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VwGH vom 04.10.2012, 2012/09/0128

VwGH vom 04.10.2012, 2012/09/0128

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des DV in S, vertreten durch Dr. Bertram Grass und Mag. Christoph Dorner, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Bahnhofstraße 21, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom , Zl. 27/10-DOK/12, betreffend Disziplinarstrafe der Geldbuße nach dem BDG 1979 (weitere Parteien: Bundeskanzler, Bundesministerin für Finanzen), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt,

a) er habe den ihm erteilten Arbeitsauftrag in Zusammenhang mit den "Martin Häusle"-Inventargegenständen nicht erledigt. Dies trotz der mündlichen und nachfolgenden schriftlichen Weisungen seines Vorgesetzten (4-Augen Gespräch vom , schriftlicher Terminauftrag vom sowie E-Mails vom , 15:47 Uhr und vom , 14:25 Uhr), in denen ihm wiederholt aufgetragen worden sei, eine schriftliche Dokumentation betreffend die gekündigten Stützpunkte in Vorarlberg, insbesondere der "Martin Häusle"-Inventargegenstände zu erstellen und vorzulegen;

b) er sei - entgegen der der mündlichen und nachfolgenden schriftlichen Weisungen seines Vorgesetzten (4-Augen Gespräch vom , E-Mails vom , 15:47 Uhr und vom , 14:25 Uhr) - dem Besprechungstermin am in F (überhaupt sowie insbesondere in der Zeit von 10:30 Uhr bis 11:30 Uhr) ferngeblieben;

c) er sei trotz rechtzeitiger Kenntnis von der Ablehnung (siehe E-Mails seines Vorgesetzten vom , 15:47 Uhr und vom , 14:25 Uhr) der beantragten Gleittage (sodann beantragten Urlaubstage) am und eigenmächtig und ohne hinreichenden Hinderungsgrund dem Dienst ferngeblieben. Er sei außerdem in der Zeit vom bis (ausgenommen Wochenende: 24. und ) mangels Genehmigung der für diesen Zeitraum beantragten Gleittage eigenmächtig und ohne hinreichenden Hinderungsgrund mehrere Tage dem Dienst unentschuldigt ferngeblieben.

Er habe dadurch schuldhaft im Sinne des § 91 BDG 1979 ad a und b) gegen die Dienstpflicht des § 44 Abs. 1 BDG 1979

verstoßen, wonach der Beamte verpflichtet sei, seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt sei, zu befolgen;

ad c) gegen die Dienstpflicht des § 48 BDG 1979 iVm dem , GZ BMF-320700/0005-I/20/2006 verstoßen, wonach der Beamte die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten habe, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend sei.

Es wurde gemäß § 126 Abs. 2 BDG 1979 iVm § 92 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von ½ Monatsbezug verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend machende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1) Der Beschwerdeführer bringt gegen die Strafbemessung nach dem Anschuldigungspunkt a) nur vor, die belangte Behörde vermeine zu Unrecht, es sei unerheblich, wie umfangreich der Arbeitsauftrag und wie groß der Erledigungsaufwand für den Beschwerdeführer gewesen seien. Sie sei auf die Argumente des Beschwerdeführers in seiner Berufung nicht eingegangen. Die belangte Behörde hätte "genaue Feststellungen" darüber treffen müssen, wie groß der "Häusle"-Auftrag gewesen sei, welchen Teil hievon der Beschwerdeführer nicht erbracht habe und mit "welchem Zeitaufwand jener Teil, den der Beschwerdeführer nicht erbrachte, verbunden gewesen wäre".

Selbst wenn man vollinhaltlich diesem Vorbringen folgte, könnte der Beschwerdeführer aus folgenden Gründen damit keinen Ermessensmissbrauch bei der Bemessung der Disziplinarstrafe aufzeigen:

In der im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Berufung hatte der Beschwerdeführer eingeräumt, keine schriftliche Dokumentation erstellt zu haben. Nur dies ist Gegenstand des Schuldspruches, sodass es keinen Zweifel darüber gibt, welchen Teil des ihm erteilten Arbeitsauftrages in Zusammenhang mit den "Martin Häusle"-Inventargegenständen er nicht erledigt hat. Zum Zeitaufwand hinsichtlich dieses Teiles hat der Beschwerdeführer in der Berufung vorgebracht, die schriftliche und fotografische Dokumentation von zehn Möbelstücken dauere höchstens ein bis zwei Stunden; es habe sich sohin um eine kleine Arbeit gehandelt. In der Beschwerde spricht er von einem "Minimalauftrag".

Der Beschwerdeführer weigerte sich beharrlich trotz den im Akt detailliert aufgelisteten Erinnerungen (beginnend bereits im Jahr 2008) und (mündlichen sowie schriftlichen) Weisungserteilungen, einen Teil des ihm bereits am erteilten Auftrages in einem Zeitraum von nahezu drei Jahren zu erfüllen. Ein Weisungsverstoß wiegt aus dem vom Beschwerdeführer angesprochenen Gesichtspunkt des "Zeitaufwandes" umso schwerer, je geringer der für die Erfüllung des unerledigt gebliebenen Auftragsteiles nötige Zeitaufwand gewesen wäre. Auf der Basis des Berufungs- und Beschwerdevorbringens wäre demnach eine deutlich strengere Beurteilung geboten gewesen.

