VwGH vom 23.04.2013, 2012/09/0045
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerde des W in S, vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in 6780 Schruns, Gerichtsweg 2, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom , GZ 121,122/16-DOK/11, betreffend Disziplinarstrafe der Geldstrafe nach dem BDG 1979 (weitere Partei: Bundesministerin für Justiz), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der im Jahr 1957 geborene Beschwerdeführer steht in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; zuletzt war er bis zu seiner vorläufigen Suspendierung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts X am beim Bezirksgericht Y als Leiter der Geschäftsabteilung für Grundbuchssachen eingesetzt. Mit Ablauf des wurde er in den Ruhestand versetzt.
Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz (in der Folge: DK) vom wurde der Beschwerdeführer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung schuldig erkannt (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):
"1. zwischen und den im Grundbuchsakt TZ A/09 BG (Y) eingebrachten Schenkungs- und Kaufvertrag vom bzw. mit dem Zusatz 'manipulierte Version II nach Einlauf vom ' und 'manipulierte Version nach ' in die elektronische Urkundensammlung eingestellt zu haben, wobei die erste Einstellung zur Einsicht für Gerichte und die zweite Einstellung zur Einsicht für die Öffentlichkeit im Internet erfolgte;
2. die nachstehend durch den Dienstvorgesetzten VorstdBG Dr. (M) erteilten Weisungen nicht befolgt zu haben, und zwar
a) vom , den Grundbuchsakt TZ A/09 BG (Y) samt Originalurkunden umgehend vorzulegen, durch Vorlage unter Zurückbehaltung der Originalurkunden mit der wahrheitswidrigen Erklärung, diese seien wie üblich bereits an die Partei zurückgeschickt worden;
b) vom , in Kenntnis einer ausgesprochenen vorläufigen Suspendierung die in seinem Dienstzimmer befindlichen Schriftstücke - auch nach gleichlautender Aufforderung durch den Vorsteher der Geschäftsstelle des Landesgerichts (F) AD (H) - vorzuweisen und zur Einsicht zu übergeben, um deren allfällige dienstliche Eigenschaft überprüfen zu können, durch Vernichtung eines Teils dieser Schriftstücke im Papierhäcksler;
3. am beim Nachtrag zum Schenkungs- und Kaufvertrag vom eigenmächtig die neue TZ B/09 vergeben zu haben, wodurch eine neue Plombe ohne Grundbuchsgesuch bei den EZ. 1, 2 und 3 KG (Y) gesetzt wurde;
4. zwischen und seine Abwesenheit vom Dienst wegen Teilnahme an einer Tagsatzung am beim Bezirksgericht (M) nicht unverzüglich seinem Vorgesetzten bekanntgegeben zu haben."
Wegen der dem Beschwerdeführer hiezu zur Last gelegten Verletzungen seiner Dienstpflichten nach § 43 Abs. 1 (zu den Fakten 1. und 3.), § 44 Abs. 1 (zum Faktum 2.) sowie § 51 Abs. 1 BDG 1979 (zum Faktum 4.) wurde über ihn die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt.
Ihre Bescheidbegründung stützte die DK auf folgende Feststellungen (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):
"Im Rahmen der Enderledigung des Grundbuchsakts TZ A/09 BG (Y) am 10. oder bemerkte der Disziplinarbeschuldigte, dass es an der darin einliegenden Originalurkunde des Schenkungs- und Kaufvertrags nach Verfahrensanhängigkeit noch zu Textmanipulationen gekommen war. Gleichzeitig fiel dem Disziplinarbeschuldigten auf, dass es sich bei einer der Parteien jenes Verfahrens, konkret bei der Antragstellerin um eine Verwandte der Rechtspflegerin und Leiterin der Geschäftsstelle des BG (Y), ADir. (U), und damit seiner unmittelbaren Vorgesetzten handelte, zu der (der Disziplinarbeschuldigte) bereits seit Jahren ein konfliktgeladenes Verhältnis pflog (AS 883 ff). Vorerst noch ohne Rücksprache mit dem zuständigen Grundbuchsrichter und Vorsteher des Bezirksgerichts (Y) Dr. (M) zu halten, veranlasste der Disziplinarbeschuldigte, dass zusätzlich zur ursprünglichen Vertragsurkunde auch dasselbe, nachträglich veränderte Dokument unter Beifügung des Zusatzes 'manipulierte Version II nach Einlauf vom ' im Status 'S', also zur Einsicht für den Amtsgebrauch in die elektronische Urkundensammlung eingescannt wurde (AS 57), ehe er die dargestellten Vorgänge in einem Kanzleivermerk vom festhielt und den Akt dem Entscheidungsorgan VorstdBG Dr. (M) mit der Bitte um Weisung, 'welcher der beiden Verträge schließlich ins Netz gestellt werden solle', vorlegte (AS 53).
