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VwGH vom 25.09.2012, 2010/05/0023

VwGH vom 25.09.2012, 2010/05/0023

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Waldstätten, Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde der T AG in T, vertreten durch Dr. Heinz Knoflach, Dr. Erik Kroker und Dr. Simon Tonini, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Sillgasse 12/IV, gegen den Bescheid der Energie-Control Kommission vom , Zl. K STC 02/08, betreffend Vorschreibung von Stranded Costs (weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.211,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom , gerichtet an die Energie-Control GmbH (ECG), beantragte die Beschwerdeführerin die Festsetzung der für den Zeitraum bis abzuführenden Stranded Costs-Beiträge gemäß § 10 Abs. 1 der Stranded Costs-Verordnung II in der Fassung BGBl. II Nr. 311/2005 (Stranded Costs-Verordnung II nF). Darin brachte sie vor, ihre Rechtsvorgängerin als Netzbetreiberin bis habe entsprechend den gesetzlichen Vorgaben, also ohne bescheidmäßige Vorschreibung, die Stranded Costs-Beiträge an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit abgeführt, und zwar auch die dem Kunden S GmbH (vormals B GmbH) in Rechnung gestellten Beträge im Ausmaß von EUR 423.101,28. Der zugelassene Kunde S GmbH habe jedoch trotz Einforderung die Beiträge an den Netzbetreiber nicht entrichtet, der Oberste Gerichtshof habe in seinem Urteil 7 Ob 181/04z vom eine Verpflichtung der S GmbH verneint, weil § 9 Abs. 3 der Stranded Costs-Verordnung I mangels Genehmigung der Maßnahme durch die Europäische Kommission eine Verpflichtung zur Rückerstattung an die zugelassenen Kunden vorsehe. Damit sei klargestellt, dass die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin eine Nichtschuld entrichtet habe, sodass für die Beschwerdeführerin ein Anspruch auf Rückzahlung der ohne Rechtsgrund geleisteten Beiträge gegenüber dem Bund bestehe. Eine darauf lautende Klage gemäß Art. 137 B-VG habe der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom , A 3/08, VfSlg 18.333, zurückgewiesen, weil zuerst die ECG auf einen entsprechenden Antrag die Höhe der nach der Neuregelung zu entrichtenden Beträge festsetzen müsse; erst der allfällige Differenzbetrag zwischen geleisteten Beträgen und neuer Vorschreibung könne, sollte die Rückzahlung unterbleiben, nach Art. 137 B-VG eingeklagt werden. Von den seinerzeit entrichteten Stranded Costs-Beiträgen in Höhe von EUR 3,199.118,56 hätten EUR 423.101,28 die S GmbH betroffen, weshalb die Festsetzung auf den Differenzbetrag von EUR 2,776.017,28 lauten müsse.

Mit Bescheid vom stellte die ECG fest, dass gemäß § 10 Abs. 1 der Stranded Costs-Verordnung II nF die Höhe der für den Zeitraum vom bis zu entrichtenden Beträge hinsichtlich der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin mit EUR 3,199.118,56 festgestellt werde. Die Behörde stellte fest, dass die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin als Übertragungsnetzbetreiber zugelassene Kundin im Sinne des § 44 Abs. 2 Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz, BGBl. I Nr. 143/1998 (ElWOG), gewesen sei.

§ 10 Abs. 1 Stranded Costs-Verordnung II umgrenze die Festsetzung von Beiträgen gegenüber den Netzbetreibern; auf das Verhältnis des Netzbetreibers zu seinen Kunden sei im Rahmen des Verfahrens zur Festsetzung dieser Beiträge nicht einzugehen.

Mit dem hier angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab. Sie stellte zunächst fest, dass der Gesamtbetrag von EUR 3,199.118,56 am abgeführt worden sei. Aus diesem Grund sei für die Verpflichtung der Beschwerdeführerin allein der Satz 1 des § 10 Abs. 1 Stranded Costs-Verordnung II nF von Belang, wonach die Pflicht der Netzbetreiber selbst zur Leistung ihrer Beiträge, wie sie sich aus § 9 Stranded Costs-Verordnung II ergeben habe, unberührt bleibe, so die Netzbetreiber zugelassene Kunden im Sinne des § 44 Abs. 2 ElWOG gewesen seien. Diese Pflicht bestehe unabhängig von der Leistungspflicht allfälliger an ihr Netz angeschlossener zugelassener Kunden. Die Frage, welche Beiträge die S GmbH habe leisten müssen, sei daher keine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG, sodass auch keine Bindung an das zitierte OGH-Urteil bestehe.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom , B 1981/08, ab. Er verwies auf seine Judikatur zum Themenkomplex "Stranded Costs" und führte wörtlich aus:

