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VwGH vom 14.03.2012, 2010/04/0143

VwGH vom 14.03.2012, 2010/04/0143

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Grünstäudl, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Dr. Greisberger, über die Beschwerde

1. des Dipl.-Ing. A und 2. der B, beide in C, beide vertreten durch Dr. Herbert Felsberger und Dr. Sabine Gauper-Müller, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Waaggasse 17, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom , Zl. KUVS-603-604/8/2010, betreffend Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei:

X GmbH in Y, vertreten durch die Haslinger/Nagele Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Am Hof 13), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 und dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg vom wurde der mitbeteiligten Partei die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage (einer sog. IPPC-Betriebsanlage) für das Mischen und Trocknen von pulverförmigen Substanzen nach Maßgabe der Projektunterlagen sowie unter Erfüllung von Auflagen an einem näher genannten Standort erteilt.

Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde die Berufung des Erstbeschwerdeführers ab (und erteilte die Genehmigung zur Änderung der bestehenden Betriebsanlage auch unter Zugrundelegung eines näher bezeichneten "Technischen Berichtes Tagwässerentsorgung Neu"); weiters wies die belangte Behörde die Berufung der Zweitbeschwerdeführerin als unzulässig zurück.

Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, es sei unwidersprochen geblieben, dass die Zweitbeschwerdeführerin nicht mehr erwerbstätig sei, weshalb nicht von ihrem regelmäßigen Aufenthalt in der Nachbarschaft der Betriebsanlage, nämlich im Bürogebäude auf dem Grundstück Nr. 710/1, KG K., auszugehen sei. Aus diesem Grund sei die Berufung der Zweitbeschwerdeführerin mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen.

Hinsichtlich der (über die Liegenschaft des Erstbeschwerdeführers führenden) Stromleitung sei festzuhalten, dass die betreffende Stromversorgungsbetriebsanlage Adressat von bescheidmäßigen Auflagen sei, wenn derartige Leitungen über fremden Grund führten. Der Erstbeschwerdeführer habe demnach Einwendungen hinsichtlich der Trafostation bzw. hinsichtlich einer Verbotsberechtigung der Zweitbeschwerdeführerin im energierechtlichen Genehmigungsverfahren vor der Landesregierung vorzubringen.

Da der Erstbeschwerdeführer ein besonderes Interesse bei IPPC-Betriebsanlagen (also besonders umweltgefährdenden Betrieben im Sinne der Anlage 3 zur GewO 1994) releviert habe, sei festzuhalten, dass Nachbarn aus den Vorgaben des § 77a Abs. 1 GewO 1994 keine zusätzlichen subjektiv-öffentlichen Rechte ableiten und daher keine diesbezüglich zulässigen Einwendungen erheben könnten.

Soweit eingewendet werde, die belangte Behörde hätte im Rahmen der erweiterten Verfahrens- und Entscheidungskonzentration das Vorliegen materiell-rechtlicher Genehmigungsvoraussetzungen nach dem MinroG und dem WRG 1959 zu prüfen gehabt, sei festzuhalten, dass das Versickern von Oberflächengewässern von der gewerberechtlichen Konzentrationswirkung nicht umfasst sei. Aus der Systematik der §§ 153 und 156 MinroG ergebe sich, dass die Genehmigung bergfremder Anlagen dem Schutz der Gebindungs- und Speichertätigkeit in einem Bergbaugebiet diene. Die Mitanwendung dieser Bestimmungen durch die Gewerbebehörde wäre rechtswidrig; darüber hinaus sähen diese eine Parteistellung der Nachbarn nicht vor, weshalb das diesbezügliche Vorbringen irrelevant sei.

Wie der Erstbeschwerdeführer zutreffend ausführe, habe er kein subjektives Recht auf Nichtgenehmigung bei Grenzwertüberschreitungen durch Feinstaubzusatzbelastung. Soweit er jedoch vermeine, aus dem , Janecek , ein subjektives Recht "auf Einhaltung der Einschränkungen für Grenzwertüberschreitungen" ableiten zu können, sei zu bemerken, dass er nicht einmal ansatzweise ausführe, auf welcher seiner Liegenschaften er durch die Änderung der Betriebsanlage Feinstaubüberschreitungen erwarte. Dem Gutachten des Amtssachverständigen für Sicherheitstechnik und Luftreinhaltung sei kein Anhaltspunkt hinsichtlich einer Feinstaubüberschreitung zu entnehmen; die belangte Behörde habe keinesfalls gegen die Genehmigungsvoraussetzungen des § 77 Abs. 3 GewO 1994 verstoßen.

