VwGH vom 17.04.2012, 2010/04/0085

VwGH vom 17.04.2012, 2010/04/0085

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2010/04/0122

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Grünstäudl, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerden des X in Y, vertreten durch Mag. Klaus P. Pichler, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Schillerstraße 17, gegen 1.) den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom , Zl. II-4151-2010/0005 (protokolliert zur hg. Zl. 2010/04/0085), betreffend Bewilligung einer späteren Sperrstunde gemäß § 113 Abs. 3 GewO 1994, sowie 2.) den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom , Zl. II-4151-2010/0005 (protokolliert zur hg. Zl. 2010/04/0122), betreffend Abänderung des erstangeführten Bescheides gemäß § 68 Abs. 2 AVG (jeweils mitbeteiligte Partei: Stadt Z), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.163,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Die auf Aufwandersatz gerichteten Begehren der mitbeteiligten Partei werden abgewiesen.

Begründung

1. Mit Berufungsbescheid der Berufungskommission der mitbeteiligten Partei vom wurde ein Antrag des Beschwerdeführers vom auf Bewilligung einer späteren Sperrstunde für ein vom Beschwerdeführer betriebenes, näher bezeichnetes Gastgewerbelokal in Z. gemäß § 113 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994 abgewiesen.

Mit dem erstangefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom wurde eine dagegen erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen, wobei die belangte Behörde als Rechtsgrundlage § 83 Abs. 7 des Vorarlberger Gesetzes über die Organisation der Gemeindeverwaltung (Gemeindegesetz), LGBl. Nr. 40/1985, anführte.

Die belangte Behörde legte dieser Entscheidung im Wesentlichen zugrunde, der Beschwerdeführer begehre die Bewilligung einer späteren Sperrstunde täglich bis 4.00 Uhr und habe dazu vorgebracht, er betreibe die gegenständliche Tabledance-Bar unter Einhaltung sämtlicher behördlicher und gesetzlicher Auflagen. Nach § 1 Abs. 2 der Verordnung des Landeshauptmannes über die Festlegung von Sperrzeiten in Gastgewerbebetrieben (Sperrzeitenverordnung) seien Gastgewerbebetriebe, die in der Betriebsart "Bar" geführt würden, spätestens um 2.00 Uhr zu schließen. Die im angefochtenen Berufungsbescheid getroffenen Feststellungen über eine fünfmalige rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Überschreitung der Sperrstunde würden in der Vorstellung nicht bekämpft. (Nach den tatsächlich vom Beschwerdeführer nicht bekämpften Feststellungen des Berufungsbescheides datieren diese Bestrafungen vom , vom 25. Februar, 4. August und sowie vom .)

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde unter Berufung auf § 113 Abs. 3 GewO 1994 im Wesentlichen aus, entgegen den Ausführungen in der Vorstellung erfordere der in der Bestimmung genannte Tatbestand der wiederholten rechtskräftigen Bestrafung wegen Überschreitung der Sperrstunde nicht eine "isolierte Betrachtung von auf die jeweilige Betriebsanlage bezogenen Bestrafungen".

2. Mit dem zweitangefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom wurde der erstangefochtene Bescheid gemäß § 68 Abs. 2 AVG dahin abgeändert, dass dieser auf § 7 Abs. 5 Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz gestützt werde, und ausgesprochen, im Übrigen bleibe der erstangefochtene Bescheid unberührt.

Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, nach § 337 Abs. 1 GewO 1994 seien die u.a. in § 113 Abs. 3 GewO 1994 festgelegten Aufgaben der Gemeinde mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens solche des eigenen Wirkungsbereiches. Im vorliegenden Fall der Verlängerung der Sperrstunde sei die Aufsicht des Bundes über die mitbeteiligte Partei nach den Bestimmungen des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes auszuüben, weil nach § 1 Abs. 3 Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz Aufgaben der Gemeinde im Sinn dieses Bundesgesetzes Vollzugsakte seien, die von der Gemeinde in Angelegenheiten aus dem Bereich der Bundesvollziehung im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen seien.

3. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden.

4. Die belangte Behörde hat zum erstangefochtenen Bescheid die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und zu beiden Verfahren Gegenschriften erstattet, in denen sie die Abweisung der Beschwerden beantragt. Die mitbeteiligte Partei hat zu beiden Beschwerden durch ihren Bürgermeister Gegenschriften erstattet, in denen sie die Abweisung der Beschwerden beantragt.

