VwGH vom 10.10.2007, 2005/03/0237

VwGH vom 10.10.2007, 2005/03/0237

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der D. S & Co in W, vertreten durch Dr. Klaus Gürtler und Dr. Matthias Lüth, Rechtsanwälte in 6060 Hall in Tirol, Stadtgraben 25, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl LWS- 1708/2, betreffend Bestimmung eines Jägernotwegs (mitbeteiligte Partei: R AG, vertreten durch Dr. Peter Sellemond, Dr. Walter Platzgummer und Mag. Robert Sellemond, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Speckbacherstraße 25), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit Bescheid vom bestimmte die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck gemäß § 44 Abs 1 des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl Nr 41 (TJG), für die beschwerdeführende Partei als Jagdausübungsberechtigte (Jagdpächterin) der Eigenjagd (EJ) "Gemeinde S Htal" auf ihren Antrag zur Erreichung von Gebieten ihres Jagdgebiets zwei bestimmt bezeichnete Wege durch das von der mitbeteiligten Partei gepachtete Eigenjagdgebiet der ÖBF "Ktal" als Jägernotweg.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der gegen den Bescheid vom erhobenen Berufung der mitbeteiligten Partei Folge gegeben und der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bestimmung von Jägernotwegen durch das Jagdgebiet der EJ Ktal abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Mit ihrem Antrag auf Einräumung von zwei Jägernotwegen vom habe die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorgebracht, dass die von ihr gepachtete Eigenjagd im Norden an das Eigenjagdgebiet der mitbeteiligten Partei angrenze. Zu ihrem Jagdgebiet würden unter anderem die jagdlich sehr interessanten Kare "Mkar" und "Nkar" gehören. Diese beiden Kare wären vom Norden (Ktal) viel leichter als vom Süden her (Htal) zu erreichen, nämlich ohne Gratüberschreitung. Bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck aus dem Jahr 1988 seien ihr die zwei Jägernotwege ins Mkar und ins Nkar bewilligt worden, dieser Bescheid wäre von der belangten Behörde seinerzeit nur deshalb aufgehoben worden, weil die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit nicht mehr Jagdpächterin gewesen und der Antrag deshalb zurückgezogen worden wäre.

Der von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck bestellte nichtamtliche Sachverständige - dessen Gutachten im erstinstanzlichen Bescheid wörtlich wiedergegeben worden sei - habe zusammengefasst ausgeführt, dass der Zugang zu den Revierteilen Mkar und Nkar vom Htal aus nicht als unverhältnismäßig großer Umweg im Sinn des § 44 TJG zu sehen wäre und eine Festlegung von Jägernotwegen in das N- und Mkar vom Ktal nicht notwendig erscheine. Demgegenüber sei die Erstbehörde in ihrem Bescheid vom zum Ergebnis gekommen, dass Teile des Jagdgebiets der Beschwerdeführerin vom Htal aus ohne einen unzumutbaren Umweg nicht erreicht werden könnten, weshalb die beiden Wege als Jägernotwege bestimmt worden seien.

Bei der mündlichen Berufungsverhandlung am seien der von der Erstbehörde erhobene Sachverhalt mit den Parteien durchbesprochen und offene Fragen erörtert worden. Als Ergebnis dieser Besprechung sei festzuhalten, dass im Mkar und im Nkar von einem Gamswildbestand von etwa 65 Stück auszugehen sei (im Mkar ca 40 und im Nkar ca 25 Stück), davon seien 10 bis 15 % abschöpfbar, sodass jährlich sechs bis neun Gämsen zum Abschuss freigegeben werden könnten; bei einer gleichmäßigen Verteilung der Abschüsse könnten von der Beschwerdeführerin somit im gegenständlichen Gebiet drei bis fünf Gämsen erlegt werden. Von November bis Juni (Abweichungen seien je nach der Schneelage möglich) wechsle das im Nkar anzutreffende Gamswild zum größten Teil in das Bkar (Jagdgebiet der Beschwerdeführerin) und vom Mkar in das nördlich der EJ Ktal gelegene Revier Ktal-Halm. Weiters seien der Verlauf der in Frage kommenden Jägernotwege, der zeitliche Aufwand und deren Gefährlichkeit erörtert worden, wobei keine für die Entscheidungsfindung wesentlichen Abweichungen gegenüber den Feststellungen des Sachverständigen hervorgekommen seien. Eine gesonderte Begutachtung und Begehung des Nkars durch den Sachverständigen habe nicht stattgefunden, ergänzende Erhebungen seien aber entbehrlich gewesen, weil die Verhältnisse im Nkar von den Verhältnissen im Mkar, insbesondere was auch die Erreichbarkeit anlange, nur unwesentlich abwichen, was bei der mündlichen Verhandlung außer Streit gestellt worden sei.

Die Erstbehörde habe einen nichtamtlichen Sachverständigen bestellt. Dieser hielt in seinem "Befund" unter anderem Folgendes fest:

"Das Revier Eigenjagd / Gemeinde S mit einem Flächenausmaß von ca. 8.800 ha. umfasst das gesamte Htal mit den beidseitigen Einhängen vom Anfang des Tales bei S bis an das Talende. Ein ca. 650 ha großer Teil dieses Reviers reicht jedoch über den nördlichen Bergkamm (Wasserscheide) hinaus nach Norden und hinab in den obersten Bereich der orographisch linken Talseite des Ktales.