Noch am selben Tag verfügte VorstdBG Dr. (M) - neben der Einleitung von Erhebungen bei der Antragstellerin (K) - die Wiedervorlage des Grundbuchsakts mit den Originalurkunden (AS 53).
Weil ihm der Akt seither nicht vorgelegt worden war, deponierte VorstdBG Dr. (M) am im Büro des Disziplinarbeschuldigten neuerlich die handschriftliche Weisung, den Grundbuchsakt umgehend mit den Originalurkunden vorzulegen (AS 337).
Daraufhin verfasste der Disziplinarbeschuldigte am einen weiteren Kanzleivermerk des (wahrheitswidrigen) Inhalts, die Originalurkunden könnten nicht vorgelegt werden, da diese nie im Akt belassen würden; der gängigen Praxis entsprechend seien auch vorliegend die Originalurkunden von der Abteilung eingescannt und sodann nach Enderledigung und Kostenberechnung an die Antragstellerin zurückgesandt worden. Unter einem äußerte der Disziplinarbeschuldigte den Verdacht, dass die Manipulationen am Originalvertrag durch die Grundbuchsrechtspflegerin ADir. (U) veranlasst oder gar selbst durchgeführt worden seien (AS 347). Anschließend legte der Disziplinarbeschuldigte den Grundbuchsakt - ohne die Originalurkunden - dem VorstdBG Dr. (M) vor.
Tatsächlich übermittelte der Disziplinarbeschuldigte die angesprochenen Urkunden aber nicht an die Antragstellerin, sondern behielt sie eigenmächtig und mit Blick auf eine beabsichtigte Anzeigeerstattung an die Korruptionsstaatsanwaltschaft als künftiges Beweismittel bei sich zurück. In diesem Sinn zeigte der Disziplinarbeschuldigte (unter anderem) ADir. (U) wegen Verdachts des Amtsmissbrauchs und der Urkundenfälschung mit E-Mail vom beim Leiter der Korruptionsstaatsanwaltschaft Wien Dr. (Z) an (AS 889 ff). Außerdem löschte der Disziplinarbeschuldigte im erwähnten Grundbuchsakt einen früher von ihm selbst ergänzend zur Zustellverfügung des Rechtspflegers (W) vom - routinemäßig - angebrachten Vermerk '+OU', mit welchem ursprünglich die Rückmittlung der Originalvertragsurkunden an eine Verfahrenspartei dokumentiert werden hätte sollen (S 8 der Verhandlungsschrift), mit einem Korrekturroller wieder getilgt (AS 885).
Am verfügte VorstdBG Dr. (M) (AS 349) sodann, dass der ursprüngliche Kauf- und Schenkungsvertrag im Status 'F' in der elektronischen Urkundensammlung zu verbleiben habe, ein zwischenzeitig in dieser Grundbuchssache eingelangter (undatierter) Nachtrag zum Schenkungs- und Kaufvertrag einzuscannen und in die Urkundenmappe aufzunehmen sei, der ergänzte Vertrag im Status 'S' aus der Urkundenmappe zu löschen sei und Zusätze der Art: 'manipulierte Version nach Einlauf …', in Zukunft zu unterlassen bzw. 'neutrale Bezeichnungen' zu wählen seien (AS 349).
