VwGH vom 29.01.2013, 2010/05/0032

VwGH vom 29.01.2013, 2010/05/0032

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde 1. der SG und 2. des SG, beide in V, beide vertreten durch Neumayer, Walter Haslinger Rechtsanwälte-Partnerschaft in 1030 Wien, Baumannstraße 9/11, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. RU1-BR-999/003-2009, betreffend einen Abbruchauftrag gemäß § 35 Abs. 2 Z. 3 NÖ BauO 1996 (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde V, vertreten durch Mag. Alexander Bauer, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Josefsplatz 10/2), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird, soweit sie sich auf den den Beschwerdeführern erteilten Auftrag bezieht, das Bauwerk "Kleingartenhaus" abzutragen, als unbegründet abgewiesen.

Im Übrigen, also betreffend den weiteren Auftrag, auch alle damit "allenfalls verbundenen baulichen Anlagen abzutragen", wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der vorliegende Beschwerdefall betrifft einen im zweiten Rechtsgang erlassenen Abbruchauftrag für ein Kleingartenhaus "mit allen allenfalls damit verbundenen baulichen Anlagen". Zur Vorgeschichte kann auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/05/0009 (betreffend den ersten Rechtsgang im vorliegenden baupolizeilichen Verfahren) verwiesen werden. Dazu kann zusammengefasst werden, dass der von der Baubehörde erster Instanz erlassene, nur Teile des verfahrensgegenständlichen Kleingartenhauses betreffende Abbruchauftrag von der Berufungsbehörde mit Bescheid vom mit der Begründung aufgehoben wurde, dass, da das errichtete Gebäude mit dem genehmigten Bauwerk nicht vergleichbar sei, für dieses keine Baubewilligung bestehe und eine nachträgliche Baubewilligung wegen des Widerspruches des Bauwerkes zu der in § 6 Kleingartengesetz (KGG) festgelegten Gebäudehöhe und Bebauungsdichte (bebaute und überdachte Fläche) nicht zulässig sei, weshalb der Abbruch des gesamten Bauwerkes anzuordnen gewesen sei. Die dagegen erhobene Vorstellung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit dem angeführten Vorerkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes als unbegründet abgewiesen.

Der dem nunmehr angefochtenen Bescheid zugrundliegende Sachverhalt gleicht im Wesentlichen jenem, der dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/05/0023 (wie auch den hg. Erkenntnissen vom selben Tag, Zlen. 2011/05/0024 bis 0030) zugrunde gelegen ist (siehe auch die hg. Erkenntnisse (beide) vom , Zl. 2009/05/0209 und Zl. 2009/05/0203).

Für den vorliegenden Beschwerdefall ist sachverhaltsmäßig Folgendes hervorzuheben:

Mit Schreiben vom erstattete der bautechnische Amtssachverständige Mag. B. (wie in den vorgenannten Fällen) ein Gutachten, worin zum gegenständlichen Grundstück Folgendes festgehalten wurde:

"Grundstück Nr. 1044/19:

Genehmigt wurde der ' Typ 2 einfach ' mit einem Abstand von 1,5m vom Erschließungsweg und der Gebäudelängsseite parallel zum Weg. Die Abstände zu den seitlichen Grundgrenzen sind im Einreichplan nicht kotiert es lässt sich ein Abstand von ca. 2,5m von der linken und 4,5m von der rechten Grundgrenze messen. Das Grundstück hat laut Grundbuchstand eine Größe von 375m2.

Errichtet wurde ein Gebäude mit den horizontalen Abmessungen von 8,50m x 5,10m mit der Längsseite normal auf den Weg und Abständen von 5,45m von der linken und 4,7m von der Grundgrenze. Der Abstand zur Weggrundgrenze beträgt laut Geometerplan 1,5m. Das Gebäude hat ein Pultdach mit der Firstrichtung normal auf den Weg. Die Firsthöhe beträgt 5,25m und die Traufenhöhe 2,6m vom vorhandenen Gelände. Der Dachvorsprung beträgt Traufenseitig ca. 50cm und Giebelseitig ca. 20cm. Die Grundrissflächefläche (bebaute Fläche) beträgt 5,10m x 8,50m = 43,35m2, die überdachte Fläche beträgt 5,6m x 8,9m = 49,84m2.

Bei der Grundstücksgröße von 375m2 ist eine bebaute Fläche von max. 35,0m2zulässig. Zusätzlich dürfen Vordächer und Dachvorsprünge mit einer Fläche von 10,5m2 errichtet werden, das ergibt eine gesamte überdachte Fläche von 45,5m2. Genehmigt wurde ein Objekt mit einer bebauten Fläche von 34,98m2 und horizontalen Abmessungen von 8,0 x 5,0m mit Einschnitten im Eingangsbereich und Terrassenbereich. Als überdachte Fläche wurden 45,36m2 genehmigt.

Errichtet wurde ein gänzlich anderes Gebäude in anderer Lage mit einer Grundrissfläche (bebauten Fläche) von 43,35 m2 und einer überdachten Fläche von 45,36m2 (Anm: gemeint offenbar - wie oben - 49,84 m2).

Gutachten:

Das bewilligte Gebäude wurde nicht errichtet. Das errichtete Gebäude ist mit dem genehmigten nicht mehr vergleichbar.

Das errichtete Gebäude überschreitet die zulässige Grundrissfläche um 8,35m2. Die zulässige Traufenhöhe wird eingehalten. Die zulässige Firsthöhe wird um 0,55m überschritten.

Die Bestimmungen des Kleingartengesetzes werden beim errichteten Gebäude hinsichtlich bebauter Fläche und Höhe nicht eingehalten."

Mit Bescheid vom ordnete der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde im zweiten Rechtsgang gemäß § 35 Abs. 2 Z. 3 erster Fall i.V.m. § 14 Z. 1 NÖ Bauordnung 1996 (BO) und § 6 NÖ Kleingartengesetz (KGG) den Abbruch des nicht der Baubewilligung vom entsprechenden, daher ohne Baubewilligung errichteten Bauwerkes "Kleingartenhaus" auf dem Grundstück Nr. 1044/19, EZ 2559 Grundbuch V., "mit allen allenfalls damit verbundenen baulichen Anlagen" an, wobei für die Durchführung dieser Maßnahme eine Frist bis zum festgesetzt wurde.

Der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Marktgemeinde wies mit Bescheid vom die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer ab und setzte die Erfüllungsfrist für den Abbruch mit fest.

Die belangte Behörde wies die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete - wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Hinsichtlich des Abbruchauftrages betreffend das Kleingartenhaus ist die Beschwerde nicht berechtigt. Insoweit gleicht der vorliegende Beschwerdefall auch in rechtlicher Hinsicht jenem, der dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/05/0023, zugrunde lag, sodass gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Begründung dieses Erkenntnisses verwiesen wird. Insofern war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Zu Recht macht die Beschwerde aber geltend, dass der gegenständliche Bauauftrag, soweit mit ihm auch die Beseitigung der mit dem "Kleingartenhaus" "allenfalls (…) verbundenen baulichen Anlagen" aufgetragen wurde, zu unbestimmt und nicht vollstreckbar sei. In diesem Umfang erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig und war daher insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, wobei gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG zur näheren Begründung auf das eingangs genannte hg. Erkenntnis Zl. 2011/05/0203 verwiesen wird.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am