Soweit aus dem Berufungsvorbringen ein Begehren auf Erstellung und Durchführung eines Luftreinhalteplans abgeleitet werden solle, sei festzuhalten, dass gemäß §§ 9a ff Immissionsschutzgesetz - Luft (IG-L) für Luftreinhalteplanung der Landeshauptmann von Kärnten in mittelbarer Bundesverwaltung zuständig wäre. Im Übrigen stelle § 2 Abs. 6a IG-L klar, dass der Feinstaubimmissionsgrenzwert des IG-L auf Betriebsgeländen und in Bürogebäuden nicht anwendbar sei.

Soweit der Erstbeschwerdeführer auf eine Stellungnahme von Dr. H. vom hinsichtlich der Emissionen der Betriebsanlage verweise, sei ausdrücklich festzuhalten, dass im Originaltext dieser Stellungnahme die Auflistung der Schadstoffe durch eine Beurteilung der medizinischen Sachverständigen ergänzt worden sei, wonach die Emissionswerte bei allen Stoffen weit unter den Emissionsgrenzwerten lägen und daher mit keinerlei Beeinträchtigung der Nachbarn zu rechnen sei. Die medizinische Sachverständige habe explizit ausgeführt, dass auch bei Essigsäure, Aceton und NMP bei ordnungs- und bestimmungsgemäßem Betrieb mit einer Beeinträchtigung der Gesundheit der nächsten Nachbarn nicht zu rechnen sei.

Die Gutachten des elektrotechnischen und des gewässerökologischen Sachverständigen seien logisch nachvollziehbar, in sich widerspruchsfrei und auch einem Laien verständlich. Im Übrigen habe es der Erstbeschwerdeführer verabsäumt, Gegengutachten vorzulegen, die auf gleicher fachlicher Basis beruhten. Mit dem "bloßen laienhaften Bestreiten" von Gutachten könne ein ordnungsgemäß erstattetes Gutachten nicht in Zweifel gezogen werden.

Mit Schriftsatz vom habe die mitbeteiligte Partei eine Antragsmodifikation im Sinne des § 13 Abs. 8 AVG insofern vorgenommen, als auf eine Oberflächenwässerversickerung in den Versickerungsschacht verzichtet werde sowie die bestehenden Sickerschächte und Sickeranlagen verfüllt und die in Retentionsbecken gesammelten Oberflächenwässer in den öffentlichen Kanal eingeleitet würden. Dadurch werde weder das Wesen des Projekts verändert noch würden dadurch die durch die Gewerbeordnung geschützten Interessen beeinträchtigt.

Darüber hinaus hätten sämtliche an der Berufungsverhandlung am teilnehmenden Sachverständigen erklärt, dass mit Blick auf die Projektänderung eine ergänzende sachverständige Begutachtung nicht erforderlich sei und die im erstinstanzlichen Verfahren erstatteten Gutachten weiter heranzuziehen seien. Im Übrigen würden durch die Projektänderung potentielle Beeinträchtigungen des Schutzgutes Gewässer vermindert, indem die Oberflächengewässer vor Einleitung in ein Gewässer von einem Kanalisationsunternehmen behandelt würden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.) Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z. 4 lit. g GewO 1994 angeführten Nutzungsrechte,

2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

(...) oder

5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

Gemäß § 77 Abs. 1 erster Satz GewO 1994 ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a GewO 1994) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinn des § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1994 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinn des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 GewO 1994 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

Gemäß § 77a Abs. 1 GewO 1994 ist im Genehmigungsbescheid über § 77 GewO 1994 hinaus sicherzustellen, dass in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen (sog. IPPC-Betriebsanlagen) so errichtet, betrieben und aufgelassen werden, dass

1. alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzung, insbesondere durch den Einsatz von dem Stand der Technik entsprechenden technologischen Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen sowie durch die effiziente Verwendung von Energie, getroffen werden;

(…)

3. die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen;

4. die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um bei der Auflassung der Betriebsanlage die Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und um einen zufriedenstellenden Zustand des Betriebsanlagengeländes wiederherzustellen.