Nicht festgestellt werden kann, ob der Disziplinarbeschuldigte die veränderte Schenkungs- und Kaufvertragsurkunde, welche jedenfalls seit in der Urkundensammlung im Satus 'F', also zur Einsicht für die Öffentlichkeit im Internet mit dem beigefügten Zusatz:
'manipulierte Version nach ', aufschien (vgl AS 67), zeitlich erst nach der Weisung des VorstdBG D. (M) vom in die Urkundensammlung stellte.
Nach Rücklangen des Grundbuchsakts in der Geschäftsabteilung am Nachmittag des bemerkte der Disziplinarbeschuldigte darin erstmals jenen Nachtrag (AS 353), auf den sich die Verfügung des VorstdBG Dris. (M) vom selben Tag bezogen hatte. Obwohl (der Disziplinarbeschuldigte) erkannte, dass es sich bei dem gegenständlichen Nachtrag nicht um ein neues Grundbuchsgesuch, sondern um eine von den Vertragsparteien unterfertigte Ergänzung des zu TZ A/09 BG (Y) eingetragenen Schenkungs- und Kaufvertrags vom handelte, registrierte er das Schriftstück unter der neuen TZ B/09. Dadurch wurde bei den EZ. 1, 2 und 3 KG (Y) eine neue Plombe ohne Grundbuchsgesuch gesetzt (AS 355, 889 ff).
Bereits am langte beim Bundesministerium für Justiz das Doppel einer mit datierten, anonymen Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft (F) gegen ADir. (U) und (W) wegen Amtsmissbrauchs und Urkundenfälschung im Zusammenhang mit dem umstrittenen Grundbuchsverfahren ein (AS 65). Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass jene anonyme Eingabe vom Disziplinarbeschuldigten selbst oder auf dessen Geheiß verfasst und abgesendet wurde.
Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes (X) vom (ON 1) wurde der Disziplinarbeschuldigte mit sofortiger Wirkung gemäß § 112 Abs. 1 BDG 1979 vorläufig vom Dienst suspendiert. Die Zustellung des Suspendierungsbescheids durch den Vorsteher der Geschäftsstelle des Landesgerichtes (F) ADir. (H) war dem VorstdBG Dr. (M) für den Vormittag des angekündigt. Weil er aber bemerkte, das aufgrund eines irrtümlich auch an den Disziplinarbeschuldigten abgefertigten E-Mails dieser schon von der bevorstehenden Suspendierung erfahren hatte, suchte ihn VorstdBG Dr. (M) ungesäumt in seinem Büro auf und forderte ihn (unter anderem) wiederholt auf, sämtliche Unterlagen, die er mitnehmen wolle, vorher vorzuzeigen. Der Disziplinarbeschuldigte weigerte sich jedoch mit dem Hinweis, es handle sich dabei ausschließlich um private Aufzeichnungen, die Unterlagen an seinen Dienstvorgesetzten VorstdBG Dr. (M) auszuhändigen. Stattdessen vernichtete er im Verlauf der Konfrontation mehrere nicht mehr eruierbare Schriftstücke im Papierhäcksler. Der Disziplinarbeschuldigte setzte sein Verhalten kurze Zeit auch noch fort, nachdem ADir. (H) eingetroffen war und auch dieser ihn angewiesen hatte, die im Dienstzimmer befindlichen Schriftstücke vorerst zur Einsicht zu übergeben. Später, als ADir. (H) telefonisch mit dem Präsidenten des Landesgerichtes (F) die weitere Vorgangsweise beratschlagt hatte, erklärte sich der Disziplinarbeschuldigte bereit, die - noch vorhandenen - umstrittenen Unterlagen in einem versiegelten Kuvert an VorstdBG Dr. (M) auszufolgen (AS 115, 119 ff).
