TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 09.04.2013, 2010/04/0089

VwGH vom 09.04.2013, 2010/04/0089

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Grünstäudl, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde der X GmbH in Y, vertreten durch Dr. Hans Ambros, Rechtsanwalt in 1220 Wien, Bureschgasse 2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom , Zl. M63/003625/2008, betreffend Bestellung einer Geschäftsführerin, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei die Genehmigung der Bestellung von DI. C. zur (gewerberechtlichen) Geschäftsführerin für die Ausübung des Gewerbes "Gas- und Wasserleitungsinstallation" gemäß § 95 Abs. 2 iVm § 39 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994 versagt.

Die belangte Behörde legte dieser Entscheidung die wesentlichen Feststellungen zugrunde, die beschwerdeführende Partei habe im Zuge des Verfahrens zum Nachweis der Befähigung ihrer gewerberechtlichen Geschäftsführerin folgende Unterlagen vorgelegt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
Diplom der Tadeusz Kosciuszkos-Hochschule Krakau vom über den Abschluss des Studiums "Sanitäre Anlagen und Wassertechnik", Studienzweig: Umweltschutztechnik, Fachausbildung: Wasserversorgung und Aufbereitung der Abwässer und Abfälle;
-
zwei Zeugnisse der beschwerdeführenden Partei vom 2. bzw. , denen zufolge Frau DI. C. vom bis als Gas-Wasser-Sanitärtechnikerin und in der Zeit ab zuerst als Bautechnikerin und anschließend als Sanitär- und Heizungstechnikerin bei der beschwerdeführenden Partei beschäftigt gewesen sei; in der Zeit vom bis sei Frau DI. C. zwischenzeitlich als kaufmännische Führungskraft und ab dem Jahr 2002 als technische Leiterin der Abteilung für Gas-Wasser- Heizungstechnik tätig gewesen.
Zu dem Diplom von Frau DI. C. über das abgeschlossene Studium an der angeführten Hochschule in Krakau sei weder ein Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend gemäß § 373c Abs. 1 GewO 1994 noch ein Nostrifizierungsbescheid ergangen; es sei auch nicht etwa durch Bescheid gemäß § 19 GewO 1994 die individuelle Befähigung von Frau DI. C. festgestellt worden.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde unter Anführung der maßgeblichen Bestimmungen im Wesentlichen aus, mangels Erbringung eines Befähigungsnachweises, welcher für das gegenständliche Gewerbe Gas- und Sanitärtechnik (§ 94 Z. 25 GewO 1994) erforderlich sei, könne die Genehmigung der Bestellung von Frau DI. C. zur Geschäftsführerin für die Ausübung dieses Gewerbes nicht erteilt werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.
Bei den in § 95 Abs. 1 GewO 1994 angeführten Gewerben - darunter das Gewerbe der Gas- und Sanitärtechnik gemäß § 94 Z. 25 GewO 1994 - ist gemäß § 95 Abs. 2 GewO 1994 (u.a.) die Bestellung eines Geschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes genehmigungspflichtig. Die Genehmigung ist auf Ansuchen des Gewerbeinhabers zu erteilen, wenn die in § 39 Abs. 2 GewO 1994 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.
Gemäß § 39 Abs. 2 erster Satz GewO 1994 muss der Geschäftsführer (u.a.) den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen.
Zu diesen persönlichen Voraussetzungen gehört (u.a.) im Fall eines reglementierten Gewerbes auch der Nachweis der Befähigung, was sich aus § 16 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1994 ergibt. Der Nachweis der Befähigung wird auch von einem Geschäftsführer in der Regel durch den Befähigungsnachweis im Sinn des § 18 Abs. 1 GewO 1994 erbracht. Daneben stehen aber auch einem Geschäftsführer die sonstigen rechtlichen Möglichkeiten der Erbringung des Befähigungsnachweises offen, so etwa die Feststellung der individuellen Befähigung nach § 19 GewO 1994, eine Anerkennung gemäß § 373c GewO 1994 oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d GewO 1994 (
Grabler/Stolzlechner/Wendl , GewO3, § 39 Rz 12, S. 505).
Gemäß § 18 Abs. 1 erster Satz GewO 1994 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit (jetzt: Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend) für jedes reglementierte Gewerbe durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind.
Gemäß § 18 Abs. 2 Z. 10 GewO 1994 kommt als Beleg im Sinne des § 18 Abs. 1 GewO 1994 ein Zeugnis über eine Tätigkeit als Betriebsleiter in Betracht.
Gemäß § 18 Abs. 3 dritter Satz GewO 1994 ist unter Tätigkeit als Betriebsleiter eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde
1.
als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder
2.
als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht oder
3.
in leitender Stellung je nach der Eigenart des betreffenden Gewerbes mit kaufmännischen oder mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.
Die aufgrund § 18 Abs. 1 GewO 1994 erlassene Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Gas- und Sanitärtechnik (Gas- und Sanitärtechnik-Verordnung), BGBl. II Nr. 50/2003 idF BGBl. II Nr. 399/2008, hat - auszugsweise - den folgenden Wortlaut:
"Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Gas- und Sanitärtechnik (§ 94 Z 25 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