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen erforderlich ist, auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

Für die Änderung einer IPPC-Betriebsanlage gilt gemäß § 81a GewO 1994 Folgendes:

1. Die wesentliche Änderung (das ist eine Änderung, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben kann) bedarf einer Genehmigung im Sinne des § 77a GewO 1994; die Änderungsgenehmigung hat auch die bereits genehmigte Betriebsanlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 77a Abs. 1 GewO 1994 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Betriebsanlage erforderlich ist; als wesentliche Änderung gilt jedenfalls eine Änderung, die für sich genommen den in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz jeweils festgelegten Schwellenwert erreicht, sofern ein solcher in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz festgelegt ist.

2. Eine Änderung des Betriebs (das ist die Änderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder eine Erweiterung der Betriebsanlage, die Auswirkungen ausschließlich auf die Umwelt haben kann) ist der Behörde vom Betriebsanlageninhaber vier Wochen vorher anzuzeigen; die Behörde hat diese Anzeige, erforderlichenfalls unter Erteilung von bestimmten, geeigneten Aufträgen zur Erfüllung der im § 77a Abs. 1, 3 und 4 GewO 1994 und in den nach § 356b Abs. 1 GewO 1994 mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften festgelegten Anforderungen, mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen; dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheids.

3. Auf eine weder unter Z. 1 noch unter Z. 2 fallende Änderung ist § 81 GewO 1994 anzuwenden, sofern dessen Voraussetzungen zutreffen.

Gemäß § 356b Abs. 1 GewO 1994 entfallen, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, bei nach diesem Bundesgesetz genehmigungspflichtigen Betriebsanlagen, zu deren Errichtung, Betrieb oder Änderung auch nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes eine Genehmigung (Bewilligung) zum Schutz vor Auswirkungen der Anlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Anlage erforderlich ist, gesonderte Genehmigungen (Bewilligungen) nach diesen anderen Verwaltungsvorschriften, es sind aber deren materiell-rechtliche Genehmigungs-(Bewilligungs )Regelungen bei Erteilung der Genehmigung anzuwenden. Dem Verfahren sind Sachverständige für die von den anderen Verwaltungsvorschriften erfassten Gebiete beizuziehen. Die Betriebsanlagengenehmigung bzw. Betriebsanlagenänderungsgenehmigung gilt auch als entsprechende Genehmigung (Bewilligung) nach den anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes. Die Mitanwendung der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959 bezieht sich auf folgende mit Errichtung, Betrieb oder Änderung der Betriebsanlage verbundene Maßnahmen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
Wasserentnahmen für Feuerlöschzwecke (§§ 9 und 10 WRG 1959);
2.
Erd- und Wasserwärmepumpen (§ 31c Abs. 5 WRG 1959);
3.
Abwassereinleitungen in Gewässer (§ 32 Abs. 2 lit. a, b und e WRG 1959), ausgenommen Abwassereinleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer;
4.
Lagerung von Stoffen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird (§ 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959);
5.
Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlagen (§ 32b WRG 1959).

Insbesondere sind die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 betreffend Stand der Technik einschließlich der Gewährung von Ausnahmen vom Stand der Technik, persönliche Ladung von Parteien, Emissions- und Immissionsbegrenzungen sowie Überwachung jedenfalls mitanzuwenden. Dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan (§ 55 Abs. 4 WRG 1959) kommt in allen Verfahren, durch die wasserwirtschaftliche Interessen berührt werden, Parteistellung zur Wahrung dieser Interessen einschließlich der Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof zu.