Dieser Teil umfasst neben den im Wesentlichen 'ob Holz' liegenden Fels- und Schotterkaren Rkar und Bkar die dem gegenständlichen Verfahren und Gutachten unterliegenden Revierteilflächen des Nkares und des Mkares. Eine annähernde Flächenermittlung ergibt für die zwischen der Westgrenze des Nkares und der Ostgrenze des Mkares liegende Revierfläche ein Ausmaß von ca. 380 ha.

Der weitaus größte Teil dieser Revierfläche fällt entweder auf reinen Fels oder reine vegetationslose Schotterkare, sodass, ebenfalls anhand des Luftbildes und in der Natur geschätzt, lediglich ca. 50 ha als für die Äsung (inklusive Grashorstanteile in den Schotterflächen) und für eine begrenzte Einstandsfläche für Gamswild übrigbleiben. Die übrige Fläche ist als meist schroffe Felsfläche einstandsmäßig und jagdlich nicht nutzbar und soweit vegetationslose Schotterflächen nur fallweise vom Wild als Wechsel genutzt.

Dieser in das Ktal überhängende Revierteil der Eigenjagd / Gemeinde S grenzt nun nach unten d.i. nach Norden folgend in seiner vollen Länge an das Revier Eigenjagd ÖBF Ktal (Gesamtausmaß 1659 ha). Das Revier Eigenjagd/ÖBF Ktal liegt mit Ausnahme eines kleineren Teiles im mittleren Bereich auf der orographisch linken Talseite des Ktales.

Will nun der Jagdausübungsberechtigte des Reviers Eigenjagd / Gemeinde S ausgehend von seinem Revier im Htal in den in das Ktal einhängenden Revierteil gelangen, so muss er den das Htal vom Ktal trennenden Grat überschreiten, was auch in umgehrter Weise gilt, wenn er wieder über sein eigenes Revier im Htal zurück will bzw. muss.

Bezogen auf die verfahrensgegenständlichen Revierteile M- und Nkar besteht die Möglichkeit praktisch nur über die Bkarscharte. Diese Überschreitung erfordert sowohl für den Hin- als auch für den Rückweg einen entsprechenden Mehraufwand an Zeit und auch an Energie, indem vorerst vom Htal durch das Bkar zur Bkarscharte (Seehöhe 2.388 m) ein Höhenunterschied von ca. 1300 m im Anstieg zu überwinden ist.

Von dort erfolgt dann im Schnitt bis in das untere Drittel des überhängenden Revierteiles einen Abstieg von ca. 200 Höhenmetern. Derselbe Weg ist dann wieder, nach allenfalls seitlichen Pirschgängen (Mkar, Bkar, Nkar) in umgekehrter Reihenfolge zurück zu bewältigen und das fallweise mit zusätzlicher Traglast, wie zB mit einem erlegten Stück Wild (in der Regel Gamswild).

Um nun einen kürzeren und ev. auch leichteren Zugang zum Revier zu erlangen, sowohl was den Zeitaufwand als auch die körperliche Anstrengung betrifft, strebt der Pächter der EJ / Gemeinde S die Zuerkennung von Jägernotwegen in den überhängenden Revierteil ausgehend vom Ktal, also von der Nordseite her an. Und zwar liegen dem Antrag zwei konkrete bereits in früheren Verfahren begangene und eingangs erwähnte Steige in das Mkar und in das Nkar zugrunde.

Beide Wege bzw. Steige haben ihren Ausgangspunkt im Ktal vom Ktalweg aus und führen mehr oder weniger direkt aufwärts in die betreffenden Kare, womit die hauptsächlich jagdlich interessanten Revierteile Mkar und Nkar erschlossen und erreichbar wären ohne den Grat zu überschreiten (Seehöhe: Ausgangspunkte im Tal ca. i.M. ca. 1.300 m, untere Grenze im Mkar ca. 2.000 m, Höhenunterschied demnach ca. 700 m)."

Zu dem vom Sachverständigen begangenen Weg vom Ktal zum Mkar hielt dieser in seiner "Gutachtlichen Stellungnahme" ua Folgendes fest:

"Der hiermit begangene Steig ist für berggewohnte Wanderer und damit auch für ebensolche Jäger gut begehbar. Er erfordert besonders im mittleren felsigen Teil jedoch Trittsicherheit und auch Schwindelfreiheit. Mehrere Felsplatten sind jedoch besonders bei Nässe nicht zu unterschätzende Gefahrenstellen. Bei Vereisung und Schneelage ist eine Begehung nicht mehr ratsam. Vor allem dürfte sich auch dann kein Gamswild in diesen extrem schattigen Nordlagen oberhalb des Felsbandes mehr aufhalten."

Vorliegend sei offenkundig, dass Teile der EJ S-Htal, und zwar die im Norden an die EJ Ktal angrenzenden jagdlich nutzbaren Flächen Mkar und Nkar, nicht auf einer öffentlichen Straße oder einem Weg im Sinn des § 42 Abs 1 TJG erreichbar seien. Ferner seien beide Kare vom Jagdgebiet der Beschwerdeführerin aus gefahrlos zugänglich, wobei, um in den in das Ktal überhängenden Teil der EJ S-Htal zu gelangen, ein Bergkamm zu überwinden sei. Strittig sei nur die Frage, ob der Zugang zu den genannten Karen auf eigenem Jagdgebiet überhaupt als Umweg gelten könne, gegebenenfalls ob dieser zumutbar sei oder nicht.

