VwGH vom 04.10.2012, 2012/09/0099
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des Mag. GC in K, vertreten durch Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Singerstraße 12, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission für Gemeindebeamte beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. IVW3- ALLG-4000601/001-2011, betreffend Disziplinarstrafe der Geldstrafe nach der Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der im Jahr 1943 geborene Beschwerdeführer stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt K.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe den Beschluss des Gemeinderates vom mangelhaft vollzogen, weil er es - entgegen dem ausdrücklichen Auftrag in besagtem Beschluss an die MA, deren Leiter der Beschwerdeführer damals war, - bis unterlassen habe, die Umwidmung des Grundstücks ..7, von der Widmungsart Grünland-Landwirtschaft in Bauland-Industriegebiet oder Bauland-Betriebsgebiet zu initiieren oder auch nur eine Anfrage zu den Umwidmungsmöglichkeiten an die zuständige Stabstelle Stadtentwicklung zu stellen.
Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretungen gemäß § 28 der Niederösterreichischen Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (in der Folge: GBDO) iVm § 154 GBDO begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe eines halben Brutto-Ruhegenusses, das sei EUR 3.833,93, verhängt.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):
"Der (Beschwerdeführer) war im Rede stehenden Zeitraum Leiter der Abteilung X des Magistrates der Stadt K" (in der Folge: MA) "und nach der Magistratsreform mit Leiter der Stabstelle Z. Mit Ablauf des wurde der (Beschwerdeführer) in den dauernden Ruhestand versetzt.
Entsprechend der Stellenbeschreibung des Abteilungsleiters der MA war der (Beschwerdeführer) fachlich keiner Person und dienstrechtlich direkt dem Magistratsdirektor und dem Bürgermeister unterstellt.
Zwischen der Stadt K, vertreten durch den (damaligen) Bürgermeister und Herrn DI HM sowie Herrn GM wurde am ein von der MA ausgearbeitetes Übereinkommen u.a. hinsichtlich der Errichtung eines Optionsvertrages im ersten Vierteljahr des Jahres 2004 über dort näher bezeichnete Grundstücke zu einem wertgesicherten Kaufpreis von EUR 59,60/m2 sowie weiters über eine im Bedarfsfalle vorzunehmende Flächenwidmungsplanänderung hinsichtlich des Grundstücks Nr. 7, Wald, 121.479 m2 (Grünland-Forst) in Bauland-Industrie/bzw. Betriebsgebiet abgeschlossen. Trotzdem im Übereinkommen festgehalten wird, dass dieses Grundstück 5 Jahre ab Unterfertigung des Optionsvertrages nicht eingelöst werden kann und die Stadt bemüht sein wird, diese Flächenwidmungsplanänderung innerhalb dieses Zeitraumes herbeizuführen, enthält das Übereinkommen keine ausdrückliche Verpflichtung zum Abschluss eines Optionsvertrages, wie dies für die anderen im Punkt B des Übereinkommens genannten Grundstücke vorgesehen ist. Jedoch wird im Übereinkommen auch der wertgesicherte Kaufpreis festgesetzt (EUR 29,06). In diesem Übereinkommen wird zudem festgehalten, dass nach Beschlussfassung durch den Gemeinderat die MA beauftragt wird, die notwendigen Maßnahmen - Verträge, Flächenwidmungsplanänderungen, Erschließung und Gespräche mit den betroffenen Abteilungen - zu setzen.
Der Gemeinderat der Stadt K beschloss am dieses Übereinkommen vom und beauftragte gleichzeitig die MA die notwendigen Maßnahmen - Verträge, Flächenwidmungsplanänderungen, Erschließung und Gespräche mit den betroffenen Abteilungen - zu setzen. Nach dem diesem Gemeinderatsbeschluss vorangestellten Bericht wäre auch über das Grundstück Nr. 7, Wald, 121.479 m2, Grünland-Forst, ein derartiger Optionsvertrag abzuschließen, weshalb der Bericht zum Gemeinderatsbeschluss diesbezüglich vom Übereinkommen abweicht.