2.) Die Beschwerde bringt im Wesentlichen vor, die Zweitbeschwerdeführerin sei Verbotsberechtigte, weil die zu ihren Gunsten eingeräumten Belastungs- und Veräußerungsverbote an die Betriebsanlage unmittelbar angrenzenden Liegenschaften grundbücherlich sichergestellt seien. Bei diesen Belastungs- und Veräußerungsverboten handle es sich jeweils - im Vergleich zum Eigentumsrecht - um beschränkte dingliche, mit Ausschließlichkeitsanspruch gegenüber jedermann bewehrte Verwertungs- und Bezugsrechte an Liegenschaften. Diese verdinglichten Rechte der Zweitbeschwerdeführerin seien durch die möglichen Auswirkungen der gegenständlichen Betriebsanlage nicht nur abstrakt, sondern konkret gefährdet.

Die Beschwerde führt weiters aus, mit der beantragten Änderung der Betriebsanlage gingen unzumutbare Eigentumsgefährdungen, Einschränkungen dinglicher Rechte, Gesundheitsgefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen und nachteilige Einwirkungen zwingend einher, die sich insbesondere in Erosion, Luftschadstoffen, erhöhter Brandgefahr und elektromagnetischen Feldern äußerten und auch nicht durch Auflagen auf ein zumutbares Ausmaß beschränkt werden könnten.

Gasaustritte, Brand- und Explosionsgefahr in einem Industrie- , Gewerbe- und Siedlungsgebiet, das in nur 50 m Entfernung von der gegenständlichen Halle situiert sei, seien konkret zu erwartende Gefahren. Gegenständlich lägen jedenfalls erkennbar konkrete Substanzgefährdungen des Eigentumsrechtes und der dinglichen Rechte vor, die durch Bestand und Betrieb der Betriebsanlage verursacht würden. Mit diesen "gesundheitsgefährdenden und substanzbedrohenden Einwendungen" der beschwerdeführenden Parteien habe sich die belangte Behörde nicht einmal auseinandergesetzt.

Die mitbeteiligte Partei gehe selbst davon aus, dass die Halle, in der sie Giftstoffe produziere, baufällig sei und das Gelände, auf dem die Halle errichtet worden sei, zumindest teilweise im gefährdeten Gebiet liege, weil nach den eingeholten Grubenkarten im südwestlichen Bereich der Halle mit der Entstehung von so genannten Tagbrüchen zu rechnen sei. Die Auskünfte von Sachverständigen hätten ergeben, dass jedenfalls die Sicherung der Halle gegen Einflüsse von Bergschäden unumgänglich sei, zumal im Bereich der Halle - zufolge unzureichender Fundamentierung der Bodenplatten - mit einer Pingenbildung von bis zu 5 m Durchmesser zu rechnen sei. Wenn sich im Bergbaubruchgebiet tatsächlich eine Pinge öffnete, so bräche nicht nur das Hallenschiff ins Erdreich, sondern es risse sämtliche Versorgungsleitungen mit.

Infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung vermeine die belangte Behörde, dass sie keine materienübergreifende (integrative) Beurteilung der gewerblichen Betriebsanlage betreffend die Umweltauswirkung der IPPC-Anlagen sicher zu stellen habe. Emissionsbezogene Bewilligungspflichten zählten jedenfalls zu den Genehmigungen zum "Schutz vor Auswirkungen" (im Sinn des § 356b Abs. 1 GewO 1994).

Konsequenterweise seien im Rahmen des konzentrierten Betriebsanlagenverfahrens auch Ausnahmebewilligungen für bergbaufremde gewerbliche Betriebsanlagen in Bergbaugebieten zu erteilen, jedenfalls aber "emissionsbezogene Bewilligungspflichten nach dem WRG". Im vorliegenden Fall sei das Vorliegen materiellrechtlicher Genehmigungsvoraussetzungen nach dem MinroG und nach dem WRG 1959 zu prüfen. Im Übrigen sei das Unterlassen der Prüfung, ob die gewerbliche Betriebsanlage den Maßstäben des MinroG entspreche, geeignet, das Leben, die Gesundheit, das Eigentum und sonstige dingliche Rechte des Beschwerdeführers, aber auch aller anderen Nachbarn und Anrainer zu gefährden.

