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VwGH vom 06.11.2012, 2012/09/0141

VwGH vom 06.11.2012, 2012/09/0141

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des EF in S, vertreten durch Dr. Alexander Rehrl, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Alpenstraße 54, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom , Zlen. UVS- 11/11362/16-2012, UVS-38/10345/16-2012, betreffend (unter anderem) Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesministerin für Finanzen, Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde gegen die Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer einerseits einer Übertretung nach dem ASVG (diesbezüglich ergeht die Entscheidung über die dagegen erhobene Beschwerde durch den nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtshofes zuständigen Senat) und andererseits schuldig erkannt, er habe als Arbeitgeber - Betreiber des Kebabstandes R am Standort in S - zu verantworten, dass der irakische Staatsangehörige MJ zumindest am in S beschäftigt worden sei, obwohl für diesen keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen sei.

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.500,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen und 12 Stunden) verhängt.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde nach Zusammenfassung der Ergebnisse des Verwaltungsverfahrens und wörtlicher Wiedergabe der Aussagen in der mündlichen Verhandlung (Aussagen des Beschwerdeführers, der Zeugen MJ (des beschäftigten Ausländers), MH und AE (amtshandelnde Kontrollorgane) und TÖ (Arbeitnehmer des Beschwerdeführers)) aus (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Der (Beschwerdeführer) betreibt als Einzelunternehmer das Imbisslokal namens 'R' in S. Anlässlich einer Beschäftigungskontrolle dieses Unternehmens am Abend des wurde festgestellt, dass der irakische Asylwerber MJ im hinteren Küchenbereich des Lokales hantierte, wobei dieser nach Ankündigung der Kontrolle sofort versuchte, in den WC-Bereich zu flüchten, ihm allerdings von einem Kontrollorgan der Weg abgeschnitten wurde.

Aufgrund der glaubwürdigen Aussage des Zeugen TÖ ist davon auszugehen, dass der (Beschwerdeführer) den genannten irakischen Asylwerber am Tattag ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung und ohne Anmeldung zur Sozialversicherung beschäftigt hat. Anlässlich der Beschäftigungskontrolle haben die Kontrollorgane lediglich ein nicht näher zuzuordnendes Hantieren des Asylswerbers im hinteren Küchenbereich gesehen und zwar durch einen schmalen Sehschlitz zum öffentlichen Lokalteil. Als der erste Finanzbeamte den hinteren Küchenbereich betrat, hatte sich der Asylwerber bereits von dort entfernt. Es war allerdings ein Küchenmesser (offenbar beim fluchtartigen Verlassen des Raumes) auffällig auf einer Arbeitsfläche so liegen geblieben, dass es beinahe herunterzufallen drohte. Eine sofortige Einvernahme mit dem Asylwerber war nicht möglich, weil dieser angab, kein Deutsch zu verstehen und ein entsprechender Dolmetscher nicht zur Verfügung stand. Die Kontrollorgane haben somit eine konkrete Tätigkeit des irakischen Asylwerbers an einem Arbeitsplatz nur vermutet, allerdings nicht selbst wahrgenommen. Demgegenüber hat der damals im Imbisslokal des (Beschwerdeführers) tätige Zeuge TÖ glaubwürdig dargelegt, dass der Ausländer tatsächlich gearbeitet hat. Es habe einen entsprechenden Arbeitskräftebedarf gegeben und sei der Ausländer auch regelmäßig im Küchenbereich beschäftigt worden - und zwar vorwiegend im hinteren Bereich, da er sich dort leichter einer Beschäftigungskontrolle entziehen konnte.

Zur damaligen Zeit waren im Betrieb des (Beschwerdeführers) lediglich er selbst sowie seine Gattin und der Zeuge TÖ angemeldet. Dies obwohl das Lokal wochentags von 11.00 Uhr bis um 01.00 Uhr und an Wochenenden (freitags und samstags) bis in die Morgenstunden geöffnet war. Zudem war die Gattin des (Beschwerdeführers) durch die Betreuung ihrer kleinen Kinder zeitlich stark in Anspruch genommen. Es ist daher die Aussage des Zeugen TÖ, dass im Kebablokal zusätzliche Arbeitskräfte benötigt wurden, lebensnah und nachvollziehbar. Dies ebenso wie der geschilderte Tätigkeitsbereich des Herrn MJ, welcher im Berufungsverfahren eine Arbeit für den (Beschwerdeführer) in Abrede stellte - offenbar um diesen vor einer Bestrafung und sich selbst vor fremdenrechtlichen Konsequenzen zu schützen.