Von den Möglichkeiten zur Querung des erwähnten Bergkammes erweise sich der Übergang über die sogenannte Bkarscharte - was den zeitlichen Aufwand und die Sicherheit betreffe - als die günstigste Variante, um vom Jagdgebiet der Beschwerdeführerin in die genannten Kare zu gelangen. Die von der Beschwerdeführerin verlangten Zugänge seien über den öffentlichen Interessentenweg Ktal zu erreichen und würden ihren Ausgang bei der Aalm bzw bei der Kbachbrücke (Twald) nehmen. Der erste Weg solle entlang eines Viehsteigs bis zum untersten Ende des Mkarkessels auf eine Seehöhe von ca 1.800 m und von dort in gerader Linie aufsteigend bis zur Jagdgrenze unterhalb eines Felssporns führen, der das westliche und das östliche Mkar trenne. Der zweite beantragte Weg würde zuerst durch einen Hochwald und ein Latschenfeld führen und dann weiter bis in das Nkar verlaufen.

Vorliegend seien für die Entscheidungsfindung nur jene Wegstrecken ins Verhältnis zu setzen, ab denen die Benützung einer öffentlichen Straße bzw die Benützung eines Weges gemäß § 42 TJG nicht mehr möglich oder zweckdienlich sei. Lasse man auf Grund der nur unwesentlichen Zeitdifferenz, die zum Erreichen der Aufstiegsmöglichkeiten in beiden Tälern möglich sei, die Wegstrecke in den Tälern außer Acht, so sei ausgehend von der Aalm bis zum Mkar nach den Feststellungen des nichtamtlichen Sachverständigen für den Hinweg eine Zeitspanne in Anschlag zu bringen, die bei einer für die Jagdgänge angemessenen Geschwindigkeit mit dem üblichen Jagdgepäck mit etwa 1 ¾ Stunden zu bemessen sei. Für den Abstieg in jagdüblichem Tempo werde vom Sachverständigen ein zeitlicher Aufwand von ca 1 ¼ Stunden angenommen, sodass sich für das Mkar vom Ktal aus insgesamt eine Gehzeit von 3 Stunden errechne. Im Gegensatz dazu nehme bereits der Aufstieg von dem 6 km taleinwärts gelegenen Ausgangspunkt im Htal auf die Bkarscharte (mehrere kurze Rastzeiten eingerechnet) eine Zeit von ca 3 Stunden in Anspruch (der Sachverständige habe auf Grund seines fortgeschrittenen Alters 3 ¾ Stunden benötigt). Dazu sei noch eine weitere Stunde für den Abstieg zum Mkar zu berücksichtigen. Für den Rückweg sei vom Sachverständigen mit schwerer Last bis zur Bkarscharte eine Zeitspanne von 1 ½ bis 2 Stunden und von dort bis zum Ausgangspunkt (mit kurzen Rasten) von 2 Stunden angenommen worden. Insgesamt ergebe sich eine Gehzeit von 7 ½ bis 8 Stunden. Zusammenfassend errechne sich somit für beide Wegvarianten ein Zeitunterschied von 4 ½ bis 5 Stunden. Diese Differenz resultiere zum einen aus der erheblich größeren Wegstrecke und zum anderen aus dem Umstand, dass ein erheblich größerer Höhenunterschied mit Steigungen und Gefällstrecken zu bewältigen sei.

Was die Begehbarkeit und Sicherheit der zu vergleichenden Wegstrecken anlange, sei nach den Ausführungen des Sachverständigen davon auszugehen, dass der Weg über das Bkar weniger steil sei und weniger exponierte Gefahrenstellen aufweise. Bei Lawinengefahr seien beide Anstiege wegen Schneebrett- und zum Teil sogar wegen Lawinengefahr nicht begehbar, wobei beim Steig ins Mkar wegen der extremen Schattlage eine Erschwernis durch Vereisung schon wesentlich früher eintrete als beim Weg über das Bkar.

Bei einem Umweg handle es sich um einen Weg, der in Richtung eines Zieles (hier: zu Teilen des Jagdgebietes S-Htal) führe, aber nicht dem direkten Weg entspreche, sondern aus einem bestimmten Grund gewählt werde, wobei dieser Ersatzweg in der Regel länger und zeitaufwändiger sei. Damit sei allerdings noch nicht beantwortet, ob ein Umweg zumutbar sei oder nicht. Diese Frage könne von verschiedenen Blickwinkeln aus beurteilt werden, weshalb auch das Ergebnis der Beurteilung unterschiedlich ausfallen könne. Ein Umweg könne im täglichen Leben bei Vorliegen von bestimmten Umständen durchaus zumutbar erscheinen, unter anderen Voraussetzungen aber (insbesondere dann, wenn Gefahr für Leib oder Leben drohe) völlig unzumutbar sein.

In Anbetracht der vorliegend festgestellten Zeitdifferenz von ca 5 Stunden stehe außer Frage, dass der Zugang zum Mkar und zum Nkar vom Htal als Umweg im Sinn des § 44 TJG anzusehen sei, auch wenn er über eigenes Jagdgebiet führe.

