VwGH vom 13.11.2012, 2010/05/0047
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Waldstätten, Dr. Enzenhofer, Dr. Moritz sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde der M R in K, vertreten durch Mag. Titus Trunez, Rechtsanwalt in 4150 Rohrbach, Hopfengasse 3, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. IKD(BauR)-012726/49-2009-Um/Vl, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde O), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Gemeinde wird abgewiesen.
Begründung
Im Rahmen eines an die mitbeteiligte Gemeinde gerichteten Berufungsschriftsatzes vom beantragte die Beschwerdeführerin die "nachträgliche Bewilligung einer bestehenden baulichen Anlage als 'Einfriedungsmauer' für die Schaffung eines Lagerplatzes" auf einer näher bezeichneten Liegenschaft in der mitbeteiligten Gemeinde. Diesem Schriftsatz war ein Plan der geplanten baulichen Anlage beigelegt.
Mit dem am bei der Gemeinde eingebrachten Schriftsatz (vom ) stellte die Beschwerdeführerin einen Devolutionsantrag an den Gemeinderat.
Mit einem vom Bürgermeister unterzeichneten Schreiben vom wurde der Beschwerdeführerin ein Mängelbehebungsauftrag unter Festsetzung einer Frist bis bei sonstiger Zurückweisung des Gesuches erteilt, in welchem auszugsweise Folgendes ausgeführt wurde:
"…Da ihr Ansuchen und der Bauplan Mängel aufweisen, werden sie im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG 1991 aufgefordert, das Bauansuchen mit den in § 28 Oö. Bauordnung enthaltenen Unterlagen zu ergänzen. Bei der Erstellung der ergänzenden Unterlagen, sind u. a. die Bestimmungen des § 29 Oö. Bauordnung und die Bestimmungen des §§ 62, 63, 64 der Oö, Bautechnikverordnung zu beachten…."
Dem Schreiben war eine Beilage mit dem Wortlaut sämtlicher angeführter Gesetzesbestimmungen angeschlossen.
Mit Eingabe vom zog die Beschwerdeführerin ihren Devolutionsantrag vom zurück.
Mit Bescheid vom wies der Bürgermeister "das Ansuchen vom " der Beschwerdeführerin um nachträgliche Bewilligung der bestehenden baulichen Anlage als Einfriedungsmauer zurück, weil dem erteilten Mängelbehebungsauftrag vom nicht fristgerecht nachgekommen worden sei.
In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen sei, weil sich dieser auf den Devolutionsantrag bezogen habe, welchen sie aber mit zurückgezogen habe. In der Aufforderung habe sie keinen konkreten Verbesserungsauftrag gesehen, weil sie nicht gewusst habe, welche ergänzenden Unterlagen fehlten, weil dem Schreiben sämtliche Paragraphen der Bauordnung und Bautechnikverordnung beigelegen seien.
Mit Bescheid vom gab der Gemeinderat der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung vom machte die Beschwerdeführerin geltend, dass es sich nach ihrer Ansicht hier um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handeln müsste, für das keine baurechtliche Bewilligung vonnöten sei, sondern nach Ablauf einer 8-Wochenfrist mit dem Bau begonnen werden dürfe, wenn das Ansuchen innerhalb dieser Frist nicht zurückgewiesen oder ein Verbesserungsauftrag erteilt werde. Die Erteilung des Mängelbehebungsauftrages zur Verbesserung des Bauansuchens sei für die Beschwerdeführerin unverständlich, habe sie doch seit etwa 4 Jahren damit gerechnet, dass das Bauwerk als genehmigt anzusehen sei. Zudem seien die Angaben, welche Unterlagen nachgereicht bzw. vervollständigt gehören, zu allgemein formuliert und es sei im Grunde keine Unterscheidung zwischen bewilligungspflichtigen, anzeigepflichtigen und bewilligungs- und anzeigefreien Bauvorhaben gemacht worden. Bei jedem dieser genannten Bauvorhaben wären andere Unterlagen notwendig gewesen, für eine ordnungsgemäße Nachreichung sei aber eine genaue Definition unumgänglich. Auch seien der Beschwerdeführerin trotz Nachfrage beim Bürgermeister, beim Gemeindeamt sowie beim Baureferenten und Amtsleiter keine Informationen dazu erteilt worden. Daher sei die mitbeteiligte Marktgemeinde ihrer Auskunftspflicht nicht nachgekommen bzw. säumig gewesen und es könne somit nicht von einer angemessenen Frist die Rede sein. Zudem hätte die Behörde im Falle von Mängeln die Behebung unverzüglich veranlassen sollen.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Vorstellung keine Folge gegeben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten nicht verletzt worden sei.
