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VwGH vom 15.02.2013, 2012/09/0142

VwGH vom 15.02.2013, 2012/09/0142

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde der Mag. SH in O, vertreten durch Dr. Andreas Schöppl und Mag. Klaus Waha, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 112, gegen den Bescheid der Leistungsfeststellungsoberkommission für Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen und an öffentlichen Berufsschulen vom , Zl. 21402-M/71/72- 2012, betreffend Leistungsfeststellung nach dem Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (weitere Partei: Salzburger Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist Hauptschullehrerin an der Schule in H. Sie beantragte für den Beurteilungszeitraum Schuljahr 2010/2011 die Leistungsfeststellung, dass sie den von ihr zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten habe.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde festgestellt, dass sie im Schuljahr 2010/2011 den von ihr zu erwartenden Arbeitserfolg gemäß § 66 Abs. 1 LDG 1984 nicht durch besondere Leistungen erheblich überschritten habe.

Dies begründete die belangte Behörde nach Wiedergabe der anzuwendenden Normen folgendermaßen:

"(Die Beschwerdeführerin), Landeslehrerin in der Hauptschule H, die in den Fächern Mathematik, Bewegung und Sport sowie Ernährung und Haushalt geprüft ist, unterrichtete im Schuljahr 2010/11 in den Fächern Mathematik, Bewegung und Sport Mädchen, Bewegung und Sport Knaben (Integrationsklasse), Werkerziehung Mädchen, Werkerziehung Knaben sowie Ernährung und Haushalt.

Im Schuljahr 2010/11 hat die Landeslehrerin folgende Leistungen erbracht:

(Die Beschwerdeführerin) war Mitglied im Kriseninterventionsteam, jedoch konnte im relevanten Zeitraum kein Krisenfall aufgezeichnet werden. Weiters war sie als Erste-Hilfe-Beauftragte (unbezahlte Tätigkeit) für die Auffüllung der Verbandskästen zuständig. Die Verbandskästen waren teilweise leer.

Während des Unterrichts wandte die Lehrerin eine enorme Methodenvielfalt nach SCHILF an. Im Unterrichtsgegenstand Ernährung und Haushalt wurden Themenbereiche für projektorientiertes Kochen erarbeitet, wofür keine zusätzlichen Stunden anfielen.

Sie besuchte im relevanten Zeitraum 'Fortbildungen über Menschenrechte und Krisenbewältigung sowie eine Auffrischung des Erste-Hilfe-Kurses. Zusätzlich absolvierte sie das erste Modul des Lehrgangs für Vertrauenslehrer an der Pädagogischen Hochschule.

Im relevanten Schuljahr wurde in einer Klasse (8. Schulstufe) von (der Beschwerdeführerin) ein Selbstverteidigungskurs von der Polizei H abgehalten, bei dem sie die Aufsicht übernahm.

Es fanden regelmäßige Besprechungen mit (der Beschwerdeführerin) und den Klassenteams statt.

Zur Beweiswürdigung ist anzuführen, dass sowohl der Leiterbericht als auch die Ausführungen von (der Beschwerdeführerin) in den meisten Punkten übereinstimmen und es daher für die Leistungsfeststellungsoberkommission keinen Grund gab, an der Glaubwürdigkeit dieser Angaben zu zweifeln. In jenen Bereichen in denen keine Übereinstimmung vorhanden war (Auffüllung der Verbandskästen, Selbstverteidigungskurs) folgte die Kommission den Angaben von Frau HD CD. Dies vor allem aus dem Grund, da (die Beschwerdeführerin) sich teilweise in Widersprüche verstrickt. Gibt sie doch im gleichen Absatz an, dass der Zuständigkeitsbereich der Ersten Hilfe nicht nur im Auffüllen von Verbandskästen bestünde und führt jedoch weiters an, dass Verbandskästen aufgestellt und entsprechend befüllt wurden, ohne auf weitere Aufgaben einzugehen. In den Angaben von (der Beschwerdeführerin) lässt sich in den schriftlichen Ausführungen generell eine nicht nachvollziehbare und schlüssige Selbstbewertung feststellen, was auch die zweite Stellungnahme von ihr bestätigt, in der zum Teil Aussagen von ihr selbst wieder relativiert werden. Als Beispiel dafür können die Ausführungen zum Selbstverteidigungskurs angeführt werden. In der ersten Stellungnahme spricht (die Beschwerdeführerin) noch davon, dass sie den Kurs 'entstehen habe lassen', im zweiten Bericht gibt sie hingegen an, dass die Initiative von der Polizei H gekommen sei.