Berücksichtige man die im Anlassfall zweifellos exorbitante Zeitersparnis, die sich aus der Benutzung der beantragten Notwege für die Beschwerdeführerin ergeben würde, dann stelle sich die Frage, ob ein Umweg in der Dauer von 4 ½ bis 5 Stunden nicht schon an sich unzumutbar sei und die Einräumung von Jägernotwegen rechtfertige. In dieser verkürzten Form lasse sich aber die Frage nicht beantworten, weil die Behörde bei der Entscheidungsfindung neben der zeitlichen Komponente auch noch andere Faktoren zu prüfen habe. Vor allem habe sie in ihre Überlegungen auch miteinzubeziehen, dass die Einräumung eines Jägernotwegs über fremdes Jagdgebiet ein Zwangsrecht darstelle, das in die Rechte des Jagdausübungsberechtigten des Nachbarreviers eingreife. Dieses Zwangsrecht dürfe weder nach seiner Art noch in seinem Umfang unverhältnismäßig sein. Daraus sei zu schließen, dass in Verfahren betreffend die Einräumung eines Jägernotwegs die Auswirkungen auf das damit belastete Jagdrevier besonders zu berücksichtigen seien. Je größer die Beeinträchtigung des Nachbarreviers durch das Zwangsrecht des Jägernotwegs sei, desto eher werde dem Antragsteller zuzumuten sein, dass er einen längeren Anmarschweg in Kauf nehme.

Im vorliegenden Fall würde die Tatsache, dass die begehrten zwei Jägernotwege, die ihren Ausgangspunkt von verschiedenen Örtlichkeiten nehmen und das ganze Jagdgebiet der EJ Ktal in nordsüdlicher Richtung serpentinenartig durchqueren würden, eine extreme Belastung für das von der mitbeteiligte Partei gepachtete Jagdgebiet bedeuten. Im Fall der Einräumung von Jägernotwegen wäre damit zu rechnen, das bei der Annäherung von Jägern an die Latschenbestände, die sich zum größten Teil im Revier der EJ Ktal befänden, das dort einstehende Gamswild aufgescheucht und seitlich flüchten oder aber über die Reviergrenzen nach oben gedrückt würde. Dieser für die Beschwerdeführerin günstige Effekt könne (wie vom nichtamtlichen Sachverständigen festgehalten) zum Ausgangspunkt für "ungute Vermutungen und Differenzen" werden. Als unzutreffend herausgestellt habe sich auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass das Gebiet, durch das die Jägernotwege führen sollten, touristisch gut erschlossen sei, sodass die Jägernotwege keine zusätzliche Beunruhigung für das Wild darstellen würden. Zwar führe durch das Mkar ein Steig, der das Khaus mit der Phütte verbinde, allerdings führe dieser über eine gänzlich andere Route als die beantragten Jägernotwege. Es möge auch sein, dass die von der Beschwerdeführerin beantragten Notwege in der Regel nur alternativ benützt würden, jedoch sei die davon ausgehende Belastung deshalb keine wesentlich geringere. Selbst die Bestimmung von nur einem Jägernotweg (in Frage kommen würde gegebenenfalls der Zugang in das größere und wichtigere Marxenkar) erscheine der belangten Behörde unter den gegebenen Umständen nicht vertretbar.

Nicht außer Acht gelassen werden dürfe auch der Umstand, dass das von der Beschwerdeführerin gepachtete Eigenjagdgebiet S-Htal mit einem Ausmaß von 8.800 ha die größte Jagd des Bezirks Innsbruck - Land sei und flächenmäßig zu den drei größten Revieren des Landes Tirol zähle. Diese Tatsache bedinge schon an sich lange Anmarschwege, um die äußeren Revierteile zu erreichen. Was die Begehbarkeit des Steigs zur Bkarscharte betreffe, so sei auf Grund der Feststellungen des nichtamtlichen Sachverständigen davon auszugehen, dass der An- und Abstieg vom Htal aus gefahrlos zu bewerkstelligen sei. Die damit verbundenen körperlichen Anstrengungen entsprächen den im Hochgebirge üblichen Ausmaßen. Bei einem sieben- bis achtstündigen An- und Abstieg bleibe noch Zeit für Tätigkeiten der jagdlichen Betreuung und der Ausübung der Jagd selbst, überhaupt dann, wenn man Möglichkeiten für eine eventuelle Übernachtung und damit einen zwei- bis dreitägigen Pirschgang schaffe. Solche ganztätigen und über zwei oder drei Tage gehenden Pirschgänge seien - wie vom nichtamtlichen Sachverständigen festgehalten - in einem Hochgebirgsrevier keine Seltenheit.

Auch die jagdlichen Verhältnisse in den in Rede stehenden Revierteilen erforderten nicht die Einräumung eines Jägernotwegs bzw von Jägernotwegen. Dazu habe der nichtamtliche Sachverständige ausgeführt, dass es dem Jagdausübungsberechtigten selbstverständlich frei stehe zu entscheiden, wie oft er gewisse Revierteile begehe und wo er seine Abschüsse tätigen wolle. Jedoch wäre die Ergiebigkeit der Revierteile Mkar und Nkar im Verhältnis zum Gesamtrevier als eher gering einzuschätzen, weil der weitaus größere Teil der Revierteilfläche von ca 380 ha entweder auf reinen Fels oder vegetationslose Schotterkare falle, sodass für das Gamswild nur ca 50 ha für Äsung und Einstandsflächen verbleibe. Weiters halte sich nach Beurteilung des nichtamtlichen Sachverständigen im Spätherbst in den gegenständlichen Karen kaum Gamswild auf, da dieses zum größeren Teil auf die Sonnseite in das Htal und nur zum kleineren Teil auf die gegenüberliegende Sonnseite in das Ktal ziehe. Dementsprechend begrenzt seien im Mkar und Nkar für die Beschwerdeführerin die Abschussmöglichkeiten von Gamswild (ausgehend vom geschätzten Gamsbestand im Mkar und im Nkar könnten ungefähr fünf bis sechs Gämsen erlegt werden). Vergleiche man also den Nutzen für die Beschwerdeführerin und die Belastung für die mitbeteiligte Partei, so müsse eine Interessenabwägung - was die Zumutbarkeit des Umwegs für die Beschwerdeführerin anlange - auch unter diesem Aspekt zugunsten der mitbeteiligten Partei ausfallen.

