VwGH vom 25.09.2012, 2010/05/0036
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Waldstätten, Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde der V AG in B, vertreten durch Herbst Kinsky Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Platz 5, gegen den Bescheid der Energie-Control Kommission vom , Zl. K STC 122/02, betreffend Vorschreibung von Stranded Costs, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
In ihrem Schreiben vom an alle Netzbetreiber Österreichs, also auch an die Beschwerdeführerin, erklärte die damalige Elektrizitäts-Control GmbH (später: Energie Control GmbH; ECG), dass für den Zeitraum bis der bisherige einheitliche Satz von 0,574 g/kWh für Stranded Costs gefordert werde, wobei die Verpflichtung zur Abfuhr dieser Beiträge durch den Netzbetreiber unabhängig von der Tatsache bestehe, ob, in welcher Höhe oder zu welchem Zeitpunkt die Beiträge den Kunden in Rechnung gestellt worden seien oder ob ein Vollversorgungsvertrag mit vorgelagerten Energieunternehmen bestehe oder nicht. Für jede bis an alle, nicht nur zugelassene Endkunden abgegebene Kilowattstunde werde dieser Betrag gefordert.
Die Beschwerdeführerin erklärte in ihrem Fax vom , dass sie im genannten Zeitraum eine Menge von 4.482,539.617 kWh abgegeben habe.
Mit Bescheid vom schrieb die Elektrizitäts Control GmbH der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin, ausgehend von der abgegebenen Menge an elektrischer Energie an Endverbraucher in der Höhe von 4.197,376.941 kWh, auf Grund des festgelegten Betrages von 0,0417 Eurocent pro kWh (0,574 g pro kWh) EUR 1,869.855,85 zur Bezahlung binnen 14 Tagen vor. In der Begründung berief sich die erstinstanzliche Behörde auf die in § 69 Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz, BGBl. I Nr. 143/1998 (ElWOG) in der Fassung BGBl. I Nr. 121/2000, enthaltene Verordnungsermächtigung.
Eine solche Verordnung wurde am erlassen und trat mit in Kraft (BGBl. II Nr. 52/1999; Stranded Costs-VO I). Diese Verordnung wurde durch die Stranded Costs-VO II, die am in Kraft trat (BGBl. II Nr. 354/2001), außer Kraft gesetzt; ihre Übergangsbestimmung des § 10 Abs. 1 ließ jedoch die Verpflichtung der Netzbetreiber zur Abführung der bis einzuhebenden Beträge unberührt.
Die letztgenannte VO führte die Behörde als Rechtsgrundlage ihrer Vorschreibung an.
Eine dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wies die belangte Behörde mit Bescheid vom als unbegründet ab.
Dieser Bescheid wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , B 751/03, aufgehoben. Begründend verwies der Verfassungsgerichtshof auf sein Erkenntnis vom , V 3/04, VfSlg. 17.210, mit welchem er § 10 Abs. 1 Stranded Costs-Verordnung II als gesetzwidrig aufgehoben hatte (kundgemacht durch BGBl. II Nr. 419/2004). Es habe sich hier um einen Quasi-Anlassfall gehandelt, weil die Beschwerde zum Zeitpunkt des Beginns der nichtöffentlichen Beratung im Verordnungsprüfungsverfahren bereits anhängig gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.
In ihrem Schreiben vom , gerichtet an die ECG, verwies die Beschwerdeführerin auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , A 19/06, wonach Ersatzbescheide für jene Bescheide der belangten Behörde zu erlassen seien, die auf Grund der Stranded Costs-Verordnung II ergangen seien. Es wurde daher beantragt, dass die belangte Behörde einen Ersatzbescheid für den hier ergangenen Berufungsbescheid vom auf Grund der nun geltenden Rechtslage erlässt. Es wurde beantragt, den Bescheid der Erstinstanz aufzuheben, das weitere Verfahren über die Einhebung einzustellen und der Beschwerdeführerin die dafür angefallenen Kosten zu ersetzen.
Mit dem angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid vom insofern ab, als als Rechtsgrundlage nunmehr § 10 Abs. 1 der Stranded Costs-Verordnung II, BGBl. II Nr. 311/2005 (im Folgenden: Stranded Costs-Verordnung II nF), angegeben wurde; im Übrigen wurde die Höhe des abzuführenden Gesamtbetrages unverändert gegenüber dem erstinstanzlichen Bescheid festgestellt.
