VwGH vom 06.09.2012, 2012/09/0064

VwGH vom 06.09.2012, 2012/09/0064

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Strohmayer, Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde der C GesmbH in G, vertreten durch Dr. Alexandra Feldgrill, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Körösistraße 158, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark vom , Zl. 08114/ABB-Nr.3520251, betreffend Ablehnung des Antrages auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Arbeitsmartservice hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt geht folgender Sachverhalt hervor:

Der Beschwerdeführerin wurde auf ihren Antrag vom mit Bescheid vom eine Beschäftigungsbewilligung für OB für die Zeit vom bis für den örtlichen Geltungsbereich G erteilt.

Die Anmeldung von OB erfolgte am .

Mit Antrag vom wurde neuerlich die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für OB begehrt. Diesen Antrag wie das Arbeitsmarktservice Graz Ost mit der Begründung ab, es sei davon auszugehen, dass OB zumindest seit beschäftigt sei, ohne dass für sie eine der in § 3 Abs. 1 AuslBG genannten Berechtigungen vorgelegen sei.

Die Beschwerdeführerin führte in der dagegen erhobenen Berufung aus, dass § 7 Abs. 6 Z. 2 AuslBG, nach dem eine Beschäftigungsbewilligung erlischt, wenn binnen sechs Wochen nach Laufzeitbeginn der Beschäftigungsbewilligung eine Beschäftigung nicht aufgenommen werde, gegenständlich deshalb nicht anzuwenden sei, weil die tatsächliche Beschäftigung bereits am begonnen habe und die diesbezügliche Anmeldung bei der Stmk. Gebietskrankenkasse (GKK) am aufgrund eines Irrtums des steuerlichen Vertreters der Beschwerdeführerin verspätet erfolgt sei. Hinsichtlich der verspäteten Anmeldung sei bereits eine Selbstanzeige eingebracht und eine rückwirkende Anmeldung von OB veranlasst worden. Zu diesem Vorbringen wurden Beweisanträge gestellt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Berufung nicht stattgegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Zum Versagungsgrund des § 4 Abs. 1 Z. 4 AuslBG führte die belangte Behörde einerseits aus, den "Berufungseinwände(n), dass die Beschäftigung bereits am innerhalb der Sechs-Wochen-Frist begonnen und die Anmeldung zur GKK auf Grund eines Irrtums des steuerlichen Vertreters der Firma verspätet erfolgt" sei, "könne nicht gefolgt werden". Andererseits sei "bei der Prüfung des Antrages … festgestellt" worden, "dass Ihnen für Frau OB bereits im Feber des Vorjahres eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde, Frau OB aber erst im April 2011 ihre Tätigkeit aufgenommen" habe.

Darüber hinaus berief sich die belangte Behörde als Versagungsgrund auch auf § 4 Abs. 1 Z. 2 AuslBG, weil die Beschäftigung von OB entgegen dem Antrag nicht mit 30 Wochenstunden, sondern nur auf Basis einer geringfügigen Beschäftigung erfolgt sei. Erst im Oktober 2011 sei OB bei der GKK vollversichert worden. Es scheine nicht die Gewähr gegeben, dass die Beschäftigung von OB zu den im Antrag angegebenen Bedingungen ausgeübt werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach dem gemäß § 67 AVG auch von der Berufungsbehörde anzuwendenden § 60 leg. cit. sind in der Begründung des Berufungsbescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Demnach muss in der Bescheidbegründung in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zugänglichen Weise dargetan werden, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zu der Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege und aus welchen Gründen sie die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtete (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), Seite 1044 wiedergegebene ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Diesen Erfordernissen wird der angefochtene Bescheid nicht gerecht.

Aus dem angefochtenen Bescheid geht nicht hervor, von welchem Tag des Beginns der Beschäftigung der OB im Jahr 2011 die belangte Behörde tatsächlich ausgeht. Während unter "Berufungseinwände" nur das Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubwürdig erachtet wird (ohne datumsmäßig den Beginn der tatsächlichen Beschäftigung zu nennen), stellt die belangte Behörde später einen Beginn "im April 2011" fest. Hinsichtlich des Versagungsgrundes nach § 4 Abs. 1 Z. 4 iVm § 7 Abs 6 Z. 2 AuslBG ist gegenständlich aber der genaue Tag des Beginnes der tatsächlichen Beschäftigung der OB "im April 2011" wesentlich, weil ein Beginn vor dem rechtzeitig im Sinne des § 7 Abs. 6 Z. 2 AuslBG gewesen wäre.

Schon deshalb ist eine Überprüfung des angefochtenen Bescheides zu diesem Versagungsgrund nicht möglich.

Des Weiteren hat die belangte Behörde das Berufungsvorbringen als unglaubwürdig erachtet, ohne sich mit den hiezu angebotenen Beweisen auseinanderzusetzen.

Was die Annahme des Versagungsgrundes gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 AuslBG anbelangt, ist ohne nähere Erforschung der Umstände aus der "im April 2011" zunächst geringfügig begonnenen Beschäftigung der OB, die erst im "Oktober 2011" zu einer Vollversicherung erweitert worden wäre, allein nicht ableitbar, dass der Versagungsgrund gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 AuslBG vorliege. Die belangte Behörde hat diesen Versagungsgrund erstmalig im Berufungsverfahren aufgegriffen und keine Ermittlungen geführt.

Allein aus dem Umstand, dass eine zeitlang OB der Stundenanzahl nach geringfügiger beschäftigt wurde als zunächst beantragt und von der Beschäftigungsbewilligung umfasst, darf nicht auf eine Nichteinhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen geschlossen werden, zumal die Beschwerdeführerin in der Beschwerde die vorübergehende Minderbeschäftigung mit Umbauarbeiten und einer eingeschränkten betrieblichen Tätigkeit erklärt und behauptet, sie habe die "lohn- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen für geringfügig und Teilzeit Beschäftigte eingehalten".

Da somit Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am