Was die sonstige jagdliche Betreuung betreffe, so bestehe für die Einräumung der beantragten Jägernotwege im Anlassfall keine besondere Notwendigkeit, weil die Betreuung des Wildbestands im Mkar und im Nkar auch ohne die Einräumung eines Zwangsrechts gewährleistet sei; es seien am Bkar Salzlecken angelegt bzw könnten solche angelegt werden, auch auf der Ktalseite werde das Revier der EJ Ktal mit Salzlecken beschickt. Schließlich sei auch die Versorgung von allfällig vorhandenem Fallwild kein großes Problem, weil sich (wie vom nichtamtlichen Sachverständigen festgehalten) kümmerndes und krankes Wild erfahrungsgemäß in den unteren Revierteilen aufhalte.

Die belangte Behörde komme auf Grund der Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere den Ausführungen des nichtamtlichen Sachverständigen, zum Schluss, dass für die Genehmigung der beantragten Jägernotwege die Voraussetzungen fehlten. Die belangte Behörde verkenne nicht die mit der Einräumung der Jägernotwege verbundenen Vorteile für die beschwerdeführende Partei, jedoch seien im Anlassfall die jagdlichen Verhältnisse (insbesondere der Gamswildbestand in den fraglichen Revierteilen) nicht derart gestaltet, dass die mit der Einräumung von Jägernotwegen verbundenen Belastungen für das Nachbarrevier zu rechtfertigen wären. Die belangte Behörde schließe sich der Meinung des nichtamtlichen Sachverständigen an, der in seinem Gutachten ausgeführt habe, dass eine bessere Erreichbarkeit eines Gebietsteils noch kein Kriterium für die Einräumung eines Jägernotwegs sein könne. Dass es bei derart großen Jagdgebieten wie der EJ S Htal Revierteile gebe, die nur unter erschwerten Verhältnissen erreichbar seien, sei nicht außergewöhnlich. Solche Gebiete könnten und sollten auch Ruhe- und Rückzugsgebiete für das Wild sein und spielten in der Regel für die Ergiebigkeit einer Jagd keine besondere Rolle. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin reiche die grundsätzliche Bejagbarkeit eines Revierteils und dessen erschwerte Erreichbarkeit noch nicht aus, um die Bestimmung eines Jägernotwegs zu rechtfertigen. Auch sei aus dem TJG nicht ableitbar, dass alle Teile eines Jagdgebiets - wie dies von der Beschwerdeführerin gefordert worden sei - auch für Jagdgäste erschließbar seien, die nicht (mehr) die Kondition eines an das hochalpine Gelände gewöhnten Jägers besäßen. Insgesamt stünden somit die mit der Einräumung der beantragten Jägernotwege zu erwartenden Belastungen für die mitbeteiligte Partei in keinem Verhältnis zum Nutzen, der für die Beschwerdeführerin ausschließlich in der Minimierung des zeitlichen Aufwands bestehen würde.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben. Zu beiden Gegenschriften erstattete die Beschwerdeführerin eine Replik.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. § 42 Abs 1 und § 44 TJG lauten wie folgt:

"§ 42

Schutz des Wildes

(1) Es ist verboten, ein Jagdgebiet außerhalb von öffentlichen Straßen und von Wegen, die allgemein als Verbindung zwischen Ortschaften und Gehöften (bewohnten Bauernhöfen) benützt werden, ohne schriftliche Bewilligung des Jagdausübungsberechtigten mit einem Gewehr, mit Gegenständen, die zum Fangen oder Töten von Wild bestimmt sind oder dies erleichtern, zu durchstreifen. Ausgenommen von diesem Verbot sind Personen, die kraft ihrer amtlichen Stellung oder behördlichen Ermächtigung zum Betreten des Jagdgebietes befugt sind."

"§ 44

Jägernotweg

(1) Wenn die Jagdausübungsberechtigten oder das Jagdschutzpersonal das Jagdgebiet oder Teile desselben nicht auf einer öffentlichen Straße oder auf einem Weg im Sinne des § 42 Abs. 1 oder nur auf einem unverhältnismäßig großen Umweg erreichen können, hat die Bezirksverwaltungsbehörde mangels Zustimmung des anderen Jagdausübungsberechtigten zu bestimmen, welcher Weg (Jägernotweg) durch das fremde Jagdgebiet zu nehmen ist. Der Eigentümer des Grundstückes, über das der Notweg führt, kann eine angemessene Entschädigung verlangen, die im Streitfall von der Bezirksverwaltungsbehörde festgesetzt wird. Gegen die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde über die Entschädigung ist die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zulässig.

