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VwGH vom 25.09.2012, 2010/05/0016

VwGH vom 25.09.2012, 2010/05/0016

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Waldstätten, Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde 1. der GU in I und 2. des Dr. WO in R, beide vertreten durch MMag. Dr. Erich Lackner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Heiliggeiststraße 11, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. UR-2006-10139/5-Lu/Kl, betreffend Duldung der Herstellung eines Kanalanschlusses (mitbeteiligte Partei: MW in V, vertreten durch Holter - Wildfellner Rechtsanwälte OG in 4710 Grieskirchen, Roßmarkt 21), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben insgesamt dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.375,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.601,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei ist Eigentümerin eines Gebäudes (Boots- und Badehaus) auf dem Grundstück Nr. 1017/2, EZ 1097, KG X. Mit Schreiben vom beantragte die mitbeteiligte Partei bei der Bezirkshauptmannschaft V die Bewilligung der Inanspruchnahme fremder Grundstücke für die Herstellung eines Kanals gemäß § 14 des Oberösterreichischen Abwasserentsorgungsgesetzes 2001, LGBl. Nr. 27. Die Duldungspflicht sollte sich auf die Grundstücke Nr. 1016/25, 1018/2 und 1016/1 beziehen (nach den im Akt befindlichen Plänen wäre auch das Grundstück Nr. 1017/3 von der Kanalleitung geringfügig betroffen gewesen).

Am fand über dieses Ansuchen eine mündliche Verhandlung statt, bei der der abwassertechnische Amtssachverständige u.a. ausführte, eine Variante unter Inanspruchnahme der Grundstücke Nr. 1016/21 und 1016/23 sei im Hinblick auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit der Herstellung des Kanalanschlusses eindeutig die günstigere. Die Herstellungskosten wären, da nur Wiesengrundstücke in Anspruch genommen werden müssten, wesentlich günstiger anzusetzen.

Mit Schreiben vom stimmte der Reinhaltungsverband A der Einbindung des gegenständlichen Hausanschlusses in den öffentlichen Abwasserkanal zu.

Nach dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreiben der Mitbeteiligten vom hat diese eine Entschädigung von EUR 20,-- pro Laufmeter Künette dem Eigentümer des Grundstückes Nr. 1016/21 angeboten.

Mit Schreiben vom zog die mitbeteiligte Partei ihren Antrag auf Inanspruchnahme der Grundstücke Nr. 1016/25, 1018/2 und 1016/1 zurück.

Mit weiterem Schreiben vom stellte sie den Antrag, die Duldungspflicht des Kanalanschlusses hinsichtlich der Grundstücke Nr. 1016/23 (Eigentümer: der Zweitbeschwerdeführer) und 1016/21 (Eigentümerin: die Erstbeschwerdeführerin) zu genehmigen. Sie habe versucht, mit den Beschwerdeführern zu einer Einigung zu kommen. Eine Einigung sei nicht erreicht worden.

Am fand über den Antrag der mitbeteiligten Partei vom eine mündliche Verhandlung mit einem Lokalaugenschein statt. Die Vermessung ergab laut Protokoll eine Entfernung des anzuschließenden Objekts vom Kanalstrang des Reinhaltungsverbandes von 52 m. Somit sei klar, dass eine Anschlusspflicht im Sinne des § 12 des Abwasserentsorgungsgesetzes 2001 nicht gegeben sei. Die zu belastenden Grundstücke Nr. 1016/23 und 1016/21 seien als Bauland-Wohngebiet gewidmet. Eine zivilrechtliche Möglichkeit zur Wiedervereinigung der beiden Grundstücke bestehe. Auf Grund dieser Konstellation könnte es bei der beantragten Trassenvariante zu einer Durchschneidung des Baugrundes kommen und würde nach Angaben des Grundsachverständigen eine wesentlich höhere Entwertung die Folge sein. Das Grundstück der Mitbeteiligten Nr. 1017/2 sei als Grünland - Grünzug gewidmet. Auf ihm sei ein Boots- und Badehaus als bestehendes Gebäude im Grünland vorhanden. Für eine bescheidmäßige Absprache wäre ein detailliertes Projekt über die Trassenführung vorzulegen. Ein Anschluss im freien Gefälle sei nicht möglich, weshalb vorgesehen sei, die Abwässer über eine Hebeanlage in die Kanalisation zu befördern. Beantragt sei, die Druckleitung in einer Entfernung von maximal 1,5 m von der östlichen Grundgrenze der Grundstücke Nr. 1016/23 und 1016/21 zu führen. Durch den Abstand solle sichergestellt werden, dass die vorhandene Thujenhecke nicht nachhaltig beschädigt und gleichzeitig der Schutzbereich von 3 m nicht überschritten werde und keine Einschränkung der verbleibenden Baufläche erfolge (bezogen auf den baurechtlichen Abstand). Im Bereich der bestehenden Erlen und eines Obstbaumes sei eine Unterfahrung der Wurzeln (Durchpressung) vorgesehen, um diese nicht zu beschädigen. Der abwassertechnische Sachverständige formulierte schließlich noch mehrere Auflagen.

