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VwGH vom 28.02.2006, 2005/03/0206

VwGH vom 28.02.2006, 2005/03/0206

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des HW in W, vertreten durch Dipl.-Ing. Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 34, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl SD 897/05, betreffend Waffenverbot, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 (WaffG), BGBl I Nr 12/1997, ein Waffenverbot ausgesprochen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei im Zuge eines - auf Grund von Angaben anonymer Zeugen angeordneten - Polizeieinsatzes in seiner Wohnung am in alkoholisiertem Zustand angetroffen worden. Nach den übereinstimmenden Angaben der einschreitenden Beamten habe der Beschwerdeführer lallend gesprochen und die Bindehäute seiner Augen hätten Rötungen aufgewiesen. In der Wohnung seien mehrere Schusswaffen, teilweise mit angestecktem Magazin und durchgeladen, sichergestellt worden. Eine abgesägte Schrotflinte sowie verbotene Munition habe sich im Schlafzimmer in einer offenen schwarzen Aktentasche befunden. Eine geladene Pistole sei unter Zeitungen versteckt im Wohnzimmer auf einem Sessel gefunden worden, eine weitere geladene Pistole habe sich im nicht versperrten Wohnzimmerschrank befunden und eine Langwaffe sei frei zugänglich in einer Sportschützentasche im Schlafzimmer gewesen.

Am wurde ein den Beschwerdeführer betreffendes psychiatrisches Gutachten erstattet, in welchem der Sachverständige zu folgender Beurteilung gelangte:

"Aufgrund des Anamnese- und Befundergebnisses ergeben sich Anhaltspunkte für einen lang anhaltenden Alkoholmissbrauch, der offensichtlich in Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren willentlich beherrscht wird. Für eine gegenwärtige Abstinenz spricht der CTD-Wert, somit die Tatsache, dass (der Beschwerdeführer) zumindest über in einen Zeitraum von Wochen imstande ist, Alkoholkonsum zu vermeiden.

Das intellektuelle Begabungsniveau ist durchschnittlich. Maßgebliche Hinweise für ein alkoholbedingtes vorzeitiges Herabsinken der Leistungsfähigkeit, einer abnormen Impulskontrolle oder einer abartigen Persönlichkeitsentwicklung finden sich nicht.

Die Wahrscheinlichkeit einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen und damit verbundener Gefahr für Leben, Gesundheit und Freiheit von Menschen oder fremden Eigentum ist als sehr gering anzunehmen. Es kann jedoch nicht mit vollkommener Sicherheit ausgeschlossen werden, dass es (beim Beschwerdeführer) nicht zu einem Rückfall in frühere Trinkgewohnheiten und damit zu einem sorglosen Umgang in Verbindung mit Waffen kommt, wie es sich in der Vorgeschichte darstellt. Somit ist die gebotene Verlässlichkeit aus psychiatrischer Sicht nicht gegeben. Um eine positive Empfehlung abgeben zu können ist ein längerer Beobachtungszeitraum von mindestens 12 Monaten erforderlich, während dem (der Beschwerdeführer) durch Bebringung entsprechender Befunde nachhaltige Alkoholabstinenz nachweist."

Basierend auf der Aktenlage erstattete der Chefarzt der Bundespolizeidirektion Wien über Ersuchen der Behörde erster Instanz am eine Stellungnahme, in der er unter anderem Folgendes ausführt:

"Bei der klinischen Untersuchung des Amtsarztes als auch des Sachverständigen wurde eindeutige Hinweise auf Alkoholmissbrauch festgestellt. Der sensible diesbezügliche Labormarker (GammaGT) war mit 138 () deutlich erhöht. Dass das CDT mit 0,7 % im Normbereich war, ist mit einer zwei- bis dreiwöchigen Abstinenz erklärbar. Aufgrund der im Akt vorliegenden Fakten ist der Genannte aus chefärztlicher Sicht prinzipiell in Zukunft von Waffen fernzuhalten und es besteht aus medizinischer Sicht die Annahme, dass diese Person durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte."

Unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gelangte die belangte Behörde unter anderem auf Grund dieser Gutachten zu der Feststellung, dass auf Grund des nachgewiesenen jahrelangen Alkoholmissbrauches des Beschwerdeführers die Gefahr bestünde, dass dieser jederzeit einen Rückfall in seine alten Trinkgewohnheiten erleiden könnte beziehungsweise dass seine "Alkoholsucht" im eigentlichen Sinne nie geheilt worden sei. Bestärkend dazu führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer seinen Alkoholkonsum im "Bedarfsfall" (nur) willentlich beherrschen würde. Der Beschwerdeführer hätte trotz Kenntnis der Gutachten auch nicht versucht, eine - allenfalls bereits eingetretene - Heilung seiner Alkoholabhängigkeit zu beweisen.

Zur Begründung stützte sich die belangte Behörde weiters darauf, dass die anlässlich des Polizeieinsatzes in der Wohnung vorgefundenen Schusswaffen - unter welchen sich auch eine verbotene Waffe (abgesägte Schrotflinte) befunden habe - mangelhaft verwahrt gewesen seien, wobei insbesondere auf die aus der sorglosen Verwahrung resultierende Gefährdung für das unmittelbare Umfeld (minderjähriger Sohn) verwiesen wurde.

Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes lägen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigten, der Beschwerdeführer könnte in Zukunft Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden, wobei nach menschlichem Ermessen nicht nur nicht ausgeschlossen werden könne, dass er sich dabei einer Waffe bedienen werde, sondern dies geradezu nahe läge.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erklärte von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand zu nehmen und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. § 12 Abs 1 WaffG lautet:

"§ 12. (1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte."

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 98/20/0020, mwN) dient die Verhängung eines Waffenverbotes der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung (das ist eines "gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauches") von Waffen. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger ("missbräuchlicher") Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG herbeigeführt werden könnte. Hierbei ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der auch mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen.

Der Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG setzt voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch) zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde gemäß § 12 Abs 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegen stünde. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2005/03/0039). Der Begriff der "missbräuchlichen Verwendung" einer Waffe ist nicht restriktiv auszulegen (vgl insoweit das hg Erkenntnis vom , Zl 95/20/0255). Es kommt nicht darauf an, dass die so qualifizierte rechtswidrige Verwendung von Waffen durch die vom Waffenverbot betroffene Person unmittelbar selbst erfolgt.

2. Die belangte Behörde hat - teilweise durch ausdrückliche Bezugnahme auf die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides - die Annahme, der Beschwerdeführer könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden, zusammengefasst auf folgende "bestimmte Tatsachen" im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG gestützt:


