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VwGH vom 22.11.2007, 2007/21/0317

VwGH vom 22.11.2007, 2007/21/0317

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2007/21/0318

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde 1. der SB und 2. der SS, beide in Baden und vertreten durch Mag. Paul Philipp Pöllinger, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Pfarrplatz 4, gegen die Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich je vom , 1. Zl. Fr-6391/01 und

2. Zl. Fr-1686/06, jeweils betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführerinnen Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Erstbeschwerdeführerin reiste am mit ihrer am geborenen Tochter, der damals 11-jährigen Zweitbeschwerdeführerin, und ihrem am geborenen, somit damals fast 15-jährigen Sohn illegal in das Bundesgebiet ein. Alle sind iranische Staatsangehörige. Der von der Erstbeschwerdeführerin am nächsten Tag gestellte Asylantrag wurde mit Berufungsbescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom abgewiesen und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Iran für zulässig erklärt. Auch die Asylerstreckungsanträge der Kinder wurden im Instanzenzug abgewiesen. Die Behandlung der gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden, denen aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war, wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zlen. 2004/20/0198 bis 0200, abgelehnt. Der Sohn der Erstbeschwerdeführerin und Bruder der Zweitbeschwerdeführerin stellte am - nach der Aktenlage: wegen seiner Konversion zum christlichen Glauben und der deshalb im Iran befürchteten Verfolgung - einen (eigenen) Asylantrag; das Verfahren wurde vom Bundesasylamt am durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.

Mit Schreiben vom hatte die Bezirkshauptmannschaft Baden (BH) den Beschwerdeführerinnen vorgehalten, seit dem Ablehnungsbeschluss des Verwaltungsgerichtshofes verfügten sie nicht mehr über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz. Da sie sich somit unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten, sei beabsichtigt, gemäß § 53 Abs. 1 FPG ihre Ausweisung zu veranlassen.

Hierauf reagierten die Beschwerdeführerinnen jeweils mit am bei der BH eingelangten Stellungnahmen, die als "Ansuchen einer Aufenthaltsgenehmigung aus humanitären Gründen" bezeichnet wurden.

Die Erstbeschwerdeführerin brachte zusammengefasst vor, seit April 2001 arbeite sie im Flüchtlingslager in Traiskirchen im Kindergarten und bei der Kleiderausgabe. Im Einvernehmen mit der Lagerleitung habe sie bei Flohmärkten Kleider, Schuhe und Geschirr für Flüchtlinge gesammelt. In Ihrer Freizeit sei sie für andere Familien bei der Übersetzung in verschiedene Sprachen vor Behörden und in Krankenhäusern behilflich gewesen. Gemeinsam mit ihren Kindern und anderen Lagerinsassen habe sie 2002 auch bei der Hochwasserkatastrophe im Waldviertel geholfen. Nachdem sie im Februar 2004 das Flüchtlingslager habe verlassen müssen, habe sie mit Hilfe von Freunden in Möllersdorf eine Wohnung gefunden, aber im Lager weiterhin "bis zum heutigen Tag" unentgeltlich gearbeitet. Seit lebe sie mit ihren Kindern in Baden. In all den Jahren hätten sie in Österreich Freunde gefunden, die sie unterstützt und aufgenommen hätten, sodass sie sich integrieren und die Kinder in der Schule gute Erfolge hätten erzielen können.

Die Zweitbeschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus, dass sie in Deutschkursen die Sprache erlernt und mit ihrer Mutter beim Übersetzen und in der Kleiderausgabe im Flüchtlingslager Traiskirchen geholfen habe. Sie sei in der Hauptschule eine gute Schülerin gewesen und in die Oberstufe eines Gymnasiums aufgenommen worden, wo sie jede Klasse mit "gutem Erfolg" abgeschlossen habe. Derzeit bereite sie sich schon auf die Matura vor und habe danach die Absicht, Medizin zu studieren. Im letzten Schuljahr habe sie auch an der Schülerzeitung mitgearbeitet und sie besuche ein Seminar für Rhetorik. Im Übrigen sei sie auf näher beschriebene Weise in einem Sportverein, auch als Trainerin von kleinen Kindern, aktiv und besuche Tanzkurse. Durch ihre vielen Aktivitäten habe sie in verschiedenen Kreisen zahlreiche Menschen kennen gelernt und habe sich in diesem Land eingelebt.