In einem Schreiben vom erhoben die Beschwerdeführer Einwendungen und führten auch aus, dass letztendlich durch die Veranlassung der grundbücherlichen Einverleibung des Enteignungsverfahrens ihrerseits keine Bereitschaft mehr zu einer gütlichen Einigung bestehe.

Mit Schreiben vom legte die mitbeteiligte Partei Einreichunterlagen, darunter die technische Beschreibung durch DI W. vom selben Tage, vor. Demnach werde eine näher beschriebene Hebeanlage in einen Schacht unterhalb des Boots- und Badehauses eingebaut, die die Abwässer von WC, Dusche und Abwasch über eine Druckleitung in den Anschlussschacht des Reinhalteverbandes A einleite. Es sei vorgesehen, dass die Rohrverlegung an der östlichen Grundgrenze der Grundstücke Nr. 1016/23 und 1016/21 im Abstand von 1 m von dieser Grenze in einer Tiefe von ca. 90 cm in einer Künette ausgeführt werde.

In weiterer Folge holte die Bezirkshauptmannschaft V nach mehreren Verfahrensschritten ein Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen Landwirtschaftsmeister S. vom zur Festlegung der Entschädigung ein. Dieser führte aus, das Grundstück Nr. 1016/21 sei im nordwestlichen Bereich mit einem Wohngebäude bebaut. Der Grundstücksteil südlich des Wohngebäudes werde als Erholungsfläche genutzt und verlaufe in Streifenform bis zum A. Der nordöstliche Teil des Grundstückes sei großteils Wiesenfläche, die als Hauszufahrt genutzt werde. Lediglich der Zugangsbereich zum Haus sei in einer Breite von ca. 80 bis 90 cm mit Natursteinen, die in Beton verlegt seien, ausgeführt. Der östliche Grundstücksteil bis zur Grundstücksgrenze werde als Gartenfläche genutzt. Die Kanalleitung würde auf diesem Grundstück 1,50 m neben der östlichen Grundstücksgrenze verlaufen. Dieses Grundstück sei mit der Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens belastet, die vertraglich entlang der östlichen Grundstücksgrenze zu den Grundstücken Nr. 1016/26, 1017/1 und 1016/25 in einer Breite von 3 m verlaufe. Das entspreche genau dem Verlauf des zukünftigen Dienstbarkeitsstreifens für den Kanal.

Das Grundstück Nr. 1016/23 sei im nördlichen und westlichen Bereich vom Grundstück Nr. 1016/21 umschlossen, im südwestlichen Bereich reiche es bis zum A, im südöstlichen Bereich bis zur Liegenschaft der mitbeteiligten Partei. Das Grundstück werde als Erholungsfläche genutzt. Die Kanalleitung würde 1,50 m neben der östlichen Parzellengrenze errichtet, der Schutzstreifen laut Niederschrift vom sei mit 3 m festgelegt. Dieses Grundstück sei mit der Dienstbarkeit des Gebrauchsrechtes belastet, bezogen auf eine Fläche von 100 m2 im nördlichen Teil.

Des Weiteren führte der Sachverständige Details zum vorhandenen Baumbestand und dessen etwaiger Beeinträchtigung aus. Sodann ermittelte er den Verkehrswert mittels des Vergleichswertverfahrens und kam zu einer Entschädigung (Bodenwertminderung der Grundstücke Nr. 1016/21 und 1016/23) von EUR 7.115,--.

