grund nicht in Betracht (erst mit der - vorliegendenfalls nicht anzuwendenden - UVP-G Novelle 2004 wurde - vgl. die EB zur RV 648 BlgNr. XXII. GP - die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie 2003/35/EG einschließlich des genannten Übereinkommens in österreichisches Recht umgesetzt).
Da die Genehmigung der Änderung der Erdgashochdruckleitung gemäß § 68 GWG aus den vom Erst- und Drittbeschwerdeführer geltend gemachten Gründen nicht als rechtswidrig zu erkennen ist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
6. Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am