Schließlich bringt die Beschwerde vor, dass das Gebäude und die Liegenschaft der mitbeteiligten Partei, auf welcher die gegenständliche Betriebsanlage bereits betrieben werde, über die Grundstücke des Erstbeschwerdeführers versorgt würden. Dabei handle es sich um Gas- und Elektroleitungen in nicht unerheblichem Ausmaß. Alle Grundstücke lägen im Bergbaubruchgebiet. Diese Versorgungsleitungen und das Hallengebäude seien Anlagenteile im Sinne der Gewerbeordnung. Sämtliche Einrichtungen und Objekte einer Anlage bildeten eine Einheit und unterlägen als Gesamtobjekt der Genehmigungspflicht. Die Substanz des Eigentums und der dinglichen Rechte des Erstbeschwerdeführers sei daher konkret gefährdet, weil die Versorgungsleitungen der Betriebsanlage über die Grundstücke des Erstbeschwerdeführers führten.

Auch sei der belangten Behörde eine Verletzung der Offizialmaxime im Zusammenhang mit dem - neuen - Oberflächenentwässerungskonzept vorzuwerfen. Nur ein Bausachverständiger könne die grundsätzliche Eignung der Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und die Substanzbedrohung des Eigentums des Erstbeschwerdeführers durch Erosion auf Grundlage des neuen Oberflächenentwässerungskonzeptes beurteilen und feststellen, was nach den Umständen des Falles getan werden müsse, um diese voraussehbare Gefährdung zu vermeiden. Der Sachverhalt bedürfe daher auch in dem wesentlichen Punkt der Versickerung der Oberflächenwässer einer Ergänzung.

3.) Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

3.1.) Zur Frage der Parteistellung der Zweitbeschwerdeführerin ist auszuführen, dass ein Veräußerungs- oder Belastungsverbot gemäß § 364c ABGB gegen Dritte nur dann wirkt, wenn es zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern, Eltern und Kindern, Wahl- oder Pflegekindern oder deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern begründet und im öffentlichen Buche eingetragen wurde.

Ein so verbüchertes Veräußerungs- und Belastungsverbot macht verbotswidrige Verfügungen unwirksam und gibt unter Umständen einen Löschungsanspruch gegen Dritte (vgl. Spielbüchler in Rummel , ABGB3 § 308 Rz 4). Die Dinglichkeit wirkt sich somit in der Absolutheit des Rechtes aus. Für diese Rechtsstellung, aus der allein - was in diesem Zusammenhang entscheidend ist - jedoch keine Nutzungsrechte an der Sache erfließen, gewährt die GewO 1994 jedoch keinen Schutz; dieses Recht ist daher kein dingliches Recht iSd § 75 Abs. 2 GewO 1994, das eine Nachbarstellung begründet (vgl. dazu die Ausführungen zu den Vorkaufs- und Wiederkaufsrechten in Stolzlechner/Wendl/Bergtaler , Die gewerbliche Betriebsanlage3 Rz 219, S. 140).

Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang weiters vorbringt, die Zweitbeschwerdeführerin arbeite - wie vor ihrem Pensionsantritt - in dem Familienbetrieb mit, der auf den den Liegenschaften der mitbeteiligten Partei unmittelbar angrenzenden Grundstücken liege, und halte sich daher iSd § 75 Abs. 2 GewO 1994 dort regelmäßig auf, so ist dieses Vorbringen schon wegen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes (§ 41 Abs. 1 erster Satz VwGG) nicht zu berücksichtigen.

Die belangte Behörde hat daher die Berufung der Zweitbeschwerdeführerin zu Recht mangels Parteistellung zurückgewiesen.

