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VwGH vom 11.09.2013, 2010/04/0113

VwGH vom 11.09.2013, 2010/04/0113

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Grünstäudl, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Zirm, über die Beschwerde der X in Y, vertreten durch Dr. Thomas Fritzsche, LL.M., Rechtsanwalt in 1010 Wien, Nibelungengasse 11/4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom , Zl. BMWFJ-556.100/0059-IV/5a/2009, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom , Zl. BMWFJ-556.100/0098- IV/5a/2009, betreffend zwangsweise Einräumung von Dienstbarkeiten gemäß § 57 Gaswirtschaftsgesetz (mitbeteiligte Partei: Z GmbH in Wien, vertreten durch DDr. Christian F. Schneider, Rechtsanwalt in 1220 Wien, Donau-City-Straße 11 - ARES-Tower), nach Durchführung einer Verhandlung am , zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.489,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom (welcher in Spruchpunkt I.1. durch dessen - unangefochten gebliebenen - Bescheid vom berichtigt wurde) wurde über Anträge der mitbeteiligten Partei wie folgt abgesprochen (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Spruch

I.

Der dauernde Bestand und sichere Betrieb sowie die Instandhaltung der Erdgashochdruckleitungen G00-003 und G00-020 auf den mit Bescheiden der Berghauptmannschaft Wien vom , Zl 2099/62, und vom , Zl 535/70, genehmigten Trassen ist im Interesse der öffentlichen Energieversorgung gelegen. Zur Sicherung des Bestandes, des Betriebes und der Instandhaltung der Leitung reicht die Einräumung von Dienstbarkeitsrechten iSd. § 57 Abs. 3 GWG aus.

1. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend räumt gemäß §§ 57, 70 GWG iVm. den Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954, zur Sicherung des Bestandes, des Betriebes und der Instandhaltung der Erdgashochdruckleitung G00-003 dem jeweiligen Eigentümer des Grundstückes Nr. 628/5 EZ 1102, KG (O.), als dem herrschenden Gut und seinen Rechtsnachfolgern zu Lasten der im bücherlichen Eigentum (der Beschwerdeführerin), (G.), befindlichen Liegenschaft 357/3 EZ 315 Grundbuch (R.), als dem dienenden Gut im Enteignungswege nachfolgende Dienstbarkeiten ein:

a) Das Recht, auf dem Grundstück 357/3 EZ 315 Grundbuch (R.), innerhalb eines 6 m breiten Servitutsstreifens, unterirdisch mit mindestens 80 cm Erdüberdeckung, die mit Bescheid der Berghauptmannschaft Wien vom , Zl 2099/62, genehmigte Rohrleitung samt Nebenanlagen, insbesondere zur Beförderung von Erdgas, sowie Leitungen und Kabel aller Art, die zum Betrieb der Rohrleitung technisch erforderlich sind, in der Folge insgesamt 'Rohrleitungsanlage' genannt, zu verlegen bzw. zu errichten, zu betreiben, zu überprüfen, zu reparieren, instand zu halten, zu erneuern und umzubauen. Die Lage der 'Rohrleitungsanlage' und des Servitutsstreifens ergibt sich aus dem Bestand Wegerechtsplan G00- 003 mit der Zeichnungsnummer H50-W018/00.

b) Das Recht, auf dem im Pkt. a) genannten Servitutsstreifen Hindernisse aller Art zu entfernen, die einer ungestörten Dienstbarkeitsausübung entgegenstehen oder den ordnungsgemäßen Bestand oder Betrieb der 'Rohrleitungsanlage' beeinträchtigen oder gefährden, sowie überhaupt alles zu unternehmen und vorzukehren, was für den ordnungsgemäßen Bestand und Betrieb der 'Rohrleitungsanlage' notwendig und erforderlich erscheint. Dieses Recht beinhaltet auch das Recht, notwendige Rodungen vorzunehmen.

c) Zur Ausübung der unter a) und b) eingeräumten Rechte darf der Servitutsstreifen jederzeit durch von der (mitbeteiligten Partei) oder ihre Rechtsnachfolger beauftragte Personen betreten werden, und es dürfen darauf durch solche Personen Materialien und Geräte aller Art an- und abtransportiert und zwischengelagert werden und es darf auch durch solche Personen mit Fahrzeugen und Maschinen aller Art auf dem Servitutsstreifen gefahren werden und dürfen dort überhaupt alle zweckdienlichen Maßnahmen getroffen werden.