Für die Leistungsfeststellung sind gemäß § 62 Abs 1 LDG der Umfang und die Wertigkeit der Leistungen des Landeslehrers maßgebend. Zu den Beurteilungskriterien (vgl Abs 2) zählt die Vermittlung des im Lehrplan vorgeschrieben Lehrstoffes gemäß dem Stand der Wissenschaft sowie unter Beachtung der dem Unterrichtsgegenstand entsprechenden didaktischen und methodischen Grundsätze; das erzieherische Wirken; die für die Unterrichts- und Erziehungstätigkeit erforderliche Zusammenarbeit mit den anderen Lehrern sowie mit den Erziehungsberechtigten und die Erfüllung übertragener Funktionen (wie Klassenvorstand, Kustos) im Sinne des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl Nr. 472/1986, sowie der administrativen Aufgaben.

Weder im Bericht der Vorgesetzten noch in den Stellungnahmen von (der Beschwerdeführerin) wird ausreichend auf besondere Leistungen in Zusammenhang mit der Vermittlung des im Lehrplan vorgeschrieben Lehrstoffes gemäß dem Stand der Wissenschaft sowie unter Beachtung der dem Unterrichtsgegenstand entsprechenden didaktischen und methodischen Grundsätzen eingegangen. Im Leiterbericht ist zudem ersichtlich, dass die Vorgesetzte die Unterrichtsstunden der (Beschwerdeführerin) im Schuljahr 2010/11 nicht besuchte. Die Erwähnung von (der Beschwerdeführerin), dass im Unterricht eine enorme Methodenvielfalt von ihr angewendet werden würde, lässt nicht auf die Qualität des Unterrichts schließen. Lediglich die Erarbeitung von Themenbereichen für projektorientiertes Kochen - für die allerdings keine zusätzlichen Stunden angefallen sind - sowie die Teilnahme an Fortbildungskursen wie von (der Beschwerdeführerin) angeführt, können als überdurchschnittliche Leistung vermerkt werden. Da das Selbstverteidigungsprojekt von der Polizei H durchgeführt wurde, ist hier weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht eine Leistung, die erheblich über den zu erwartenden Arbeitserfolg hinausgeht, festzustellen.

Der Unterricht von Knaben in Bewegung und Sport kann auch nicht als Leistung, die erheblich über den zu erwartenden Arbeitserfolg hinausgeht, gedeutet werden.

Zum Punkt erzieherisches Wirken führte (die Beschwerdeführerin) an, dass sie bei den Schülerinnen und Schülern ein großes Maß an Selbstverantwortung durch Selbsterkenntnis bewirken konnte.

Zur Zusammenarbeit mit anderen Lehrern sowie mit den Erziehungsberechtigten führte die (Beschwerdeführerin) lediglich aus, dass Besprechungen mit anderen Lehrern stattfinden würden. Die Abhaltung von Besprechungen stellt für sich alleine jedoch noch keine Leistung dar, die erheblich über den zu erwartenden Arbeitserfolg hinaus geht.

Hinsichtlich des Kriteriums der Erfüllung übertragener Funktionen (wie Klassenvorstand, Kustos) sowie administrativer Aufgaben führte (die Beschwerdeführerin) ihre Funktion als Erste-Hilfe-Beauftragte an, die darin bestehe mit äußerster Akribie Verbandskästen aufzufüllen sowie ihre Funktion im Kriseninterventionsteam. Hier kann von der Leistungsfeststellungsoberkommission keine besondere Leistung festgestellt werden, zudem die Vorgesetzte angab, dass die Verbandskästen teilweise leer gewesen seien und es im Schuljahr 2010/11 keinen Krisenfall gegeben habe.