3.2.) Die Feststellung, ob die Genehmigungsvoraussetzungen des § 77 GewO 1994 vorliegen, ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiet der gewerblichen Technik und auf dem Gebiet des Gesundheitswesens. Den Sachverständigen obliegt es, aufgrund ihres Fachwissens ein Urteil (Gutachten) über diese Fragen abzugeben. Der gewerbetechnische Sachverständige hat sich darüber zu äußern, welcher Art die von einer Betriebsanlage nach dem Projekt des Genehmigungswerbers zu erwartenden Einflüsse auf die Nachbarschaft sind, welche Einrichtungen der Betriebsanlage als Quellen solcher Immissionen in Betracht kommen, ob und durch welche Vorkehrung zu erwartende Immissionen verhütet oder verringert werden und welcher Art und Intensität die verringerten Immissionen noch sein werden. Dem ärztlichen Sachverständigen fällt - fußend auf dem Gutachten des gewerbetechnischen Sachverständigen - die Aufgabe zu, darzulegen, welche Einwirkungen die zu erwartenden Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus entsprechend den Tatbestandsmerkmalen des § 74 Abs. 2 GewO 1994 auszuüben vermögen. Die Auswirkungen einer zu genehmigenden Betriebsanlage sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter Zugrundelegung jener Situation zu beurteilen, in der die Immissionen für die Nachbarn am ungünstigsten, d.h. am belastendsten sind (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/04/0046, mwN).

Im Zuge der vor der Erstbehörde durchgeführten Verhandlung am erstatteten Amtssachverständige für Schalltechnik, für Sicherheitstechnik und Luftreinhaltung, für Anlagensicherheit und für Elektrotechnik ihre Gutachten. Darüber hinaus erstellten ein gewässerökologischer Sachverständiger mit Schreiben vom und eine medizinische Amtssachverständige mit Schreiben vom Gutachten.

Der Amtssachverständige für Schalltechnik führte im Wesentlichen aus, hinsichtlich der IPPC-Bestimmungen sei aus schalltechnischer Sicht im Zusammenhang mit dem Betrachtungsthema "Umweltverschmutzung" festzustellen, dass die zu beurteilenden Änderungen keine Verschlechterung der Umweltqualität erzeugen würden und demzufolge keine unzumutbare Beeinträchtigung durch Lärm zu erwarten sei.

Der Amtssachverständige für Sicherheitstechnik und Luftreinhaltung stellte im Wesentlichen fest, dass die einschlägigen Emissionsgrenzwerte laut Stand der Technik bei bestimmungsgemäßem Betrieb eingehalten würden. Die von ihm empfohlenen Auflagen wurden in den angefochtenen Bescheid aufgenommen.

Den nicht als unschlüssig zu erkennenden Äußerungen der Sachverständigen zu den dargestellten Themen ist der Erstbeschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, weshalb er mit seinem Vorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/04/0168).

Darüber hinaus liegt dem angefochtenen Bescheid die auf der Grundlage des Gutachtens einer medizinischen Amtssachverständigen gewonnene Auffassung zugrunde, dass die Emissionswerte weit unter den Emissionsgrenzwerten lägen und auch bei Essigsäure, Aceton und NMP bei ordnungs- und bestimmungsgemäßem Betrieb mit einer Beeinträchtigung der Gesundheit der Nachbarn nicht zu rechnen sei.

Der Erstbeschwerdeführer hat zwar im Verwaltungsverfahren die Mangelhaftigkeit dieses Gutachtens eingewendet, ist den nicht als unschlüssig zu erkennenden sachverständigen Ausführungen allerdings wiederum nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. In der vorliegenden Beschwerde wird nicht konkret dargetan, dass diese behördlichen Annahmen unzutreffend seien. Die bloße Behauptung von die Gesundheit und das Leben gefährdenden Eingriffen lässt nicht erkennen, welche mit der Änderung der Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei verbundenen Gefahren für Leben und Gesundheit dem Erstbeschwerdeführer vor Augen stehen, die - auch bei Beachtung der vorgeschriebenen Auflagen - nicht vermieden würden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/04/0195).

Soweit die Beschwerde vorbringt, konkret zu erwartende Gefahren seien Gasaustritte, Brand- und Explosionsgefahr, ist dazu Folgendes auszuführen:

In dem von der Behörde erster Instanz eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen für Anlagensicherheit vom wurde im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund der dargestellten Ereignisse erscheine zum Schutz der Umwelt und zur Vermeidung von Unfällen bzw. zur Begrenzung von Unfallauswirkungen die Vorschreibung von - 20, im Einzelnen näher ausgeführten - Auflagen erforderlich. Diese Auflagen wurden in den angefochtenen Bescheid aufgenommen.