In ihrer Begründung hielt die belangte Behörde fest, dass § 10 Abs. 1 Stranded Costs-Verordnung II nF eine einwandfreie Rechtsgrundlage für die Vorschreibung der zwischen dem und dem fällig gewordenen Beiträge sei. Die Beschwerdeführerin sei zugelassener Kunde im Sinne des § 44 Abs. 1 ElWOG gewesen. Die festgestellte Beitragshöhe habe sich gemäß § 9 Abs. 1 der Stranded Costs-Verordnung I aus der in diesem Zeitraum abgegebenen Menge an elektrischer Energie an Endverbraucher sowie aus dem vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Kundmachungen festgelegten Betrag von 0,0417 Cent pro Kilowattstunde ergeben.
Die belangte Behörde sei als Berufungsbehörde verpflichtet, den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides zu beheben und durch einen neuen Spruch zu ersetzen, wenn der Spruch des angefochtenen Bescheides der für ihn maßgeblichen Rechtslage nicht entspreche. Dies sei angesichts der Neuerlassung des § 10 Abs. 1 Stranded Costs-Verordnung II nF offenkundig, weshalb nach § 66 Abs. 4 AVG unter Zugrundelegung der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden Rechtslage vorzugehen sei.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom , B 1394/08 (u.a.), ablehnte und sie mit gesondertem Beschluss vom dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Im Ablehnungsbeschluss teilt der Verfassungsgerichtshof nicht Bedenken in Richtung Bestimmtheit und Sachlichkeit der Verordnungsermächtigung in § 69 ElWOG; im Übrigen führte er wörtlich aus:
"Dem Vorbringen, § 10 Abs. 1 Stranded Costs-Verordnung II idF BGBl. II 311/2005 wirke zurück, ohne dass das Gesetz dazu ermächtigen würde, ist zu entgegnen, dass es für eine Belastung von 'zugelassenen Kunden' mit Stranded Costs-Beiträgen im Zeitraum 1999-2001 sehr wohl von vornherein eine gesetzliche Grundlage gegeben hat und auch auf Verordnungsebene eine solche Verpflichtung nicht erst nachträglich geschaffen wurde. Vielmehr traf der Verordnungsgeber nach Aufhebung des § 10 Abs. 1 Stranded Costs Verordnung II durch VfSlg. 17.210/2004 eine Ersatzregelung im Sinne dieses Erkenntnisses, die lediglich eine - gesetzwidrige - Belastung nicht zugelassener Kunden mit Stranded Costs-Beiträgen ausschloss.
Was die von den beschwerdeführenden Gesellschaften abzuführenden Beiträge betrifft, wird durch § 10 Abs. 1 Stranded Costs-Verordnung II idF BGBl. II 311/2005 lediglich klargestellt, dass sie ihren nicht zugelassenen Kunden - die nach wie vor der Vollpreisregelung unterlagen - keine zusätzlichen Stranded Costs-Zuschläge verrechnen durften; die von diesen Netzbetreibern abzuführenden Beträge blieben jedoch unverändert.
Im Erk. VfSlg. 18.166/2007 hat der Verfassungsgerichtshof gleichzeitig mit der Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Stranded Costs-Verordnung II in der Fassung BGBl. II 419/2004 nicht ausgesprochen, dass die Verordnung nicht mehr anzuwenden sei. Da die Verordnung in der Vergangenheit liegende Sachverhalte regelt, wirkte die Aufhebung nur für den Anlassfall. Auf alle anderen Fälle bleiben die Bestimmungen der Stranded Costs-Verordnung II in der Fassung BGBl. II 419/2004 zur Gänze anwendbar, ja sie sind sogar unangreifbar (vgl. zB VfSlg. 8277/1978, 12.564/1990, 14.136/1995)."
In ihrer Beschwerdeergänzung erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht darauf verletzt, dass nach Außerkrafttreten von § 10 Abs. 1 Stranded Costs-Verordnung II nF keine Beiträge mehr zur Abdeckung der Stranded Costs für den Zeitraum vom bis festgesetzt werden können. Die Beschwerdeführerin sei auch in ihrem Recht verletzt worden, dass die Berufungsbehörde ihrer Sachentscheidung gemäß § 66 Abs. 4 AVG die zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage zugrunde legt.
