VwGH vom 05.09.2013, 2012/09/0109
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom , Zl. E 019/12/2012.018/002, betreffend Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (mitbeteiligte Partei: HS in P, weitere Partei: Bundesministerin für Finanzen), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Mit der am zugestellten Aufforderung zur Rechtfertigung der Bezirkshauptmannschaft wurde dem Mitbeteiligten vorgeworfen, er habe "am in P., X-Straße, die Arbeitsleistung der ungarischen Staatsbürger Z.V., geb. xxx, A.H., geb. xxx. und R.V., geb. xxx, welche von einem ausländischen Arbeitgeber mit Betriebssitz in Ungarn (Firma M.R. H-xxx H., K.L. utca xx) ohne einen im Bundesgebiet befindlichen Betriebssitz im Inland beschäftigt wurden, entgegen § 18 AuslBG in Anspruch genommen, ohne dass für diese Arbeitnehmer eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung oder Anzeigebestätigung erteilt worden ist". (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof). Die mitbeteiligte Partei habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. b i.V.m.
§ 18 AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 i.d.g.F., begangen.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom , zugestellt am , wurde der Mitbeteiligte wie folgt für schuldig erkannt (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):
"Sie haben am in P., X-Straße, die Arbeitsleistung
der ungarischen Staatsbürger
. Z.V., geb. xxx
. A.H., geb. xxx
. R.V., geb. xxx
welche von einem ausländischen Arbeitgeber mit Betriebssitz in Ungarn (Firma M.R. H-xxx H., K.L. utca xx) ohne einem im Bundesgebiet befindlichen Betriebssitz im Inland beschäftigt wurde, entgegen § 18 AuslBG in Anspruch genommen, ohne dass für diese Arbeitnehmer eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung oder Anzeigebestätigung erteilt worden ist."
Der Mitbeteiligte habe die § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. b iVm § 18 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) verletzt und über ihn wurden drei Geldstrafen von jeweils EUR 1.000,-- sowie Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 34 Stunden verhängt.
In der Begründung führte die Bezirkshauptmannschaft u.a. aus, dass der Mitbeteiligte die Arbeitsleistungen der drei ungarischen Staatsbürger, die beim angeführten Unternehmen mit Betriebssitz in Ungarn beschäftigt seien, beim Aufstellen eines Gerüstes in Anspruch genommen habe.
Dagegen erhob der Mitbeteiligte Berufung.
Die belangte Behörde hob mit dem angefochtenen Bescheid den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 51 Abs. 1 VStG auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG ein.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass es nach § 44a Z. 1 VStG geboten sei, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden sei, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht werde. Die Anführung aller wesentlicher Tatbestandsmerkmale der übertretenen Verwaltungsnorm sei deshalb erforderlich, um eine Subsumtion des zur Last gelegten Tatverhaltens unter diese Norm vornehmen und rechtlich beurteilen zu können; dass der Täter in der Lage sei, im weiteren Verfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, insbesondere in zeitlicher und örtlicher Hinsicht müsse das Verhalten so exakt umschrieben sein, dass sichergestellt sei, dass der Beschuldigte nicht nochmals wegen derselben Tat verfolgt werde.
Diesem in § 44a Z. 1 VStG gründenden Erfordernis entspreche der Schuldspruch des bei der belangten Behörde angefochtenen Straferkenntnisses nicht. Es sei nämlich nicht vorgehalten worden, dass es sich bei der gegenständlichen Aufstellung von Baugerüsten um eine Tätigkeit handle, für die gemäß § 32a AuslBG eine Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit vorgesehen sei (nämlich im durch das Übergangsarrangement geschützten Baubereich:
NACE Code 45.25). Aus dem Spruch des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft, in welchem nicht einmal die Tätigkeit angeführt sei, die ausgeführt worden sei, könne nicht sofort auf das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung geschlossen werden. Da mittlerweile bereits Verfolgungsverjährung eingetreten sei, sei der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft aufzuheben und das Verfahren einzustellen gewesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift über die gegen diesen Bescheid erhobene Amtsbeschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die hier anzuwendenden Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 i. d. F. BGBl. I Nr. 120/2009, lauten wie folgt:
"Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Als Ausländer im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt, wer nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.