d) Darüber hinaus ist der Grundeigentümer verpflichtet, alle in den Punkten a) bis c) genannten Maßnahmen zu dulden und alles zu unterlassen, was den sicheren Bestand und Betrieb der Erdgashochdruckleitung G00-003 stören oder gefährden könnte. Insbesondere ist er verpflichtet, auf dem Servitutsstreifen keine Baulichkeiten zu errichten und Erd- und Grabarbeiten, die über die zur landwirtschaftlichen Nutzung erforderliche übliche Bodenbearbeitung (bis ca. 60 cm) hinausgehen, sowie Pflanzungen von Bäumen oder tiefwurzelnden Gewächsen nur im Einvernehmen mit der (mitbeteiligten Partei) oder ihren Rechtsnachfolgern vorzunehmen.

2. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend räumt gemäß §§ 57, 70 GWG iVm. den Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954, zur Sicherung des Bestandes, des Betriebes und der Instandhaltung der Erdgashochdruckleitung G00-020 dem jeweiligen Eigentümer des Grundstückes 398/2, inneliegend EZ 1105, Grundbuch (O.), als dem herrschenden Gut und seinen Rechtsnachfolgern zu Lasten der im bücherlichen Eigentum (der Beschwerdeführerin), (G.), befindlichen Liegenschaft 357/3 EZ 315 Grundbuch (R.), als dem dienenden Gut im Enteignungswege nachfolgende Dienstbarkeiten ein:

a) Das Recht, auf dem Grundstück 357/3 EZ 315 Grundbuch (R.), innerhalb eines 8 m breiten Servitutsstreifens, unterirdisch mit mindestens 80 cm Erdüberdeckung, die mit Bescheid der Berghauptmannschaft Wien vom , Zl 535/70, genehmigte Rohrleitung samt Nebenanlagen, insbesondere zur Beförderung von Erdgas, sowie Leitungen und Kabel aller Art, die zum Betrieb der Rohrleitung technisch erforderlich sind, in der Folge insgesamt 'Rohrleitungsanlage' genannt, zu verlegen bzw. zu errichten, zu betreiben, zu überprüfen, zu reparieren, instand zu halten, zu erneuern und umzubauen. Die Lage der 'Rohrleitungsanlage' und des Servitutsstreifens ergibt sich aus dem Bestand Wegerechtsplan G00- 020 mit der Zeichnungsnummer H50-W018/00.

b) Das Recht, auf dem im Pkt. a) genannten Servitutsstreifen Hindernisse aller Art zu entfernen, die einer ungestörten Dienstbarkeitsausübung entgegenstehen oder den ordnungsgemäßen Bestand oder Betrieb der 'Rohrleitungsanlage' beeinträchtigen oder gefährden, sowie überhaupt alles zu unternehmen und vorzukehren, was für den ordnungsgemäßen Bestand und Betrieb der 'Rohrleitungsanlage' notwendig und erforderlich erscheint. Dieses Recht beinhaltet auch das Recht, notwendige Rodungen vorzunehmen.

c) Zur Ausübung der unter a) und b) eingeräumten Rechte darf der Servitutsstreifen jederzeit durch von der (mitbeteiligten Partei) oder ihre Rechtsnachfolger beauftragte Personen betreten werden und es dürfen darauf durch solche Personen Materialien und Geräte aller Art an- und abtransportiert und zwischengelagert werden und es darf auch durch solche Personen mit Fahrzeugen und Maschinen aller Art auf dem Servitutsstreifen gefahren werden und dürfen dort überhaupt alle zweckdienlichen Maßnahmen getroffen werden.

d) Darüber hinaus ist der Grundeigentümer verpflichtet, alle in den Punkten a) bis c) genannten Maßnahmen zu dulden und alles zu unterlassen, was den sicheren Bestand und Betrieb der 'Rohrleitungsanlage' stören oder gefährden könnte. Insbesondere ist er verpflichtet, auf dem Servitutsstreifen keine Baulichkeiten zu errichten und Erd- und Grabarbeiten, die über die zur landwirtschaftlichen Nutzung erforderliche übliche Bodenbearbeitung (bis ca. 60 cm) hinausgehen, sowie Pflanzungen von Bäumen oder tiefwurzelnden Gewächsen nur im Einvernehmen mit der (mitbeteiligten Partei) oder ihren Rechtsnachfolgern vorzunehmen.