Der (Beschwerdeführer) selbst hat in der Berufungsverhandlung keine Umstände dargelegt, welche den Zeugen TÖ trotz Androhung strafgerichtlicher Folgen zu einer belastenden Falschaussage gegenüber ihm veranlassen hätten sollen. Der Zeuge hat vielmehr selbst angegeben, zwar wegen eines Streits über Gehaltszahlungen beim (Beschwerdeführer) zu arbeiten aufgehört zu haben, die ausstehenden Forderungen aber mittlerweile ausbezahlt bekommen zu haben.

Herr MJ hat in der Küche Hilfsdienste geleistet (Vorbereiten der Salate und anderer Zutaten, Zubereiten des Pizzateiges), die typischerweise in einem Beschäftigungsverhältnis erbracht werden. Hinweise auf einen unentgeltlichen Freundschaftsdienst des Herrn MJ, eines auf Grundversorgung angewiesenen Asylwerbers, gab es nicht. Damit war auch von der Entgeltlichkeit der Tätigkeit auszugehen. Im Hinblick auf die Arbeitsdauer von etwa 1 Std 40 Min (von ca 19:00 Uhr bis zu Kontrolle um 20:40 Uhr), war noch kein Entgeltsanspruch nachweisbar, der über die tägliche Geringfügigkeitsgrenze hinausgeht."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Beweiswürdigung. Er versucht, durch Hinweis auf Teile von Aussagen, eigenes Sachverhaltsvorbringen und hiezu angestellten Mutmaßungen zu einem anderen als dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt zu gelangen.

Er übergeht dabei, dass die belangte Behörde in der Beweiswürdigung begründet hat, warum und welche Aussagen sie als glaubwürdig gewertet hat. Mit dem Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde stellt der Beschwerdeführer nur Behauptungen den Feststellungen der belangten Behörde gegenüber, ohne dass dargelegt würde, aus welchen Gründen die Beweiswürdigung und die daraus resultierende Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde unschlüssig, d.h. unzureichend, widersprüchlich oder unvollständig wäre. Einer solchen Darlegung bedürfte es aber, weil die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht schon mit der Behauptung mit Erfolg angegriffen werden kann, dass auch ein anderes (gegenteiliges) Ergebnis schlüssig begründbar gewesen wäre (vgl. das den Beschwerdeführer und eine frühere Beschäftigung des auch hier gegenständlichen Irakers betreffende hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/09/0161, auf das gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird). Die angeblichen Widersprüchlichkeiten in Aussagenteilen liegen nach dem Inhalt der wörtlich wiedergegebenen Aussagen nicht vor oder betreffen unmaßgebliche Nebensächlichkeiten, gleiches gilt zur behaupteten Unvereinbarkeit von Aussagenteilen mit den von einem einschreitenden Organ angefertigten Fotos.

Die belangte Behörde geht darüber hinaus von der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 7 AuslBG aus. Wird nach dieser Gesetzesstelle ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Baustellen eines Unternehmens angetroffen, die im Allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind, ist das Vorliegen einer nach dem AuslBG unberechtigten Beschäftigung von der Bezirksverwaltungsbehörde ohne weiteres anzunehmen, wenn der Beschäftiger nicht glaubhaft macht, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt.

Die Gesetzesstelle des § 28 Abs. 7 AuslBG entbindet die Behörde zwar nicht von ihrer - angesichts der im Grunde des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren geltenden §§ 37 und 39 Abs. 2 AVG gegebenen - Verpflichtung, den Sachverhalt von Amts wegen festzustellen, die dafür notwendigen Beweise aufzunehmen, Parteiengehör einzuräumen und ein dem Art. 6 EMRK entsprechendes Verfahren durchzuführen. Diese Grundsätze hat die belangte Behörde jedoch im gegenständlichen Verfahren nicht verletzt. Gegenständlich wurde MJ in der Küche des Lokals angetroffen. Diese ist im Allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich, weshalb § 28 Abs. 7 AuslBG angewendet werden durfte.

Der Beschwerdeführer verkennt in weiten Teilen seiner Beschwerde, dass es nicht darauf ankommt, dass JM tatsächlich bei einer konkreten Tätigkeit gesehen wurde und zu welcher exakten Uhrzeit die Tätigkeit begonnen hat, sondern darauf, dass aus den gesamten Umständen des Falles - zu Recht - darauf geschlossen werden durfte, MJ habe eine unselbständige Tätigkeit im Betrieb des Beschwerdeführers ausgeübt.

Da der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am

Fundstelle(n):
IAAAE-72338

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