VwGH 15.06.2011, 2010/05/0060
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Normen | BauO Wr §69; BauRallg; |
RS 1 | Die Prüfung der Zulässigkeit einer Abweichung gemäß § 69 Wr BauO hat sich an der jeweils festgelegten Bestimmung des Bebauungsplanes zu orientieren, von der abgewichen werden soll (Hinweis E vom , 2001/05/0275). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde der L Privatstiftung in Wien, vertreten durch Neubauer & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, An der Hülben 4, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom , Zl. BOB - 677/09, betreffend Versagung einer Baubewilligung (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bauansuchen vom beantragte die beschwerdeführende Partei die Erteilung der Baubewilligung für bauliche Herstellungen und Änderungen, einen Zubau und einen Dachgeschoßzubau zum Straßentrakt sowie einen Dachgeschoßzubau zum Hoftrakt auf der Liegenschaft R.-Gasse 14.
Mit Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung für den
2. Bezirk vom wurden hinsichtlich des Straßentraktes mehrere Ausnahmen gemäß § 69 der Bauordnung für Wien (BO) bewilligt.
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom wurde unter Spruchpunkt I. die Baubewilligung hinsichtlich der beantragten Baumaßnahmen am Straßentrakt erteilt. Unter Spruchpunkt II. wurde die Baubewilligung für den Dachgeschoßzubau zum Hoftrakt versagt. Begründend führte die Baubehörde erster Instanz zur Versagung im Wesentlichen aus, dass nach dem Bebauungsplan die Dachflächen gemäß dem Stand der technischen Wissenschaft als begrünte Flachdächer auszubilden seien. Für den Hofbereich seien im Übrigen die Widmung Bauland - Wohngebiet (mit der Zusatzausweisung Geschäftsviertel), Bauklasse I (höhenbeschränkt auf 5,5 m) und die geschlossene Bauweise festgelegt. Nach einer gutachtlichen Stellungnahme der Magistratsabteilung 21A (Stadtplanung) vom werde durch die Vorschreibung der höhenmäßig begrenzten Bauklasse und die angeordnete Begrünung der Dächer das Ziel einer Verbesserung der Wohnqualität vor allem in den Hofbereichen angestrebt. Auf Grund der massiven Überschreitung liege keine unwesentliche Abweichung von den Bebauungsbestimmungen vor, und es sei kein sachlich gerechtfertigter Ausnahmegrund gegeben. Einer Ausnahme nach § 69 BO könne daher nicht nähergetreten werden.
Gegen die Versagung der Baubewilligung betreffend den Hoftrakt erhob die beschwerdeführende Partei Berufung.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend legte die belangte Behörde im Wesentlichen dar, gemäß einer besonderen Bestimmung des Bebauungsplanes seien die Dachflächen nach dem Stand der technischen Wissenschaften als begrünte Flachdächer auszubilden. Der bestehende Hoftrakt, der eine Gebäudehöhe von ca. 19,87 m aufweise, solle nach dem Bauvorhaben mit einem Zubau versehen werden. Dieser bestehe darin, dass das vorhandene, flache Dach "aufgeklappt" und ein Dach mit einer Neigung von 45 Grad und einer Höhe von 4,50 m über der tatsächlich ausgeführten Gebäudehöhe errichtet werden solle. Beim gegenständlichen Projekt werde der besonderen Bestimmung des Bebauungsplanes, wonach die zur Errichtung gelangenden Dachflächen gemäß dem Stand der technischen Wissenschaften als begrünte Flachdächer auszubilden seien, nicht entsprochen. In Stellungnahmen vom und vom habe sich die MA 21A gegen das Bauprojekt ausgesprochen. Die belangte Behörde legte weiters dar, dass auch unter vollkommener Ausblendung der massiven Abweichungen des vorhandenen Bestandes von der zulässigen Gebäudehöhe die projektierte Abweichung für sich genommen nicht als unwesentlich angesehen werden könne. Die Anordnung der Herstellung begrünter Flachdächer bleibe zur Gänze unbeachtet, und ganz im Gegenteil würde ein bestehendes flaches Dach in ein 45 Grad steiles Dach mit einer