"Dass der OGH abweichend davon im Urteil vom , 7 Ob 181/04z, von der Anwendbarkeit der Stranded Costs-Verordnung I ausgegangen ist, vermag an der vom Verfassungsgerichtshof zu treffenden Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit bzw. Gesetzmäßigkeit der hier präjudiziellen Regelungen nichts zu ändern. Der OGH ist in späteren Urteilen ausdrücklich von dieser Linie abgegangen und dem Verfassungsgerichtshof gefolgt (vgl. und 7 Ob 176/07y, und , 1 Ob 92/08y). Dabei geht er übrigens auch von der Gesetzmäßigkeit des § 10 Abs. 1 Stranded Costs-Verordnung II idF BGBl. II 311/2005 aus."

Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf richtige Festsetzung der Stranded Costs-Beiträge für den gegenständlichen Zeitraum verletzt, insbesondere in dem Recht, dass die den zugelassenen Kunden S. GmbH betreffenden Beträge bei der Festsetzung außer Acht zu bleiben haben. Sie begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Als Verfahrensverstoß rügt die Beschwerdeführerin, es seien keine Feststellungen zum maßgebenden Inhalt des zitierten OGH-Urteils getroffen worden. Daraus hätte insbesondere festgestellt werden müssen, dass der zugelassene Kunde S. GmbH nicht verpflichtet gewesen sei, Stranded Costs-Beiträge für den gegenständlichen Zeitraum zu bezahlen. Rechtlich habe die belangte Behörde verkannt, dass gemäß § 69 Abs. 6 ElWOG dem Netzbetreiber lediglich die Verpflichtung zur Abführung der eingehobenen Beiträge zukomme. Der Netzbetreiber sei eine reine Inkassostelle, soweit es Beiträge von an seine Netze angeschlossene Kunden betreffe. Von den Netzbetreibern seien nur diejenigen Beiträge abzuführen, die von den Endverbrauchern aufzubringen sind. Auch § 10 Abs. 1 Stranded Costs-Verordnung II nF, erster Satz, lege klar, dass es sich um die Beiträge handle, die zu leisten gewesen seien. Wenn der OGH diese Leistungspflicht verneint habe, falle auch jegliche Abführungspflicht weg. Unrichtigerweise habe die belangte Behörde nicht zwischen den Begriffen des Netzbetreibers als Inkassostelle und des Netzbetreibers als zugelassener Kunde unterschieden. Jede andere Interpretation würde zu einer unzulässigen Doppelbelastung führen und wäre mit Sachlichkeitsüberlegungen nicht vereinbar. Auf Grund des zitierten OGH-Urteils habe die S. GmbH trotz ihrer Qualifikation als zugelassener Kunde nicht leisten müssen, daher seien die auf diesen Kunden entfallenden Beträge nicht abzuführen gewesen. Ob eine Verpflichtung eines zugelassenen Kunden zur Leistung bestehe, stelle entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde eine maßgebliche Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar. Unerheblich sei, ob die OGH-Entscheidung im Widerspruch zur Judikatur des Verfassungsgerichtshofes stehe und ob sie richtig oder falsch sei; im zivilrechtlichen Verhältnis zwischen dem Netzbetreiber und dem Kunden sei sie unabänderlich. Es sei nicht zutreffend, wenn die belangte Behörde ausführe, dass der Gegenstand des Verfahrens mit der Festsetzung von Beiträgen gegenüber dem Netzbetreiber als zugelassener Kunde umgrenzt werde. Für einen zugelassenen Kunden, der auf Grund eines OGH-Urteils zu keiner Leistung von Stranded Costs-Beiträgen verpflichtet sei, könne es schon dem Grunde nach keine Bemessungsgrundlage geben. Die Frage, ob von einem Endverbraucher Beiträge zu leisten gewesen seien, sei eine geradezu typische zivilrechtliche Vorfrage, die durch den OGH entschieden worden sei; (auch) der Verwaltungsgerichtshof werde durch die Rechtskraft zivilgerichtlicher Urteile bei der Entscheidung über privatrechtliche Vorfragen gebunden. Die von der Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum abzuführenden Beiträge wären daher richtig mit einem Betrag von höchstens EUR 2,776.017,28 festzusetzen gewesen.