In Umsetzung des Gemeinderatsbeschlusses vom schlossen die Stadt K vertreten durch den (damaligen) Bürgermeister, und die privaten Grundstückseigentümer am den erforderlichen Optionsvertrag. Das 121.479 m2 große Wald-Grundstück Nr. 7 war in diesem Optionsvertrag nicht erfasst.
Erst am schlossen die Stadt K, vertreten durch ihren damaligen Bürgermeister, und der Grundstückseigentümer bezüglich des Grundstücks Nr. 7 eine Ergänzung zum Optionsvertrag vom ab, die inhaltlich den diesbezüglichen Vereinbarungen im Übereinkommen vom entsprach und mit der das Grundstück Nr. 7 einbezogen wurde. Diese Vertragsergänzung erfolgte ohne weiteren Beschluss des Gemeinderates der Stadt K. Vor Abschluss dieser Ergänzung im Jahr 2007 erfolgten seitens des (Beschwerdeführers) keine weiteren konkreten Schritte im Hinblick auf eine Aktualisierung des Informationsstandes bzw. die vom Gemeinderat mit Beschluss vom beauftragten Maßnahmen (Initiierung bzw. Abklärung betreffend Umwidmungsmöglichkeiten für das Grundstück).
Der (Beschwerdeführer) der als Leiter der damaligen MA bereits das Übereinkommen vom ausgearbeitet hatte, verfasste auch den diesbezüglichen Optionsvertrag vom und dessen Ergänzung vom .
Die Stammverordnung zum Regionalen Raumordnungsprogramm NÖ Mitte, LGBl. 8000/76, die das Wald-Grundstück Nr. 7 als regionale Grünzone auswies und eine Baulandwidmung dieses Grundstückes praktisch ausschloss, war bereits seit in Rechtskraft. Der (Beschwerdeführer) als Leiter der damaligen Abteilung des Magistrats der Stadt K erkundigte sich vor Errichtung des Übereinkommens vom weder bei der für Angelegenheiten der Raumordnung zuständigen Stabstelle Stadtentwicklung des Magistrats der Stadt K noch beim Amt der NÖ Landesregierung, ob die im Übereinkommen vom angesprochene Änderung der Flächenwidmung von Grünland-Forst in Bauland-Industriegebiet bzw. in Bauland-Betriebsgebiet möglich sei. Die erst mit Schreiben vom beantragte Umwidmung des Grundstücks Nr. 7, stand im Widerspruch zum Regionalen Raumordnungsprogramm NÖ Mitte, worauf auch die Stabstelle Stadtentwicklung in ihrer Stellungnahme vom zutreffend hingewiesen hat.
Unter Bezugnahme auf den Optionsvertrag vom und die Ergänzung zu diesem Vertrag vom erklärte der Rechtsanwalt des Grundstückseigentümers mit Schreiben vom , dass dieser die Verkaufsoption hinsichtlich des Grundstücks Nr. 7 ausüben werde."
"Mit Beschluss des Gemeinderates wurde die MA beauftragt, die notwendigen Maßnahmen - Verträge, Flächenwidmungsplanänderungen, Erschließung und Gespräche mit den betroffenen Abteilungen - zu setzen. Der (Beschwerdeführer) ist als Leiter der MA der Weisung des Gemeinderates insofern nachgekommen, als er einen Antrag auf Flächenwidmungsplanänderungen von Grundstücken im südlichen Bereich des Gewerbeparks (Gst. ..2, ..4/3, ..4/2 und ..4/5) von der Flächenwidmung Grüngürtel in die Flächenwidmung Bauland-Betriebsgebiet bei der seinerzeitigen MA beantragt hat. Zudem hat der (Beschwerdeführer) den am unterfertigten Optionsvertrag konzipiert, dabei aber das Grundstück Nr. 7 mit der Flächenwidmung Grünland Forst nicht in den Vertrag aufgenommen. Der Antrag auf Umwidmung dieses Grundstückes bei der zuständigen Stabstelle Stadtentwicklung erfolgte erst nach Ergänzung des Optionsvertrages durch Aufnahme des Grundstückes Nr. 7 mit Schreiben vom . Die mit Gemeinderatsbeschluss aufgetragenen Gespräche mit den betroffenen Abteilungen sind jedenfalls bis zur Ergänzung des Optionsvertrages - also 4 Jahre lang - nicht erfolgt.
