VwGH vom 29.01.2013, 2010/05/0033

VwGH vom 29.01.2013, 2010/05/0033

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde 1. des B A und 2. der Z A, beide in V, beide vertreten durch Neumayer, Walter Haslinger Rechtsanwälte-Partnerschaft in 1030 Wien, Baumannstraße 9/11, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. RU1-BR-998/002-2009, betreffend Abbruchauftrag gemäß § 35 Abs. 2 Z. 3 NÖ Bauordnung 1996 (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde V, vertreten durch Mag. Alexander Bauer, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Josefsplatz 10/2), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird, soweit sie sich auf den den Beschwerdeführern erteilten Auftrag bezieht, das Bauwerk "Kleingartenhaus" abzutragen, als unbegründet abgewiesen.

Im Übrigen, also betreffend den weiteren Auftrag, auch alle damit "allenfalls verbundenen baulichen Anlagen abzutragen", wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der vorliegende Beschwerdefall betrifft einen im zweiten Rechtsgang erlassenen Abbruchauftrag für ein Kleingartenhaus "mit allen allenfalls damit verbundenen baulichen Anlagen". Der Sachverhalt gleicht im Wesentlichen jenem, der dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/05/0023 (vgl. auch die hg. Erkenntnisse (beide) vom , Zl. 2009/05/0203 bzw. Zl. 2009/05/0209) zugrunde gelegen ist.

Für den vorliegenden Beschwerdefall ist sachverhaltsmäßig Folgendes hervorzuheben:

Mit Schreiben vom erstattete der bautechnische Amtssachverständige Mag. B. (wie in den vorgenannten Fällen) ein Gutachten, worin zum gegenständlichen Grundstück Folgendes festgehalten wurde:

"Grundstück Nr. 1044/14:

Genehmigt wurde der Typ 1 mit einem Abstand von 1,5m vom Erschließungsweg gemessen an der GG. Zum Grundstück 1044/13.

Das Grundstück hat laut Grundbuchstand eine Größe von 207m2. Errichtet wurde ein Gebäude ähnlich dem Typ 2 mit den horizontalen Abmessungen von 8,0m x 5,0m und einer überbauten Nische beim Eingang mit einer Tiefe von 0,5m und einer Grundrissfläche (bebauten Fläche) von 40,0m2. Der Abstand zum vorbeiführenden Weg gemessen an der GG zu Grundstück 1044/7 beträgt laut Geometerplan 1,5m. Die Firsthöhe beträgt nordseitig 5,55m und die Traufenhöhe 2,7m und über dem angrenzenden Gelände. Das Gelände entspricht nicht der Darstellung im Einreichplan es liegt nordseitig ca. 25cm und südseitig ca. 40cm über dem Erdgeschoßfußbodenniveau. Außerhalb des Grundstückes liegt der Erschließungsweg nördlich niveaugleich.

An dieses 'Haupthaus wurde südseitig ein nicht unterkellerter Anbau mit einer Grundrissfläche von 23,85m2 und einer Gebäudehöhe von 2,7m -3,45m angebaut.

Bei der Grundstücksgröße von 207m2 ist eine bebaute Fläche von max. 31,05m2 und Dachvorsprünge und Vordächer mit einer Fläche von 9,3m2 (30% der Grundrissfläche) zulässig. Das ergibt eine Gesamtdachfläche von 40,05m2. Genehmigt wurde ein Objekt mit einer bebauten Fläche von 34,95m2 und einer Gesamtdachfläche von 46,28 m2. Errichtet wurde ein anderes Gebäude mit Keller, EG und DG mit einer bebauten Fläche von 40m2und einem ebenerdigen Anbau mit 23,85m2. Die Gesamtdachfläche hat ein Ausmaß von ca. 70m2. Die zulässigen Gebäudehöhen werden gemessen vom Gelände an der Traufenseite um 0,1m und am First um 0,85m überschritten.

Gutachten:

Das Gebäude auf dem Grundstück wurde entgegen den Bestimmungen des NÖ. Kleingartengesetzes hinsichtlich der bebauten und überdachten Fläche bewilligt (Anm: offenbar gemeint 'errichtet'). Das bewilligte Gebäude wurde nicht errichtet. Das errichtete Gebäude ist mit dem genehmigten nicht mehr vergleichbar.

Ein Bewilligungsgemäßer zustand kann nur durch einen gänzlichen Abbruch und Neubau lt. Einreichplan erreicht werden.

Das errichtete Gebäude widerspricht hinsichtlich Gebäudehöhe und Bebauungsdichte (bebaute und überdachte Fläche) den Bestimmungen des NÖ. Kleingartengesetzes."

Mit Bescheid vom ordnete der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde gemäß § 35 Abs. 2 Z. 3 erster Fall NÖ Bauordnung 1996 (BO) und § 6 NÖ Kleingartengesetz (KGG) den Abbruch des nicht der Baubewilligung vom entsprechenden, daher ohne Baubewilligung errichteten Bauwerkes "Kleingartenhaus" auf dem Grundstück Nr. 1044/14 der EZ 2560, Grundbuch V., "mit allen allenfalls damit verbundenen baulichen Anlagen" an, wobei für die Durchführung dieser Maßnahme eine Frist bis zum festgesetzt wurde.

Der Gemeindevorstand wies die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer mit Bescheid vom als unbegründet ab und setzte als Erfüllungsfrist nunmehr den fest.

Die belangte Behörde wies die dagegen erhobene Vorstellung mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und erstattete - wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zu Recht macht die Beschwerde geltend, dass der gegenständliche Bauauftrag, soweit mit ihm (auch) die Beseitigung von "allen" mit dem verfahrensgegenständlichen Kleingartenhaus "allenfalls verbundenen baulichen Anlagen" aufgetragen wurde, zu unbestimmt und nicht vollstreckbar sei. In diesem Umfang erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig und war daher insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, wobei gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG zur näheren Begründung auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/05/0203, verwiesen wird.

Im Übrigen (im Hinblick auf den Abbruchauftrag betreffend das Kleingartenhaus) war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Insoweit gleicht der vorliegende Beschwerdefall auch in rechtlicher Hinsicht jenem, der dem eingangs zitierten hg. Erkenntnis, Zl. 2011/05/0023, zugrunde lag, sodass gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Begründung dieses Erkenntnisses verwiesen wird.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am