Die belangte Behörde hielt diesen Ausführungen in ihrer Gegenschrift (unter Aktenvorlage) entgegen, gerade aus den Sätzen 3 und 4 des § 10 Abs. 1 Stranded Costs-Verordnung II nF ergebe sich, dass Netzbetreiber selbst aufbringungspflichtig seien, wenn sie zugelassene Kunden seien; wenn diese Qualifikation auf sie nicht zutreffe, würden sie als bloße Inkassostelle angesehen. Auch aus den Erläuterungen sei ersichtlich, dass nur jene Netzbetreiber, die selbst nicht zugelassene Kunden seien, lediglich hinsichtlich der von ihren Kunden erhaltenen Beiträge beitragspflichtig seien. Die Pflicht der an das Netz der Beschwerdeführerin angeschlossenen Kunden zur Leistung von Stranded Costs-Beiträgen stelle keine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar, weshalb es auch keine Bindung an die zitierte OGH-Entscheidung gebe. Ausschließlich auf Grund ihrer Eigenschaft als zugelassener Kunde sei die Beschwerdeführerin beitragspflichtig, wobei diese Beitragspflicht ganz unabhängig von den an ihr Netz angeschlossenen Endverbrauchern bestehe. Die Frage, ob und in welchem Ausmaß geleistete Beiträge an zugelassene Kunden weiterverrechnet werden könnten, stelle keinen Teil des vorliegenden Verfahrens dar und sei allein vor den ordentlichen Gerichten zu behandeln.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im oben genannten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, VfSlg. 18.333, werden die auch hier maßgeblichen Rechtsvorschriften (§§ 44 und 69 ElWOG, § 13 Energieregulierungsbehördengesetz, Stranded Costs-Verordnung I, Stranded Costs-Verordnung II und Stranded Costs-Verordnung II nF samt Erläuterungen) wiedergegeben, sodass hier zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen wird.

Dort führte der Verfassungsgerichtshof auch aus, welche weitere Vorgangsweise sich aus den nunmehr geltenden Normen ergebe:

"Wenn § 10 Abs 1 Stranded Costs-Verordnung II idF der Verordnung BGBl. II 311/2005 anordnet, die Energie-Control GmbH habe den Netzbetreibern die Beiträge vorzuschreiben, '(i)nsoweit diese Beiträge zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung noch nicht oder nicht vollständig abgeführt worden sind', so bedeutet dies lediglich, dass in diesen Fällen eine Vorschreibung von Amts wegen erfolgen muss; das ändert jedoch nichts an der Verpflichtung der Energie-Control GmbH, auf Antrag der klagenden Partei die Höhe der nach der neuen Rechtslage zu entrichtenden Beiträge festzustellen, auch wenn bereits nach der alten Rechtslage Beiträge entrichtet wurden, ohne dass ein Bescheid erlassen wurde."

Dieser Entscheidungspflicht ist die ECG, bestätigt durch den angefochtenen Bescheid, nachgekommen. Es wurde die (unveränderte) Höhe des abzuführenden Gesamtbetrages festgestellt.

Die Beschwerdeführerin beruft sich zunächst auf § 69 Abs. 6 ElWOG, wonach die Netzbetreiber die gemäß Abs. 1 bis 3 bestimmten Beiträge einzuheben und an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten abzuführen zu haben, das diese treuhändig zu verwalten hat (die Treuhandfunktion wurde in der Folge von der ECG übernommen). Aus dieser Gesetzesbestimmung ergibt sich aber lediglich, wie der Netzbetreiber mit den von ihm eingehobenen Beiträgen seiner (zugelassenen) Kunden zu verfahren hat; die Bestimmung sagt jedoch nichts über eine allfällige originäre Leistungspflicht des Netzbetreibers aus.