Im Juli 2008 hatte der Disziplinarbeschuldigte im Verfahren 1C….. BG (M) eine Mahnklage eingebracht (AS 275). Dort erging am eine Parteienladung (auch) an den Disziplinarbeschuldigten für die Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung am , in der durch entsprechenden Zusatz auf die geplante Einvernahme der Parteien an jenem Termin hingewiesen wurde (AS 279). Dessen ungeachtet teilte der Disziplinarbeschuldigte seine Abwesenheit vom Dienst für den Vormittag des erst am Morgen des in der Form mit, dass er am Schreibtisch des VorstdBG Dr. (M) einen Zettel mit dem Vermerk: 'W- 8.30 Uhr- Behördengang', deponierte (AS 145).
Der Disziplinarbeschuldigte erkannte, dass er zum einen mit seiner Weigerung, dem VorstdBG Dr. (M) mit dem Grundbuchsakt TZ A/09 BG (Y) konkret auch die Originalurkunden vorzulegen, sowie im Zusammenhang mit seiner vorläufigen Suspendierung VorstdBG Dr. (M) und ADir. (H) in die in seinem Dienstzimmer befindlichen Schriftstücke zwecks Überprüfung deren allfälliger dienstlicher Eigenschaft einsehen zu lassen, gegen darauf gerichtete Weisungen seiner zuständigen Dienstvorgesetzten, und zum anderen durch die eigenmächtige geschäftsordnungswidrige Einstellung einer dort bereits gespeicherten Vertragsurkunde in die elektronische Urkundensammlung unter Hinzufügen eines wertenden Zusatzes, sowie das Eröffnen einer neuen Tagebuchzahl für den Nachtrag zum bereits erfassten Schenkungs- und Kaufvertrag ohne neues Grundbuchsgesuch gegen die Verpflichtung, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und (insbesondere) unparteiisch zu besorgen, verstieß, handelte aber trotzdem. Er hielt es außerdem ernsthaft für möglich und fand sich damit ab, dass er seinen Vorgesetzten von einer voraussehbaren Abwesenheit vom Dienst wegen Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung in eigener Sache pflichtwidrig nicht unverzüglich verständigte."
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid wies die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis erhobenen Berufung ab; hingegen gab sie der ebenso eingebrachten Berufung des Disziplinaranwaltes insofern Folge, als - in Abänderung des Strafausspruches der DK - über den Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von EUR 500,- verhängt wurde.
In ihrer Begründung hielt die belangte Behörde neben der Wiedergabe des erstinstanzlichen Bescheides und der beiden Rechtsmittel zum (erstinstanzlichen) Spruchpunkt 1. der Berufung des Beschwerdeführers entgegen, dass sich der grundbuchsrechtliche Vertrauensgrundsatz prinzipiell nur auf Eintragungen im Hauptbuch beziehe, nicht aber auf die Urkundensammlung und ebenfalls nicht auf die Bezeichnung von Urkunden in derselben. Die anderslautende Rechtsauffassung des Beschwerdeführers sei nicht nur unzutreffend, sondern unvertretbar. Die eigenmächtige Bezeichnung einer Urkunde mit dem Zusatz "manipulierte Version II nach Einlauf vom " und "manipulierte Version nach " obliege im Gegensatz zur Meinung des Beschwerdeführers keinesfalls der Kanzlei des Grundbuches, sohin auch nicht dem Disziplinarbeschuldigten, der dazu weder befugt noch schon gar nicht verpflichtet gewesen sei. Vielmehr hätte er seine Bedenken seinem Vorgesetzten mitteilen und dessen Weisung in Bezug auf die weitere Vorgangsweise einholen müssen. Das Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers zum Spruchpunkt 2.a) der DK, wonach seine "faktische Nichtkommunikation" mit seinem Dienstvorgesetzten in der Zeitspanne vom 25. Februar bis zum nicht als dienstrechtlich zu ahndendes Fehlverhalten zu qualifizieren sei, gehe am Inhalt dieses Spruchpunktes vorbei, in welchem ihm nämlich vorgeworfen werde, eine Weisung unter Benützung einer wahrheitswidrigen Erklärung nicht befolgt zu haben. Dies und nicht die Frage, ob bzw. wie lange der Disziplinarbeschuldigte mit seinem Dienstvorgesetzten "faktisch" nicht kommuniziert habe, sei Gegenstand des Schuldspruches, auf dessen Inhalt das Berufungsvorbringen jedoch nicht näher eingehe. Es werde weder vorgebracht, noch sei ersichtlich, inwieweit Spruchpunkt 2.a) rechtswidrig sei, zumal sich die diesbezüglichen Ausführungen zu den Dienstpflichtverletzungen im erstinstanzlichen Bescheid als schlüssig und nachvollziehbar darstellten. Dasselbe gelte bezüglich Spruchpunkt 2.b), wenn der Beschwerdeführers dazu vorbringt, er sei dieser Weisung letztendlich gefolgt, indem er die Urkunden übergeben habe, aber auf den Vorwurf, einen Teil der betroffenen Schriftstücke im Papierhäcksler vernichtet zu haben, nicht eingehe.