Firsthöhe von 4,50 m über der tatsächlich ausgeführten Gebäudehöhe abgeändert. Die Beschwerdeführerin habe ins Treffen geführt, dass das Ausmaß der Überschreitung lediglich 12,33 % betrage. Dieser Prozentsatz beziehe sich aber auf eine Gegenüberstellung von Schnittflächen. Er sage nichts darüber aus, in welchem Ausmaß von der Bestimmung abgewichen werde, nach der Dächer als begrünte Flachdächer auszubilden seien. Von dieser Bestimmung werde nämlich gänzlich, also zu 100 % abgewichen. Die angeführte Abweichung könne nur als wesentliche, die Intentionen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes unterlaufende Abweichung qualifiziert werden. Bei Vorliegen einer wesentlichen Abweichung sei auf die einzelnen Tatbestandselemente des § 69 BO (konsensgemäßer Baubestand, zeitgemäße Ausstattung etc.) nicht mehr einzugehen. Ein derartiges Bauansuchen sei abzuweisen. Eine Weiterleitung an den Bauausschuss der Bezirksvertretung für den
2. Bezirk sei durch die Baubehörde erster Instanz daher zutreffenderweise nicht erfolgt. Auch eine Bewilligung nach § 71 BO auf eine bestimmte Zeit oder auf Widerruf komme nicht in Frage, da kein sachlicher Widerrufsgrund denkbar und aus dem Einreichplan zu erkennen sei, dass es sich um ein auf Dauer angelegtes Projekt handle.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 5 Abs. 4 lit. k der Bauordnung für Wien (BO) können im Bebauungsplan Bestimmungen über die Ausbildung der Schauseiten und Dächer der Gebäude, insbesondere über die Begrünung der Dächer, sowie über die Dachneigungen vorgeschrieben werden.
§ 69 BO in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 25/2009 lautet:
"Unwesentliche Abweichungen von Bebauungsvorschriften
§ 69. (1) Für einzelne Bauvorhaben hat die Behörde nach Maßgabe des Abs. 2 über die Zulässigkeit folgender Abweichungen von den Bebauungsvorschriften zu entscheiden:
…
f) Abweichungen von den Bestimmungen des Bebauungsplanes nach § 5 Abs. 4 lit. d, e, i, k, m, n, o, p, q, r, s, u und y, nach lit. k jedoch nur bis zu einer Dachneigung von 45 Grad , und nach § 5 Abs. 4 lit. w hinsichtlich der Errichtung von Geschäftshäusern sowie hinsichtlich der Beschränkung des Rechtes, Fenster von Aufenthaltsräumen von Wohnungen zu öffentlichen Verkehrsflächen herzustellen sowie in Wohnzonen hinsichtlich der Verpflichtung, nicht weniger als 80 vH der Summe der Nutzflächen der Hauptgeschosse eines Gebäudes, jedoch unter Ausschluss des Erdgeschosses, Wohnzwecken vorzubehalten, für die Errichtung von Garagengebäuden;
…
(2) Durch Abweichungen nach Abs. 1 darf die Bebaubarkeit der Nachbargrundflächen ohne nachgewiesene Zustimmung des betroffenen Nachbarn nicht vermindert werden; an Emissionen darf nicht mehr zu erwarten sein, als bei einer der Flächenwidmung entsprechenden Nutzung typischerweise entsteht. Im übrigen darf, abgesehen von den unter Abs. 1 näher genannten Voraussetzungen, von den Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes nur unwesentlich abgewichen werden; es dürfen das vom Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan beabsichtigte örtliche Stadtbild nicht störend beeinflusst und die beabsichtigte Flächennutzung sowie Aufschließung nicht grundlegend anders werden. Die Gründe, die für die Abweichung sprechen, sind mit den Gründen, die dagegen sprechen, abzuwägen. Insbesondere ist auf den konsensgemäßen Baubestand der betroffenen Liegenschaft und der Nachbarliegenschaften sowie auf den Umstand, dass die Ausnahmebewilligung nur für die Bestanddauer des Bauwerkes gilt, Bedacht zu nehmen. Vom Bauwerber geltend gemachte Verpflichtungen aus Bundes- oder anderen Landesgesetzen sind zu berücksichtigen, desgleichen, ob die Abweichung einer zeitgemäßen Ausstattung oder der besseren barrierefreien Benützbarkeit des konsensgemäßen Baubestandes oder des geplanten Bauwerkes dienlich ist.