(2) Als Beschäftigung gilt die Verwendung
a) in einem Arbeitsverhältnis,
b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,
c) in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der
Tätigkeiten nach § 3 Abs. 5,
Tabelle in neuem Fenster öffnen
d) | nach den Bestimmungen des § 18 oder |
e) | überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988. |
(3) Den Arbeitgebern gleichzuhalten sind
a) in den Fällen des Abs. 2 lit. b die inländischen Vertragspartner jener Personen, für deren Verwendung eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich ist,
b) in den Fällen des Abs. 2 lit. c und d der Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, sofern nicht lit. d gilt, oder der Veranstalter,
c) in den Fällen des Abs. 2 lit. e auch der Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs. 3 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes und
d) der ausländische Dienstleistungserbringer, dem eine
EU-Entsendebestätigung nach Maßgabe des § 18 Abs. 12 auszustellen ist. …
Voraussetzungen für die Beschäftigung von Ausländern
§ 3. (1) Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine 'Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt' oder einen Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt-EG' oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.
…
Betriebsentsandte Ausländer Voraussetzungen für die Beschäftigung;
Entsendebewilligung
§ 18. (1) Ausländer, die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt werden, bedürfen, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, einer Beschäftigungsbewilligung. Dauern diese Arbeiten nicht länger als sechs Monate, bedürfen Ausländer einer Entsendebewilligung, welche längstens für die Dauer von vier Monaten erteilt werden darf.
(2) Für Ausländer nach Abs. 1, die ausschließlich im Zusammenhang mit kurzfristigen Arbeitsleistungen, für die ihrer Art nach inländische Arbeitskräfte nicht herangezogen werden, wie geschäftliche Besprechungen, Besuche von Messeveranstaltungen und Kongressen und dergleichen, beschäftigt werden, ist eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung nicht erforderlich.
(3) Für Ausländer, die
1. von ihrem ausländischen Arbeitgeber im Rahmen eines
Joint Venture und auf der Grundlage eines betrieblichen
Schulungsprogramms nicht länger als sechs Monate zur betrieblichen
Einschulung in einen Betrieb mit Betriebssitz im Bundesgebiet oder
2. im Rahmen eines international tätigen Konzerns auf
Basis eines qualifizierten konzerninternen Aus- und Weiterbildungsprogramms von einem ausländischen Konzernunternehmen nicht länger als 50 Wochen in das Headquarter im Bundesgebiet entsandt werden, ist keine Entsendebewilligung oder Beschäftigungsbewilligung erforderlich. Die Schulungs- bzw. Aus- und Weiterbildungsmaßnahme ist spätestens zwei Wochen vor Beginn vom Inhaber des inländischen Schulungsbetriebes (Z 1) bzw. vom Headquarter (Z 2) der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice unter Nachweis des Joint Venture-Vertrages und des Schulungsprogramms bzw. des Aus- und Weiterbildungsprogramms, in dem Zielsetzungen, Maßnahmen und Dauer der Schulung bzw. Ausbildung angegeben sind, anzuzeigen. Die regionale Geschäftsstelle hat binnen zwei Wochen eine Anzeigebestätigung auszustellen. Die Einschulung bzw. Aus- und Weiterbildung darf erst nach Vorliegen der Anzeigebestätigung begonnen werden.
(4) Dauert die im Abs. 1 genannte Beschäftigung länger als vier Monate, so ist eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich. Der Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung ist jedenfalls noch vor Ablauf des vierten Monates nach Aufnahme der Arbeitsleistung vom Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einzubringen. Im Falle der Ablehnung der Beschäftigungsbewilligung ist die Beschäftigung spätestens zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung zu beenden.
(5) Für Ausländer nach Abs. 1, die im Rahmen zwischenstaatlicher Kulturabkommen beschäftigt werden, ist eine Entsendebewilligung nicht erforderlich. Die Beschäftigung ist von der Einrichtung, in der die Arbeitsleistungen erbracht werden, bzw. vom Veranstalter spätestens am Tage der Arbeitsaufnahme der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen.
(6) Für Ausländer nach Abs. 1, die bei Ensemblegastspielen im Theater beschäftigt werden, ist eine Entsendebewilligung nicht erforderlich, wenn die Beschäftigung nicht länger als eine Woche dauert. Die Beschäftigung ist vom Veranstalter spätestens am Tage der Arbeitsaufnahme der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen.
(7) Dauert die Beschäftigung nach Abs. 6 länger als eine Woche, so ist der Antrag auf Erteilung der Entsendebewilligung ab Kenntnis dieses Umstandes, jedenfalls jedoch vor Ablauf einer Woche nach Aufnahme der Beschäftigung, vom Veranstalter bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einzubringen.