Die Beschwerdeführer äußerten sich in einer Stellungnahme vom ablehnend.

Mit Bescheid vom sprach die Bezirkshauptmannschaft V aus, dass die Eigentümer der Grundstücke Nr. 1016/21 und 1016/23 die Herstellung des Kanalanschlusses durch die mitbeteiligte Partei zugunsten des Grundstückes Nr. 1017/2 unter Einhaltung näherer Auflagen zu dulden hätten (Spruchpunkt I). Spruchpunkt II betraf grundbücherliche Verfügungen. Mit Spruchpunkt III wurde die Entschädigungsleistung mit EUR 7.115,-- festgelegt.

Die Beschwerdeführer erhoben Berufung.

Mit Bescheid vom gab die Oberösterreichische Landesregierung der Berufung Folge, behob den erstinstanzlichen Bescheid und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft V zurück. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Zustimmung des Reinhaltungsverbandes vorliege. § 14 Abs. 1 des Oberösterreichischen Abwasserentsorgungsgesetzes 2001 spreche generell von der Herstellung des Kanalanschlusses. Es sei daher davon auszugehen, dass sowohl jener Kanalanschluss davon erfasst sei, der im Rahmen einer Anschlusspflicht hergestellt werde, als auch jener, der auf freiwilliger Basis errichtet werde. § 14 des Oberösterreichischen Abwasserentsorgungsgesetzes 2001 sei daher zu Recht angewendet worden. Zunächst sei das Erfordernis der Benutzung fremden Grundes zu prüfen, um den Kanalanschluss wirtschaftlich zumutbar herzustellen. In diesem Punkt lasse der erstinstanzliche Bescheid allerdings entsprechende Feststellungen vermissen. So sei weder ersichtlich, warum es überhaupt erforderlich sei, fremden Grund für den Kanalanschluss zu benutzen, noch lägen Feststellungen zur wirtschaftlichen Zumutbarkeit vor. Ungeachtet dessen, dass es sich um keine Enteignung, sondern lediglich um eine Eigentumsbeschränkung handle, hätte sich der erstinstanzliche Bescheid detailliert mit der Frage der Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen der betroffenen Grundeigentümer auseinandersetzen müssen. Es sei zwar immer wieder betont worden, dass die Trassenführung über die Grundstücke Nr. 1016/23 und 1016/21 das gelindeste Mittel darstelle, allerdings fehle eine detaillierte Auseinandersetzung mit den berechtigten Interessen der betroffenen Eigentümer (z.B. künftige Bebauung, Veräußerung, Nutzung der Grundstücke etc.).

Im weiteren Verfahren gab der umwelt- und anlagentechnische Amtssachverständige Dipl. Ing. Z. eine gutachtliche Stellungnahme vom ab, in der er ausführte, dass die Inanspruchnahme von Fremdgrund zur Herstellung eines Kanalanschlusses unvermeidlich sei. Dies sei aus den Lageverhältnissen eindeutig abzuleiten und brauche nicht näher erläutert zu werden. Sodann verglich der Sachverständige die Variante der Führung des Kanals über die Grundstücke Nr. 1016/23 und 1016/21 mit jener (ursprünglichen) Variante über die Grundstücke Nr. 1017/3, 1016/25, 1018/2 und 1016/1. Bei beiden Trassenvarianten beschränkten sich die Interessen der betroffenen Grundeigentümer neben der nur vorübergehenden Beanspruchung im Zuge der Bauarbeiten auf die bloße Einschränkung der theoretischen Möglichkeit einer Unterbauung des Bauwichs mit gänzlich unter dem Gelände gelegenen Gebäuden oder Gebäudeteilen. Dies deshalb, weil eine Überbauung schon durch die herrschende Wegrechtstrasse verhindert werde. Der wesentliche Unterschied der Trassenvarianten liege hinsichtlich der Betroffenheit der Grundeigentümer in der allerdings nur geringfügig unterschiedlichen Abwicklungslänge von etwa 60 m (Variante über die Grundstücke Nr. 1016/23 und 1016/21) gegenüber 65 m (für die andere Variante).