1. die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder

2. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Abschluss der

Studienrichtung Maschinenbau oder der Studienrichtung

Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau oder eines einschlägigen

Fachhochschul-Studienganges und

b) die erfolgreich abgelegte

Unternehmerprüfung, soweit diese nicht auf Grund einer Verordnung

gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und

c) eine mindestens einjährige fachliche

Tätigkeit oder

3. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Abschluss einer

berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren

Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen bzw. Maschinenbau

oder Bautechnik mit einem für das reglementierte Gewerbe

spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b) die erfolgreich abgelegte

Unternehmerprüfung, soweit diese nicht auf Grund einer Verordnung

gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und

c) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche

Tätigkeit oder

4. Zeugnisse über eine ununterbrochene sechsjährige

einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter

oder

5. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige

einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als

Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige

erfolgreich abgeschlossene Ausbildung wie in Z 2a oder 3a, sofern

die gesamte Ausbildung eine mindestens dreijährige Dauer hatte,

oder eine vorherige erfolgreich abgeschlossene mindestens

dreijährige Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung

nachgewiesen wird, oder

6. Zeugnisse über eine ununterbrochene vierjährige

einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als

Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige

erfolgreich abgeschlossene Ausbildung wie in Z 2a oder 3a, sofern

die gesamte Ausbildung eine mindestens zweijährige Dauer hatte,

oder eine vorherige erfolgreich abgeschlossene mindestens

zweijährige Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung

nachgewiesen wird, oder

7. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige

einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn für die

betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige

Tätigkeit als Unselbstständiger nachgewiesen wird, oder

8. Zeugnisse über eine ununterbrochene fünfjährige

fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine

mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit

der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens,

wenn eine vorherige erfolgreich abgeschlossene Ausbildung wie in

Z 2a oder 3a, sofern die gesamte Ausbildung eine mindestens

dreijährige Dauer hatte, oder eine vorherige erfolgreich

abgeschlossene mindestens dreijährige Ausbildung mit

vergleichbarer Schwerpunktsetzung nachgewiesen wird."


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gemäß § 19 Abs. 1 erster Satz GewO 1994 hat die Behörde - wenn der nach § 18 Abs. 1 GewO 1994 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden kann - das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden.
Gemäß § 373c Abs. 1 GewO 1994 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit (jetzt: Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend) auf Antrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR die tatsächliche Ausübung von Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR als ausreichenden Nachweis der Befähigung mit Bescheid anzuerkennen, wenn
1.
die Tätigkeiten allenfalls in Verbindung mit einer einschlägigen Ausbildung nach Art und Dauer den Voraussetzungen der Verordnung gemäß § 373c Abs. 2 GewO 1994 entsprechen und
2.
keine Ausschlussgründe gemäß § 13 GewO 1994 vorliegen.
Gemäß § 373c Abs. 2 GewO 1994 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit (jetzt: Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend) unter Berücksichtigung (u.a.) der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung der Berufsqualifikationen durch Verordnung Art und Dauer der Tätigkeiten festzulegen, deren Nachweis Voraussetzung für die Anerkennung ist.
Werden die in der Verordnung gemäß § 373c Abs. 2 GewO 1994 - somit der EU/EWR-Anerkennungsverordnung - festgelegten Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt, kann ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR gemäß § 373c Abs. 5 GewO 1994 das Verfahren gemäß § 373d GewO 1994 in Anspruch nehmen.
Soweit nicht § 373c GewO 1994 anzuwenden ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit (jetzt: Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend) gemäß § 373d Abs. 1 GewO 1994 auf Antrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR unter Bedachtnahme auf das Qualifikationsniveau des jeweiligen Gewerbes oder der jeweiligen Tätigkeit des Gewerbes die vom Antragsteller erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation (Abs. 2) mit dem Befähigungsnachweis des betreffenden Gewerbes oder der betreffenden Tätigkeit des Gewerbes nach der Richtlinie 2005/36/EG gleichzuhalten, wenn
1.
die vom Anerkennungswerber erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation dem Befähigungsnachweis äquivalent ist und
2.
keine Ausschlussgründe gemäß § 13 GewO 1994 vorliegen.
§ 373d Abs. 2 GewO 1994 führt in diesem Zusammenhang u.a. die
in Art. 11 lit. c bis e der Richtlinie 2005/36/EG definierten Diplome bzw. Hochschuldiplome als Ausbildungsnachweise zum Nachweis der "im Heimat- oder Herkunftsstaat erworbenen Berufsqualifikation" des Anerkennungswerbers an.