(8) Bei Erteilung einer Entsendebewilligung oder einer Beschäftigungsbewilligung für einen betriebsentsandten Ausländer kann für den Fall, daß es sich um Arbeitsleistungen handelt, die von Inländern nicht erbracht werden können, von der Prüfung, ob die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zuläßt, abgesehen werden.
(9) Die Dauer der Arbeitsleistungen bzw. der Beschäftigung ist unabhängig von der Dauer des Einsatzes des einzelnen Ausländers bei diesen Arbeitsleistungen bzw. Beschäftigungen festzustellen.
(10) Die Lohn- und Arbeitsbedingungen bezüglich § 4 Abs. 3 Z 4 und § 8 Abs. 1 sind als erfüllt anzusehen, wenn die Beschäftigung keine Gefährdung der Lohn- und Arbeitsbedingungen der inländischen Arbeitnehmer mit sich bringt.
(11) Für Arbeiten, die im Bundesgebiet üblicherweise von Betrieben der Wirtschaftsklassen Hoch- und Tiefbau, Bauinstallation, sonstiges Baugewerbe und Vermietung von Baumaschinen und Baugeräten mit Bedienungspersonal gemäß der Systematik der ÖNACE erbracht werden, kann eine Entsendebewilligung nicht erteilt werden.
(12) Für Ausländer, die von einem Unternehmen mit
Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes zur Erbringung einer vorübergehenden
Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, ist keine
Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erforderlich, wenn
1. sie ordnungsgemäß zu einer Beschäftigung im Staat
des Betriebssitzes über die Dauer der Entsendung nach Österreich
hinaus zugelassen und beim entsendenden Unternehmen rechtmäßig
beschäftigt sind und
2. die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen
gemäß § 7b Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 2 des Arbeitsvertragsrechts Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, sowie die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat die Meldung über die Beschäftigung betriebsentsandter Ausländer gemäß § 7b Abs. 3 und 4 AVRAG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen zwei Wochen ab Einlangen der Meldung dem Unternehmen und dem Auftraggeber, der die Arbeitsleistungen in Anspruch nimmt, das Vorliegen der Voraussetzungen zu bestätigen (EU-Entsendebestätigung) oder bei Nichtvorliegen die Entsendung zu untersagen. Unbeschadet der Meldepflicht gemäß § 7b Abs. 3 und 4 AVRAG darf die Beschäftigung bei Vorliegen der Voraussetzungen auch ohne EU-Entsendebestätigung begonnen werden.
…
Strafbestimmungen
§ 28. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu
1. wer, …
b) entgegen dem § 18 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, in Anspruch nimmt, ohne dass für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung oder Anzeigebestätigung erteilt wurde, …
bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis zu 20 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis zu 20 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis zu 50 000 Euro;
...
Übergangsbestimmungen zur EU-Erweiterung
§ 32a. (1) § 1 Abs. 2 lit. l und m gilt - mit Ausnahme der Staatsangehörigen der Republik Malta und der Republik Zypern - nicht für Staatsangehörige jener Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am aufgrund des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (Beitrittsvertrag), Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 236 vom , Seite 17 und Nr. C 227 E vom , der Europäischen Union beigetreten sind, es sei denn, sie sind Ehegatten, Kinder, Eltern oder Schwiegereltern eines freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), der bereits vor In-Kraft-Treten des Beitrittsvertrages dem EWR angehörte, oder sie sind Ehegatten oder Kinder eines österreichischen Staatsbürgers oder eines Staatsangehörigen eines anderen EWR-Mitgliedstaates, der sein Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch nimmt.
…
(6) Für die Beschäftigung von EU-Bürgern gemäß Abs. 1 oder von Drittstaatsangehörigen, die von einem Arbeitgeber mit Betriebssitz in der Tschechischen Republik, in der Republik Estland, in der Republik Lettland, in der Republik Litauen, in der Republik Ungarn, in der Republik Polen, in der Republik Slowenien oder in der Slowakischen Republik zur vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen in einem Dienstleistungssektor, für den nach Nr. 13 des Übergangsarrangements zum Kapitel Freizügigkeit im Beitrittsvertrag (Liste nach Art. 24 der Beitrittsakte in den Anhängen V und VI, VIII bis X sowie XII bis XIV) Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 49 EGV zulässig sind, in das Bundesgebiet entsandt werden, ist § 18 Abs. 1 bis 11 anzuwenden. In einem Dienstleistungssektor, in dem Einschränkungen nicht zulässig sind, ist § 18 Abs. 12 anzuwenden."