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-
jahrelanger Alkoholmissbrauch, Gefahr eines jederzeitigen Rückfalls, "geringe Sensibilität für das Thema Alkohol und Waffen";
-
mangelhafte Verwahrung der Schusswaffen, in der Wohnung "frei herumliegende, auch geladene Schusswaffen sowie eine Vielzahl an Munition", darunter auch verbotene Munition;
-
(unbefugter) Besitz einer verbotenen Schusswaffe;
-
Möglichkeit des minderjährigen Sohnes des Beschwerdeführers, Zugang zu den mangelhaft verwahrten Waffen und zur Munition (darunter teilweise verbotene Munition und eine verbotene Waffe) zu erhalten.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte das Waffenverbot ausschließlich auf das Ergebnis der psychiatrischen Untersuchung gestützt, übersieht, dass im angefochtenen Bescheid ausdrücklich festgehalten wird, dass die Gründe des erstinstanzlichen Bescheides auch für die Entscheidung der belangten Behörde maßgeblich waren (zur Zulässigkeit der Verweisung auf die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides vgl die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I,
2. Aufl., E 60 zu § 60 AVG, zitierte hg Rechtsprechung), und weitere Ausführungen lediglich insoweit erfolgten, als auf die Berufungsausführungen einzugehen war.
3. Soweit sich der Beschwerdeführer dagegen wendet, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid anführt, es sei ihm im Jahr 1977 in einem Lokal eine Pistole gestohlen worden und er habe sich dabei in alkoholisiertem Zustand befunden, ist festzuhalten, dass die belangte Behörde Feststellungen zu diesem Vorfall nicht getroffen hat, sondern damit lediglich die Begründung des im Verwaltungsakt erliegenden Bescheides der Bundespolizeidirektion Wien vom , mit dem dem Beschwerdeführer die Waffenbesitzkarte entzogen worden war, wiedergegeben hat. Dass dieser Bescheid gegen ihn erlassen wurde, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, dass bei der nach § 12 WaffG vorzunehmenden Prognoseentscheidung die Berücksichtigung bereits länger zurückliegender, den Beschwerdeführer betreffender waffenrechtlicher Bescheide unzulässig wäre, zumal es sich dabei gerade um Tatsachen handeln kann, die auf einen möglichen Missbrauch von Waffen hinweisen können. Im Übrigen hat die belangte Behörde das mit dem angefochtenen Bescheid erlassene Waffenverbot nicht (auch) mit der Entziehung der Waffenbesitzkarte im Jahr 1977 (oder dem dieser Entziehung zu Grunde liegenden Vorfall) begründet, sodass das Vorbringen des Beschwerdeführers schon aus diesem Grund ins Leere geht.
4. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass "im gesamten Verwaltungsverfahren nicht die geringsten Ansätze eines Beweises" dafür hervorgekommen seien, dass er ein aggressives Verhalten zeigen würde und ein derartiges Verhalten von der belangten Behörde auch nicht festgestellt worden sei.
Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer, dass es für die Verhängung eines Waffenverbotes nicht Voraussetzung ist, dass ein aggressives Verhalten des Beschwerdeführers zu Tage getreten ist. Die belangte Behörde ist nicht auf Grund aggressiven Verhaltens des Beschwerdeführers zur Annahme gekommen, dass die Gefahr missbräuchlicher Verwendung von Waffen besteht, sondern hat diese Annahme auf eine Reihe anderer - oben unter Punkt 2. zusammenfassend dargestellter - "bestimmter Tatsachen" gestützt.
5. Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde vor allem gegen die von der belangten Behörde aus dem psychiatrischen Sachverständigengutachten gezogenen Schlussfolgerungen. In diesem Gutachten sei ein Alkoholmissbrauch festgestellt worden, der aber in der Vergangenheit liege; aus dem Gutachten ergebe sich auch, dass der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von zumindest Wochen im Stande sei, Alkoholkonsum zu vermeiden. Der Gutachter habe zudem die Wahrscheinlichkeit einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen als sehr gering bezeichnet, jedoch einen Rückfall in frühere Trinkgewohnheiten nicht mit vollkommener Sicherheit ausschließen können.