(2) Bei Benützung des Notweges dürfen Schusswaffen nur ungeladen und Hunde nur an der Leine mitgeführt werden.

(3) Jagdgäste dürfen Jägernotwege nach Maßgabe des Abs. 2 dann benützen, wenn sie in Begleitung eines Jagdausübungsberechtigten oder Jagdschutzorganes desjenigen Jagdgebietes sind, für welches der Jägernotweg bestimmt wurde."

2. Die Einräumung eines Jägernotwegs gemäß § 44 Abs 1 TJG stellt nach der hg Rechtsprechung ein Zwangsrecht dar, das in die Rechte eines fremden Jagdausübungsberechtigten eingreift. Dieses Zwangsrecht darf nach Art und Umfang nicht unverhältnismäßig sein und ist daher nur in dem - gemessen an den in § 44 Abs 1 TJG normierten Voraussetzungen - erforderlichen Ausmaß zu bestimmen. Liegen die Voraussetzungen zur Bestimmung eines Jägernotwegs nur in einem bestimmten Zeitraum vor, so ist der Jägernotweg nur beschränkt auf diesen Zeitraum zu bestimmen (vgl das zur gleichlautenden Bestimmung des Tiroler Jagdgesetzes 1983 ergangene und auch vorliegend einschlägige hg Erkenntnis vom , Zl 2000/03/0343, mwH).

Die in § 44 Abs 1 TJG vorgesehene Rechtsfolge besteht darin, dass die Behörde zu bestimmen hat, "welcher Weg (Jägernotweg) durch fremdes Jagdgebiet zu nehmen ist", wenn die Jagdausübungsberechtigten oder das Jagdschutzpersonal das Jagdgebiet oder Teile desselben nicht oder nur auf einem unverhältnismäßig großen Umweg erreichen können. Bei der Bestimmung eines Jägernotwegs ist die Behörde an keinen Parteiantrag gebunden. Sie hat zu prüfen, ob mehrere Möglichkeiten zur Festlegung eines Notwegs bestehen und sodann jene Variante zu bestimmen, welche sich unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände, wie etwa Länge und Beschaffenheit des Wegs, jahreszeitlich bedingte Einschränkungen der Benutzbarkeit und allfällige aus der Benutzung des Weges zu besorgende Störung des Jagdbetriebs im fremden Jagdgebiet, nach Abwägung der betroffenen Interessen als die zweckmäßigste darstellt (vgl das auch hier einschlägige zum Tiroler Jagdgesetz 1983 ergangene hg Erkenntnis vom , Zl 94/03/0146, in dem diesbezüglich auf das hg Erkenntnis vom , Zl 88/03/0022, hingewiesen wird). Diese Vorgangsweise erscheint im Hinblick darauf sachgerecht, dass die Gewährleistung eines geordneten Jagdbetriebs zu den primären jagdrechtlichen Zielsetzungen zählt (vgl dazu das vorliegend insoweit relevante hg Erkenntnis vom , Zl 86/03/0110).

Diese Überlegungen sind bei der Frage der Bestimmung eines Jägernotwegs nicht nur bezüglich der Auswahl zwischen unterschiedlichen Varianten maßgeblich.

Angesichts des Charakters des Jägernotwegs als Zwangsrecht - das nach Art und Umfang nicht unverhältnismäßig sein darf - ist auch dann, wenn nur eine Variante für einen Jägernotweg in Betracht kommt, zu beurteilen, ob sich die Bestimmung des Jägernotwegs nach Art und Umfang unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände der genannten Art nach Abwägung der betroffenen Interessen als unverhältnismäßig und damit als mit § 44 Abs 1 TJG nur vereinbar erweist, wobei die Beurteilung auf dem Boden einer Gegenüberstellung des als Jägernotweg in Betracht kommenden Weges mit den Wegverhältnissen im Jagdgebiet, für das der Jägernotweg begehrt wird, zu erfolgen hat. Eine solche Beurteilung ist sowohl bei der in § 44 Abs 1 TJG an erster Stelle angesprochenen Fallgruppe, dass "das Jagdgebiet oder Teile desselben nicht auf einer öffentlichen Straße oder auf einem anderen Weg im Sinne des § 42 Abs 1" erreicht werden kann, als auch bei der zweitgenannten Fallgruppe, bei der "das Jagdgebiet

oder Teile desselben ... nur auf einem unverhältnismäßig großen

Umweg" erreichbar sind, erforderlich.

Der Verwaltungsgerichtshof hat auch schon ausgesprochen, dass im Rahmen dieser Interessenabwägung der Gefährlichkeit dieses Weges besondere Bedeutung zukommt. Soweit die Begehung eines als Jägernotweg in Betracht kommenden Wege - im Unterschied zu anderen - in relevanter Weise gefährlich ist, wäre dieser Weg als Notweg auszuschließen. Der größeren Beschwerlichkeit eines Weges, die sich daraus ergibt, dass bei im Hochgebirge gelegenen Jagdgebieten in größerem Maße Höhenunterschiede zu überwinden sind, kommt hingegen bei der Abwägung nur untergeordnete Bedeutung zu, weil dort eine derartige Beschwerlichkeit mit der Jagdausübung regelmäßig verbunden ist (vgl das schon zitierte hg Erkenntnis Zl 94/03/0146).