2.1. Die Beschwerde bestreitet nicht die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen zufolge die beschwerdeführende Partei im Verwaltungsverfahren weder einen Bescheid über eine Feststellung der individuellen Befähigung der DI. C. nach § 19 GewO 1994 noch einen Anerkennungsbescheid gemäß § 373c GewO 1994 betreffend den polnischen Studienabschluss der DI. C. vorgelegt hat. Zu diesem Studienabschluss hat die beschwerdeführende Partei auch nicht etwa einen Gleichhaltungsbescheid nach § 373d GewO 1994 vorgelegt.

Die beschwerdeführende Partei bringt allerdings vor, die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, dass nach dem im Verfahren vorgelegten Zeugnis vom nachgewiesen sei, dass DI. C. "zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides" schon mehr als sechs Jahre lang ununterbrochen als Betriebsleiterin in dem von der beschwerdeführenden Partei ausgeübten Gewerbe tätig gewesen sei; diese erfülle daher die Qualifikation als gewerberechtlicher Geschäftsführer gemäß Z. 4 der Gas- und Sanitärtechnik-Verordnung, darüber hinaus die Voraussetzungen nach deren Z. 5 bis 8 im Zusammenhang mit dem von ihr nachgewiesenen Studienabschluss.

2.2. Diesem Vorbringen ist zunächst mit Blick auf § 18 GewO 1994 und die nach dieser Bestimmung erlassene Gas- und Sanitärtechnik-Verordnung Folgendes zu erwidern:

In dem angeführten, von der beschwerdeführenden Partei ausgestellten Zeugnis vom wird bestätigt, DI. C. habe "in den letzten 5 Jahren die gesamte Abteilung für Gas-Wasser-Heizungstechnik - von den technischen Berechnungen über die Planerstellungen, Verhandlungen mit Behörden (Gas-Wasserwerken), Materialauszüge, Arbeitszeitvergaben, Montagekontrolle auf der Baustelle, Endabnahme der Arbeiten u. Endabrechnungen" - geleitet.

Das Zeugnis bezieht sich somit zwar auf eine einschlägige Tätigkeit von DI. C. als Betriebsleiterin (vgl. dazu § 18 Abs. 3 Z. 3 GewO 1994), es stellt aber kein Zeugnis über eine "ununterbrochene sechsjährige" derartige Tätigkeit iSd Z. 4 der Gas- und Sanitärtechnik-Verordnung dar.

Die in Z. 5, 6 und 8 der Verordnung genannten Tätigkeiten als "Betriebsleiter" oder "in leitender Stellung" wiederum kommen nach dieser Bestimmung nur im Zusammenhang mit einer "erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung" nach Z. 2 lit. a oder Z. 3 lit. a der Verordnung zum Tragen, also eines Abschlusses "der Studienrichtung Maschinenbau oder der Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau oder eines einschlägigen Fachhochschul-Studienganges" oder eines Abschlusses "einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen bzw. Maschinenbau oder Bautechnik mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt"; auch Z. 5, 6 und 8 der Verordnung finden somit auf DI. C. keine Anwendung. Z. 7 der Verordnung kommt schon mangels "Tätigkeit als Selbständiger" nicht in Betracht.

2.3. In Hinblick auf den polnischen Studienabschluss der DI. C. weist die Beschwerde zunächst zu Recht darauf hin, dass für die Anerkennung von Berufsqualifikationen im vorliegenden gewerberechtlichen Zusammenhang die Vorlage eines Nostrifizierungsbescheides betreffend einen Hochschulabschluss aus einem EU- bzw. EWR-Land nicht erforderlich ist (vgl. etwa zum Verhältnis der Anerkennung von Hochschuldiplomen innerhalb der Europäischen Union und der Nostrifizierung das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/10/0054).

Auf den polnischen Studienabschluss der DI. C. sind im Übrigen - im Gegensatz zu der von der belangten Behörde vertretenen Auffassung - nicht die Bestimmungen des § 373c GewO 1994 anzuwenden, stellt doch § 373c Abs. 1 GewO 1994 auf die "tatsächliche Ausübung von Tätigkeiten" in einem anderen EU-Mitgliedstaat bzw. EWR-Vertragsstaat und nicht etwa auf Universitäts- bzw. Hochschuldiplome ab. Dem entsprechend sollten nach den Gesetzesmaterialien (AB, 420 BlgNR 23. GP, S. 27) durch § 373c GewO 1994 die Art. 16 bis 19 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Anerkennung von Berufsqualifikationen umgesetzt werden, in welchen unter der Überschrift "Anerkennung der Berufserfahrung" bestimmte, in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübte Tätigkeiten als Befähigungsnachweis Anerkennung finden.