Von der (Beschwerdeführerin) wurde vorgebracht, dass die unmittelbare Vorgesetzte, Frau HD CN befangen sei, da sie ein gegen sie laufendes Disziplinarverfahren initiiert habe. Es ist richtig, dass der Grundsatz der Unparteilichkeit der Verwaltung einen wesentlichen Bestandteil eines rechtsstaatlichen Verfahrens darstellt. Nach diesem Grundsatz muss auch gewährleistet sein, dass der zur Leistungsbeurteilung heranstehenden Beamtin gegenüber nicht eine Vorgesetzte eine Stellungnahme abgibt, die - etwa wegen Verwandtschaft oder auch Verfeindung mit der ihr unterstehenden Beamtin - die gebotene Objektivität vermissen lässt (). Die von der (Beschwerdeführerin) geltend gemachte Befangenheit der Schulleiterin ihr gegenüber kommt jedoch im Hinblick auf die weitgehende Objektivierung des Leiterberichtes (inkl. Stellungnahme vom ) keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu (vgl auch )."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die hier wesentlichen Stellen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, hinsichtlich § 62 idF BGBl. Nr. 372/1989, lauten

"Beurteilungsmerkmale

§ 62. (1) Für die Leistungsfeststellung sind der Umfang und die Wertigkeit der Leistungen des Landeslehrers maßgebend.

(2) Für die Beurteilung der Leistungen der Landeslehrer werden folgende Merkmale für die Erstellung der Berichte zum Zwecke der Leistungsfeststellung festgelegt:

1. Vermittlung des im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoffes gemäß dem Stand der Wissenschaft sowie unter Beachtung der dem Unterrichtsgegenstand entsprechenden didaktischen und methodischen Grundsätze,


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2.
erzieherisches Wirken,
3.
die für die Unterrichts- und Erziehungstätigkeit erforderliche Zusammenarbeit mit den anderen Lehrern sowie mit den Erziehungsberechtigten, bei den Berufsschulen überdies mit den Lehrberechtigten,
4.
Erfüllung übertragener Funktionen (wie Klassenvorstand, Kustos) im Sinne des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, sowie der administrativen Aufgaben.
Antrag des Landeslehrers auf Leistungsfeststellung

§ 65. (1) Der Landeslehrer, der der Meinung ist, dass er im laufenden Schuljahr den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat, kann eine Leistungsfeststellung im Sinne des § 66 Abs. 1 ab Beginn der zweiten Hälfte des Unterrichtsjahres bis spätestens an dem diesem folgenden 31. Oktober beantragen.

(2) Der Leiter hat zu dem Antrag unverzüglich Stellung zu nehmen und dem Landeslehrer Gelegenheit zu geben, sich binnen zwei Wochen hiezu zu äußern.

(3) Der Antrag ist unter Anschluß der Stellungnahme unverzüglich im Dienstweg der zur Leistungsfeststellung berufenen Behörde zu übermitteln. § 64 Abs. 2 zweiter und dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden."

Zu den von der Beschwerdeführerin behaupteten Befangenheiten:

a) Befangenheit des Mag. F (Vorsitzender der Leistungsfeststellungskommission erster Instanz): Dass die belangte Behörde Fehler in der Begründung des Bescheides der Behörde erster Instanz rügt, zeigt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine Befangenheit des Mag. F. auf (selbst die Aufhebung eines Bescheides durch eine nachgeordnete Überprüfungsinstanz bildet keinen Grund, die Unbefangenheit eines Organs in Zweifel zu ziehen (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), Seite 176, E 104 f, wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

Andere gegen die Unbefangenheit sprechende Gründe nennt die Beschwerdeführerin jedoch nicht, eine Befangenheit ist nicht zu ersehen.

b) Befangenheit des Mitgliedes der belangten Behörde HOL G, weil dieser auch Mitglied der Diziplinarkommission sei, welche in einem gegen die Beschwerdeführerin geführten Disziplinarverfahren zu entscheiden habe: Die Teilnahme am Zustandekommen eines Bescheides in einem anderen Verfahren durch dasselbe Verwaltungsorgan, welches als Mitglied der Leistungsfeststellungsoberkommission an der Erlassung des angefochtenen Bescheides mitwirkte, vermag für sich allein eine Befangenheit nicht zu bewirken (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 84/04/0175).