Der vorzitierte Auftrag des Gemeinderates an die MA hat die Qualität einer Weisung. Gemeindebeamte sind verpflichtet Weisungen der Vorgesetzten in Dienstsachen Folge zu leisten. Entsprechend § 28 Abs. 4 GBDO besteht auch die Verpflichtung zur raschesten und wirksamsten Durchführung der dienstlichen Obliegenheiten zum Wohl der Gemeinde, der Allgemeinheit und der Parteien.
Bei einer fast vierjährigen Untätigkeit in Bezug auf die Umsetzung der vom Gemeinderat angeordneten Maßnahmen kann keinesfalls von einer raschen Durchführung der dienstlichen Obliegenheiten gesprochen werden. Diese Verletzung der Dienstpflichten ist gegenständlich umso schwerwiegender zumal schon die bloße Aufnahme von Gesprächen mit der MA in einem zeitlichen Naheverhältnis zum Gemeinderatsbeschluss vom bewirkt hätte, dass vor Errichtung der Ergänzung zum Optionsvertrag Klarheit über die Unmöglichkeit der Umwidmung des Grundstückes Nr. 7 bestanden und damit dem Bürgermeister zumindest die Gelegenheit zur Hemmung des Vollzuges und zur neuerlichen Befassung des Gemeinderates gegeben gewesen wäre. Jedenfalls kann davon ausgegangen werden, dass die gegenständliche Ergänzung des Optionsvertrages nicht (in dieser Form) erfolgt wäre. Die Untätigkeit in Bezug auf die zeitgerechte Aufnahme von Gesprächen in Hinblick auf Maßnahmen zur Änderung des Flächenwidmungsplanes ist deshalb auch als Verstoß gegen die Verpflichtung zur wirksamsten Durchführung der dienstlichen Obliegenheiten zum Wohle der Gemeinde zu sehen. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang auch, dass sich dem Übereinkommen vom hinsichtlich des Grundstückes Nr. 7 keine Verpflichtung zur Errichtung eines Optionsvertrages innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zu entnehmen ist.
Der (Beschwerdeführer) verkennt die Rechtslage, wenn er wie im Rahmen des Verfahrens vor der Disziplinarkommission vorbringt, er sei nicht die Stadt, die sich um die Flächenwidmung zu bemühen hat, und sich daher nicht veranlasst sah, eine Änderung der Flächenwidmung zu beantragen, da der klare Wortlaut des Gemeinderatsbeschlusses einen Auftrag an die MA - dessen Leiter er war - zur Setzung der notwendigen Maßnahmen beinhaltet. Die Umsetzung der Weisung des Gemeinderates lag somit in der Verantwortung des (Beschwerdeführers).
Die mehrmals getätigte Aussage des (Beschwerdeführers) bei seiner Einvernahme vor der Disziplinarkommission, er habe mit dem Grundstückseigentümer vereinbart die als Bauland-Industriegebiet gewidmeten Grundstücke und das im Grünland befindliche Grundstück Nr. 7 in zwei Optionsverträge zu teilen, findet einerseits keine Deckung im Beschluss des Gemeinderates und wurde andererseits auch nicht in der behaupteten Art ausgeführt, da tatsächlich eine Ergänzung des Optionsvertrages und kein gesonderter Vertrag errichtet wurde. Nur durch diese Vorgangsweise war eine Einlösung des Grundstücks durch den Grundeigentümer nach nicht einmal zwei Jahren nach der Ergänzung des Optionsvertrages möglich. Eine Einlösung des Grundstücks Nr. 7 bei Errichtung eines eigenständigen Optionsvertrages hätte nämlich frühestens 5 Jahre nach Unterfertigung des Vertrages erfolgen können.