Von den unter 1. und 2. eingeräumten Rechten kann gemäß § 70 Z. 5 GWG Gebrauch gemacht werden, sobald der in Spruchteil II. bestimmte Entschädigungsbetrag gerichtlich hinterlegt oder an (die Beschwerdeführerin), (G.), ausbezahlt ist."

Mit den weiteren Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides (II. - V.) wurden im Wesentlichen der der Beschwerdeführerin zuerkannte Entschädigungsbetrag festgesetzt, ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Beischaffung eines bestimmten Aktes des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien abgewiesen und die von der mitbeteiligten Partei zu tragenden Kosten bestimmt.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die gegenständlichen Erdgashochdruckleitungen G00-020 und G00-003 zählten zum Primärverteilungssystem und seien daher aufgrund Z. 3 der Anlage 2 zum Gaswirtschaftsgesetz (GWG) als Fernleitungsanlagen im Sinn des GWG zu betrachten. Gemäß § 60 Abs. 2 Z. 1 GWG sei daher die belangte Behörde (auch) für das vorliegende Enteignungsverfahren zuständig.

Die die Erdgashochdruckleitungen G00-020 und G00-003 genehmigenden rechtskräftigen bergrechtlichen Bescheide der Berghauptmannschaft Wien vom und vom würden gemäß § 76 Abs. 3 GWG als Genehmigungsbescheide nach dem 6. Teil des GWG gelten. Die Leitungen seien Teil des Primärverteilungssystems der mitbeteiligten Partei und leisteten einen wesentlichen Beitrag zur Versorgungssicherheit mit Erdgas in den Bereichen Wien und Schwechat, im Burgenland, im südlichen Niederösterreich sowie in der Steiermark, sodass ihr Bestand und Betrieb schon deshalb im öffentlichen Interesse liege. Die Erneuerung der Erdgashochdruckleitung G00-003 sei auch Teil der langfristigen Planung (§ 12e GWG) der Versorgungs- und Transportkapazitäten von Erdgasunternehmen zur Deckung der Erdgasnachfrage des Netzes, zur Diversifizierung der Versorgungsquellen und zur Sicherung der Versorgung der Kunden.

Nach dem in der von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung am erstatteten Gutachten des Amtssachverständigen für Energietechnik ergebe sich das von der mitbeteiligten Partei beantragte räumliche Ausmaß der Dienstbarkeitsrechte aus den geltenden und auf die gegenständlichen Erdgashochdruckleitungen anzuwendenden Sicherheitsnormen und sei zur Absicherung der Leitungsanlagen geeignet und notwendig.

Wie sich aus einem näher genannten Schreiben des Regelzonenführers (vgl. dazu § 6 Z. 43 und §§ 12 ff GWG) ergebe, dienten die Erdgashochdruckleitungen der öffentlichen Versorgungssicherheit mit Erdgas und dem allgemeinen Besten; bei Entfernung dieser Leitungen könnten beträchtliche Teile der Versorgung der Regelzone Ost in den Bereichen Wien und Schwechat, im Burgenland, im südlichen Niederösterreich sowie in der Steiermark nicht mehr sichergestellt werden. Die langfristige Planung gehe von der vollen Verfügbarkeit dieser beiden Erdgashochdruckleitungen aus, weil andere Infrastrukturen, die einen Ausfall dieser Leitungsanlagen kompensieren könnten, derzeit nicht bestünden und nur mit entsprechender, mehrjähriger Vorlaufzeit geschaffen werden könnten.

Somit bestehe zweifellos ein konkreter Bedarf, dessen Deckung im öffentlichen Interesse liege. Die Eignung des betroffenen Grundstücks der Beschwerdeführerin, diesen Bedarf zu decken, sei durch die bereits seit Jahrzehnten unverändert bestehende Trassenführung erwiesen.

Da die wiederholten Versuche der mitbeteiligten Partei, mit der Beschwerdeführerin einen Dienstbarkeitsvertrag abzuschließen, letztlich an den "divergierenden Vorstellungen der potentiellen Vertragspartner über die Höhe der angemessenen Entschädigung" gescheitert seien (wobei die mitbeteiligte Partei durchaus ein ernsthaftes Angebot unterbreitet habe), sei die vorgenommene zwangsweise Einräumung von Dienstbarkeiten nach den §§ 57, 70 GWG zulässig, weil - wie in höchstgerichtlicher Rechtsprechung gefordert - der im öffentlichen Interesse gelegene Bedarf nicht anders als durch Enteignung gedeckt werden könne.