3. Auf dem Boden dieser Rechtslage geht der Einwand der Beschwerde fehl, dass es nach § 44 Abs 1 TJG im vorliegenden Fall alleine darauf ankäme, dass Teile des Jagdgebiets nur auf einem verhältnismäßig großen Umweg erreichbar seien und dass für eine Interessenabwägung kein Raum gegeben wäre.

4. Die Beschwerde führt ins Treffen, dass der von der Erstbehörde bestellte Sachverständige unzulässigerweise eine nicht in sein Aufgabengebiet fallende rechtliche Beurteilung vorgenommen habe, was der Verwertung seines Gutachtens im Verfahren entgegengestanden hätte. Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten hat der genannte Sachverständige ein im Erstbescheid wiedergegebenes jagdfachliches (in "Befund" und "Gutachtliche Stellungnahme" gegliedertes) Gutachten erstellt, das die belangte Behörde ihrer Beurteilung im bekämpften Bescheid (wie die Wiedergabe oben unter I.1. zeigt) zu Grunde legte. Den fachlichen Ausführungen in diesem Gutachten ist die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlichen Ebene entgegengetreten. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die im Gutachten weiters getroffene rechtliche Beurteilung ist für sich genommen nicht geeignet, die Schlüssigkeit des Gutachtens zu entkräften, weshalb das Gutachten von der belangten Behörde im Verfahren verwertet werden durfte.

5.1. Die Beschwerde führt weiter für ihren Standpunkt ins Treffen, dass der Weg in die in Rede stehenden Teile ihres Jagdgebiets über die Bkarscharte mehr als doppelt so viel Zeit in Anspruch nehme wie der Weg über die von der Erstbehörde bestimmten Jägernotwege und zudem gefährlicher seien, weil jeweils ein Kar und zudem eine beträchtliche Höhendifferenz als zu überwinden seien. Demgegenüber würden sich die beiden festgesetzten Jägernotwege als wesentlich kürzer und sicherer erweisen. Über die Bkarscharte betrage die gesamte Gehzeit acht Stunden, im Fall eines Abschusses müsste eine ca 40 bis 50 kg schwere Jagdbeute den gesamten Weg zurückgetragen werden, wobei eine Begehung des Grats mit der zusätzlichen Last einer Gams höchst gefährlich und damit unzumutbar erscheine. Die als Jägernotwege begehrten Wege würden auch von Touristen und Bergwanderern überwiegend in den frühen Morgenstunden beim Aufstieg bzw in den Abendstunden für den Abstieg begangen werden, sodass durch die fallweise zusätzliche Benutzung durch Jäger der Beschwerdeführerin keine Beeinträchtigung zu erwarten sei. Die Ausführungen des nichtamtlichen Sachverständigen, wonach das Gamswild aufgescheucht und an die Reviergrenzen gedrückt werden könnte, seien unsachlich, polemisch und eine reine Vermutung des Sachverständigen, sodass sie nicht Grundlage einer behördlichen Entscheidung sein könnten, zumal nahezu in jedem Fall, wo jemandem die Benutzung fremden Grundes eingeräumt werde, Spannungen möglich seien. Auch betreffe der Jägernotweg ohnehin nur eine relativ kurze Strecke von ca 1,7 km im Gebiet der mitbeteiligten Partei. Außerdem würden nur ausgebildete Jäger (mit dem jeweiligen Gast) die Jägernotwege benützen und natürlich selbst daran interessiert sein, kein Wild zu beunruhigen. Zudem liege in dem von den begehrten Jägernotwegen betroffenen Teil der EJ Ktal ohnehin keine intensive Bejagung vor, wie sich aus den rechtskräftigen Feststellungen in einem näher genannten Verfahren vor dem Bezirksgericht Innsbruck ergeben würde. Schließlich gehe es nicht an, wenn der Sachverständige meine, dass Hütten gebaut werden könnten, um ohne Jägernotweg in die beiden bestehenden Revierteile der Beschwerdeführerin nördlich des Grats ins Ktal gelangen zu können. Es könne nicht angehen, dass erst Hütten gebaut werden müssten, um überhaupt gefahrlos in diese Jagdgebietsteile zu gelangen. Die kühne Überlegung des Sachverständigen, man sollte eben Hütten errichten, dokumentiere eindrucksvoll das Erfordernis der Jägernotwege.

5.2. Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin die Beurteilung der belangten Behörde, dass die geltend gemachte (im Bescheid eingeräumte) mit den beantragten Jägernotwegen verbundene große Zeitersparnis für die Beschwerdeführerin dennoch die Bestimmung der Jägernotwege nicht rechtfertige, nicht zu erschüttern.

Mit ihren Einwänden betreffend das Aufscheuchen des Gamswildes und das Drücken desselben an die Reviergrenzen bei Begehung der Jägernotwege vermag die Beschwerdeführerin die sich (unstrittig) auf das diesbezügliche Gutachten des Sachverständigen stützenden Erwägungen der belangten Behörde nicht zu entkräften, zumal sich diese Einwände (wie schon angesprochen) nicht auf ein auf gleicher fachlicher Ebene erstelltes Sachverständigengutachten stützen. Dass die begehrten Jägernotwege (wie die Beschwerde meint) in einem touristisch gut erschlossenem Gebiet lägen, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, zumal, wie die belangte Behörde feststellte, der Steig, der das Khaus mit der Phütte verbindet, über eine ganz andere Route führt als die beantragten Jägernotwege. Damit versagt auch der Einwand, dass in den von den begehrten Jägernotwegen betroffenen Teilen der EJ Ktal ohnehin keine intensive Bejagung vorliegen würde, zumal auch die diesbezüglich ins Treffen geführten Feststellungen eines gerichtlichen Beschlusses für sich genommen keine Rechtskraft zu entfalten vermögen.