Der abwassertechnische Amtssachverständige H. gab eine Stellungnahme vom ab, in der er zu dem Schluss kam, dass die Variante der Führung des Kanals über die Grundstücke Nr. 1016/23 und 1016/21 eindeutig die wirtschaftlichste Lösung und aus technischer Sicht einfacher zu realisieren sei. Die Errichtung des Anschlusskanals auf öffentlichem Gut sei nicht möglich.

Am erstellte der Gutachter Landwirtschaftsmeister S. eine ergänzende Stellungnahme. Die Beeinträchtigung der baulichen Nutzungsmöglichkeit entlang der Grundgrenze auf einer Breite von 3 m habe er als sehr gering eingeschätzt, da eine Pumpleitung jederzeit überbaut werden dürfe und bei Einbauten eine Pumpleitung jederzeit umgelegt und ohne größeren Aufwand neu situiert werden könne. Der Entschädigungsbetrag von EUR 7.115,-- setze sich aus der Kanaldienstbarkeit in Höhe von EUR 231,26 und der Bodenwertminderung in Höhe von EUR 6.883,74 zusammen. Die Bodenwertminderung (Verkehrswertminderung) decke den Mehraufwand bei einer eventuellen zukünftigen Bebauung, eine eventuelle Wertminderung bei einem Verkauf oder die geringfügig eingeschränkte Nutzung dieser Grundstücke ab. Im Entschädigungsbetrag von EUR 7.115,-- seien die Dienstbarkeit für die Duldung der Druckleitung und alle im Zusammenhang mit dem Leitungsbau möglichen relevanten Nachteile (Nutzung der Grundstücke, Nachteile im Fall einer Veräußerung und eventuelle Mehrkosten bei einer Überbauung oder bei Einbauten) abgegolten. Das Geh- und Fahrtrecht im Trassenbereich entlang der Grundgrenze sei bei der Festsetzung der Entschädigung nicht berücksichtigt worden. Bei der Alternativvariante würde die Kanalleitung auf den Grundstücken Nr. 1016/1 und 1018/2 entlang der westlichen Grundstücksgrenze direkt im Bereich des Weges bzw. auf dem Grundstück 1018/2 neben dem Weg im Bereich der Ligusterhecke und weiter quer über die Grundstücke Nr. 1016/25 und 1017/3 verlaufen. Dies würde einen Entschädigungsbetrag von EUR 9.294,-- (Kanaldienstbarkeit von EUR 242,45 und Bodenwertminderung von EUR 9.051,55) ergeben. Der Entschädigungsbetrag beinhalte die Dienstbarkeit für die Duldung der Druckleitung und alle im Zusammenhang mit dem Leitungsbau möglichen relevanten Nachteile (Nutzung der Grundstücke, Nachteile im Fall einer Veräußerung und eventuelle Mehrkosten bei einer Überbauung oder bei Einbauten). Das Geh- und Fahrtrecht entlang der Grundgrenze sei bei der Festsetzung der Entschädigung nicht berücksichtigt worden. Im Bereich der Querung sei dieses Recht auf Grund der größeren Beeinträchtigung der Grundstücke der Bewertung zugrundegelegt worden.

Nach einer von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Kostenschätzung der K. GmbH vom würde die Verlegung über die Grundstücke Nr. 1017/3, 1016/25 und 1017/1 (gemeint nach der Planbeilage offenbar Nr. 1016/1 und 1018/2) EUR 11.816,93 kosten, jene über die Grundstücke der Beschwerdeführer EUR 6.166,66.

Die Beschwerdeführer äußerten sich mit Schreiben vom ablehnend.

Der Sachverständige Landwirtschaftsmeister S. führte in einer ergänzenden Stellungnahme vom aus, das Geh- und Fahrtrecht entlang den Grundgrenzen sei bei der Berechnung der Entschädigung nicht berücksichtigt worden, jenes quer über die Grundstücke Nr. 1016/25 und 1017/3 aber schon. Eine parallel entlang der Grundgrenze verlaufende Kanalleitung beeinträchtige nur im geringen Maße das Grundstück. Völlig anders sei eine Leitung quer zum Grundstück, noch dazu ca. ein Drittel im Grundstücksinneren (parallel zum See) zu sehen, egal ob in diesem Bereich auch noch ein Wegerecht bestehe oder nicht. Bei jeglichen Grabungsarbeiten Richtung See wäre eine Leitung quer zum Grundstück ein ständiges, sehr teures Hindernis, das sich sehr wohl auf den Verkehrswert auswirkte. Bei einer Leitung parallel zur Grundgrenze gebe es dagegen nur selten Berührungspunkte.