Die Entziehung von Grundeigentum als solchem sei weder beantragt worden noch sei sie erforderlich, weil mit der Einräumung von Dienstbarkeiten im Sinn des § 57 Abs. 3 GWG das Auslangen gefunden habe werden können, wobei die Dienstbarkeitsfläche auf den in den Sicherheitsnormen vorgesehenen Streifen beschränkt bleibe; damit werde der "höchstgerichtlichen Vorgabe", dass Dienstbarkeiten im Sinn einer möglichsten Schonung der Grundeigentümerinteressen auf das notwendige Mindestmaß beschränkt bleiben müssten, Rechnung getragen.

2. Die Beschwerdeführerin hat gegen diesen Bescheid zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, der deren Behandlung mit Beschluss vom , B 746/09-7, abgelehnt und die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

3. In der vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

4. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Zurückweisung, in eventu Abweisung der Beschwerde beantragt. Auch die mitbeteiligte Partei hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie ebenfalls die Zurückweisung, in eventu Abweisung der Beschwerde beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Rechtslage :

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Gaswirtschaftsgesetzes, BGBl. I Nr. 121/2000 idF BGBl. II Nr. 33/2008 (GWG), lauten:

" Ziele

§ 3. Ziel dieses Bundesgesetzes ist es,

1. der österreichischen Bevölkerung und Wirtschaft Erdgas umweltfreundlich, kostengünstig, ausreichend und sicher und in hoher Qualität zur Verfügung zu stellen und dessen effizienten Einsatz, insbesondere auch bei der Umwandlung von Strom und Wärme, zu gewährleisten sowie die zur sicheren Erdgasversorgung der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft erforderliche Infrastruktur zu schaffen;

(…)

Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen

§ 4. (1) Den Netzbetreibern werden nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt:

(…)

2. der Abschluss von privatrechtlichen Verträgen mit Endkunden über den Anschluss an ihre Erdgasleitungsanlagen (Allgemeine Anschlusspflicht);

3. die Errichtung und Erhaltung einer für die inländische Erdgasversorgung und für die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen ausreichenden Erdgasinfrastruktur.

(…)

Begriffsbestimmungen

§ 6. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

(…)

15. 'Fernleitung' eine Anlage zum Zwecke des Transports von Erdgas durch eine Hochdruckleitung oder ein Hochdrucknetz, sofern diese Leitungsanlage auch für grenzüberschreitende Transporte oder den Transport zu anderen Fernleitungs- oder Verteilerunternehmen bestimmt ist;

(…)

42. 'Regelzone' die räumliche Gliederung des aus Fernleitungen und Verteilleitungen mit Leistungs- und Druckregelung bzw. Druckhaltung sowie aus daran angeschlossenen Speicheranlagen gebildeten Systems in geografische Gebiete unter Berücksichtigung der bestehenden Netzstrukturen soweit sie für die Inlandsversorgung bestimmt sind;

43. 'Regelzonenführer' denjenigen, der für die Druckregelung (Drucksteuerung) in einer Regelzone verantwortlich ist, wobei diese Funktion auch seitens eines Unternehmens erfüllt werden kann, das seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat;

(…)

Regelzonen

§ 12. (1) Das österreichische Leitungsnetz besteht aus folgenden Regelzonen:


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1.
Regelzone Ost;
2.
Regelzone Tirol und
3.
Regelzone Vorarlberg.

(2) Die Regelzone Ost umfasst die in den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Wien gelegenen Netze.

(…)

Langfristige Planung

§ 12e. (1) Ziel der langfristigen Planung ist es, das Erdgasfernleitungsnetz hinsichtlich

1. der Deckung der Nachfrage an Transportkapazitäten zur Versorgung der Endverbraucher unter Berücksichtigung von Notfallszenarien,

2. der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der Transportkapazität (Versorgungssicherheit der Infrastruktur),

3. sowie der Deckung der Transporterfordernisse für sonstige Transporte

zu planen.

2) Der Regelzonenführer hat die Aufgabe, mindestens einmal jährlich eine langfristige Planung für die Regelzone zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes und der Ziele gemäß Abs. 1 zu erstellen. Der Planungszeitraum wird vom Regelzonenführer festgelegt, wobei dies transparent und nichtdiskriminierend unter Zugrundelegung der ihm zur Verfügung stehenden Daten zu erfolgen hat. Der Mindestplanungszeitraum beträgt drei Jahre.

