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VwGH 09.10.2017, Ra 2017/02/0115

VwGH 09.10.2017, Ra 2017/02/0115

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
VStG §31 Abs2;
VStG §44a Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
RS 1
Bei Dauerdelikten sind Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch des Bescheides anzuführen (vgl. E , 97/02/0528); die Verjährungsfrist beginnt von dem Zeitpunkt an zu laufen, an dem das strafbare Verhalten aufgehört hat (vgl. E , 94/07/0181).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/02/0015 E RS 4
Normen
VStG §1 Abs2;
VStG §31 Abs2 Z4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
RS 2
Hinsichtlich des Beginns und des Endes der Fristenhemmung iSd § 31 Abs 2 Z 4 VStG sind einerseits der Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde bzw. Revision beim VwGH und andererseits der Zeitpunkt der Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses an die belangte Behörde und nicht an den Beschwerdeführer bzw. Revisionswerber maßgebend (vgl. E VS , 86/02/0171, VwSlg. 12570 A/1987; E , 88/09/0017).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2014/02/0074 E RS 1

Entscheidungstext

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2017/02/0114 E

Ra 2017/02/0116 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des S in S, vertreten durch Dr. Bruno Binder, Dr. Josef Broinger, Mag. Markus Miedl und Dr. Christian Ressi, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Khevenhüllerstraße 12, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zl. W158 2108946- 1/15, betreffend Übertretung des WAG 2007 (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Finanzmarktaufsichtsbehörde; mitbeteiligte Partei: Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Zur Vorgeschichte in dieser Rechtssache wird auf das Erkenntnis vom , Ra 2016/02/0201, verwiesen.

2 Nach dem Spruch im nunmehr angefochtenen Erkenntnis liegen der Bestrafung des Revisionswerbers Übertretungen nach § 18 Abs. 1 WAG 2007 und § 44 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 WAG 2007 zu Grunde, die dem Revisionswerber als Dauerdelikte im Zeitraum vom bis zum angelastet wurden.

3 Dagegen richtet sich die Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

4 Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht hat eine Revisionsbeantwortung erstattet und die kostenpflichtige Abbzw. Zurückweisung der Revision beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

5 Der Revisionswerber führt in der Zulässigkeitsbegründung der Revision unter anderem aus, auf Grund des Tatzeitraumes bis zum sei auch unter Berücksichtigung des Verfahrens beim Verwaltungsgerichtshof die Strafbarkeitsverjährung eingetreten.

6 Die Revision ist zulässig und berechtigt:

7 Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

8 Nach § 31 Abs. 2 VStG erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist werden die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union nicht eingerechnet (Z 4 leg. cit.).

9 Bei Dauerdelikten sind Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch des Bescheides anzuführen. Die Verjährungsfrist beginnt von dem Zeitpunkt an zu laufen, an dem das strafbare Verhalten aufgehört hat ().

10 Nach der ständigen Rechtsprechung ist die Frist des § 31 Abs. 2 VStG nur dann gewahrt, wenn die Berufungsentscheidung innerhalb der dort genannten Frist gegenüber dem Beschuldigten rechtswirksam erlassen wurde. Die Erlassung der Berufungsentscheidung gegenüber einer anderen Verfahrenspartei ist nicht geeignet, diese Wirkung herbeizuführen. Hinsichtlich des Beginns und des Endes der Fristenhemmung nach § 31 Abs. 2 Z 4 VStG sind einerseits der Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde bzw. der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und andererseits der Zeitpunkt der Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses an die belangte Behörde und nicht an den Revisionswerber maßgebend ().

11 Im Revisionsfall haben die als Dauerdelikte gewerteten strafbaren Verhaltensweisen des Revisionswerbers, die der Bestrafung zu Grunde gelegt wurden, am geendet. Die dreijährige Frist für die Verjährung der Strafbarkeit endete somit gemäß § 31 Abs. 2 VStG am .

12 Nach der Aktenlage im Verfahren Ra 2016/02/0201 (erster Rechtsgang) langte die Revision des Revisionswerbers gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom am beim Verwaltungsgericht und am beim Verwaltungsgerichtshof ein. Das aufhebende Erkenntnis vom , Ra 2016/02/0201, wurde allen Verfahrensparteien am zugestellt.

13 Der Ablauf der Verjährungsfrist am wurde demnach gemäß § 31 Abs. 2 Z 4 VStG während der Zeit des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof ( bis , somit drei Monate und zehn Tage) gehemmt.

14 Nach Wegfall der Hemmung am begann die verbleibende Frist (22. September bis , somit ein Monat und 23 Tage) wieder zu laufen. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung endete demnach am .

15 Das nunmehr angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom wurde der Aktenlage des Verwaltungsgerichtes folgend den Parteien am zugestellt. Zu diesem Zeitpunkt war die Strafbarkeit der dem Revisionswerber angelasteten Übertretungen bereits verjährt.

16 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

17 Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.

18 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
VStG §1 Abs2;
VStG §31 Abs2 Z4;
VStG §31 Abs2;
VStG §44a Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Dauerdelikt
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017020115.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAE-72082

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