Mit Bescheid vom verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft V die Eigentümer der Grundstücke Nr. 1016/21 und 1016/23, die Herstellung eines Kanalanschlusses durch die mitbeteiligte Partei zugunsten des Grundstückes Nr. 1017/2 nach Maßgabe des Projektes E. zu dulden, wobei bei der Herstellung des Kanales näher genannte Auflagen einzuhalten seien (Spruchpunkt I). Mit Spruchpunkt II wurden Verfügungen für das Grundbuch getroffen, mit Spruchpunkt III wurde die Entschädigung mit EUR 7.115,-- festgelegt, davon EUR 4.303,43 für den Zweitbeschwerdeführer und EUR 2.811,57 für die Erstbeschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführer erhoben Berufung.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurden die Berufungen als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und von Rechtsvorschriften im Wesentlichen festgehalten, die Zustimmung des Kanalisationsunternehmens zum Kanalanschluss liege vor. Nach der Aktenlage sei dokumentiert, dass es Bemühungen um ein privatrechtliches Übereinkommen gegeben habe. Eine Überprüfung der Einigungsversuche durch die Behörde sei nicht erforderlich. Zum Kriterium der wirtschaftlichen Zumutbarkeit des Kanalanschlusses durch Inanspruchnahme fremden Grundes habe die Behörde erster Instanz eine Variantenuntersuchung durchgeführt und sowohl die Herstellungskosten als auch die Entschädigungen für beide Varianten erhoben. Sie habe nachvollziehbar dargelegt, warum der gegenständlichen Variante der Vorzug zu geben sei. In der Berufung werde ausgeführt, dass es zutreffe, dass die Leitungsführung über die Grundstücke der Beschwerdeführer technisch leichter herzustellen sei, wobei aber übersehen werde, dass § 14 des Oberösterreichischen Abwasserentsorgungsgesetzes 2001 als Kriterium für die Zwangsrechtseinräumung hinsichtlich der wirtschaftlichen Zumutbarkeit lediglich die wirtschaftliche Zumutbarkeit in Bezug auf den Kanalanschlusswerber berücksichtige. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit für den Verpflichteten sei nicht Gegenstand der Prüfung. Wirtschaftlich zumutbarer seien unzweifelhaft die geringeren Herstellungskosten und die geringere Entschädigung sowie die geringere Abwicklungslänge. Zur Berücksichtigung von berechtigten Interessen betroffener Eigentümer habe die Bezirksverwaltungsbehörde festgestellt, dass auf Grundstück Nr. 1016/23 ohnedies ein Gebrauchsrecht bestehe. Andere berechtigte Interessen seien auch in der Berufung nicht vorgebracht worden. Von der Behörde seien aber berechtigte Interessen im Hinblick auf die Schonung der beanspruchten Grundstücke und die Bepflanzung insbesondere der Thujenhecke und des Kirschbaums amtswegig wahrgenommen worden. Zur Sicherstellung derselben seien Auflagen vorgeschrieben worden. Den diesfalls berechtigten Interessen sei damit ausdrücklich Rechnung getragen worden.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom , B 1863/08, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In der vor dem Verwaltungsgerichtshof auftragsgemäß ergänzten Beschwerde beantragen die Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, ebenso wie die mitbeteiligte Partei, in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, es sei zu keinem ernsthaften zivilrechtlichen Vergleichsangebot gekommen. Dies habe die belangte Behörde missachtet und dazu auch keine Feststellungen getroffen. Da die technische Machbarkeit zwischen den beiden Verlaufstrassen kaum unterschiedlich sei, sei ausschließlich auf die Eigentumsbeschränkung der betroffenen Grundstückseigentümer abzustellen. Die Feststellungen zur reduzierten Bebaubarkeit seien ungenügend, da es durchaus den Gepflogenheiten