(…)

Fernleitungen

§ 31. (1) Fernleitungen im Sinne des § 6 Z 15 sind die in Anlage 2 angeführten Leitungsanlagen.

(…)

Enteignungsvoraussetzungen

§ 57. (1) Eine Enteignung durch die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder Rechten ist zulässig, wenn dies für die Errichtung der Fern- oder Verteilerleitung erforderlich und im öffentlichen Interesse gelegen ist. Ein öffentliches Interesse liegt jedenfalls dann vor, wenn die Erdgasleitungsanlage in der langfristigen Planung (§ 12e) vorgesehen ist. Bei Erdgasleitungsanlagen, die nicht Gegenstand der langfristigen Planung sind, liegt ein öffentliches Interesse jedenfalls dann vor, wenn die Errichtung dieser Anlage zur Erreichung der Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere der in den §§ 3 und 12e umschriebenen Ziele, erforderlich ist. Für Erdgasleitungsanlagen mit einem Druckbereich bis einschließlich 0,6 MPa können private Grundstücke nur enteignet werden, wenn öffentliches Gut in dem betreffenden Gebiet nicht zur Verfügung steht oder die Benützung öffentlichen Gutes dem Erdgasunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Enteignung umfasst:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
die Einräumung von Dienstbarkeiten an unbeweglichen Sachen;
2.
die Abtretung von Eigentum an Grundstücken;
3.
die Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung anderer dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen und solcher Rechte, deren Ausübung an einen bestimmten Ort gebunden ist.

(3) Von der im Abs. 2 Z 2 angeführten Maßnahme darf nur in jenen Fällen Gebrauch gemacht werden, wenn die übrigen im Abs. 2 angeführten Maßnahmen nicht ausreichen.

Zuständigkeit

§ 58. (1) Über die Zulässigkeit, den Inhalt, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung sowie nach Maßgabe des § 71 über die Höhe der Enteignungsentschädigung entscheidet die Behörde, die für die Genehmigung der Anlage gemäß § 60 zuständig ist.

(…)

Zuständigkeit der Behörden in Gasangelegenheiten

§ 60. (…)

(2) Unbeschadet der Regelungen in Abs. 1 und 3 sind als Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes in erster Instanz zuständig:

1. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für

a) die Erteilung von Genehmigungen für die Errichtung, die Änderung, die Erweiterung von Fernleitungsanlagen im Sinne des § 6 Z 15;

(…)

Enteignungsverfahren

§ 70. Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954, mit nachstehenden Abweichungen anzuwenden:

(…)

9. Hat zufolge eines Enteignungsbescheides die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück für Zwecke einer Erdgasleitungsanlage stattgefunden, so hat die Behörde auf Grund eines innerhalb eines Jahres ab Abtragung der Erdgasleitungsanlage gestellten Antrages des früheren Eigentümers oder seines Rechtsnachfolgers zu dessen Gunsten die Rückübereignung gegen angemessene Entschädigung auszusprechen. Für die Feststellung dieser Entschädigung gilt Z 3 und 4.

(…)

Übergangsbestimmungen

§ 76. (…)

(3) Bestehende Genehmigungen und Bewilligungen für die Errichtung oder den Betrieb von Erdgasleitungsanlagen auf Grund gewerberechtlicher Vorschriften gemäß § 4 EnWG, § 17 Rohrleitungsgesetz, nach dem Berggesetz, BGBl. Nr. 73/1954, dem Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, oder nach dem MinroG gelten als Genehmigungen nach dem 6. Teil dieses Bundesgesetzes. (…)

(…)

Anlage 2

(zu den §§ 12b, 12d, 23b und 31)

Fernleitungsanlagen

(…)

3. das Primärverteilungssystem (PVS);"

2.1. Sowohl die belangte Behörde als auch die mitbeteiligte Partei ziehen in ihren Gegenschriften die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin in Zweifel, weil diese in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am lediglich die inhaltlichen Voraussetzungen der Enteignung "allgemein-abstrakt" bestritten habe, ohne eine Verletzung in einem subjektiv-öffentlichen Recht geltend zu machen.

2.2. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin in der Verhandlung am - mit Blick auf ihr nunmehriges Beschwerdevorbringen - im Wesentlichen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen einer Enteignung, nämlich das Vorliegen eines öffentlichen Interesses daran und die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs, bestritten und vorgebracht hat, eine "nachträgliche Enteignung" sei durch das GWG nicht gedeckt.