(3) Die Bewilligung von unwesentlichen Abweichungen von Bebauungsvorschriften ist nur auf Antrag zulässig; das Ansuchen um Baubewilligung gilt zugleich als Antrag auf Bewilligung der für das Bauvorhaben erforderlichen unwesentlichen Abweichungen von Bebauungsvorschriften.
(4) Über den Antrag auf Bewilligung von unwesentlichen Abweichungen von Bebauungsvorschriften hat die Behörde schriftlich durch Bescheid unter Bezugnahme auf ein bestimmtes Bauvorhaben nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens über das Ansuchen um Baubewilligung unbeschadet des Abs. 8 zu erkennen; die Behörde darf nur Anträge, die sich auf ein bestimmtes Bauansuchen beziehen und mit Bauplänen gemäß § 63 Abs. 1 lit. a belegt sind, nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens über das Ansuchen um Baubewilligung in Behandlung nehmen. Durch den Bescheid werden der Flächenwidmungsplan und der Bebauungsplan weder abgeändert noch ergänzt. Wird die Bewilligung erteilt, ist damit über Einwendungen abgesprochen.
(5) Der Antrag auf Bewilligung von unwesentlichen Abweichungen von Bebauungsvorschriften ist nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens über das Ansuchen um Baubewilligung unbeschadet des Abs. 6 an die örtlich zuständige Behörde (§ 133) weiterzuleiten.
(6) Widerspricht ein Ansuchen um Baubewilligung den Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes derart, daß der Umfang einer unwesentlichen Abänderung oder Ergänzung des Flächenwidmungsplanes beziehungsweise des Bebauungsplanes überschritten wird, ist es abzuweisen; ein mit dem Ansuchen um Baubewilligung verbundener ausdrücklicher Antrag auf Bewilligung von unwesentlichen Abweichungen von Bebauungsvorschriften gilt in diesem Falle als dem Ansuchen um Baubewilligung nicht beigesetzt. Dies gilt auch, wenn der Bauwerber mit dem Ansuchen um Baubewilligung ausdrücklich einen Antrag auf Bewilligung von unwesentlichen Abweichungen von Bebauungsvorschriften stellt, ohne daß sein Bauvorhaben einer solchen Bewilligung bedarf, beziehungsweise wenn das Ermittlungsverfahren über das Ansuchen um Baubewilligung ergibt, dass die Baubewilligung ohne Änderung des Bauvorhabens oder der Baupläne versagt werden muss.
…
(8) Vor der erstinstanzlichen Bewilligung der erforderlichen unwesentlichen Abweichungen von Bebauungsvorschriften darf die Baubewilligung nicht erteilt werden. Gegen einen Bescheid, mit dem über den Antrag auf Bewilligung von unwesentlichen Abweichungen von Bebauungsvorschriften entschieden wird, ist eine abgesonderte Berufung nicht zulässig. Die Berufung kann nur mit der Berufung gegen die Entscheidung über das Ansuchen um Baubewilligung verbunden werden, die sich auf die Entscheidung über Abweichungen von Bebauungsvorschriften stützt. Die Bewilligung unwesentlicher Abweichungen von Bebauungsvorschriften steht nachträglichen Änderungen des Bauvorhabens nicht entgegen, sofern die Abweichung nicht berührt wird.
…"
Die Entscheidung über Anträge auf Bewilligungen von unwesentlichen Abweichungen von Bebauungsvorschriften gemäß § 69 BO obliegt gemäß § 133 BO dem Bauausschuss der örtlich zuständigen Bezirksvertretung.