entspreche, wenn das Haupthaus keinen Keller habe, diesen bei einer Garage auszuführen, ebenso wie auch die Ausführung eines Schwimmbades eine unterirdische Bebauung ermöglichen müsse und durchaus auch an den Grundstücksgrenzen erfolgen könne. Der Amtssachverständige H. habe gemeint, die Variante über die Grundstücke der Beschwerdeführer sei eindeutig die wirtschaftlichere Lösung. Er habe es aber unterlassen festzustellen, welcher Aufwand für die zweite Variante über die anderen Grundstücke, die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten bereits belastet seien, entstehen würde. Die mit Sicherheit geringeren Entschädigungszahlungen habe er dabei vollständig außer Acht gelassen. Bei einem freiwilligen Kanalanschluss wie im vorliegenden Fall wären die wirtschaftlichen Kosten der Antragsteller außer Acht zu lassen gewesen und ausschließlich die eigentumsbeschränkenden Auswirkungen für die Entscheidung heranzuziehen gewesen. Die Einwendungen der Beschwerdeführer, statt der Enteignung ihres wertvollen Baugrundes hätte die Trassenführung durch bereits mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsführungsrecht entwertete Grundflächen zu verlaufen gehabt, sei rechtswidrig verworfen worden. Die belangte Behörde habe es letztlich auch verabsäumt, konkrete Feststellungen zu den tatsächlichen Kosten und Entschädigungszahlungen der zweiten Variante zu treffen. Die Auffassung, dass die wirtschaftliche Zumutbarkeit des Antragstellers bzw. Enteignungswerbers auch bei freiwilligem Kanalanschluss zu berücksichtigen sei, sei unrichtig. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit in Bezug auf den Antragsteller bzw. Enteignungswerber sei nur bei der zwangsweisen Anschlusspflicht von Bedeutung, da bei einer zwangsweisen Anschlusspflicht sehr wohl die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Anschlusspflichtigen auf Grund der zu beachtenden Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden müssten. Diese Bestimmung schütze also den Anschlusspflichtigen vor behördlich verordneten ruinösen Anschlusskosten. Da keine Anschlusspflicht vorliege, bleibe nur mehr die Berücksichtigung der berechtigten Interessen der betroffenen Eigentümer. Der Antragsteller und Enteignungswerber habe im freiwilligen Anschlussfall die Kosten selbst zu tragen und müsse selbst wissen, ob er sich den Anschluss leisten könne oder nicht. Schutzzweck der Norm sei es nicht, dem freiwilligen Anschlusswerber durch zwangsweise Nutzung der Nachbargrundstücke kostengünstig zu einem Anschluss zu verhelfen. Die Feststellung, dass nur Wiesengrundstücke betroffen seien, sei falsch. Es handle sich um höchstwertige oberirdisch (Haus, Garage, etc.) wie auch unterirdisch (Keller, Schwimmbad, etc.) voll bebaubare Seegrundflächen unmittelbar am See mit einem derzeitigen Verkehrswert von ca. EUR 800,--/m2. Bei der Alternativtrasse seien die zu beanspruchenden Flächen durch ein Gehrecht einer weiteren oder anderweitigen Nutzung vollständig entzogen. Auch wäre die zu bezahlende Entschädigung bei der Alternativtrasse wesentlich geringer, da diese eben mit einem Gehrecht belastet sei. Die Ausführungen zu angeblich störenden Querleitungen träfen nicht zu, da die Ringleitung des Abwasserverbandes wie viele andere Leitungen auch im Abstand von ca. 55 m ebenfalls quer zum Ufer verlaufe. Bei der Alternativvariante entstünde kein Eigentumseingriff, der die fremden Grundstücke mehr belastete als sie es schon seien, da die Leitungsführung nur über durch die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes belastete Grundstücke führte und diese somit einer anderweitigen Verwendung bereits vollständig entzogen seien.

