VwGH vom 06.11.2012, 2012/09/0152
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des RK in M, vertreten durch Dr. Gerhard Gfrerer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Schillerstraße 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom , Zl. VwSen-253122/40/Wg/GRU, betreffend Bestrafungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der K GmbH in M, welche persönlich haftende Gesellschafterin der K GmbH und Co KG in M sei, zu verantworten, dass dieses Unternehmen am um 9.50 Uhr vier näher bezeichnete polnische Staatsangehörige in M als Arbeiter (hantieren mit und streichen von Baustahlgitter, beiseite schaufeln von Schrottteilen) beschäftigt habe, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien.
Der Beschwerdeführer habe dadurch vier Übertretungen gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurden vier Geldstrafen in der Höhe von je EUR 2.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von je 33 Stunden) verhängt.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, auf Grund der mündlichen Verhandlung, in der JK ("Chef" in der Firmenhierarchie), WE (ehemaliger Bauleiter), TR (angetroffener Pole) und JM (amtshandelndes Organ) als Zeugen einvernommen wurden und der gesamte Verfahrensakt einvernehmlich verlesen worden war, stehe als Sachverhalt fest (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):
"Die K GmbH und Co KG hat ihren Sitz in M und ist im Geschäftszweig 'Baumeistergewerbe' tätig. Unbeschränkt haftender Gesellschafter ist die K GmbH. Die K GmbH hat ihren Sitz ebenfalls an der Adresse M. Sie ist im Geschäftszweig 'Handelsgewerbe' tätig. Seit ist der (Beschwerdeführer) handelsrechtlicher Geschäftsführer der K GmbH.
Der (Beschwerdeführer) ist der Sohn des JK sen. Der ehemalige Bauleiter der K GmbH und Co KG, WE, beschrieb in der mündlichen Verhandlung die gelebte Hierarchie mit folgenden Worten: 'Die gelebte Hierarchie in der Firma war so ausgestaltet, dass der Chef JK sen. war, dann kam KK. Erst der Dritte in der Hierarchie ist (der Beschwerdeführer) gewesen. Dieser hat mit der Fa. K GmbH und Co KG an und für sich nichts zu tun. Vom rechtsanwaltlichen Vertreter befragt, ob (der Beschwerdeführer) dabei eine Rolle spielte, gebe ich an, dass er zwar handelsrechtlicher Geschäftsführer ist, tatsächlich ist er aber lediglich Baggerfahrer.'
Am führten nun Beamte des Finanzamtes an der Adresse M eine Kontrolle nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem ASVG durch. Sie trafen dort um 9.50 Uhr die polnischen Staatsangehörigen SJ, TR, WP und SF bei Arbeiten und in verschmutzter Arbeitskleidung und Arbeitsschuhen an. SJ und TR arbeiteten neben der errichteten Schalungswand. Sie hantierten mit Baustahlgittern (Seite 2 des Strafantrages vom und Seite 2 der Niederschrift des Finanzamtes vom )
WP und SF räumten gerade mit Schaufeln Schrotteile beiseite, welche von einem Radlader - welcher Schrott weggräumte - verloren wurden. Als im Zuge der Kontrolle um ca. 11.30 Uhr die Arbeitsstelle von SJ und SF überprüft wurde, wurden beide dabei angetroffen, als sie Gitter strichen. (Seite 2 der Niederschrift des Finanzamtes vom ). Für diese Beschäftigung lagen keine arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen vor.
Es galt an diesem Tag am Firmengelände der K GmbH eine Betonschallschutzwand zu betonieren. Der Bauleiter WE bezeichnete dies als 'Eigenleistung' (Zeugenaussage WE Seite 10 des Tobandprotokolles).
SJ und SF waren schon länger für die K GmbH und Co KG tätig (Zeugenaussage JK Seite 14 des Tonbandprotokolles),
WP und TR arbeiteten zum ersten Mal und zwar seit ca. 9.30 Uhr für die Fa. K GmbH und Co KG. Sie hatten die Beschäftigung im Einvernehmen mit den Vertretern der K GmbH und Co KG (RK und JK) aufgenommen (Seite 3 der Niederschrift des Finanzamtes vom ).
WP und TR gingen unmittelbar nach der Kontrolle in ihre an der Adresse M befindlichen Unterkünfte (Zeugenaussage TR, Seite 5 des Tonbandprotokolles).
…
SJ und SF hatten ihrerseits bereits mit ein Gewerbe mit dem Wortlaut 'Aufstellung und Montage von mobilen, statisch belanglosen Trenn- und Ständerwänden durch Schrauben oder Zusammenstecken von fertig bezogenen Elementen' angemeldet. Die Gewerbeberechtigungen wurden am gelöscht.
Weiters liegen als 'Werkvertrag' bezeichnete Vertragsurkunden vor, in denen die K GmbH und Co KG als 'Auftraggeber' aufscheint.