Mit im Wesentlichen gleichlautenden Bescheiden vom wies die BH die beiden Beschwerdeführerinnen gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG aus dem Bundesgebiet aus. Zur Begründung führte sie nach Zitierung der maßgeblichen Rechtsvorschriften und Wiedergabe des eingangs dargestellten Ganges der Asylverfahren aus, seit der Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof verfügten die Beschwerdeführerinnen nicht mehr über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz. Sie hielten sich im Bundesgebiet daher nicht rechtmäßig auf und sie seien auch nicht gewillt, diesen gesetzwidrigen Zustand zu beenden. Ihnen hätte aber bei der Asylantragstellung klar sein müssen, dass ihr Aufenthalt im Falle der Antragsabweisung nur ein vorübergehender sein könne. Sie hätten auch keine Möglichkeit, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren. Bei einer Abstandnahme von der Ausweisung würde sich der Fremde den tatsächlichen Aufenthalt in Österreich verschaffen können, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zuwiderliefe. Den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch die Normadressaten komme aber aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zu. Die Behörde verkenne nicht, dass mit der Ausweisung ein Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerinnen verbunden sei. Allerdings sei dieser Eingriff nicht nur gerechtfertigt, sondern auch dringend geboten, um die öffentliche Ordnung (den geordneten Zuzug Fremder) zu gewährleisten. "Aus diesen Gründen" habe "der Stellungnahme vom nicht gefolgt" werden können.

Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführerinnen jeweils Berufung, deren Inhalt im Wesentlichen den erwähnten Stellungnahmen im erstinstanzlichen Verfahren entsprach. Die Erstbeschwerdeführerin brachte noch ergänzend vor, wenn sie eine "Aufenthaltsgenehmigung" und eine "Arbeitsbewilligung" erhielte, würde sie gerne arbeiten, damit sie "dem österreichischen Staat nicht zur Last falle".

Mit den angefochtenen Bescheiden vom gab die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (die belangte Behörde) diesen Berufungen jeweils keine Folge und bestätigte die Bescheide der BH.

Eine Ausweisung gemäß § 53 Abs. 1 FPG erfordere - so begründete die belangte Behörde diese Entscheidungen - den rechtswidrigen Aufenthalt des Fremden, der im vorliegenden Fall ab gegeben sei. Im Hinblick auf den Aufenthalt in Österreich seit und das vorläufige Aufenthaltsrecht des Sohnes bzw. Bruders bis zum rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens sei davon auszugehen, dass durch die Ausweisung in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerinnen eingegriffen werde, doch sei ihnen eine neuerliche Einreise unter Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen durch die verfügte Ausweisung nicht verwehrt. Auch die belangte Behörde betonte daran anschließend den hohen Stellenwert, den die Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung habe. Dieses maßgebliche öffentliche Interesse hätten die Beschwerdeführerinnen durch ihren unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet erheblich beeinträchtigt und die aus ihrem Aufenthalt während des Asylverfahrens ableitbare Integration werde in ihrem Stellenwert dadurch maßgeblich relativiert, dass sie auf einen Asylantrag zurückzuführen sei, der sich letztlich als unbegründet erwiesen habe. "Unter Abwägung dieser Umstände" sei die vorliegende Ausweisung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten und daher zulässig. Es seien auch keine Umstände ersichtlich, die für eine Ermessensübung zu Gunsten der Beschwerdeführerinnen gesprochen hätten.

Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:

Unter der Überschrift "Ausweisung Fremder ohne Aufenthaltstitel" ordnet § 53 Abs. 1 FPG an, dass Fremde mit Bescheid ausgewiesen werden können, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Die Beschwerde gesteht zu, dass das Asylverfahren der Beschwerdeführerinnen rechtskräftig beendet ist. Ihr sind auch keine Behauptungen zu entnehmen, dass eine der Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 31 Abs. 1 FPG - insbesondere die Erteilung eines Aufenthaltstitels - bei den Beschwerdeführerinnen vorlägen. Dafür gibt es nach der Aktenlage auch keine Anhaltspunkte, sodass keine Bedenken gegen die behördliche Annahme bestehen, der Ausweisungstatbestand des § 53 Abs. 1 FPG sei im vorliegenden Fall verwirklicht.

Würde durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist sie gemäß § 66 Abs. 1 FPG nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Entscheidung über eine Ausweisung ist der Behörde Ermessen eingeräumt.