Das von der beschwerdeführenden Partei vorgelegte, eingangs näher bezeichnete Diplom einer polnischen Hochschule könnte allerdings ein Universitäts- bzw. Hochschuldiplom iSd Art. 11 lit. d oder e der Richtlinie 2005/36/EG darstellen (vgl. § 373d Abs. 2 GewO 1994); ob mit einem solchen Diplom allenfalls in Polen (als dem Herkunftsmitgliedstaat der DI. C.) eine für das angestrebte Gewerbe einschlägige Berufsqualifikation verbunden ist, wäre in diesem Fall im Gleichhaltungsverfahren nach § 373d GewO 1994 zu beurteilen (vgl. Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG).

Einen Bescheid nach § 373d GewO 1994 hat die beschwerdeführende Partei jedoch nicht vorgelegt.

2.4. Mit Blick auf den nach § 19 GewO 1994 zulässigen individuellen Befähigungsnachweis hat die belangte Behörde lediglich ausgeführt, dass kein Feststellungsbescheid nach dieser Bestimmung vorgelegt worden sei, und hat - davon ausgehend - eine Prüfung der von der beschwerdeführenden Partei im Verwaltungsverfahren vorgelegten Urkunden nach dieser Bestimmung unterlassen.

Nach § 19 erster Satz GewO 1994 "hat" allerdings "die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen", wenn der nach § 18 Abs. 1 GewO 1994 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden kann und "durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden".

Schon nach dem Wortlaut der Bestimmung ist somit für die danach von der Behörde zu treffende Feststellung ein gesonderter Antrag des Gewerbetreibenden nicht erforderlich (vgl. Potacs in Holoubek/Potacs , Öffentliches Wirtschaftsrecht I2, S. 37f). Die Gewerbebehörde hat somit in allen jenen Fällen und Konstellationen, in denen die Gewerbeordnung 1994 einen Befähigungsnachweis verlangt, bei Nichtvorliegen des (formellen) Befähigungsnachweises gemäß § 18 GewO 1994 zu untersuchen, ob dem Gewerbetreibenden die individuelle Befähigung nach § 19 GewO 1994 zukommt; dies ist etwa beim Anmeldungsverfahren nach § 339f GewO 1994 oder - wie hier - bei der Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers nach § 95 Abs. 2 GewO 1994 der Fall (vgl. Wieser , ÖZW 2005, 37, 44f; Feltl , FJ 2003, 188).

Nach der ständigen hg. Rechtsprechung hat die Beurteilung, ob durch die (sonstigen) Nachweise die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen gemäß § 19 GewO 1994 belegt werden, am Maßstab der den Befähigungsnachweis im Sinn des § 18 Abs. 1 GewO 1994 festlegenden Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2010/04/0048, sowie vom , Zl. 2010/04/0100, jeweils mwN).

Bei der Beurteilung der von der beschwerdeführenden Partei im Verfahren vorgelegten Urkunden ist mit Blick auf Z. 4 der in diesem Sinn als Maßstab der Beurteilung heranzuziehenden Gas- und Sanitärtechnik-Verordnung insbesondere das Zeugnis der beschwerdeführenden Partei vom von Interesse, demzufolge Frau DI. C. bereits seit dem Jahr 2002 "die gesamte Abteilung für Gas-, Wasser- und Heizungstechnik - von den technischen Berechnungen über die Planerstellungen, Verhandlungen mit Behörden (Gas-Wasserwerken), Materialauszüge, Arbeitszeitvergaben, Montagekontrolle auf der Baustelle, Endabnahme der Parteien u. Endabrechnungen" - geleitet hat.

Auch wenn dieses Zeugnis - das formal nur eine fünfjährige Tätigkeit als Betriebsleiterin belegt - nicht als Zeugnis im Sinn der Z. 4 der Gas- und Sanitärtechnik-Verordnung angesehen werden kann, ergibt sich daraus mangels anderer Anhaltspunkte, dass DI. C. seit dem Jahr 2002 und damit im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides eine einschlägige Tätigkeit als Betriebsleiterin iS des § 18 Abs. 3 Z. 3 GewO 1994 aufweist, weshalb - unter Heranziehung von Z. 4 der Gas- und Sanitärtechnik-Verordnung als "Maßstab" im Sinn der zitierten hg. Rechtsprechung -

für DI. C. der individuelle Befähigungsnachweis nach § 19 GewO 1994 erbracht ist.

3. Indem die belangte Behörde entgegen dem Gesagten eine amtswegige Prüfung der von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Unterlagen nach § 19 GewO 1994 unterlassen hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet; dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

4. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am