Weiters ist jeweils angeführt: 'Auftragnehmer: Hilfskraft'. Als 'Subunternehmer' werden jeweils WP, SF, TR und SJ, alle in M, bezeichnet. Weiters scheint auf: 'Gewerk: Tätigkeiten am Bau' , 'Zeitraum: November 2010 - Mai 2011 , Rahmenvertrag, Einzelauftrag nach Bedarf', 'Grundlagen:
Werksherstellung bzw. Auftragsanweisung je Einzelauftrag', 'Ausführung und Gewährleistung: Der Subunternehmer leistet Gewähr, dass seine Arbeiten der anerkannten Regel der Technik entsprechen. (ÖNORM) Mängel müssen nach Aufforderung sofort behoben werden. die Gewährleistung beginnt ab Abnahme der Leistung. (3 Jahre Gewährleistung)', 'Abrechnung der Leistung: Das Entgelt wird in Euro ausbezahlt und pauschal nach Stunden verrechnet. Der Stundenlohn beträgt EUR 7,--', 'Werkzeug: Allgemeines Werkzeug und Auto sind im Besitz von Werknehmer, Spezialwerkzeug wird von der Firma K GmbH und Co KG zur Verfügung gestellt.', 'Zusätzliches:
Der Subunternehmer bringt den Nachweis über ein Finanzkonto, Sozialversicherungsabgabenkonto, Gewerbeberechtigung aus dem Herkunftsland.', 'Streitigkeiten: Erfüllungsort ist das zuständige Gericht des Auftraggebers in Austria'. TR gab in der mündlichen Verhandlung an, dass er sich erinnern könne, dass er das unterschrieben habe. Vom Verhandlungsleiter befragt, ob er überhaupt verstehe, was auf diesem Dokument aufscheine, gab er an, dass es Deutsch sei. SJ habe ihnen erklärt, was in diesem Vertrag drinnen stehe. Er habe SJ vertraut.
WP und TR arbeiteten lt. Zeugenaussage des WE schon am 'vollwertig' auf der Baustelle mit. Die vier polnischen Staatsbürger waren nach dem Kontrolltag am noch ca. zwei Wochen bei der Fa. K GmbH und Co KG tätig (Zeugenaussage WE Seite 12 des Tonbandprotokolles).
Ihnen wurde von der Fa. K GmbH und Co KG Arbeitsgewand zur Verfügung gestellt. Größere Bohrmaschinen, aber auch beispielsweise Zement u.ä. wurde von der Fa. K GmbH und Co KG zur Verfügung gestellt (Zeugenaussage WE Seite 12 und 13 des Tonbandprotokolles).
Den Feststellungen zu den Arbeitsabläufen werden weiters folgende Ausführungen des Zeugen WE (Seite 10 des Tonbandprotokolles) zugrunde gelegt: ' Ich fing um etwa 7.00 Uhr oder halb 8.00 Uhr mit der Arbeit an. Als ich zur Baustelle kam, waren die 4 Polen schon da. Sie hatten in den dortigen Unterkünften übernachtet. Vom Verhandlungsleiter ergänzend befragt, gebe ich an, dass mir JK sen. sagte, dass diese 4 Leute jetzt mitarbeiten sollen. Dann teilte ich die Leute ein. Ich redete nur mit SJ, da die anderen 3 Polen nicht Deutsch konnten. So sagte ich beispielsweise dem SJ, dass ein Abschnitt zu betonieren wäre. Ich schaffte ihm an, dass er eine Schalung errichten sollte. Teilweise arbeitete ich selber mit. Teils habe ich die Arbeitsschritte kontrolliert. Grundsätzlich lief das so ab, dass ich in meinem Büro saß. Von dort aus hatte ich direkt einen Blick auf die Baustelle. Wenn ich sah, dass die Arbeiter zeitlich nicht zusammen kamen oder es irgendwelche Probleme gab, ging ich hinaus, um ihnen zu helfen und eventuell selber mitzuarbeiten. SJ und SF hatten schon ein bisschen Ahnung von der Arbeit. Bei TR und WP merkte man schon, dass sie ungelernt waren. Genau genommen kann man das so beschreiben, dass TR und WP eher die Hilfsarbeiten machten. SJ und SF hatten mehr Ahnung. Diese konnten schon schwierigere Sachen arbeiten. Am galt es, den letzten Abschnitt zu betonieren. SJ und SF wussten schon, was sie zu tun hatten. Sie waren schon länger bei der Firma. Es war aber immer klar, dass ich in meinem Büro sitze und schaue, was auf der Baustelle passiert. Die Arbeiter wussten, dass sie, wenn irgendein Problem auftritt, sofort zu mir kommen könnten. Vom Verhandlungsleiter befragt, ob sonst noch Arbeitnehmer der K GmbH und Co KG anwesend waren, gebe ich an, dass bei der Baustelle ich und JR anwesen waren. Weiters waren Arbeiter der Fa. K GmbH auf der Baustelle und wie schon erwähnt die 4 polnischen Staatsangehörigen. Für uns war klar, dass die 4 polnischen Staatsbürger und die Arbeiter der K GmbH zusammenarbeiteten. Sie halfen sich gegenseitig aus. Es gab da keine organisatorische Trennung. Entscheidend war, dass ich für die Bauarbeiten die Koordination hatte. Ich war der ausschließliche Ansprechpartner für alle, die mit der Baustelle etwas zu tun hatten. Wenn ich sah, dass wir mit der Arbeit nicht zusammen kommen, ging ich zu JK sen., dieser schaffte dann Arbeitnehmern der K GmbH an, uns auszuhelfen.