In den Beschwerdegründen macht die Beschwerdeführerin die Unzulässigkeit der gegenständlichen Festsetzung nach dem zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Recht geltend. § 10 Abs. 2 Stranded Costs-Verordnung II nF sei erst am in Kraft getreten, also im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides noch nicht in Kraft gewesen. Die Geltungsdauer der Stranded Costs-Verordnung II nF sei auf den Zeitraum vom bis beschränkt gewesen. Nur bis zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens deren § 10 Abs. 1, somit bis zum , hätte sich der angefochtene Bescheid auf diese Bestimmung stützen können. Davor hätte die Bestimmung eine eigenständige Grundlage für die Vorschreibung der Beträge gebildet; eine andere Rechtslage hätte es in diesem Zeitraum nicht gegeben. Nach Außerkrafttreten dieser Rechtsgrundlage gebe es keine Rechtsgrundlage mehr für die Einhebung der Stranded Costs. Es komme auch keine stichtagsbezogene Betrachtung oder Beziehung auf einen bestimmten Zeitraum in Frage. Der Umstand, dass die Stranded Costs-Verordnung II nF gemäß ausdrücklichem Wortlaut in ihrem § 11 Abs. 2 am außer Kraft getreten sei, lasse eine implizite Ausdehnung der Geltungsdauer über den nicht zu. Im Übrigen habe der Verfassungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis VfSlg. 18.166 die gesamte Stranded Costs-VO II in der Fassung BGBl. II Nr. 419/2004 als gesetzwidrig beurteilt. Schließlich sehe § 11 Abs. 2 Stranded Costs-VO II vor, dass die Zuerkennung von Beihilfen bis zum erfolgen könne, eine Zuerkennung von Beihilfen danach sei nicht vorgesehen und daher auch nicht zulässig. Die Vorschreibung der Stranded Costs sei aber ausschließlich zum Zweck der Vorschreibung und Einhebung von Beihilfen erfolgt. Wäre nämlich die Einhebung der Beihilfen nach dem zulässig, müsste dies zur Auszahlung der Beihilfen führen, was aber entsprechend der Entscheidung der Kommission nur in einem bestimmten näher spezifizierten Zeitraum zulässig gewesen sei. Daher hätte die belangte Behörde aussprechen müssen, dass die Beschwerdeführerin keine Pflicht zur Abführung der Stranded Costs-Beiträge für den Zeitraum bis treffe. Die Heranziehung des § 10 Abs. 1 Stranded Costs-Verordnung II nF nach Ablauf der Geltungsdauer dieser Verordnung werde auch als Verletzung des § 66 Abs. 4 AVG geltend gemacht.
Die belangte Behörde erwiderte in ihrer Gegenschrift, § 10 Abs. 1 Stranded Costs-Verordnung II nF stelle eine rückwirkende Neuregelung betreffend die Vorschreibung von Stranded Costs-Beiträgen dar, womit die Verpflichtung zur Leistung abschließend geregelt werde und unabhängig von der Stranded Costs-Verordnung II in der Fassung BGBl. II Nr. 419/2004 zu sehen sei. Dies habe auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 18.216 so gesehen, in welchem die Pflicht der Behörde, über die offene Berufung und damit die Beitragspflicht erneut zu entscheiden, festgehalten worden sei. Der angefochtene Bescheid stelle allein das Ausmaß der Beitragspflicht für den genannten Zeitraum fest; der festgestellte Betrag sei von der Beschwerdeführerin bereits eingehoben worden, sodass weder die Einhebung noch die Auszahlung der Beihilfen Gegenstand des Verfahrens sei. Mit dem bekämpften Bescheid sei die belangte Behörde ausschließlich ihrer in der Aufhebung des ersten Berufungsbescheides wurzelnden Pflicht, über die offene Berufung zu entscheiden, nachgekommen. Die von der Beschwerdeführerin mit eingehobenen Beträge seien längst an die Begünstigten ausgeschüttet worden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde berief sich schon im angefochtenen Bescheid auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1992/06, VfSlg. 18.216. Dort werden die auch hier maßgeblichen Rechtsvorschriften (§§ 44 und 69 ElWOG, § 13 Energieregulierungsbehördengesetz, Stranded Costs-Verordnung I, Stranded Costs-Verordnung II und Stranded Costs-Verordnung II nF samt Erläuterungen) wiedergegeben, sodass hier zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen wird.