§ 12 des Oberösterreichischen Abwasserentsorgungsgesetzes 2001, LGBl. Nr. 27, lautet auszugsweise:

"§ 12

Anschlusspflicht

(1) Für Objekte besteht Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation, wenn

1. die Abwässer nach Maßgabe der Einleitungsbedingungen in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden dürfen und

2. die kürzeste, in Luftlinie gemessene Entfernung zwischen dem Messpunkt des Objekts und dem für den Anschluss in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als 50 Meter beträgt; der Messpunkt wird ermittelt, indem der am weitesten in Richtung Kanalstrang vorspringende Teil des Objekts auf den Erdboden projeziert wird.

(5) Die Einleitung von Abwässern aus Objekten und sonstigen Bauten, für die keine Anschlusspflicht besteht, in eine öffentliche Kanalisation ist mit Zustimmung des Kanalisationsunternehmens zulässig. Das Kanalisationsunternehmen darf die Zustimmung zur Einleitung nicht verweigern, wenn

1. die Abwässer nach Maßgabe der Einleitungsbedingungen in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden dürfen und

2. das Fassungsvermögen der Abwasserentsorgungsanlage dies unter Berücksichtigung des örtlichen Entwicklungskonzepts zulässt und

3. wasserrechtliche Vorschriften oder das Abwasserentsorgungskonzept der Gemeinde dem nicht entgegenstehen."

§ 14 des Oberösterreichischen Abwasserentsorgungsgesetzes 2001, LGBl. Nr. 27, lautet:

"§ 14

Inanspruchnahme fremder Grundstücke und Anlagen

(1) Ist es erforderlich, fremden Grund oder eine fremde Kanalisationsanlage zu benutzen, um den Kanalanschluss wirtschaftlich zumutbar herzustellen, hat der Eigentümer des fremden Grundes oder der fremden Kanalisationsanlage die Herstellung neuer Anlagen, die Änderung oder Mitbenützung bereits bestehender Anlagen und deren Erhaltung unter Inanspruchnahme seines Grundes oder seiner Anlage zu dulden. Dafür gebührt ihm eine angemessene Entschädigung, die der künftig Berechtigte zu leisten hat.

(2) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 sind über Antrag dem betroffenen Eigentümer mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde aufzuerlegen, sofern kein privatrechtliches Übereinkommen zustandekommt. § 14 der Oö. Bauordnung 1994 ist sinngemäß anzuwenden. Bei der Inanspruchnahme fremden Grundes ist auf berechtigte Interessen der betroffenen Eigentümer möglichst Rücksicht zu nehmen.

(3) Die bescheidmäßig verfügte Inanspruchnahme fremder Grundstücke oder Anlagen im Sinn des Abs. 2 ist auf Antrag des Berechtigten im Grundbuch ersichtlich zu machen."

Die Bestimmung des § 14 Abs. 2 des Oberösterreichischen Abwasserentsorgungsgesetzes 2001 stellt darauf ab, dass kein privatrechtliches Übereinkommen zustandekommt. Die Beschwerdeführer können sich jedenfalls schon im Hinblick auf ihre Erklärung vom , an einer gütlichen Einigung nicht interessiert zu sein, nicht mit Erfolg auf besondere sonstige Gründe des Scheiterns einer Vereinbarung berufen.

Soweit die Beschwerdeführer, auch in der mündlichen Verhandlung, ausführen, dass es im Falle eines freiwilligen Kanalanschlusses nicht auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit für die Anschlusswerber ankommt, sind sie darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde mit dem gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen Bescheid vom den erstinstanzlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft V vom u.a. mit dem tragenden Aufhebungsgrund aufgehoben hat, dass § 14 des Oberösterreichischen Abwasserentsorgungsgesetzes 2001 nicht unterscheide, ob der Anschluss freiwillig oder auf Grund einer Verpflichtung erfolge, und dass zunächst das Erfordernis der Benutzung fremden Grundes zu prüfen ist, um den Kanalanschluss wirtschaftlich zumutbar herzustellen, und dass Feststellungen zur wirtschaftlichen Zumutbarkeit nicht vorgelegen seien. Diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer nicht bekämpft.

Damit ist aber die Rechtsfrage, die von den Beschwerdeführern angesprochen wird, ob nämlich auch im Falle eines freiwilligen Kanalanschlusses die wirtschaftliche Zumutbarkeit in Bezug auf die Anschlusswerber von Bedeutung ist, für das gesamte weitere Verfahren bindend entschieden und ist auch der Verwaltungsgerichtshof nunmehr an diese Rechtsauffassung, die tragend für die Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides war, gebunden (vgl. dazu z.B. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 87/05/0178, vom , Zl. 96/07/0215, vom , Zl. 99/07/0118, und vom , Zl. 2003/07/0156).