Die gegenständliche Feststellung wird ausschließlich auf die Rechtsgrundlage des § 10 Abs. 1 Stranded Costs-Verordnung II nF gestützt. Diese Bestimmung sei hier, zur leichteren Lesbarkeit verkürzt um Verweise, im Folgenden wiedergegeben:

"(1) Die Verpflichtung der Netzbetreiber zur Abführung der Beiträge, die von den Endverbrauchern und Netzbetreibern, nach Maßgabe ihrer Qualifikation als zugelassene Kunden im Sinne des § 44 Abs. 1 und 2 ElWOG,

zwischen dem und dem gemäß § 69 Abs. 6 ElWOG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 der StC I zu leisten waren,

bleibt durch die vorliegende Verordnung unberührt.

Insoweit diese Beiträge zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung noch nicht oder nicht vollständig abgeführt worden sind, hat die Energie-Control GmbH den Netzbetreibern, an deren Netz zugelassene Kunden im Sinne des § 44 Abs. 1 ElWOG angeschlossen waren oder die selbst zugelassene Kunden im Sinne des § 44 Abs. 2 ElWOG waren, die Beträge in jenem Ausmaß zur Abführung mit Bescheid vorzuschreiben, das sich aus der gemäß § 8 Abs. 2 oder 3 der StC I gebildeten Bemessungsgrundlage und dem festgelegten Betrag von 0,042 Cent/kWh (0,574 g/kWh) ergibt.

Endverbraucher und Netzbetreiber gemäß § 44 Abs. 1 und 2 ElWOG sind nur für jenen Zeitraum zur Leistung der Beiträge verpflichtet, in dem sie als zugelassene Kunden qualifiziert waren.

Netzbetreiber, die nicht zugelassene Kunden im Sinne des § 44 Abs. 2 ElWOG, waren, sind nur zur Abführung jener Beiträge zu verpflichten, die sie von den an ihr Netz angeschlossenen Endverbrauchern gemäß § 44 Abs. 1 ElWOG erhalten haben."

Zu beachten ist nun, dass diese Verordnungsbestimmung unterschiedlich die Verben "abführen" und "leisten" verwendet. Gerade der von der belangten Behörde herangezogene erste Satz enthält bloß die Verpflichtung des Netzbetreibers zum Abführen, also jene auch in § 69 Abs. 6 ElWOG genannte Pflicht, sodass damit tatsächlich nur die Weiterleitung gewisser Beträge gemeint sein kann. Satz 3 will lediglich die auf Grund der Aufhebung der Vorgängerbestimmung notwendige Differenzierung des Leistungsgebotes erreichen, eine neben dem ersten Satz zusätzliche Leistungsverpflichtung wurde damit ebenso wenig geschaffen wie durch Satz 4, der lediglich Vorsorge für den - hier nicht gegebenen - Fall trifft, dass der Netzbetreiber kein zugelassener Kunde ist.

Aus all dem ist aber nicht ableitbar, dass der Netzbetreiber, wie die Gegenschrift vermeint, "aufbringungspflichtig" wird, auch Satz 4 legt - wie im Übrigen auch § 9 Abs. 1 Stranded Costs-Verordnung I - nur die Pflicht zur Abführung fest. "Abführen" muss nach dem ersten Satz der gegenständlichen Verordnung die beschwerdeführende Netzbetreiberin die Beträge, die von den (zugelassenen) Kunden zu leisten waren. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Kunden die Beträge tatsächlich geleistet haben, sondern nur, ob eine Leistungspflicht bestand. Eine originär die Netzbetreiberin treffende Beitragspflicht, wie die belangte Behörde meint, und nicht bloß eine Abführungspflicht, ist der hier herangezogenen Rechtsgrundlage nicht zu entnehmen.

Ob die Leistungspflicht des Kunden bestand, ist aber eine zivilrechtliche Vorfrage. Aus dem im Akt erliegenden Bescheid der belangten Behörde vom ergibt sich, dass der späteren Klage ein Streitschlichtungsverfahren nach § 21 Abs. 2 ElWOG vorangegangen ist. Zur Zulässigkeit dieses Verfahrens wird dort ausdrücklich ausgeführt, dass die Entscheidung über sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden zivilrechtlichen Streitigkeiten vor Anrufung des Gerichts in die Zuständigkeit der belangten Behörde fällt.

Da die belangte Behörde, ausgehend von ihrer Rechtsansicht, das Vorliegen einer zivilrechtlichen Vorfrage verneinte, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, der somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008 im Rahmen des Begehrens.

Wien, am

Fundstelle(n):
PAAAE-72220