Dem Berufungsvorbringen zu Spruchpunkt 3. des erstinstanzlichen Bescheides wurde erwidert, dass es zur Eintragung ins Grundbuch (und somit zur Plombierung) gemäß § 448 Geo einer Willenserklärung der/des Antragstellers/in bedürfe (Antragsprinzip). Die bloße Übersendung einer Urkunde (bzw. eines Nachtrages) sei kein Antrag und führe somit zu keiner Eintragung und dürfe daher auch nicht plombiert werden. Werde irrtümlich plombiert, so sei die Plombe gesetzeskonform zu löschen, das eingelangte "Stück" ins Nc-Register einzutragen und einer geschäftsordnungskonformen Bearbeitung (§§ 448ff Geo) zuzuführen. Die Verfahrensvorschriften im Grundbuch (wie auch die ständige Rechtsprechung) würden dem Grundbuchsgericht Möglichkeiten geben, unseriöse (illegale) Rechtsvorteile für einzelne Antragsteller (auch für den Fall von internen Fehlern) zu verhindern. Die diesen genannten Bestimmungen entgegenstehende Vorgangsweise des Beschwerdeführers sei eindeutig rechtswidrig gewesen. Zu Spruchpunkt 4. der DK habe der Beschwerdeführer nicht bestritten, seine Abwesenheit vom Dienst wegen der Teilnahme an einer Tagsatzung am beim BG M seinem Vorgesetzten nicht unverzüglich bekannt gegeben zu haben. Er führe lediglich aus, dass die Meldung erfolgt sei und trotz seiner Abwesenheit vom Dienst der Dienstbetrieb im Grundbuch nicht gestört gewesen, sondern uneingeschränkt durchgeführt worden sei. Da dies allerdings für seinen Schuldspruch nicht ausschlaggebend sei (lediglich allenfalls den Schaden, der der Allgemeinheit bzw. dem Dienstgeber entstanden sein könnte, in Abrede stellt), gehe auch dieses Berufungsvorbringen am Inhalt des Schuldspruches vorbei, an dessen Rechtsrichtigkeit seitens der belangen Behörde keine Zweifel bestünden.