In dieser Hinsicht kritisiert die Beschwerde, die belangte Behörde habe die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme nur unzureichend geprüft und von ihrem Ermessen rechtswidrig Gebrauch gemacht. In diesem Zusammenhang verweisen die Beschwerdeführerinnen auf die Dauer ihres Aufenthaltes von "mehr als sieben Jahren" und auf das Aufenthaltsrecht ihres Sohnes bzw. Bruders. Die Zweitbeschwerdeführerin habe mittlerweile die Matura mit ausgezeichnetem Erfolg absolviert, was "beredtes Zeugnis" für die Integrationsfähigkeit und den Integrationswillen sei.

Diese Einwände sind im Ergebnis berechtigt:

Auszugehen ist zwar davon, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen in Österreich (bis zur Erlassung der angefochtenen Bescheide Mitte Mai 2007) in der Dauer von sechs Jahren und drei Monaten durch eine illegale Einreise erlangt wurde und (soweit er rechtmäßig war) auf einem unbegründeten Asylantrag beruhte. Für die Beschwerdeführerinnen wäre es - sollte ihnen keine Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen erteilt werden - nach § 21 Abs. 1 NAG für die Erlangung eines Aufenthaltstitels erforderlich, einen Erstantrag vom Ausland aus zu stellen und dessen Erledigung dort abzuwarten. Die belangte Behörde ist daher insoweit im Recht, als sie in dem Verhalten der Beschwerdeführerinnen (illegale Einreise und unrechtmäßiger Verbleib in Österreich trotz negativen Abschlusses des Asylverfahrens) eine maßgebliche Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen gesehen hat. Es trifft auch zu, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa zuletzt das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/21/0361).

Diesem öffentlichen Interesse kommt aber kein absoluter Charakter zu (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/21/0214). Vielmehr ist schon zur Prüfung, ob eine Ausweisung im Sinne des § 66 Abs. 1 FPG dringend geboten ist, eine gewichtende Gegenüberstellung des erwähnten öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist an Hand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine Ausweisung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Diese in § 66 Abs. 2 FPG genannten Gesichtspunkte sind nämlich auch bei der Beurteilung nach Abs. 1 zu beachten (vgl. in diesem Sinn auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/18/0455; siehe dazu auch jüngst die Erkenntnisse des , und B 328/07, in denen auf die vom EGMR in seiner Rechtsprechung zu Art. 8 Abs. 2 EMRK herangezogenen Kriterien verwiesen wurde und die auch in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - vgl. beispielsweise das Erkenntnis vom , Zl. 99/21/0156 - für maßgeblich erachtet wurden).

In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde zwar schon wiederholt der Standpunkt gebilligt, dass das private Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemildert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen (vgl. zuletzt das schon zitierte Erkenntnis vom , Zl. 2007/21/0361). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der sich auf einen nicht berechtigten Asylantrag gründet. Eine solche Relativierung hat aber nicht zur Folge, dass diesen Umständen nie eine Bedeutung dahin zukommen könnte, eine Ausweisung sei nicht (mehr) dringend geboten. Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob wegen eines ausnahmsweise besonders stark ausgeprägten persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich akzeptiert werden muss, dass der Fremde mit seinem Verhalten (illegale Einreise und unrechtmäßiger Verbleib nach negativer Beendigung des Asylverfahrens) im Ergebnis versucht, vollendete Tatsachen ("fait accompli") zu schaffen (vgl. in diesem Zusammenhang neuerlich das bereits mehrfach erwähnte Erkenntnis vom , Zl. 2007/21/0361).

Das scheint zunächst schon die BH verkannt zu haben, wenn sie im erstinstanzlichen Bescheid ausführte, "würde sich ein Fremder generell betrachtet in so einer Situation erfolgreich auf § 66 Abs. 1 FPG 2005 berufen können, so würde das den Intentionen des Gesetzes zuwiderlaufen, deren Ziel ein geordnetes Fremdenwesen und ein geordneter Zuzug von Fremden ist." Der erwähnten Prüfungspflicht entsprach aber auch die belangte Behörde nicht, weil sie ebenfalls eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen in ihren Stellungnahmen im erstinstanzlichen Verfahren und in den Berufungen für entbehrlich erachtete. Eine nachvollziehbare Abwägung im dargestellten Sinn ist dem angefochtenen Bescheid nämlich nicht zu entnehmen, obwohl die Beschwerdeführerinnen - unter dem angesprochenen Gesichtspunkt einer Unzulässigkeit des durch die Ausweisung bewirkten Eingriffs in ihr Privat- und Familienleben - beachtenswerte Umstände vorgebracht hatten.

Die angefochtenen Bescheide waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Kostenzuspruch gründet sich - im Rahmen des ziffernmäßigen Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am