2.3. Damit hat die Beschwerdeführerin allerdings - entgegen der Auffassung der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei - ihre Parteistellung und somit ihre Berechtigung zur Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde gewahrt:

Selbst wenn man von der Anwendbarkeit des § 42 AVG auf Enteignungsgegner ausgeht (vgl. zu den unterschiedlichen Auffassungen dazu etwa die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb , AVG, § 42 Rz 27 ff), so ist doch die Parteistellung desjenigen, dessen Grundstück - wie im vorliegenden Fall durch die Einräumung von Dienstbarkeiten - unmittelbar in Anspruch genommen wird, nicht in der Weise einwendungsbezogen zu sehen wie jene eines (bloßen) Nachbarn. Vielmehr muss es nach der hg. Rechtsprechung aus dem Blickwinkel der "Präklusion", somit des Verlustes der Parteistellung nach § 42 AVG, in einem solchen Zusammenhang ausreichen, wenn sich der Eigentümer gegen die Maßnahme ausspricht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/05/0029, mwN).

Mit dem wiedergegebenen Vorbringen in der Verhandlung am hat sich die Beschwerdeführerin unmissverständlich gegen die beantragte zwangsweise Einräumung von Dienstbarkeiten ausgesprochen.

3. Unter der Überschrift "Beschwerdepunkte" erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeergänzung als in ihrem subjektiven öffentlichen Recht auf Unterbleiben einer Enteignung, insbesondere einer Enteignung nach § 57 GWG, mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen verletzt. Auch nach dem Inhalt der Beschwerdegründe wendet sich die Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgerichtshof ausschließlich gegen den eingangs wiedergegebenen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides. Angesichts des derart festgelegten Umfanges der Anfechtung ist auf das in der mündlichen Verhandlung erstattete Vorbringen zur Höhe der Entschädigung nicht einzugehen.

4. Zunächst weist die Beschwerdeführerin auf ihre Ausführungen in der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde hin, in der sie eine Verletzung des Eigentumsrechts nach Art. 5 StGG sowie eine Verfassungswidrigkeit des § 57 Abs. 1 GWG behauptet hat, insbesondere auf ihr darin erstattetes Vorbringen, die belangte Behörde habe § 57 GWG verfassungswidrig ausgelegt.

Mit diesem Verweis wird die Beschwerdeführerin allerdings dem ihr mit Verfügung vom erteilten Ergänzungsauftrag nicht gerecht; es ist daher nur auf die in der Beschwerdeergänzung und in der Verhandlung vorgetragenen Gründe einzugehen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom Zl. 2006/02/0146 - VwSlg. 17.044A, mwN).

5. Gemäß § 57 Abs. 1 erster Satz GWG ist eine Enteignung durch die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder Rechten zulässig, wenn dies für die Errichtung der Fern- oder Verteilerleitung erforderlich und im öffentlichen Interesse gelegen ist.

5.1. Unter Hinweis auf die Wendung "für die Errichtung der Fern- oder Verteilerleitung" bringt die Beschwerde vor, eine "nachträgliche Enteignung" sei nach dieser Bestimmung von vornherein gesetzwidrig.

Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des GWG (66 BlgNR 21. GP, S. 85f) stellt die zitierte Bestimmung "auf die Erforderlichkeit für Zwecke der dem jeweiligen Erdgasunternehmen auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ab". Die Erläuterungen weisen weiters darauf hin, dass bei privaten Grundstückseigentümern das "Angebot obligatorischer Benützungsrechte" generell nicht ausreichend sei, weil bei einem Grundeigentümerwechsel der "Bestand der Leitung nicht mehr auf Dauer gesichert wäre".

Zu den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen der Netzbetreiber gehört gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 GWG (u.a.) die "Errichtung und Erhaltung einer für die inländische Erdgasversorgung und für die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen ausreichenden Erdgasinfrastruktur". Ziel des GWG ist es wiederum (u.a.), der österreichischen Bevölkerung und Wirtschaft Erdgas (…) ausreichend und sicher und in hoher Qualität zur Verfügung zu stellen (§ 3 Z. 1 GWG).