Diesen nicht als unschlüssig zu erkennenden Äußerungen des Amtssachverständigen für Anlagensicherheit ist der Erstbeschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, weshalb er auch mit dem diesbezüglichen Vorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen kann.

3.3.) Die Beschwerde bringt weiters vor, im gegenständlichen Fall sei auch das Vorliegen materiell-rechtlicher Genehmigungsvoraussetzungen nach dem WRG 1959 zu prüfen.

Dazu ist auszuführen, dass bei den im § 356b Abs. 1 Z. 1 bis 5 GewO 1994 taxativ aufgezählten Maßnahmen, die mit der Errichtung, Betrieb oder Änderung der Betriebsanlage verbunden sind, eine gesonderte Bewilligung nach dem WRG 1959 entfällt, dafür aber bei der Erteilung der gewerblichen Betriebsanlagengenehmigung die materiell-rechtlichen Bewilligungsregelungen des WRG 1959 anzuwenden sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/04/0065, mwN; Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO3 § 356b Rz 15).

In diesem Zusammenhang hat die belangte Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlagen von der gewerberechtlichen Konzentrationswirkung gemäß § 356b Abs. 1 Z. 5 GewO 1994 umfasst seien. Zutreffend habe die erstinstanzliche Behörde Auflagen vorgeschrieben, um nachteilige Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer auf ein zumutbares Maß zu beschränken. Mangels Überschreiten der Schwellenwerte des Anhanges B der Indirekteinleiterverordnung, BGBl. II Nr. 222/1998 idF BGBl. II Nr. 523/2006, bestehe allerdings gemäß § 32b Abs. 1 WRG 1959 iVm § 2 Abs. 2 Indirekteinleiterverordnung keine von der gewerblichen Genehmigungskonzentration mitumfasste wasserrechtliche Bewilligungspflicht.

Diesen Ausführungen der belangten Behörde tritt die Beschwerde in tatsächlicher Hinsicht nicht konkret entgegen; schon aus diesem Grund hat sie eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt.

Im Übrigen steht - worauf der angefochtene Bescheid zutreffend hinweist - den Nachbarn ein isoliertes Recht auf Prüfung der nachteiligen Einwirkungen einer Betriebsanlage auf die Beschaffenheit der Gewässer gemäß § 74 Abs. 2 Z. 5 GewO 1994, losgelöst von einer damit allenfalls verbundenen Gefährdung ihres Eigentums, sonstiger dinglicher Rechte oder ihrer Gesundheit bzw. von einer damit verbundenen Belästigung, nicht zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/04/0072, mwN). Dem Beschwerdevorbringen kann eine derartige Gefährdung bzw. Belästigung durch allfällige nachteilige Einwirkungen der Betriebsanlage auf die Beschaffenheit der Gewässer nicht entnommen werden.

3.4.) Darüber hinaus führt die Beschwerde (erkennbar ebenfalls im Zusammenhang mit § 356b Abs. 1 GewO 1994) aus, für die Betriebsanlage, die im "Bergbaubruchgebiet" liege, müssten die Genehmigungsvoraussetzungen nach dem MinroG vorliegen. Das Unterlassen der Prüfung, ob die gewerbliche Betriebsanlage den Maßstäben des MinroG entspreche, sei "geeignet, das Leben, die Gesundheit, das Eigentum und sonstige dingliche Rechte" der beschwerdeführenden Parteien "aber auch aller anderen Nachbarn und Anrainer" zu gefährden; eine solche Gefährdung wird allerdings in der Beschwerde nicht näher ausgeführt.

Nach § 153 Abs. 2 MinroG dürfen in Bergbaugebieten nach Maßgabe des § 156 MinroG Bauten und andere Anlagen, soweit es sich nicht um Bergbauanlagen handelt, nur mit Bewilligung der Behörde errichtet werden; dies gilt auch bei wesentlichen Erweiterungen und Veränderungen der Anlagen.

Schon deshalb, weil die angeführten Bestimmungen des MinroG - wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat - (anders als etwa § 119 Abs. 6 Z. 3 MinroG für das Verfahren zur Bewilligung von Bergbauanlagen) ein Mitspracherecht des Nachbarn überhaupt nicht vorsehen, gehen die wiedergegebenen Beschwerdeausführungen ins Leere.