In ihrer Begründung verneinte die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensganges und der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994 und des AVG zunächst das Vorliegen einer bloßen Anzeigepflicht des gegenständlichen Bauvorhabens und führte zum Mängelbehebungsauftrag im Wesentlichen aus, dass nach objektiven Kriterien erkennbar gewesen sei, was Inhalt des Auftrages sein sollte. Das Schreiben vom enthalte die klare Aufforderung, das Bauansuchen durch die in § 28 Oö. Bauordnung 1994 (im Folgenden: Oö. BauO 1994) angeführten Unterlagen unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 29 Oö. BauO 1994 sowie der §§ 62, 63 und 64 Oö. Bautechnikverordnung (im Folgenden: Oö. BauTV) zu ergänzen. Da der Text dieser Vorschriften als Beilage angeschlossen gewesen sei, bleibe unerfindlich, inwiefern und aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin über den Inhalt des Auftrages im Unklaren geblieben sei. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin laufe nämlich darauf hinaus, dass die Rechtsvorschriften unverständlich seien, doch könne dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe unverständliche Bestimmungen erlassen. Auch könne der Beschwerdeführerin nicht darin gefolgt werden, wenn sie der Ansicht sei, es hätte einer mündlichen oder schriftlichen Erklärung des Bürgermeisters bedurft, um klarzustellen, welche ergänzenden Unterlagen nun erforderlich seien. So sei das Vorbingen, die Mängelbehebung hätte mangels einer solchen Erklärung nicht durchgeführt werden können, in keiner Weise objektiv nachvollziehbar, zumal die Beschwerdeführerin ergänzende Unterlagen vorgelegt habe und letztlich offenbar doch in der Lage gewesen sei, zu erkennen, was Inhalt des Verbesserungsauftrages gewesen sei. Weiters vermöge die belangte Behörde nicht zu erkennen, warum in einem Verbesserungsauftrag zwingend Ausführungen zur Frage der Bewilligungs- bzw. Anzeigepflicht von Bauvorhaben enthalten sein müssten. Zur Rüge, nach § 13 Abs. 3 AVG sei die Behebung von Mängeln unverzüglich zu veranlassen, stellte die belangte Behörde fest, dass mangels Entscheidungsrelevanz kein Raum für bloße Mutmaßungen über Gründe sei. Im Übrigen wäre es der Beschwerdeführerin freigestanden, bereits vor Ablauf der verstrichenen vier Jahre die Entscheidungspflicht der Behörde im Sinne des § 73 AVG geltend zu machen. Die von der Beschwerdeführerin erfolgte Mängelerhebung sei erst im Berufungsverfahren erfolgt und sei somit als verspätet anzusehen, zumal auf Grund des Prüfungsrahmens die Behebung des zur Zurückweisung des Anbringens führenden Mangels im Berufungsverfahren nicht mehr nachgeholt werden könne.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, ebenso wie die mitbeteiligte Gemeinde, in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die Beschwerdeführerin hat repliziert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 13 AVG (in der hier maßgeblichen Fassung gemäß BGBl. I Nr. 5/2008) lautet auszugsweise:
"(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht."
§ 73 AVG lautet in der hier maßgeblichen Fassung gemäß BGBl. I Nr. 65/2002 auszugsweise:
"§ 73. (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
(2) Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist."