2) Gegen die Schuldspruchpunkte b) und c) wendet der Beschwerdeführer ein, die belangte Behörde habe sich mit dem Berufungsvorbringen nicht auseinandergesetzt, er habe "das E-Mail des Vorgesetzten vom , 15:45 Uhr weder ab diesem Tage noch am sehen" können. Er habe aufgrund des E-Mail Verkehrs "zumindest subjektiv davon ausgehen" können, dass er zur Dienstbesprechung am 15. sowie am "nicht erscheinen" müsse. Dieses Vorbringen geht am festgestellten Sachverhalt vorbei.

Denn der Beschwerdeführer lässt die Sachverhaltsfeststellungen unwidersprochen, dass er dieses E-Mail am gelesen und um 14:00 Uhr beantwortet hat und dass er zur Rückantwort des Vorgesetzten vom , 14:25 Uhr, mit der trotz der Einwände des Beschwerdeführers vom Vorgesetzten am Besprechungstermin festgehalten wurde und der vom Beschwerdeführer beantragte "Verbrauch von Gleitzeitguthaben unter Aufhebung der Anwesenheitsverpflichtung während der Blockzeit" (in der Folge: Gleittage) am 15. und nicht genehmigt wurde, mit E-Mail vom , 14:50, Stellung genommen hat.

Der Beschwerdeführer war daher in Kenntnis davon, dass der Vorgesetzte die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Abhaltung des Besprechungstermins verworfen und den Antrag auf Genehmigung von Gleittagen am 15. und abgelehnt hat. Bei diesem Sachverhalt ist jedermann ohne jeden Zweifel klar, dass der Beschwerdeführer am Besprechungstermin teilzunehmen hatte und der Vorgesetzte einem dennoch gestellten Urlaubsantrag nicht zustimmen werde. Das Nichterscheinen des Beschwerdeführers erfolgte daher in vorsätzlicher Weise.

Gegen das unentschuldigte Fernbleiben vom Dienst ohne Genehmigung von Gleit- oder Urlaubstagen im Zeitraum vom 20. bis zum wird in der Beschwerde nichts vorgebracht.

Im Hinblick auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/09/0492, sei ergänzend angemerkt, dass die Nichteinhaltung der Dienststunden von der Dienstbehörde nicht nachträglich als Verbrauch eines Erholungsurlaubes "umgedeutet" wurde, sondern dem nachträglichen Antrag auf Genehmigung eines Erholungsurlaubs nicht entsprochen wurde, was vom Beschwerdeführer in der Beschwerde bestätigt wird.

Dass auf eine derartige nachträgliche Genehmigung kein Rechtsanspruch besteht, erkennt der Beschwerdeführer in der Beschwerde selbst. Entgegen seiner offenbaren Ansicht ist es einer Behörde angesichts eines vorsätzlich rechtswidrigen Verhaltens eines Beamten wie hier auch nicht zumutbar, dieses Verhalten im Nachhinein durch nachträgliche Genehmigung von Urlaub zu "legalisieren".

3) Da auf die Gewährung von Gleittagen nach dem BDG 1979 überhaupt kein Anspruch besteht (vgl. § 48 Abs. 3 BDG 1979 "Blockzeit") und nach dem im angefochtenen Bescheid, S. 26 wieder gegebenen , GZ BMF-320700/0005- I/20/2006, die unmittelbaren Dienstvorgesetzten lediglich ermächtigt sind (unter anderem unter der Voraussetzung, dass der Antragsteller "schulpflichtige Kinder" zu betreuen habe), Gleittage zu gewähren, besteht auch nach diesem Erlass auf die Gewährung von Gleittagen kein Rechtsanspruch (was der Beschwerdeführer in der Beschwerde offenbar einsieht).

Es ist demnach ohne Bedeutung, ob die Voraussetzung "schulpflichtige Kinder" zur Ausübung der Ermächtigung überhaupt vorgelegen sei. Nur der Vollständigkeit halber sei dem Beschwerdeführer auf sein einen "entschuldbaren Irrtum" in Unkenntnis des § 14 Schulzeitgesetzes, BGBl. Nr. 77/1985, behauptendes Vorbringen noch geantwortet, dass mangelnde Rechtskenntnis von Normen wie die des § 14 Schulzeitgesetz, aus der sich zweifelsfrei ergibt, dass das letzte Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht mit dem Ende des letzten (verpflichtenden) Unterrichtsjahres endet und daraus folgt, dass keines der Kinder des Beschwerdeführers zu den Tatzeiten im Juli 2010 mehr schulpflichtig waren, keinen "entschuldbaren Irrtum" (wie der Beschwerdeführer für sich in Anspruch nehmen möchte) bewirken kann, weil es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde anzufragen (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 (2000), Seite 90 f, E 166 ff, wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

Da der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am

Fundstelle(n):
YAAAE-72295