Mit dem wiedergegebenen Beschwerdevorbringen wird somit kein zulässiges Nachbarrecht geltend gemacht.

3.5.) Wenn die Beschwerde weiters behauptet, die (bereits bestehenden) Versorgungsleitungen der Betriebsanlage führten über die Grundstücke des Erstbeschwerdeführers und gefährdeten die Substanz des Eigentums und der dinglichen Rechte des Erstbeschwerdeführers, ist dem zu entgegnen, dass Emissionen der bereits genehmigten Anlage, die in keinem Zusammenhang mit der beantragten Änderung stehen und nicht durch sie bewirkt werden, nicht Gegenstand des Verfahrens zu deren Genehmigung sind (vgl. dazu die Nachweise aus der hg. Rechtsprechung bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO3 § 81 Rz 14).

3.6.) Ferner rügt die Beschwerde, dass sicherheitstechnische Auflagen des angefochtenen Bescheides nicht dem Bestimmtheitserfordernis entsprächen, und wendet sich insbesondere gegen die Auflage 42, welche wie folgt lautet:

"Zur Verhinderung von Rohrbrüchen und Rohrschäden im Falle von Setzungen, eventuell aus Setzungen des Gebäudes im Vertikalverlauf der Rohrleitungen sind dem Setzungsrisiko entsprechende Maßnahmen zu setzen (z.B. Einsatz entsprechend dimensionierter Dehnungskompensatoren). Die getroffenen Vorkehrungen sind der Behörde bekannt zu geben."

Es ist allerdings nicht rechtswidrig, wenn es die Behörde dem Konsenswerber überlässt, auf welche Weise er das definierte Ziel erreicht, und - wie im vorliegenden Fall - in diesem Zusammenhang eine Maßnahme demonstrativ anführt, weil sich durch die Verpflichtung, die getroffene Vorkehrung der Behörde bekannt zu geben, feststellen lässt, ob der Vorschreibung Rechnung getragen wurde (vgl. Stolzlechner/Wendl/Bergthaler , Die gewerbliche Betriebsanlage3 Rz 330, S. 350, mH auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 86/04/0033 = VwSlg. 12.184 A/1986).

3.7.) Zum Vorwurf der Verletzung der Offizialmaxime wegen unterlassener Beiziehung eines Bausachverständigen ist auszuführen, dass die Beschwerde nicht vorbringt, zu welchen Ergebnissen die Beiziehung eines Bausachverständigen diesbezüglich geführt hätte, und somit die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht darstellt.

3.8.) Soweit die Beschwerde schließlich rügt, die belangte Behörde habe entgegen Beweisanträgen bestimmte Verwaltungs- bzw. Zivilprozessakten nicht beigeschafft, zeigt sie nicht auf, zu welchem anderen Bescheid die Behörde bei Auseinandersetzung mit dem Inhalt dieser Akten kommen hätte können, und tut somit die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dar.

Auch in ihren Verfahrensrügen, wonach die belangte Behörde das Parteiengehör missachtet und keinen Ortsaugenschein durchgeführt habe, legt die Beschwerde die Relevanz nicht dar.

4.) Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

5.) Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, weil eine solche bereits vor der belangten Behörde, einem Tribunal im Sinne des Art. 6 EMRK, durchgeführt wurde.

6.) Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Das auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes gerichtete Begehren war allerdings abzuweisen:

Der u.a. als Gegenschrift bezeichnete Schriftsatz der belangten Behörde vom enthält lediglich einen Verweis auf den Spruch und "die umfassende Begründung des angefochtenen Bescheides" sowie den Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Es liegt daher kein Schriftsatzaufwand vor, der über den Aufwand hinausginge, der üblicherweise mit einem Begleitschreiben zur Aktenvorlage verbunden ist. Dieser Aufwand ist aber mit dem Pauschalbetrag für den Vorlageaufwand abgegolten, sodass daneben kein Schriftsatzaufwand im Sinne des § 48 Abs. 2 Z. 2 VwGG gebührt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/15/0185).

Wien, am