Den - in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides vorgenommenen - Strafausspruch begründete die belangte Behörde nach Zitierung der hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2005/09/0115, und vom , Zl. 2011/09/0105, im Wesentlichen damit, dass spezialpräventive Erwägungen auch bei Ruhestandsbeamten im Rahmen der Strafbemessung nicht zur Gänze außer Betracht zu bleiben haben und der (von der DK) ausgesprochene Verweis auf Grund vor allem generalpräventiver Erwägungen nicht als adäquat erachtet werden könne. Denn der Disziplinarbeschuldigte habe bei seiner Begehung einer Mehrzahl an Dienstpflichtverletzungen (nämlich insgesamt fünf) gegen eine Mehrzahl an unterschiedlichen Dienstpflichten verstoßen, er habe in zwei Fällen Weisungen seines unmittelbaren Vorgesetzten missachtet und diesen dabei sogar bewusst über relevante Tatsachen mit dem Ziel getäuscht, die im Spruchpunkt 2.a) zugrunde liegende Weisung nicht befolgen zu müssen. Betreffend Spruchpunkt 2.b) habe er Teile der vorzuweisenden Schriftstücke im Papierhäcksler vernichtet, um die Befolgung der Weisung zur Übergabe der Schriftstücke zu verunmöglichen. Die Dienstpflichtverletzungen gemäß Spruchpunkt 2. würden daher gemäß § 93 Abs. 2 BDG 1979 die schwersten ihm angelasteten Dienstpflichtverletzungen darstellen. Bei einer derart milden Disziplinarstrafe wie der des Verweises könne daher hier nicht davon ausgegangen werden, dass damit der Begehung solcher Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamten ausreichend entgegen gewirkt werde. Die Disziplinarstrafe des Verweises entspreche somit weder dem beträchtlichen Unrechtsgehalt der Taten noch sei sie ausreichend, um - wenn auch hier von untergeordnetem Gewicht - spezialpräventiv dem Beschwerdeführer die Bedeutung der verletzten Dienstpflichten vor Augen zu führen, sowie unter - hier vor allem zu berücksichtigenden - generalpräventiven Gesichtspunkten auch andere Beamte von (derartigen) Verfehlungen abzuhalten bzw. Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Es bedürfe im vorliegenden Fall daher einer finanziell spürbaren Disziplinarstrafe (von EUR 500,--). Diese - unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers - als angemessen erachtete Disziplinarstrafe sei zwar spürbar, aber wirtschaftlich durchaus verkraftbar.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:
Gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihn zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenen zu besorgen.
Gemäß § 44 Abs. 1 leg. cit. hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen, und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann der Beamte die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
Nach § 51 Abs. 1 BDG 1979 hat der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.
Im vorliegenden Fall erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Faktums in Spruchpunkt 1. in seinem Recht verletzt, auf Manipulationen im besagten Schenkungs- und Kaufvertrag hinzuweisen, indem er diese in die elektronische Urkundensammlung eingestellt habe. Dazu moniert er in weitgehender Wiederholung seines Berufungsvorbringens im Wesentlichen, es gebe keine Rechtsvorschrift in der österreichischen Rechtsordnung, die einem Grundbuchsbeamten eine solche Vorgangsweise verbiete, vielmehr seien Grundbuchsbeamte verpflichtet, die rechtssuchende Bevölkerung auf Urkundenmanipulationen hinzuweisen; es hätte auch keine Verpflichtung bestanden, vorweg irgendeine Weisung dazu einzuholen, außerdem hätte ein rechtstreuer Dienstvorgesetzter dem Beschwerdeführer eine solche Weisung erteilt, sodass seine Rechtsauffassung zumindest vertretbar und sein Verhalten in keiner Weise strafwürdig gewesen sei. Bezüglich des Faktums in Spruchpunkt 3. wendet er ein, dass seine Rechtsauffassung, die ihn zur Vergabe einer neuen TZ zum Nachtrag zu jenem Schenkungs- und Kaufvertrag veranlasst habe, zumindest vertretbar gewesen sei, er eine solche Weisung vom Rechtsprechungsorgan erwarten hätte können, und durch die Möglichkeit von deren (späterer) Löschung "nichts passiert sei."
Dem ist die zutreffende Argumentation im Bescheid der ersten Instanz, die von der belangten Behörde durch Verweis übernommen wurde, entgegenzuhalten, die in ihrer rechtlichen Beurteilung einerseits ausgeführt hat, dass sich die - nach § 43 Abs. 1 BDG 1979 einzuhaltenden - dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers aus dem Arbeitsplatz, der dem Beamten zugewiesen ist, und in inhaltlicher Hinsicht aus den maßgeblichen (Verwaltungs )Vorschriften ergeben; andererseits habe die Berufungskommission in ihrer Entscheidung über den Verhandlungsbeschluss festgehalten (AS 1013 ff mwN), es sei Aufgabe des Disziplinarbeschuldigten - als Beamter des Fachdienstes - im konkreten Zusammenhang zunächst lediglich gewesen, den Schenkungs- und Kaufvertrag einzuscannen und in die elektronische Urkundensammlung einzustellen.