Zum Hinweis auf das Erfordernis der Überschreitung eines Grats mit der zusätzlichen Last einer erlegten Gams und der damit verbundenen Gefahr sowie zu dem mit dem Weg über die Bkarscharte infolge der beträchtlichen Höhendifferenz verbundenen Zeitaufwand ist festzuhalten, dass diese Verhältnisse (wie sich auch aus den Ausführungen des Sachverständigen ergibt) für den Jagdbetrieb in einer Hochgebirgsjagd wie der vorliegenden typisch sind. Zudem kommt nach der zitierten hg Rechtsprechung dem Aspekt der größeren Beschwerlichkeit eines Weges, die sich daraus ergibt, dass in einer Hochgebirgsjagd in größerem Maße Höhenunterschiede zu überwinden sind, bei der Beurteilung nach § 44 Abs 1 TJG ohnehin nur untergeordnete Bedeutung zu. Ferner hat die belangte Behörde gestützt auf die Ausführungen des Sachverständigen - die von der Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene in Zweifel gezogen wurden - festgehalten, dass der Weg über das Bkar im Jagdgebiet der Beschwerdeführerin weniger steil ist und weniger exponierte Gefahrenstellen aufweist als die beantragten Jägernotwege, wobei beim Steig ins Mkar wegen der extremen Schattlage eine Erschwernis durch Vereisung schon wesentlich früher eintritt als beim Weg über das Bkar.

Wenn der Sachverständige ausgeführt hat, dass "eine weitere Hilfe für die Betreuung und Bejagung entlegener und hochgelegener

Revierteile ... die Errichtung von einfachen jagdlichen

Stützpunkten in Form von kleinen Hütten (Hubschraubertransport möglich)" sei, "wie sie in vielen vergleichbaren Hochgebirgsrevieren üblich sind", und daraus den Schluss zog, dass "die möglichen infrastrukturellen Möglichkeiten für eine

Erleichterung des Jagdbetriebs noch ... nicht ausgeschöpft" seien,

kann aus dieser Beurteilung - anders als die Beschwerde offenbar meint - nicht gefolgert werden, dass der geordnete Jagdbetrieb vorliegend nur entweder durch Errichtung solcher Hütten oder durch Bestimmung eines Jägernotwegs möglich wäre.

6. Der Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe ihre Manuduktionspflicht insofern verletzt, als sie die im Verwaltungsverfahren nicht durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführerin anzuleiten gehabt hätte, Beweise anzubieten und Beweisanträge zu stellen, ist entgegenzuhalten, dass die dafür maßgebliche Regelung des § 13a AVG die Behörde nicht verpflichtet, die Partei in materiell-rechtlicher Hinsicht zu beraten oder zur Erhebung bestimmter Behauptungen und Stellung bestimmter Beweisanträge anzuleiten (vgl etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, I. Band, 2. Auflage, 1998, zu § 13a AVG E 8 bis 10 zitierte hg Judikatur). Mit ihrer Rüge, die belangte Behörde hätte der Beschwerdeführerin angesichts der Abweichung von der erstinstanzlichen Entscheidung noch einmal Gelegenheit geben müssen, Beweise für ihren Standpunkt beizubringen, vermag die Beschwerde auch deshalb keinen relevanten Verfahrensmangel aufzuzeigen, weil nicht vorgebracht wird, welches Vorbringen die Beschwerdeführerin erstattet hätte, das die belangte Behörde zu einem anderen (für die Beschwerdeführerin günstigen) Ergebnis hätte führen können.

7. Mit dem Einwand, die belangte Behörde hätte ihr von der Berufung entgegen dem § 65 AVG keine Mitteilung gemacht und es sei ihr deshalb die Möglichkeit genommen worden, eine Stellungnahme abzugeben und neue Beweisanträge zu stellen, zeigt die Beschwerde ebenfalls keinen relevanten Verfahrensmangel auf, weil auch diesbezüglich nicht dargetan wird, welches Vorbringen seitens der Beschwerdeführerin bei Unterbleiben des behaupteten Verfahrensmangels erfolgt wäre, das die belangte Behörde zu einem anderen (für die Beschwerdeführerin günstigen) Ergebnis hätte führen können. Zudem mangelt dem behaupteten Verfahrensmangel auch deshalb die Relevanz, weil die belangte Behörde - wenn sie auch von der rechtlichen Beurteilung der Erstbehörde abwich - ihrer Entscheidung keinen anderen maßgeblichen Sachverhalt zugrunde legte als die Erstbehörde. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten von der belangten Behörde der Beschwerdeführerin die Berufung zu Handen eines namentlich genannten Jagdleiters, der im Verfahren vor der Erstbehörde für die beschwerdeführende Partei aufgetreten ist, ohnehin nachweislich zugestellt wurde. Für die belangte Behörde bestand auch keine gesetzliche Verpflichtung der Beschwerdeführerin, vor Erlassung des angefochtenen Bescheids Gelegenheit zur Stellungnahme zu der im angefochtenen Bescheid getroffenen - wie erwähnt von der Entscheidung der Erstbehörde abweichenden - rechtlichen Beurteilung zu geben.

8. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen war.

9. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.

Wien, am