Das Vorbringen des fehlenden Bedarfs für eine Umwidmung geht schon deshalb ins Leere, da die MA nicht ausschließlich beauftragt war eine Änderung des Flächenwidmungsplanes herbeizuführen, sondern auch zur Aufnahme von Gesprächen mit den betroffenen Abteilungen. Diese Verpflichtung hat der (Beschwerdeführer) - wie sich seiner Aussage vor der Disziplinarkommission und der Berufungsschrift entnehmen lässt - mit dem Bedarf auf Änderung der Flächenwidmung verknüpft. Diesbezüglich ist der (Beschwerdeführer) aber einem Irrtum unterlegen, da der Beschluss des Gemeinderates diese Verknüpfung nicht enthält und naturgemäß vor Errichtung derartiger Verträge die Umwidmungsfähigkeit feststehen muss. Das Unterlassen von Gesprächen mit den betroffenen Abteilungen wurde vom (Beschwerdeführer) auch nicht bestritten. Es wird in der Berufung lediglich in den Raum gestellt, dass Gespräche vor der schriftlichen Anfrage an die Stabstelle Stadtentwicklung nicht auszuschließen seien. Selbst wenn aber Gespräche über die Umwidmungsfähigkeit des Grundstücks stattgefunden haben, können diese in zeitlicher Hinsicht wohl kaum vor Errichtung der Ergänzung des Optionsvertrages mit erfolgt sein. Das schriftliche Ersuchen um Umwidmung an die Stabstelle Stadtentwicklung erfolgte am und somit nur wenig Tage nach der Errichtung des Optionsvertrages. Dabei ist auch nicht außer Acht zu lassen, dass es sich beim um einen Feiertag handelte.
Dadurch hat der (Beschwerdeführer) aber die Weisung des Gemeinderates nicht gehörig befolgt und somit gegen die im § 28 Abs. 2 GBDO normierte Verpflichtung des Dienstgehorsams verstoßen. Dieses Verhalten ist im Lichte der Aussage des (Beschwerdeführers) vor der Disziplinarkommission er habe von dem einer Umwidmung des Grundstückes Nr. 7 entgegenstehenden NÖ Raumordnungsprogramm NÖ Mitte zum Kenntnis gehabt als gröblicher Verstoß gegen die Dienstpflichten zu werten."
Das Disziplinarverfahren hinsichtlich weiterer Anschuldigungen, so vor allem (im Beschwerdefall noch von Interesse), er habe vor Vorbereitung des Antrages zur Beschlussfassung betreffend den Abschluss eines "Übereinkommens" für die "Grundlage einer künftigen Zusammenarbeit zwischen den Herren M und der Stadt K" vom (in der Folge: "Übereinkommen") für die Gemeinderatssitzung vom , in dem zwischen den Vertragsparteien u.a. der Abschluss eines Optionsvertrags hinsichtlich des Grundstückes Nr. 7, mit der Flächenwidmung Grünland-Forst vereinbart werde, die tatsächliche Umwidmungsmöglichkeit nicht geprüft und/oder eine schriftliche Stellungnahme dazu seitens der zuständigen Fachabteilung nicht eingeholt, wurde wegen Verjährung eingestellt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der den Bestrafungen zu Grunde liegende Beschluss des Gemeinderates vom lautete in den hier wesentlichen Passagen:
"Für die nachstehend genannten Grundstücke wird ein Optionsvertrag abgeschlossen, der von der Stadt oder von den Herren M eingelöst werden kann und zwar:
…
Grundstück ..7 (Grünland-Forst)
Dieses Grundstück, in der Flächenwidmung Grünland-Forst, soll im Bedarfsfalle einer Flächenwidmungsplanänderung unterzogen werden, und zwar in Bauland-Industrie/bzw. Betriebsgebiet. Das Grundstück kann fünf Jahre ab Unterfertigung des Optionsvertrages nicht eingelöst werden und wird die Stadt bemüht sein, diese Flächenwidmungsplanänderung innerhalb dieses Zeitraumes herbeizuführen. Der Kaufpreis wird mit EUR 29,06 festgelegt.