Nach Auffassung des Beschwerdeführers zeige das Sachverständigengutachten, dass die Voraussetzungen eines Waffenverbotes nicht gegeben seien, da die Prognoseentscheidung hinsichtlich einer missbräuchlichen Verwendung nicht gerechtfertigt sei. Auch aus dem chefärztlichen Gutachten vom - das lediglich eine aktenmäßige Stellungnahme sei - seien keine Tatsachen ersichtlich, die eine Prognoseentscheidung hinsichtlich eines missbräuchlichen Verwendens von Waffen zulassen würden. Weiters sei der in dem genannten Gutachten befindliche Satz, wonach der Beschwerdeführer prinzipiell in Zukunft von Waffen fernzuhalten sei, keine überprüfbare Tatsache, sodass ein Begründungsmangel vorliege.
Hiezu ist zunächst festzuhalten, dass die Rechtsfrage, ob Tatsachen im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG vorliegen, nicht von einem Sachverständigen zu beantworten ist (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 95/20/0682). Der belangten Behörde kann aber nicht entgegengetreten werden, wenn sie - basierend auf den genannten Gutachten - die Auffassung vertrat, es bedürfe im Hinblick auf den langjährigen Alkoholmissbrauch des Beschwerdeführers eines längeren Beobachtungszeitraumes, um die für § 12 WaffG tatbildliche Gefährdung - im konkreten Fall durch den möglichen "Rückfall in alte Trinkgewohnheiten" - ausschließen zu können, zumal der nichtamtliche medizinische Sachverständige ausdrücklich auf das Erfordernis eines längeren Beobachtungszeitraums von mindestens zwölf Monaten nachhaltiger Alkoholabstinenz hingewiesen hat.
Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang, dass die - im Gutachten des medizinischen Sachverständigen verneinte - Verlässlichkeit im Sinne des § 8 WaffG keine Voraussetzung für "den Nichtausspruch" eines Waffenverbotes sei. Die Kriterien der Verlässlichkeit seien "weitaus höher anzusehen, als die Kriterien für den Nichtausspruch eines Waffenverbotes."
Dem Beschwerdeführer ist insofern beizupflichten, als die mangelnde Verlässlichkeit im Sinne des § 8 WaffG allein nicht ausreicht, um die Verhängung eines Waffenverbotes zu rechtfertigen (vgl zum Verhältnis der waffenrechtlichen Verlässlichkeit zu den Voraussetzungen des Waffenverbotes das hg Erkenntnis vom , Zl 2000/20/0425). Auch wenn der medizinische Sachverständige in seinem Gutachten Schlussfolgerungen betreffend die Verlässlichkeit gezogen hat und damit - überschießend - auf eine von der Behörde in den Fällen des § 8 WaffG zu prüfende Rechtsfrage eingegangen ist, so hat jedoch die belangte Behörde, anders als dies der Beschwerdeführer vermeint, die Verhängung des Waffenverbotes nicht darauf gestützt, dass die waffenrechtliche Verlässlichkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 8 WaffG nicht vorläge.
Der Beschwerdeführer verweist darauf, dass der medizinische Sachverständige die Wahrscheinlichkeit einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen durch den Beschwerdeführer als sehr gering beurteilt habe; er leitet daraus ab, dass eine Prognoseentscheidung im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG, welche die Verhängung eines Waffenverbotes rechtfertigen würde, nicht auf dieses Gutachten gestützt werden könne.
Dem ist entgegenzuhalten, dass sich die Beurteilung auf den Untersuchungszeitpunkt - zu dem der Beschwerdeführer nach den Ausführungen im Gutachten seinen lang anhaltenden Alkoholmissbrauch willentlich beherrscht hat - bezieht, der medizinische Sachverständige jedoch die Möglichkeit einer Gefährdung bei einem "Rückfall in frühere Trinkgewohnheiten" nicht ausgeschlossen und zur Abklärung, ob eine nachhaltige Alkoholabstinenz gegeben ist, einen längeren Beobachtungszeitraum von mindestens zwölf Monaten als erforderlich erachtet hat.
Bei der nach § 12 WaffG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung ist das medizinische Sachverständigengutachten daher durchaus geeignet, in Verbindung mit dem Vorliegen weiterer bestimmter Tatsache im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG - auffallend sorglose Verwahrung und dadurch Gefährdung insbesondere des minderjährigen Sohnes des Beschwerdeführers sowie Besitz einer verbotenen Waffe - die Annahme zu rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