5. Der Verwaltungsgerichtshof hat beide Beschwerden wegen ihres sachlichen und personellen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbunden und sodann erwogen:

6. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch beide angefochtenen Bescheide (lediglich) in seinem Recht auf Bewilligung einer späteren Sperrstunde gemäß § 113 GewO 1994 verletzt und bringt dazu im Wesentlichen vor, "aufgrund des Wortlautes" des § 113 Abs. 3 GewO 1994 komme es darauf an, ob die rechtskräftige Bestrafung wegen einer Sperrstundenüberschreitung in demselben Betrieb erfolgt sei, auf den sich die beantragte spätere Sperrstunde beziehe.

Zudem habe die belangte Behörde "als Begründung lediglich" § 113 Abs. 3 GewO 1994 ins Treffen geführt;

sicherheitspolizeiliche Bedenken gemäß § 113 Abs. 5 GewO 1994 bestünden gegenständlich keine.

Im Übrigen bekämpft die Beschwerde die oben wiedergegebenen konkreten behördlichen Feststellungen zu den rechtskräftigen Bestrafungen des Beschwerdeführers nicht und bringt in diesem Zusammenhang lediglich vor, "über Jahre" zurückliegende Bestrafungen könnten nicht zur Versagung der beantragten späteren Sperrstunde führen.

7. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des erstangefochtenen Bescheides auf:

7.1. Gemäß § 113 Abs. 3 GewO 1994 kann die Gemeinde unter Bedachtnahme auf die sonstigen öffentlichen Interessen für einzelne Gastgewerbebetriebe (u.a.) eine spätere Sperrstunde, gegebenenfalls mit den durch den Anlass bestimmten Beschränkungen, bewilligen. Eine solche Bewilligung ist u.a. dann nicht zu erteilen, wenn der Gastgewerbetreibende "wegen Überschreitung der Sperrstunde oder der Aufsperrstunde wiederholt rechtskräftig bestraft worden ist".

Zutreffend haben die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei darauf hingewiesen, dass die zuletzt genannte Bestimmung nach ihrem eindeutigen Wortlaut nicht auf Bestrafungen wegen Überschreitung der Sperrstunde oder der Aufsperrstunde betreffend einen bestimmten Gastgewerbebetrieb abstellt, sondern auf die Person des Gastgewerbetreibenden. Der Gesetzgeber hat somit unmissverständlich angeordnet, einem Antragsteller die Erweiterung der ihm zustehenden Befugnisse zu verweigern, wenn er - durch rechtskräftige Bestrafungen dokumentiert - zu erkennen gegeben hat, dass er nicht bereit ist, sich an den Rahmen der durch die Berechtigung eingeräumten Befugnisse zu halten; der Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass er keine Bedenken gegen die sachliche Rechtfertigung dieser Regelung hegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/04/0160).

Bei Vorliegen eines Tatbestandes im Sinn des § 113 Abs. 3 zweiter Satz GewO 1994 darf allerdings die Bewilligung einer späteren Sperrstunde keinesfalls erteilt werden; der Behörde ist insofern kein Ermessensspielraum eingeräumt (vgl. etwa Grabler/Stolzlechner/Wendl , GewO3 § 113 Rz 17, 20 mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung).

7.2. Entgegen der in der Beschwerde offenbar vertretenen Auffassung hat die belangte Behörde ihre Beurteilung durchaus zu Recht ausschließlich nach § 113 Abs. 3 GewO 1994 vorgenommen; die in der Beschwerde hervorgehobene Bestimmung des § 113 Abs. 5 GewO 1994 betrifft die - im vorliegenden Fall nicht einschlägigen -

Voraussetzungen der Vorschreibung einer früheren Sperrstunde durch die Gemeinde.

Angesichts der schon im Verwaltungsverfahren nicht bekämpften behördlichen Feststellungen, wonach die einschlägigen Bestrafungen des Beschwerdeführers aus den Jahren 2006 bis 2009 datieren (und die letzte Bestrafung vom eine Anfallszahl ebenfalls aus dem Jahr 2009 aufweist), entfernt sich die vage Beschwerdebehauptung, die Bestrafungen lägen "über Jahre" zurück, vom festgestellten Sachverhalt.

Auch der vom Beschwerdeführer behauptete Begründungmangel des zweitangefochtenen Bescheides liegt nicht vor.

8. Die belangte Behörde hat somit die Vorstellung des Beschwerdeführers zutreffend abgewiesen, weshalb die vorliegenden Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen waren.

9. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Die mitbeteiligte Partei hat allerdings mangels

Einbringung ihrer Gegenschriften durch einen Rechtsanwalt keinen Anspruch auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes (§ 48 Abs. 3 Z. 2 VwGG).

Wien, am