Dennoch führt die Beschwerde zum Erfolg:

Eine Leistungsfeststellung stellt - ebenso wie die Qualifikationsbeschreibung nach der Dienstpragmatik - ein Werturteil dar, das der Verwaltungsgerichtshof nicht auf seine Richtigkeit überprüfen kann. Ein solches Urteil ist der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung jedoch in der Richtung zugänglich, ob es nicht etwa auf einer aktenwidrigen Sachverhaltsannahme beruht, ob der angenommene Sachverhalt unter Bedachtnahme auf die einzuhaltenden Verfahrensvorschriften für eine verlässliche Urteilsbildung ausreicht, ob die aus ihm gezogenen Schlussfolgerungen mit den Denkgesetzen vereinbar und ob keine sachfremden Erwägungen angestellt worden sind. Grundlage und Ausgangspunkt jedes persönlichkeitsbedingten Werturteils eines Vorgesetzten über einen Beamten sind dessen dienstliche Leistungen im Beurteilungszeitraum. Auf dieser Tatsachenbasis baut jede Leistungsfeststellung auf. Entscheidend ist, dass das Werturteil keine formelhafte Behauptung darstellt, sondern dass es für den Beamten einleuchtend und für außenstehende Dritte nachvollziehbar ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 83/09/0091).

Die Beschwerdeführerin hält den angefochtenen Bescheid zusammengefasst auch deswegen für rechtswidrig, weil die Beurteilung auf einem unvollständig erhobenen Sachverhalt beruhe.

Sie hat in der Stellungnahme vom einige der von der Vorgesetzten erhobenen Kritikpunkte bestritten (z.B. zur zeitlichen Inanspruchnahme und Führung des Zusatzbereiches "Erste Hilfe"; zur Weiterbildung als Notwendigkeit für die erfolgreiche Durchführung einer allfälligen "Krisenintervention"; zum Besuch von Fortbildungskursen bei Vorliegen von Dienstaufträgen) und hiezu Beweise angeboten.

Die belangte Behörde hat diesbezüglich kein Ermittlungsverfahren geführt, insbesondere nicht zu Art und Umfang der von der Beschwerdeführerin behaupteten über ihr gewöhnliches Anforderungsprofil hinausgehenden Leistungen, sondern ist den Berichten der Leiterin ungeprüft gefolgt. Von einer "weitgehenden Objektivierung des Leiterberichtes" kann demnach nicht die Rede sein. In diesem Zusammenhang könnte durchaus von Bedeutung sein, dass die Leiterin gegen die Beschwerdeführerin ein Disziplinarverfahren initiiert habe, es wäre demnach auch zu beurteilen, ob die Schulleiterin mit der Beschwerdeführerin als "verfeindet" im Sinne des hg. Erkenntnisses vom , Zl. 83/09/0091, anzusehen gewesen sei.

Die belangte Behörde hat es zudem unterlassen, das konkrete Anforderungsprofil des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin näher zu umschreiben; erst anhand der Anforderungen des Arbeitsplatzes wäre die belangte Behörde nämlich in die Lage versetzt gewesen, eine ausreichend konkrete und nachvollziehbare Einschätzung der Leistungen der Beschwerdeführerin dahingehend vorzunehmen, ob und in welchem Ausmaß sie diesen Anforderungen bloß entspricht oder darüber hinausgehende besondere Leistungen erbracht hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/09/0219).

Da somit Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG abgesehen werden. Dem steht auch Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegen: Im Hinblick darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Grundlage des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes zu überprüfen hat (§ 41 Abs. 1 VwGG), ist nicht ersichtlich, welchen Beitrag zur Feststellung des Sachverhaltes die von der Beschwerdeführerin begehrte öffentliche mündliche Verhandlung hätte leisten können. Zudem wurde der Beschwerde im Ergebnis ohnedies stattgegeben, womit im fortgesetzten Verfahren weitere Ermittlungen anzustellen sind und die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hat, ihren Standpunkt im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens darzulegen. Angesichts der in der Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend gemachten Rechte sowie nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise war somit im vorliegenden Fall die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ausnahmsweise nicht geboten (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/12/0183).

Wien, am

Fundstelle(n):
JAAAE-72342