Weiters wurde zur Vergabe einer neuen Tagebuchzahl betreffend den undatierten Nachtrag zur Schenkungs- und Kaufvertragsurkunde vom zutreffend dargelegt, dass zwar nach § 450 Abs. 3 Geo Grundbuchstücke genau in der durch den Eingangsvermerk bestimmten Reihenfolge des Einlangens, und zwar jedes Stück unter einer besonderen Zahl, in das Tagebuch einzutragen seien; § 82a GBG sehe jedoch unter näher geregelten Voraussetzungen die Möglichkeit, bestimmte Formgebrechen rangwahrend zu verbessern, ausdrücklich vor. Beim gegenständlichen Nachtrag habe es sich evidentermaßen nicht um ein neues Grundbuchsgesuch, sondern um eine von den Vertragsparteien unterfertigte Ergänzung des zur TZ A/09 jenes Gerichtes eingetragenen Vertrages gehandelt.
Die belangte Behörde geht hier von einem rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten des Beschwerdeführers aus; der Beschwerdeführer bestreitet weder die Annahme seines oben beschriebenen Aufgabenbereiches noch, dass es sich offensichtlich beim Nachtrag um kein neues Gesuch handelte; er wendet sich auch nicht gegen den Vorwurf schuldhaften Verhaltens.
Davon ausgehend ist die belangte Behörde aber im Recht, wenn sie im Übereinstimmung mit der DK zum Ergebnis kommt, dass der Beschwerdeführer zur Anbringung eines Zusatzes als Hinweis auf die seiner Ansicht nach erfolgte unzulässige Manipulation der Urkunde weder befugt noch verpflichtet gewesen ist und seine Bedenken seinem Vorgesetzten mitteilen und dessen Weisung in Bezug auf die weitere Vorgangsweise einholen hätte müssen. Dasselbe gilt zur eigenmächtigen Vorgangsweise bei der Behandlung des besagten Nachtrags ohne vorheriger Einholung der Weisung eines Vorgesetzten, da ihm die eigenständige Beurteilung der Zulässigkeit der Verbesserung in der vorliegenden Konstellation nicht zukam.
Bezüglich des Spruchpunktes 2.a) wendet der Beschwerdeführer ein, den Akt im Zeitraum vom bis dem Dienstvorgesetzten deshalb nicht ausgefolgt zu haben, weil dieser Akt am aufgrund einer Anzeige des Disziplinarbeschuldigten von der Korruptionsstaatsanwaltschaft beschlagnahmt worden sei. Die belangte Behörde bringe nicht zur Darstellung, "aufgrund welcher Gesetzesbestimmung der Beschwerdeführer trotz vorangegangener mündlicher Beschlagnahme" durch den Leiter der Korruptionsstaatsanwaltschaft verpflichtet gewesen wäre, diesen Grundbuchsakt dem Dienstvorgesetzten auszufolgen. Diese Beschlagnahme habe Vorrang gegenüber den Weisungen des Dienstvorgesetzten; außerdem würden in der genannten Zeitspanne auch arbeitsfreie Tage liegen, die den Beschwerdeführer zu keiner Dienstverrichtung verpflichteten.
Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde ihren Erwägungen erkennbar die Feststellungen im erstinstanzlichen Bescheid zugrunde legt, wonach einerseits seitens seines Dienstvorgesetzten bereits am eine diesbezügliche Verfügung erging und er außerdem am von diesem die Weisung erhielt, den gegenständlichen Akt vorzulegen, und andererseits - hier ausgehend von den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor der DK - er die bezughabende Anzeige mit E-Mail vom an die Korruptionsstaatsanwaltschaft richtete. Da das Datum dieser (erstmaligen) Befassung dieser Staatsanwaltschaft in der Beschwerde nicht bestritten wird, kann sich die behauptete mündliche Beschlagnahme nur auf den Zeitraum danach beziehen, den Vorwurf der Unterlassung der am ausgesprochenen Weisung samt der dazu erfolgten wahrheitswidrigen Erklärung aber nicht entkräften. Da der Beschwerdeführer auch nicht dartut, welche zwingenden Gründe ihn davon abgehalten hätten, dieser Weisung unverzüglich zu entsprechen, kommt der Frage, ab welchem Zeitpunkt nach dem durch eine Beschlagnahme die Weisung allenfalls nicht mehr zu befolgen gewesen wäre, keine maßgebende Bedeutung zu. Somit kann auch im Unterbleiben der vom Beschwerdeführer zur behaupteten mündlichen Beschlagnahme beantragten Einvernahme der Leiters der Korruptionsstaatsanwaltschaft kein Verfahrensfehler erblickt werden, der der Beschwerde zum Erfolg verhelfen könnte, da diese nicht aufzeigt, dass dadurch eine Weisungsverletzung am zu verneinen gewesen wäre. Die Verpflichtung zur Einhaltung einer solchen Weisung ergibt sich aus den allgemeinen Dienstpflichten des Beamten.