Ausgehend von den damit klar erkennbaren Zielen des Gesetzgebers und der den Erdgasunternehmen durch das GWG auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung auch zur "Erhaltung" einer ausreichenden Erdgasinfrastruktur kann dem Gesetzgeber - worauf belangte Behörde und mitbeteiligte Partei zutreffend hinweisen - nicht zugesonnen werden, er hätte mit der zitierten Wendung in § 57 Abs. 1 GWG (abweichend von der früheren Rechtslage nach § 11 Energiewirtschaftsgesetz) die Entziehung oder Beschränkung von Grundeigentum nur vor oder während der Errichtung der genannten Leitungsanlagen zulassen wollen. Auch die besondere Verfahrensbestimmung des § 70 Z. 9 GWG, die von der Übertragung des Eigentums an einem Grundstück "für Zwecke einer Erdgasleitungsanlage" spricht, bekräftigt dieses Auslegungsergebnis.

5.2. Im Weiteren behauptet die Beschwerde, die belangte Behörde hätte den heute bestehenden Bedarf an den eingeräumten Dienstbarkeiten nicht ausreichend geprüft; das in diesem Zusammenhang im angefochtenen Bescheid erwähnte Schreiben des Regelzonenführers sei "jedenfalls zur Erhebung und Darstellung eines konkreten Bedarfs zu wenig".

Damit wendet sich die Beschwerde allerdings nicht konkret gegen die im angefochtenen Bescheid getroffenen, eingangs wiedergegebenen Feststellungen zur Bedeutung der gegenständlichen Erdgashochdruckleitungen als Teil des Primärverteilungssystems der mitbeteiligten Partei oder gegen die - auf sachverständiger Grundlage gewonnenen - behördlichen Feststellungen zu dem notwendigen räumlichen Ausmaß der beantragten Dienstbarkeitsrechte.

Die Beschwerde vermeint auch (unter Berufung auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/04/0086), die belangte Behörde hätte unter Einholung "umfangreicher Gutachten" die vor Jahrzehnten genehmigte Trassenfestlegung mit Blick darauf, wie die beiden Gasleitungen heute verlegt werden würden, neuerlich prüfen müssen; dem ist schon zu entgegnen, dass die in § 57 Abs. 1 dritter und vierter Satz GWG idF BGBl. I Nr. 148/2002 vorgesehene Prüfung von Trassenvarianten (vgl. dazu Punkt II.3. des Erkenntnisses Zl. 2005/04/0086) in § 57 Abs. 1 GWG in der von der belangten Behörde anzuwendenden Fassung für Erdgashochdruckleitungen wie im vorliegenden Fall nicht mehr enthalten ist. Das in diesem Zusammenhang in der Beschwerde enthaltene Vorbringen betreffend "öffentliches Gut im unmittelbaren Nahebereich" ist auch wegen Verstoßes gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot (§ 41 Abs. 1 erster Satz VwGG) unbeachtlich.

5.3. Die Beschwerde bringt außerdem vor, die belangte Behörde hätte prüfen müssen, ob nicht eine einzige Gasleitung ausgereicht hätte, und zieht wie auch das Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung erkennbar das Bestehen eines öffentlichen Interesses an den eingeräumten Dienstbarkeiten in Zweifel.

Dieses Vorbringen lässt allerdings die von ihr nicht bekämpfte Feststellung des angefochtenen Bescheides außer Acht, wonach die langfristige Planung von der vollen Verfügbarkeit beider gegenständlichen Erdgashochdruckleitungen ausgehe. Da somit die gegenständlichen Leitungsanlagen in der langfristigen Planung gemäß § 12e GWG vorgesehen sind, liegt schon aus diesem Grund gemäß § 57 Abs. 1 zweiter Satz GWG ein öffentliches Interesse im Sinn des ersten Satzes dieser Bestimmung vor.

Soweit sich die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Bestreitung des öffentlichen Interesses auf § 57 Abs. 1 zweiter Satz GWG in dessen Stammfassung BGBl. I Nr. 121/2000 beruft, ist dies - abgesehen von der unvollständigen Wiedergabe jener Bestimmung in der Beschwerde - ohne Belang, hatte die belangte Behörde doch das zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltende Gesetz anzuwenden.

6. Der Gerichtshof sieht sich nicht zu dem in der Beschwerde angeregten Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH betreffend § 57 GWG veranlasst, zeigt doch auch die Beschwerde nicht im Ansatz eine konkrete Frage der Auslegung von Unionsrecht in diesem Zusammenhang auf.

7. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

8. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich im beantragten Ausmaß auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am