TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 05.11.2010, 2010/04/0094

VwGH vom 05.11.2010, 2010/04/0094

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des X in Y, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom , Zl. PPO-RM-090079-07, betreffend Zuweisung eines Standplatzes nach der Linzer Marktordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid vom hat die belangte Behörde als gemäß § 73 AVG sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde (§ 337 iVm §§ 289 bis 293 GewO 1994 iVm § 64 Abs. 1 des Statutes für die Landeshauptstadt Linz 1992) den am beim Magistrat der Stadt Linz eingelangten Antrag des Beschwerdeführers auf Zuweisung eines Standplatzes für die am Linzer Hauptplatz stattfindenden Christkindlmärkte der Jahre 2005, 2006 und 2007 gemäß § 6 der Linzer Marktordnung 1999 abgewiesen.

In der Begründung führte sie (hier auf das Wesentliche zusammengefasst) aus, mit dem am eingelangten Antrag habe der Beschwerdeführer zwar um die Zuweisung eines Standplatzes für die Christkindlmärkte der Jahre 2005 bis 2009 angesucht, doch richte sich sein Devolutionsantrag vom ausschließlich gegen die Nichterledigung seines Antrages, soweit dieser die Christkindlmärkte der Jahre 2005, 2006 und 2007 betreffe. Insoweit sei daher aufgrund des genannten Devolutionsantrages die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die belangte Behörde übergegangen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne aber eine Bewilligung für einen bereits verstrichenen Zeitraum nicht mehr erteilt werden, ein diesbezüglicher Antrag sei daher abzuweisen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluss vom , B 220/10-3, abgelehnt und sie mit Beschluss vom , B 220/10-5, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die ergänzte Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass seine Anträge auf Zuweisung eines Marktstandplatzes "über Jahre hindurch nicht bearbeitet" worden seien und dass auch nach Abhaltung des (jeweiligen) Marktes keine "Sachentscheidung wegen Gegenstandslosigkeit" erfolgt sei. Dadurch sei ihm die Möglichkeit genommen worden, den Rechtsweg zu beschreiten. Die belangte Behörde hätte daher zur Wahrung des Rechtsschutzes des Beschwerdeführers eine Sachentscheidung über die genannten Anträge auf Zuweisung eines Marktstandplatzes treffen müssen.

Dieses Vorbringen ist aus folgenden Gründen nicht zielführend:

Im Beschluss vom , Zl. 93/04/0223, auf den gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass er nicht zur allfälligen Feststellung in der Vergangenheit gelegener, für den Beschwerdeführer jedoch nicht konkret fortwirkender Rechtverletzungen berufen sei. Eine Fortwirkung der Rechtsverletzung hat der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Beschluss, in dem es um die Parteistellung in einem Verfahren betreffend die Zuweisung eines Marktplatzes ging, nicht gesehen, weil auch im damaligen Beschwerdefall die Abhaltung des Marktes bereits in der Vergangenheit lag (vgl. zum Ganzen auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/04/0086, mit Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 153/04).

Diese Überlegungen gelten auch für den vorliegenden Beschwerdefall. Soweit der Beschwerdeführer gegenständlich eine Fortwirkung der Rechtsverletzung behauptet, weil mit der Zuweisung eines Marktplatzes eine mehrjährige "bevorzugte Vergabe an die Vorjahresbeschicker" verbunden sei, so gesteht er in der Beschwerde selbst zu, dass sich dafür eine Grundlage in der Linzer Marktordnung 1999 nicht findet und nennt für die genannte Annahme auch keine sonstige Rechtsgrundlage (vgl. insoweit auch die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im zitierten Ablehnungsbeschluss vom , wonach die Linzer Marktordnung, insbesondere deren § 6, keine zwingende Berücksichtigung der Vormerkungen bei der Vergabe von Standplätzen auf Christkindlmärkten vorsieht).

Nach dem Gesagten war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen. Wien, am