Nach § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Die Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG beträgt nach § 28 Abs. 2 AuslBG für Verwaltungsübertretungen gemäß § 28 Abs. 1 AuslBG ein Jahr.
Im Beschwerdefall geht es darum, ob der gegen den Mitbeteiligten mit der ihm am zugestellten Aufforderung zur Rechtfertigung erhobene Tatvorwurf im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG hinreichend konkretisiert und damit die Verfolgungsverjährung ausgeschlossen worden ist oder nicht.
Als verjährungsunterbrechende Verfolgungsschritte gelten nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes alle Handlungen der Behörde, die nach Art und Bedeutung die Absicht der Behörde zum Ausdruck bringen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden Verdacht auf eine im VStG vorgesehene Weise zu prüfen, wobei eine Verfolgungshandlung nur dann die Verjährung unterbricht, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente bezogen hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 86/18/0073, VwSlg. 12.375/A, und die Erkenntnisse vom , Zl. 94/09/0072, und vom , Zl. 97/09/0018).
Mit Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 85/02/0053, VwSlg. 11.894/A, wurde in Ansehung der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des § 44a lit. a (nunmehr § 44a Z. 1) VStG ausgeführt, dass dieser Bestimmung dann entsprochen wird, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch im Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit, aber auch für die Umschreibung von anderen - nach dem Tatbestand der übertretenen Rechtsvorschrift maßgeblichen - Umstände genügt. Das an die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat zu stellende Erfordernis wird nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den erwähnten Rechtsschutzüberlegungen zu messendes, sein. Diese Rechtsschutzüberlegungen sind auch bei der Prüfung der Frage anzustellen, ob eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG vorliegt oder nicht (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/09/0199, m.w.N.).
In Ansehung der Übertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG muss unverwechselbar feststehen, wann, wo und welche(n) Ausländer der Beschuldigte als Arbeitgeber unerlaubt beschäftigt hat (vgl. auch dazu das genannte hg. Erkenntnis vom ), wobei die Angabe der Art der Beschäftigung vor dem Hintergrund der im hg. Erkenntnis vom , Zl. 85/02/0053, VwSlg. 11894 A, aufgezählten Gesichtspunkte nicht geboten ist, sind doch die oben angeführten Konkretisierungsmerkmale unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzinteresses des betroffenen Beschwerdeführers im Regelfall ausreichend (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/09/0188 und vom , Zl. 2001/09/0060).
Die belangte Behörde vertritt die Auffassung, dass diese Überlegungen hinsichtlich der Angabe der Art der Tätigkeit angesichts des § 32a Abs. 6 erster Satz AuslBG nicht für den Tatbestand der dem Mitbeteiligten im vorliegenden Fall vorgeworfenen Übertretung des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. b iVm § 18 AuslBG gälten. Für den hier erhobenen Vorwurf sei nämlich von entscheidender Bedeutung, ob die Tätigkeit der entsandten EU-Bürger in einem der wenigen Dienstleistungssektoren erbracht worden ist, der in der in § 32a Abs. 6 erster Satz AuslBG verwiesenen Bestimmung der Nr. 13 des Übergangsarrangements angeführt ist und in welchem hinsichtlich Ungarn bis zum Ablauf der Übergangsfrist am insofern eine Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit noch zulässig war.
Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob diese Auffassung zutrifft: Nach der Aktenlage wurde dem Mitbeteiligten nämlich mit Erledigung der Behörde erster Instanz vom eine Stellungnahme des Finanzamtes B-E-O vom übermittelt, in welcher dem Beschwerdeführer vorgeworfen wurde, die Ausländer "beim Aufstellen eines Gerüstes für die Außenfassade in Anspruch genommen" zu haben. Der Beschwerdevertreter hat den Posteingang dieses Schreibens mit mit Note vom bestätigt. Damit wurde gegen den Mitbeteiligten der von der belangten Behörde vermisste Vorwurf jedenfalls in ausreichend präziser Form innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist erhoben.
Die belangte Behörde war daher nicht berechtigt, das Verwaltungsstrafverfahren aus den von ihr genannten Gründen einzustellen, sie hätte vielmehr gemäß § 66 Abs. 4 AVG in der Sache entscheiden müssen.
Daher war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 1 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Wien, am
Fundstelle(n):
QAAAE-72237