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VwGH vom 23.10.2008, 2005/03/0214

VwGH vom 23.10.2008, 2005/03/0214

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des W D in K, vertreten durch Dr. Rudolf Rammel, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Purgleitnergasse 15, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom , Zl Wa-154/05, betreffend Waffenverbot, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs 1 des Waffengesetzes 1996 (WaffG) ein Waffenverbot verhängt. Dem lag im Wesentlichen Folgendes zugrunde:

Dem Beschwerdeführer, der auf der Heimfahrt von einer Sonnwendfeier in seinem von ihm gelenkten PKW eingeschlafen war, war nach einem positiven Alkoholtest (0,4 mg/l) vorläufig der Führerschein abgenommen worden. Da der Beschwerdeführer im Zuge dieser Amtshandlung mehrmals Selbstmordabsichten äußerte und dabei erklärte, er könne "sich das Kaliber aussuchen", wurde ein Arzt nach § 8 UbG beigezogen, der nach einer Untersuchung des Beschwerdeführers und dessen Erklärung, er würde sämtliche in seinem Besitz befindliche Waffen den Organen der Sicherheitsbehörde übergeben, nicht die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 8 UbG feststellen konnte. Nach Abschluss der daraufhin veranlassten Hausdurchsuchung, im Zuge derer - von der belangten Behörde näher beschriebene(s) - Kriegsmaterial, verbotene Waffen, genehmigungspflichtige Schusswaffen und meldepflichtige, aber nicht gemeldete Munition in großer Zahl sichergestellt wurde(n), äußerte der Beschwerdeführer neuerlich wiederholt Selbstmordabsichten. Eine daraufhin veranlasste neuerliche ärztliche Untersuchung nach § 8 UbG durch den zuständigen Amtsarzt führte zur Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Anstalt nach § 3 UbG.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, das Ansammeln von Kriegsmaterial und verbotenen Waffen belege, dass sich der Beschwerdeführer offenbar bewusst über waffenrechtliche Vorschriften hinwegsetze. Zudem zeige die wiederholte Äußerung von Selbstmordabsichten, dass dem Beschwerdeführer eine qualifizierte Gefährdung im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG zuzutrauen sei.

Über die dagegen gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Gemäß § 12 Abs 1 WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

2. Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung von Gefährdungen der im § 12 Abs 1 WaffG bezeichneten Art und setzt nicht voraus, dass es schon zu einem missbräuchlichen Verwenden von Waffen durch den Betroffenen gekommen ist. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Hierbei ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG setzt lediglich voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde nach § 12 Abs 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2005/03/0022, mwN).

3. Vor diesem Hintergrund durfte die belangte Behörde auf Grund des festgestellten Sachverhalts zu Recht von der begründeten Besorgnis ausgehen, der Beschwerdeführer könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden.

3.1. Zur Frage, inwieweit der unbefugte Besitz von Waffen und Kriegsmaterial ein Waffenverbot rechtfertigen kann, kann zunächst auf das Erkenntnis vom , Zl 2001/20/0213, verwiesen werden. Die bloße Tatsache eines Verstoßes gegen Waffenrecht rechtfertigt danach nicht losgelöst von der Art des Verstoßes und den Umständen des Einzelfalles die Verhängung eines Waffenverbotes.

3.2. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer in einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung allerdings ein vorsätzliches Verhalten hinsichtlich des unerlaubten Besitzes der Waffen vorgeworfen und damit einen Umstand aufgezeigt, der bei der Verhängung eines Waffenverbots von Relevanz ist (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2000/20/0048, mwN).

Zu berücksichtigen ist weiters, dass der Beschwerdeführer unzulässig nicht nur verbotene Waffen (drei Schlagringe) und verbotene Munition (Expansivmuntion für Faustfeuerwaffen), sondern auch Kriegsmaterial besessen hat, dessen unbefugter Besitz waffenrechtlich regelmäßig in höherem Ausmaß ins Gewicht fällt als der unbefugte Besitz anderer Waffen (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2005/03/0052).

Die belangte Behörde hat zudem mit Recht in ihre Beurteilung miteinbezogen, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Amtshandlungen vom mehrfach Selbstmorddrohungen (die nicht etwa für Dritte erkennbar nicht ernst gemeint waren) geäußert hat, was letztlich, weil der zuständige Amtsarzt eine Gefährdung im Sinne des § 3 Z 1 UbG festgestellt hat, zu einer Unterbringung geführt hat.

3.3. Entgegen den Beschwerdebehauptungen hat die belangte Behörde also nicht etwa allein auf Grund des Besitzes der angeführten Waffen eine Gefährdung im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG angenommen und auch nicht etwa einen "einzigen Alkoholkonsum und eine einzige Selbstmorddrohung" ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt. Auf das vom Beschwerdeführer wiederholte relevierte "unbefugte Führen einer Waffe allein" muss schon deshalb nicht eingegangen werden, weil dem Beschwerdefall kein Führen einer Waffe zu Grunde lag.

Ein Eingehen auf das vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde vorgelegte Gutachten vom schließlich verbietet das Neuerungsverbot.

4. Die Beschwerde erweist sich somit als insgesamt unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr 333/2003.

Wien, am