Die Beschwerdeeinwände zum (erstinstanzlichen) Spruchpunkt 2. b), wonach sich der Dienstvorgesetzte Dr. M geweigert hätte, die dem Beschwerdeführer weggenommenen Urkunden durchzuschauen, um festzustellen, ob diese einen dienstlichen Zusammenhang hätten, gehen ins Leere, zumal sich der disziplinäre Vorwurf darauf richtet, das der Disziplinarbeschuldigte zuvor Schriftstücke trotz Kenntnis der ausgesprochenen vorläufigen Suspendierung und der Aufforderung durch den Vorsteher der Geschäftsstelle, die in seinem Dienstzimmern befindlichen Urkunden zur Einsicht vorzuweisen, einen Teil dieser Schriftstücke im Papierhäcksler vernichtet habe, was der Beschwerdeführer auch gar nicht bestreitet. Vor diesem Hintergrund kommt der Zuordnung der unversehrt gebliebenen und in einem versiegelten Kuvert deponierten Schriftstücke keine Relevanz zu.
Wenn der Beschwerdeführer zum Vorwurf der Unterlassung der unverzüglichen Bekanntgabe seiner Abwesenheit vom Dienst am (in Spruchpunkt 4.) vorbringt, dadurch wäre der Dienstbetrieb nicht gestört gewesen, verkennt er, dass sich die inkriminierte Dienstpflichtverletzung auf die Unterlassung der unverzüglichen Meldung der Abwesenheit gegenüber dem Vorgesetzten bezieht und nicht darauf, ob dadurch tatsächlich eine Beeinträchtigung des Dienstbetriebes erfolgt ist. Die gewählte Vorgangsweise, dass der Beschwerdeführer den Vorgesetzen von seiner Abwesenheit erst am Morgen desselben Tages in Kenntnis setzte, kann keinesfalls eine rechtzeitige Mitteilung darstellen, womit er - nach seinem Beschwerdevorbringen - "gleichzeitig für einen reibungslosen Dienstbetrieb gesorgt habe".
Es begegnet daher insgesamt keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung in Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides die inkriminierten Dienstpflichtverletzungen sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht als erfüllt betrachtet.
Schließlich bekämpft der Beschwerdeführer auch die Strafbemessung, wenn er geltend macht, (auch) in seinem Recht verletzt zu sein, nicht aus spezialpräventiven Gründen bestraft zu werden, obwohl er sich im Ruhestand befinde.
Dazu ist festzuhalten, dass die Auswahl des Strafmittels und die Bemessung der Disziplinarstrafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens dem Ermessen der Disziplinarbehörde überlassen ist. Diese Ermessensentscheidung ist einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof nur insoweit zugänglich, ob die belangte Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen in einer Weise Gebrauch gemacht hat, die mit dem Sinn des Gesetzes im Einklang steht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/09/0038).
Der angefochtene Bescheid hält auch diesen Anforderungen zur Strafbemessung stand, zumal die belangte Behörde in ihrer - oben zusammengefasst wiedergegebenen - Begründung ebenso schlüssig dargelegt hat, warum insbesondere aus generalpräventiven Gründen die Verhängung der erwähnten Geldstrafe geboten ist.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am
Fundstelle(n):
RAAAE-72040