6. Soweit der Beschwerdeführer als Verfahrensmangel rügt, dass sich die belangte Behörde auf ein rund ein Jahr altes Gutachten gestützt habe und entgegen dem von ihm in der Berufung gestellten Beweisantrag kein weiteres Gutachten eingeholt hat, so ist darauf hinzuweisen, dass in der Unterlassung der Beweisaufnahme kein Verfahrensmangel gelegen ist, wenn das von der Partei im Beweisantrag genannte Beweisthema unbestimmt ist (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 87/02/0002).
Der Beschwerdeführer hat in der Berufung auf die medizinischen Gutachten Bezug genommen und einerseits aus dem Gutachten des nichtamtlichen medizinischen Sachverständigen den Schluss gezogen, dass dadurch keine Tatsache belegt werde, die die Verhängung eines Waffenverbotes rechtfertigen würde; inhaltlich ist er diesem Gutachten nicht entgegengetreten. Zum Gutachten des polizeilichen Chefarztes wird in der Berufung im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich dabei um eine aktenmäßige Stellungnahme handle und dass die Ausführungen, der Beschwerdeführer sei "prinzipiell in Zukunft von Waffen fernzuhalten", wenig aussagekräftig seien. Insbesondere hat der Beschwerdeführer in seiner Berufung nicht dargelegt, dass sich seit der Erstellung der Gutachten wesentliche Umstände geändert hätten; er hat auch selbst keine weiteren Befunde vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat damit nicht ausgeführt, welcher vom ihm behauptete Sachverhalt durch ein weiteres Gutachten hätte bewiesen werden sollen, sodass in der Abstandnahme von der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens kein relevanter Verfahrensmangel zu erkennen ist.
7. Der Beschwerdeführer macht als Verfahrensmangel weiters geltend, die belangte Behörde hätte sich mit seinem Vorbringen auseinander setzen müssen, wonach er sich "beim Eindringen der Polizei" dabei befunden habe, Waffen und Munition herzurichten, da er die Absicht gehabt habe, am nächsten Tag mit einem Freund zum Schießstand zu fahren. Da auch unbestritten geblieben sei, dass er sich allein in der Wohnung befunden habe, könne auch nicht von einer nicht sorgsamen Verwahrung ausgegangen werden. Ein Eindringen von Polizeibeamten habe nicht erwartet werden können, er habe lediglich seinen Sohn zurückerwartet, den er jedoch beim Heimkommen bemerkt hätte, sodass sich dieser keiner Waffe hätte bemächtigen können. Bei Durchführung der beantragten Einvernahmen des Beschwerdeführers sowie seiner Gattin hätte gezeigt werden können, dass die Waffen lediglich auf Grund der an ihnen vorgenommenen Manipulationen nicht entsprechend versperrt gewesen seien.
Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass sich nach den - vom Beschwerdeführer unbestrittenen - Feststellungen im angefochtenen Bescheid unter anderem eine abgesägte Schrotflinte sowie verbotene Munition im Schlafzimmer in einer offenen schwarzen Aktentasche und eine Langwaffe frei zugänglich in einer Sportschützentasche im Schlafzimmer befunden haben. Weiters sei eine Pistole geladen im Wohnzimmer unter Zeitungen versteckt auf einem Sessel und eine weitere Pistole geladen im nicht versperrten Wohnzimmerschrank vorgefunden worden.
Abgesehen davon, dass die - zum Zeitpunkt der polizeilichen Amtshandlung in der Wohnung nicht anwesende - Ehefrau des Beschwerdeführers keine Aussagen dazu hätte tätigen können, ob dieser zu diesem Zeitpunkt mit der Vorbereitung der Waffen beschäftigt gewesen sei, lässt sich das Vorbringen des Beschwerdeführers, der auch nach seinen eigenen Angaben im Verwaltungsverfahren zum Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens im Wohnzimmer seiner Wohnung gesessen ist, jedenfalls nicht dahingehend verstehen, dass er an allen Waffen - insbesondere an den offen zugänglich im Schlafzimmer verwahrten Waffen (darunter eine verbotene Schusswaffe) - unmittelbar Vorbereitungs- oder Wartungsarbeiten vorgenommen hätte. Vor diesem Hintergrund kommt es auf den Umstand, ob der Beschwerdeführer an einzelnen Waffen Vorbereitungsarbeiten wie zB Entölen durchgeführt hat, nicht an, da jedenfalls die ungesicherte Aufbewahrung jener Waffen, an denen keine Vorbereitungsarbeiten durchgeführt wurden, in einem unversperrten Kasten oder einer offenen Tasche nicht als sorgfältig angesehen werden kann, ebenso wenig wie die Aufbewahrung einer geladenen Faustfeuerwaffe unter Zeitungen auf einem Sessel.