Wenn die Voraussetzungen für einen Devolutionsantrag vorliegen, also der Bescheid nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erlassen worden ist, geht mit dem Einlangen des Antrages bei der Oberbehörde die Zuständigkeit zur Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag auf diese Behörde über; ein nach diesem Zeitpunkt durch die Unterbehörde erlassener Bescheid ist infolge Unzuständigkeit dieser Behörde, unabhängig davon, ob sie tatsächlich schuldhaft säumig iSd § 73 Abs. 2 letzter Satz AVG war, rechtswidrig, es sei denn, der Devolutionsantrag wäre nach dieser Gesetzesstelle bereits vor Bescheiderlassung rechtskräftig abgewiesen worden (siehe hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/01/0026, mwN). Wird der Devolutionsantrag zurückgezogen oder rechtskräftig von der Oberbehörde abgewiesen, wird allerdings wieder die Vorinstanz zuständig (siehe die hg. Entscheidungen vom , Zl. 2002/16/0071, und vom , Zl. 2002/18/0178, mwN).
Im vorliegenden Fall ging mit dem Einlangen des Devolutionsantrages am die Entscheidungsbefugnis über den Antrag der Beschwerdeführerin auf nachträgliche Baubewilligung gemäß § 73 Abs. 2 AVG auf den Gemeinderat über. Der Bürgermeister war ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zuständig, über den Antrag abzusprechen. Erst mit Einlangen der Zurückziehung des Devolutionsantrags mit Eingabe an den Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde am wurde der Bürgermeister wieder zuständig.
Die Beschwerdeführerin trägt vor, der vom Bürgermeister unterfertigte Mängelbehebungsauftrag vom sei dem Gemeinderat als Oberbehörde zuzurechnen. Er sei aber mit der Zurückziehung des Devolutionsantrages "obsolet" geworden, dies mit der Folge, dass der (wieder zuständig gewordene) Bürgermeister nicht berechtigt gewesen sei, das Gesuch wegen Nichterfüllung dieses Auftrages zurückzuweisen. Vielmehr hätte der Bürgermeister gegebenenfalls abermals einen Verbesserungsauftrag erteilen müssen. Im Übrigen sei der Auftrag vom unzureichend gewesen (wird näher ausgeführt).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wird ein von der Oberbehörde erteilter Verbesserungsauftrag nicht dadurch unwirksam, dass nach seiner Erteilung der Devolutionsantrag zurückgezogen wird, weil eine solche Rechtsfolge im Gesetz nicht vorgesehen ist. Die Zurückziehung des Devolutionsantrages hat lediglich zur Folge, dass die Entscheidungspflicht der Vorinstanz wieder auflebt ( Hengstschläger/Leeb AVG § 73, Rz 35); für die Annahme einer Unwirksamkeit der von der zwischenzeitig von der zuständigen Oberbehörde gesetzten Verfahrensschritte bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt.
Wie die belangte Behörde richtig ausgeführt hat, trifft es auch nicht zu, dass der Verbesserungsauftrag unzureichend gewesen wäre. Wohl hätte die bloße Anführung von Paragraphen nicht gereicht (s den Nachweis bei Hengstschläger/Leeb AVG § 13, Rz 29), durch den Anschluss der Gesetzeswortlaute, insbesondere des § 29 BO, konnte die Beschwerdeführerin aber hinreichend konkret erkennen, was sie nachzuholen hat.
Zutreffend unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin dem Verbesserungsauftrag nicht rechtzeitig nachgekommen ist, sodass die erfolgte Zurückweisung ihres Gesuches rechtens war. Dabei ist unerheblich, ob der Verbesserungsauftrag und der erstinstanzliche Bescheid vom Amtsleiter vorbereitet worden waren oder nicht.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Gemeinde war abzuweisen (in Betracht käme nur der Schriftsatzaufwand), weil die Gegenschrift nicht durch einen Rechtsanwalt eingebracht wurde.
Wien, am