TR wurde in der mündlichen Verhandlung befragt, ob man sagen könne, dass sie im Verbund mit Arbeitern der Fa. K GmbH und Co KG gearbeitet hätten. Dazu gab er an, dass man das sehr wohl so sagen könne (Zeugenaussage TR, Seite 7 des Tonbandprotokolles).
Vom Verhandlungsleiter befragt, woher sie wussten, was sie arbeiten sollten, gab TR in der mündlichen Verhandlung an, dass SJ mit dem Chef sprach. Weiters sagte er aus: 'Der Chef und WE sagten uns, was zu arbeiten war. SJ konnte von uns am besten Deutsch, darum kommunizierten der Chef und WE mit uns über SJ.' (Zeugenaussage TR, Seite 6 des Tonbandprotokolles)
TR wurde vom rechtsanwaltlichen Vertreter in der mündlichen Verhandlung befragt, wer der 'Chef' sei. Dazu gab TR an, dass JK der Chef sei. (Zeugenaussage TR, Seite 5 des Tonbandprotokolles)
Fest steht, dass die vier polnischen Staatsangehörigen eine wöchentliche Arbeitszeit von etwa 39 oder 40 Stunden hatten. TR gab dazu an, dass bei ca. 39 Stunden pro Woche sicher Schluss war. Sie erhielten einen Stundenlohn von etwa 7,-- oder 8,-- Euro. (Zeugenaussage TR, Seite 5 und 6des Tonbandprotokolles)
Für TR war - eigenen Angaben zufolge - klar, dass die Fa. K GmbH und Co KG sein Ansprechpartner ist. (Zeugenaussage TR, Seite 4 des Tonbandprotokolles)
Festzustellen ist weiters, dass das Arbeitsmarktservice Anträge der Fa. K GmbH und Co KG vom auf Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen für SJ und SF für die berufliche Tätigkeit als Bauhelfer gem. § 4 Abs. 6 Ausländerbeschäftigungsgesetz ablehnte. Die Landesgeschäftsstelle gab den Berufungen der K GmbH und Co KG vom gegen die Bescheide des AMS Linz vom wegen Ablehnung des Antrages auf Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen für SF und SJ mit Bescheid vom keine Folge.
…
TR wurde in der mündlichen Verhandlung befragt, ob sich bei seiner Arbeit für die Fa. K GmbH und Co KG im Jahr 2011 die Tätigkeit anders gestaltete. Dazu gab er an, dass es vollkommen gleich war. Weiters: 'Die Anweisungen liefen über JK und WE. SJ war wieder dabei und übersetzte für uns. WP war im Jahr 2011 auch dabei.'
Festzustellen ist weiters, dass die GKK auf Grund der Kontrolle des Finanzamtes am bzgl. der vier polnischen Staatsangehörigen mit Bescheiden vom die Vollversicherung gem. ASVG feststellte. Dagegen wurde Berufung erhoben. Dieses Berufungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen."
Rechtlich gelangte die belangte Behörde zum Ergebnis, dass die behaupteten Werkverträge mangels eines konkreten Werkes nicht vorlägen, es sei von Arbeitsverhältnissen auszugehen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Insofern sich der Beschwerdeführer im Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde von dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt entfernt, stellt er bloß Behauptungen den Feststellungen der belangten Behörde gegenüber, ohne dass dargelegt würde, aus welchen Gründen die Beweiswürdigung der belangten Behörde unschlüssig, d.h. unzureichend, widersprüchlich oder unvollständig wäre. Einer solchen Darlegung bedürfte es aber, weil die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht schon mit der Behauptung mit Erfolg angegriffen werden kann, dass auch ein anderes (gegenteiliges) Ergebnis schlüssig begründbar gewesen wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/09/0300). Die Beschwerde besteht aber im Wesentlichen aus der Aneinanderreihung von Bestreitungen des festgestellten Sachverhaltes durch inhaltsleere Passagen. Die Beschwerdeausführungen lassen daher insgesamt Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen eingehenden Beweiswürdigung nicht aufkommen.
Nach dem festgestellten Sachverhalt ist die belangte Behörde zu Recht von einer unselbständigen Tätigkeit der vier Polen ausgegangen.
Die Beschwerdeausführungen beruhen noch dazu auf grundlegender Verkennung der Rechtslage (z.B. zum Verhältnis von Beurteilungen nach dem AuslBG zu solchen nach dem ASVG (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/09/0203); zur Verantwortlichkeit des handelsrechtlichen Geschäftsführers (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/09/0135)) und der von der belangten Behörde ohnehin richtig angewendeten ständigen hg. Rechtsprechung (etwa zu den Merkmalen einer unselbständigen Tätigkeit nach dem AuslBG (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/09/0188) oder zum Verschulden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/09/0145)).
Da der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am
Fundstelle(n):
TAAAE-72369