Auch dass der Beschwerdeführer allein in der Wohnung war, kann eine derartige Verwahrung von Schusswaffen nicht rechtfertigen, zumal er - wie er selbst eingesteht - mit dem Heimkommen seines (fünfzehnjährigen) Sohnes von der Schule gerechnet hat. Es kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie angesichts der festgestellten frei zugänglichen Waffen und der "Vielzahl an Munition" davon ausgeht, dass der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers, der im Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens gerade davor stand, die Wohnung zu betreten, damit ohne Überwindung eines Hindernisses Zugang zu Waffen und Munition hätte erlangen können, und zwar auch ohne dass er den Beschwerdeführer zunächst, wie dieser in der Berufung ausgeführt hat, hätte "überwältigen" müssen; dies umso mehr, als der Beschwerdeführer selbst darauf hinweist, dass er seit einiger Zeit Probleme mit seinem Bewegungsapparat habe und dadurch "schlecht gehe", sodass er zumindest damit hätte rechnen müssen, nicht rasch genug die unbestritten in zumindest zwei Zimmern der Wohnung frei zugänglichen Schusswaffen (sowie die Munition) wieder in sichere Verwahrung zu nehmen. Der gegen den Vorwurf der unzureichenden Verwahrung von Schusswaffen gerichteten Verfahrensrüge kommt damit keine Berechtigung zu.
Zwar kann - worauf der Beschwerdeführer zutreffend hinweist - aus der Tatsache der nicht ordnungsgemäßen Verwahrung einer Waffe allein nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht auf eine missbräuchliche Verwendung geschlossen werden (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2001/20/0433), doch steht dies einer Berücksichtigung der (nicht sorgfältigen) Aufbewahrung von Waffen als eine "bestimmte Tatsache" im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung nicht entgegen.
8. Schließlich führt der Beschwerdeführer aus, dass die Feststellung, er sei in seiner Wohnung (gemeint: anlässlich des polizeilichen Einsatzes vom ) in alkoholisiertem Zustand angetroffen worden, auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung beruhe. Die einschreitenden Polizeibeamten hätten ausgesagt, dass sie die StVO zu vollziehen hätten, doch habe der Gesetzgeber auch im Rahmen der StVO den persönlichen Eindruck eines auch bestens geschulten Beamten hinsichtlich der Feststellung einer Alkoholisierung als nicht ausreichend erachtet. Gerötete Bindehäute könnten mannigfache Ursachen haben; auch geöffnete Flaschen, die alkoholische Getränke beinhalten, seien kein Beweis für eine Alkoholisierung.
Der belangten Behörde kann jedoch nicht entgegengetreten werden, wenn sie - in Übernahme der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides - aus den zeugenschaftlichen Aussagen der einschreitenden Polizeibeamten, wonach der Beschwerdeführer eine lallende Aussprache und gerötete Bindehäute hatte und seine Atemluft nach Alkohol roch, unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfahrung der Beamten und ihrer übereinstimmenden Aussagen darauf geschlossen hat, der Beschwerdeführer sei alkoholisiert gewesen; das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe zur Förderung der Verdauung ein Stamperl Wodka getrunken, er sei jedoch nicht alkoholisiert gewesen, konnte vor diesem Hintergrund als nicht überzeugend beurteilt werden. Die Feststellung der Alkoholisierung ist daher nicht als unschlüssig anzusehen, zumal es auf den genauen Grad der Alkoholisierung - im erstinstanzlichen Bescheid wird eine "mittelschwere Alkoholisierung" erwähnt - im vorliegenden Zusammenhang nicht ankommt und eine Messung des Alkoholgehaltes der Atemluft wie nach den vom Beschwerdeführer angesprochenen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung daher nicht erforderlich ist.
9. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der langjährig bestehende Alkoholmissbrauch, die auffallend sorglose Verwahrung von Waffen und Munition, die Ermöglichung des Zugriffs durch den minderjährigen Sohn sowie der unbefugte Besitz einer verbotenen Waffe und verbotener Munition bestimmte Tatsachen im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG darstellen, die in ihrer Gesamtheit die Annahme rechtfertigten, der Beschwerdeführer könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden.
Da sich die Beschwerde daher als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.
Wien, am