Auch der Sachverhalt, der jenem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zu Grunde lag, ist dem hier zu beurteilenden Gegenstand ähnlich: Dem dort beschwerdeführenden Elektrizitätsunternehmen wurden mit Bescheid der Elektrizitäts-Control GmbH vom , gestützt auf § 10 Abs. 1 der Stranded Costs-Verordnung II für den Zeitraum vom bis Stranded Costs-Beiträge vorgeschrieben. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom abgewiesen. Diesen Bescheid hob der Verfassungsgerichtshof als Quasi-Anlassfall mit Erkenntnis vom auf. Anders als hier hat in dem vom Verfassungsgerichtshof entschiedenen Fall sodann das Elektrizitätsunternehmen die Rückzahlung der geleisteten Stranded Costs-Beiträge von der Regulierungsbehörde gefordert, welcher Antrag von der ECG, bestätigt durch Bescheid der belangten Behörde vom , abgewiesen worden war. Der Verfassungsgerichtshof billigte diese Vorgangsweise der Regulierungsbehörden nicht, weil die ECG zur Entscheidung über Ansprüche auf Rückforderung bezahlter Stranded Costs-Beiträge nicht zuständig war; aus diesem Grund wurde der beim Verfassungsgerichtshof bekämpfte Berufungsbescheid der belangten Behörde aufgehoben. Allerdings führte der Verfassungsgerichtshof aus, welche weitere Vorgangsweise sich aus den nunmehr geltenden Normen ergebe:
"Mit der Aufhebung des Berufungsbescheides durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 628/03, (vgl. I.1.) trat das Verfahren zur Festsetzung der Stranded Costs-Beiträge in das Stadium zurück, in dem es sich vor Erlassung des Berufungsbescheides befand. Da nach Aufhebung des Berufungsbescheides mit § 10 Abs 1 Stranded Costs-Verordnung II idF der Verordnung BGBl. II 311/2005 eine Ersatzregelung in Kraft trat, hätte die Berufungsbehörde auf Grund der nunmehr geltenden Rechtslage über die Berufung gegen den Stranded Costs-Vorschreibungsbescheid zu entscheiden gehabt. Aus der Aufhebung des ersten Berufungsbescheides ergibt sich zunächst noch keine Rückzahlungspflicht, sondern lediglich die Pflicht der Behörde, über die offene Berufung und damit die Beitragspflicht erneut zu entscheiden (vgl. VfSlg. 8542/1979, 14.420/1996)."
Dieser Entscheidungspflicht ist die hier belangte Behörde mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid nachgekommen; sie hat mit ihrem abändernden Bescheid die (unveränderte) Höhe des abzuführenden Gesamtbetrages festgestellt.
Die Beschwerdeführerin stützt sich anspruchsvernichtend ausschließlich auf die Außer-Kraft-Tretens-Bestimmung des § 11 Abs. 2 Stranded Costs-Verordnung II, welche lautet:
"(2) Die Verordnung tritt mit Ablauf des mit der Maßgabe außer Kraft, dass die Zuerkennung von Beihilfen bis zum erfolgen kann."
Rechtsgrundlage des hier angefochtenen Bescheides ist eine rückwirkend in Kraft gesetzte, den Zeitraum bis betreffende Verpflichtung. Im Allgemeinen bleibt eine Bestimmung, auch wenn der zeitliche Geltungsbereich der Norm beendet wird, Bestandteil der Rechtsordnung und ist für die Vergangenheit weiter anzuwenden; dafür vorgesehene Rechtsfolgen können weiterhin verhängt werden ( Thienel , Art. 48, 49 B-VG, in Korinek/Holoubek , Bundesverfassungsrecht II/1, Randzahl 71). Es ist der Auffassung von Mayrhofer , Das Ausgleichssystem für Stranded Costs, in Hauer , Aktuelle Fragen des Energierecht 2007, 60, zu folgen, dass die hier gegenständliche Außer-Kraft-Tretens-Bestimmung nur darauf abzielt, den zeitlichen Bezugsbereich jener Vorschriften zu beenden, die die Verpflichtung zur Aufbringung der erforderlichen Mittel regeln. Davon ging wohl auch der Verfassungsgerichtshof aus, wenn er der belangten Behörde in seinen nach dem ergangenen Erkenntnissen (z.B. VfSlg. 18.053, 18.216 und 18.261 bis 18.333) die Anwendung des § 10 Abs. 1 Stranded Costs-Verordnung nF durch die Berufungsbehörde forderte und bloß den "allfälligen" Differenzbetrag (bei einer Nullfestsetzung wegen Außerkrafttretens muss es im Zahlungsfall immer einen Differenzbetrag geben) als einklagbar ansah.
Die Zuerkennung der Beihilfen ist hier nicht gegenständlich, sodass es nicht darauf ankommt, ob, wie in der Gegenschrift dargetan und von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, einerseits die Beschwerdeführerin ihrer Verpflichtung längst nachgekommen ist und andererseits die Regulierungsbehörde die mit eingehobenen Beträge längst an die Begünstigten ausgeschüttet hat.
Andere Einwände hat die Beschwerdeführerin gegen die hier erfolgte Feststellung nicht erhoben; insbesondere hat sie die Darlegung im angefochtenen Bescheid, sie sei zugelassener Kunde im Sinne des § 44 Abs. 1 ElWOG gewesen, nicht in Frage gestellt.
Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am