In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Vorschreibung von begrünten Flachdächern nur in Verbindung mit der geringen Gebäudehöhe von 5,5 m Sinn ergebe, weil nur dann von der um die 20 m hohen Blockrandbebauung der erwünschte Grünblick möglich sei. Da sämtliche Gebäude des Blockrandes der Bauklasse III folgten, könne von keinem Gebäude und auch nicht vom öffentlichen Raum aus ein am Dach des Hoftraktes befindliches begrüntes Flachdach wahrgenommen werden. Gesichtspunkte wie der konsensgemäße Baubestand und die zeitgemäße Ausstattung stellten im Gesetz auffindbare Wertungsrichtlinien dar. Wenn bei der Abwägung der Für und Wider die Unabdingbarkeit begrünter Flachdächer auf das Argument der unzeitgemäß hohen Ausnutzung mit schlechten Belichtungsverhältnissen gestützt werde, könne das zentrale Beurteilungskriterium, ob die Änderung als errichtungsgleiche Maßnahme der Realisierung des Bebauungsplans auf weitere lange Zeit entgegenstehe, nicht ungeprüft bleiben. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass der die zulässige Gebäudehöhe überragende Altbestand konsentiert und somit Bestandteil der Rechtsordnung sei und seine Beseitigung nicht erzwungen werden könne. Wenn daher der Dachgeschoßausbau unterbleibe, werde das erwähnte Gesamtkonzept des Bebauungsplanes auch nicht früher umgesetzt. Die vorgesehene Aufsteilung des Daches auf 45 Grad hindere nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Lichteinfallswinkel, und das Argument für eine Verschlechterung der Belichtungsverhältnisse im Hofbereich gegenüber dem derzeitigen Zustand versage. Außerdem gälten Gauben nicht als Zubauten. Für den Umriss des Dachgeschoßes genüge es daher, das Dreieck eines Satteldaches mit 45 Grad heranzuziehen. Die im Einreichplan ersichtliche Gaube in der südlichen Dachneigung des Hoftraktes sei für die Abwägung der Aufsteilung auf 45 Grad ohne Bedeutung. Das "Aufklappen" der flachgeneigten Dächer des Hoftraktes sei nur als unwesentliche Änderung im Sinne des § 69 Abs. 2 BO zu werten. Das Bauansuchen wäre daher an den Bauausschuss der örtlich zuständigen Bezirksvertretung weiterzuleiten gewesen.
Festzuhalten ist zunächst, dass sich die Prüfung der Zulässigkeit einer Abweichung gemäß § 69 BO an der jeweils festgelegten Bestimmung des Bebauungsplanes zu orientieren hat, von der abgewichen werden soll (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/05/0275).
Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung damit begründet, dass die Bestimmung des Bebauungsplanes, nach der ausschließlich begrünte Flachdächer zulässig seien, dem Bauvorhaben entgegenstehe, und sie hat weiters ausgeführt, dass von dieser Bestimmung nicht nur in unwesentlichem Ausmaß abgewichen werde, weshalb keine Ausnahmebewilligung gemäß § 69 BO in Frage komme.
Diese Auffassung der belangten Behörde ist zutreffend: Das geplante Dach soll nach den Einreichunterlagen in seiner Gesamtheit ein nicht begrüntes Satteldach sein, sodass die genannte Bestimmung des Bebauungsplanes überhaupt nicht, also auch nicht in einem Teilbereich eingehalten wird. Damit liegt aber keinesfalls eine bloß unwesentliche Abweichung von der entsprechenden Vorschrift des Bebauungsplanes vor.
Im Hinblick darauf geht das Beschwerdevorbringen, es wäre in Betracht zu ziehen gewesen, dass der vorhandene Baubestand wesentlich höher als vom Bebauungsplan vorgesehen und damit der erwünschte Grünblick unmöglich sei, dass weiters der konsensgemäße Baubestand und die zeitgemäße Ausstattung (vgl. § 69 Abs. 2 BO) in die Abwägung einzubeziehen gewesen wären und dass das Gesamtkonzept des Bebauungsplanes wegen des vorhandenen Baubestandes ohnedies nicht umgesetzt werden könne, ins Leere. Es ist auch weder von Relevanz, ob der Lichteinfall durch die Dachänderung eine Beeinträchtigung erfährt, noch dass nach dem Beschwerdevorbringen Gauben auch dann zulässig seien, wenn sie Bestimmungen des Bebauungsplanes entgegenstehen.
Die belangte Behörde hat richtig erkannt, dass der Umfang einer unwesentlichen Abänderung oder Ergänzung des Bebauungsplanes überschritten wird. Das Bauansuchen war somit im Sinne des § 69 Abs. 6 BO abzuweisen, ohne dass der Bauausschuss der örtlich zuständigen Bezirksvertretung zu befassen gewesen wäre. Ein Antrag auf Bewilligung von unwesentlichen Abweichungen von Bebauungsvorschriften, über welchen der Bauausschuss der örtlich zuständigen Bezirksvertretung gemäß § 133 BO zu entscheiden hat, gilt in einem solchen Fall auf Grund des § 69 Abs. 6 BO als gar nicht gestellt.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | BauO Wr §69; BauRallg; |
Schlagworte | Baubewilligung BauRallg6 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2011:2010050060.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAE-72312