…
Die Stadt K beschließt das in der Anlage befindliche Übereinkommen mit den Herren M, welches einen integrierenden Bestandteil dieses Beschlusses bildet, und wird die MA beauftragt, die notwendigen Maßnahmen - Verträge, Flächenwidmungsplanänderungen, Erschließung, und Gespräche mit den betroffenen Abteilungen - zu setzen."
Dieser Auftrag ist als Weisung an die MA, deren Leiter der Beschwerdeführer war, anzusehen.
Der Beschwerdeführer rügt Verfahrensmängel im Zusammenhang mit dem Vorbringen, man habe sich in der Stadt K intern geeinigt, erst bei Vorliegen eines konkreten Bedarfs ein Flächwidmungsplanänderungsverfahren durchzuführen.
Der Beschwerdeführer wurde hinsichtlich des Grundstückes Nr. 7 wegen zweier Dienstpflichtverletzungen schuldig erkannt, nämlich
a) der Unterlassung der Setzung konkreter Schritte zur Durchführung einer Umwidmung ("die Umwidmung … zu initiieren") und
b) der Unterlassung einer Anfrage zu den Umwidmungsmöglichkeiten an die zuständige Stabstelle Stadtentwicklung zu stellen.
Ad a) Offenkundig ist die wesentliche Bedeutung des Vorbringens des Beschwerdeführers für die Rechtmäßigkeit des Teiles des Schuldspruches "Umwidmung … zu initiieren". Im Gemeinderatsbeschluss vom ist enthalten, dass das Grundstück Nr. 7 "im Bedarfsfalle einer Flächenwidmungsplanänderung unterzogen werden" soll. Die belangte Behörde stellt auch in der Gegenschrift klar, es sei "unstrittig, dass eine Umwidmung erst im Bedarfsfall erfolgt".
Da im angefochtenen Bescheid ein "Bedarfsfall" nicht festgestellt wurde und das in der Gegenschrift enthaltene Vorbringen, es sei "im Jahr 2004 durch den Betriebsansiedlungswunsch der Firma V Bedarf vorhanden" gewesen, fehlende Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht zu ersetzen vermag, liegen hinsichtlich eines Bedarfs keine Feststellungen vor. Es lag demnach keine Verpflichtung des Beschwerdeführers im Sinne dieses Schuldspruches vor.
Ad b) Die Wortfolge der hier interessierenden Weisung "Gespräche mit den Abteilungen zu führen", ist nur im Zusammenhang mit den "notwendigen Maßnahmen - Verträge, Flächenwidmungsplanänderungen, Erschließung", also den konkreten Aufträgen im Zusammenhang mit dem Grundstück ..7 zu verstehen und hat keine eigenständige Bedeutung.
Der Abschluss des Optionsvertrages gemäß dem Übereinkommen mit den Herren M wurde vom Gemeinderat in Kenntnis der damaligen Flächenwidmung Grünland-Forst am beschlossen.
Die "notwendige Maßnahme … Gespräche mit den betroffenen Abteilungen" zu setzen, kann bei Würdigung des gesamten Gemeinderatsbeschlusses sinnvoll nur im Zusammenhang mit der Durchführung der Änderung des Flächenwidmungsplanes verstanden werden, nicht aber in dem Sinne, dass der Beschwerdeführer damit verpflichtet worden wäre, schlechthin Gespräche darüber zu führen.
Da eine Änderung des Flächenwidmungsplanes aber - wie unter a) ausgeführt - nur bei Vorliegen eines konkreten Bedarfs durchzuführen war, enthält der Gemeinderatsbeschluss auch keinen den Schuldspruch b) deckenden Auftrag.
Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers einzugehen.
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
In dem Antrag des Beschwerdeführers auf Fällung eines Erkenntnisses nach "allfälliger" Verhandlung kann ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung im Sinne des § 39 Abs. 1 Z. 1 VwGG nicht erblickt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/09/0223, mwN). Die Durchführung einer Verhandlung wurde auch nicht für zweckmäßig erachtet (§ 39 Abs. 1 Z. 2 VwGG).
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am
Fundstelle(n):
WAAAE-72193