Relevant im vorliegenden Fall ist daher die Wirtschaftlichkeit für die Anschlusswerberin. In diesem Zusammenhang sind zwar grundsätzlich die Kosten eines Anschlusses ohne Benützung fremden Grundes den Kosten eines solchen Anschlusses unter Inanspruchnahme fremden Grundes gegenüberzustellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2297/71). Dabei sind einerseits die Kosten der Herstellung zu berücksichtigen, ebenso aber auch die zu leistende Entschädigung (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 1454/76). Hier allerdings ist der Anschluss unbestritten ohne Inanspruchnahme von Fremdgrund nicht möglich, sodass die belangte Behörde zu Recht verschiedene Anschlussvarianten einander gegenübergestellt hat.

Was die Kosten der Kanalherstellung betrifft, haben die Beschwerdeführer zu den diesbezüglichen Berechnungen, die die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom vorgelegt und auf die sich auch der erstinstanzliche Bescheid der Bezirkshauptmannschaft V vom unter Wiedergabe ihres Ergebnisses bezogen hat, nichts vorgebracht.

Zur Entschädigungsfrage sind die Beschwerdeführer den gutachtlichen Äußerungen des Landwirtschaftsmeisters S. nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Es kann nicht erkannt werden, dass diese sachverständigen Äußerungen unschlüssig wären. Einem schlüssigen Sachverständigengutachten kann aber mit bloßen Behauptungen ohne Argumentation auf gleicher sachverständiger Ebene nicht in tauglicher Art und Weise entgegengetreten werden (vgl. die bei Walter/Thienel , Verwaltungsverfahren I, 2. Auflage, S. 837 unter E 238 wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Dies haben die Beschwerdeführer aber nicht getan.

Insgesamt gelangt man daher zu dem Schluss, dass der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden kann, wenn sie davon ausgegangen ist, dass im Hinblick auf die wirtschaftlich zumutbare Herstellung des Kanalanschlusses für die Mitbeteiligte im Sinne des § 14 Abs. 1 des Oberösterreichischen Abwasserentsorgungsgesetzes 2001 die gegenständliche Inanspruchnahme der Grundstücke der Beschwerdeführer zu Recht erfolgt.

Gemäß § 14 Abs. 2 letzter Satz des Oberösterreichischen Abwasserentsorgungsgesetzes 2001 ist bei einer Inanspruchnahme fremden Grundes auf berechtigte Interessen der betroffenen Eigentümer möglichst Rücksicht zu nehmen. In diesem Zusammenhang ist die belangte Behörde nachvollziehbar davon ausgegangen, dass die möglichste Rücksichtnahme gewährleistet ist, und zwar einerseits dadurch, dass hinsichtlich des Grundstückes Nr. 1016/23 bereits ein "Gebrauchsrecht" besteht, und andererseits dadurch, dass mit den Auflagen die entsprechende Rücksichtnahme erfolgt. In der Beschwerde wird nicht konkret dargelegt, inwieweit dies unzutreffend wäre.

Der Umstand, dass eine andere Kanalführung technisch in Betracht käme, kann im Übrigen nicht bewirken, dass eine konkrete Grundinanspruchnahme unzulässig wäre (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 95/06/0217, und vom , Zl. 2001/06/0058). Auch nach der hier maßgebenden Rechtslage ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen der betroffenen Eigentümer kein Vergleich mehr mit den Eingriffen in Eigentumsrechte anderer Eigentümer anzustellen. Die Frage des Leitungsverlaufes ist ausschließlich auf Grund des § 14 Abs. 1 des Oberösterreichischen Abwasserentsorgungsgesetzes 2001 zu beantworten. Steht der Leitungsverlauf demnach fest, sind die Eigentümer der Grundflächen, über die der Kanal geleitet werden soll, "betroffen" im Sinne des § 14 Abs. 2 des Oberösterreichischen Abwasserentsorgungsgesetzes 2001.

Angesichts der bereits genannten Bindung der Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG erübrigt es sich im gegenständlichen Fall auf die Frage einzugehen, ob Fremdgrund auch für freiwillige Kanalanschlüsse zwangsweise im Sinne des § 14 Abs. 2 des Oberösterreichischen Abwasserentsorgungsgesetzes 2001 in Anspruch genommen werden kann.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Das Kostenmehrbegehren der mitbeteiligten Partei war abzuweisen, weil es in den Ansätzen der genannten Verordnung nicht vorgesehen ist.

Wien, am