VwGH vom 27.06.2007, 2005/03/0166
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des Ing. MM in C, Tschechische Republik, vertreten durch Dr. Sepp Manhart und Dr. Meinrad Einsle, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Römerstraße 19, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom , Zl UVS- 1-470/E2-2004, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe es als Vorstandsvorsitzender der Firma C A.S., CZC, und daher als gemäß § 9 VStG verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ unterlassen, dafür zu sorgen, dass anlässlich der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern über die Grenze, die am um 16 Uhr mit einem nach den Kennzeichen bezeichneten LKW-Zug durchgeführt worden sei, die Nachweise über die in § 7 Abs 1 Güterbeförderungsgesetz angeführten Berechtigungen, die vor jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden müssen, mitgeführt worden seien. Die mitgeführte Genehmigung sei beim Grenzübertritt in Hörbranz nicht entwertet worden. Der Beschwerdeführer habe dadurch § 23 Abs 1 Z 3 iVm § 9 Abs 1 Güterbeförderungsgesetz verletzt und es wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.453,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden) verhängt.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde - nach Darlegung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sowie des Berufungsvorbringens - fest, dass der Lenker eines nach den Kennzeichen bestimmten Lkw-Zugs am einen Biertransport von Prag nach Feldkirch befördert habe. Beim Grenzübergang des ehemaligen Autobahnzollamtes Hörbranz habe er seine Loco-Genehmigung nicht entwertet; außerdem sei dieses Bewilligungsformular nicht vollständig ausgefüllt gewesen, weil "zB der Ort und der Zeitpunkt des Grenzübertrittes" nicht angeführt gewesen seien. Der Beschwerdeführer sei in seiner Eigenschaft als Vorstandsvorsitzender, somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ, Verantwortlicher der C A.S. Wenngleich der Lenker des Transports vor der belangten Behörde angegeben habe, dass er von seinem Arbeitgeber darüber belehrt worden sei, dass solche Loco-Genehmigungen ausgefüllt und auch entwertet werden müssten, sei darauf hinzuweisen, dass dieses Unternehmen bereits am vom selben Zollwachebeamten wegen der selben Unregelmäßigkeit abgemahnt habe werden müssen. Dies hätte die Firmenleitung und damit den Beschwerdeführer veranlassen müssen, die von ihnen eingesetzten Lenker noch eingehender zu schulen und diese darauf aufmerksam zu machen, dass diese Bewilligungen entwertet werden müssten.
Nach § 23 Abs 1 Z 3 Güterbeförderungsgesetz (GütbefG) begehe eine Verwaltungsübertretung, wer als Unternehmer Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 GütbefG ohne die hiefür erforderliche Bewilligung durchführe oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhalte. Nach § 9 Abs 1 GütbefG habe der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die in § 7 Abs 1 GütbefG angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden.
Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes stehe fest, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Übertretung sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten habe. Gemäß § 23 Abs 4 GütbefG habe die Geldstrafe bei Verwaltungsübertretungen der gegenständlichen Art mindestens EUR 1.453,-- zu betragen. Gemäß § 20 VStG könne die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Von einem Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen könne beim Vorliegen des alleinigen Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit jedoch nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer habe angeregt, von der Verhängung einer Strafe abzusehen und stattdessen eine Ermahnung auszusprechen. Gemäß § 21 VStG könne die Behörde von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig sei und die Folgen der Übertretung unbedeutend seien. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei das Verschulden geringfügig, wenn - unabhängig von der Schuldform - das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibe. Diese Voraussetzung sei nicht gegeben, da sich der Beschwerdeführer als Unternehmer, der eine solche Fahrt mit einem Kraftwagenzug veranlasse, zuvor auf geeignete Weise mit den einschlägigen Rechtsnormen vertraut hätte machen müssen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes für schuldig erkannt, da er nicht dafür gesorgt habe, dass die Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie bei der Güterbeförderung über die Grenze vollständig ausgefüllt und entwertet mitgeführt worden sei.
In der Beschwerde wird nicht in Zweifel gezogen, dass der Lenker des Lkw-Zugs es unterlassen hat, die - in Kopie mit den Verwaltungsakten vorgelegte - Fahrtengenehmigung für den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vollständig auszufüllen (Angabe des Ortes und Datums des Grenzübertrittes) und damit zu entwerten (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2004/03/0128). Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, dass ihn kein Verschulden treffe, da er dafür gesorgt habe, dass der Lenker hinsichtlich der Papiere, die bei einer Güterbeförderung mitgeführt und/oder ausgefüllt und/oder entwertet werden müssten, eingehend unterrichtet worden sei. Es könne ihm nicht vorgeworfen werden, wenn der Lenker einen Fehler gemacht habe, wenn er selbst sämtliche notwendigen und zumutbaren Kontrollmechanismen und Belehrungen bzw Unterrichtungen vorgenommen habe. Aus den vorgelegten Unterlagen sei ersichtlich, dass der Lenker mehrfach geschult worden sei. Mehr könne vom Beschwerdeführer nicht verlangt werden. Es sei nicht ersichtlich, was die belangte Behörde mit den Ausführungen im angefochtenen Bescheid meine, wonach der Vorfall vom die Firmenleitung und damit den Beschwerdeführer hätte veranlassen müssen, die von ihnen eingesetzten Lenker noch eingehender zu schulen und darauf aufmerksam zu machen, dass die Bewilligungen entwertet werden müssten. Es sei nicht ersichtlich, was vom Beschwerdeführer "noch alles verlangt werden kann, als die Mitarbeiter bei Antritt des Dienstes und in der Folge zusätzlich jedes Jahr entsprechend zu schulen und zu unterrichten."
2. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor der belangten Behörde Unterlagen vorgelegt, die die Teilnahme des Lenkers des gegenständlichen Lkw-Zugs an jährlichen Schulungen des Unternehmens bescheinigen. Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid auf diese Unterlagen nicht näher eingegangen, sondern hat im Ergebnis aus dem Umstand, dass bereits einmal - fast zwei Jahre vor dem verfahrensgegenständlichen Vorfall - eine Entwertung der Genehmigung unterblieben ist, darauf geschlossen, dass die durchgeführten Schulungen nicht ausreichend gewesen seien. Die belangte Behörde hat es daher auch unterlassen, nähere Feststellungen über den Inhalt der Schulungen zu treffen (nach den im Verwaltungsakt erliegenden Unterlagen handelte es sich offenbar ausschließlich um gesetzlich vorgesehene Schulungen, wobei auch aus den vorgelegten Stundentafeln nicht erkennbar ist, dass darin eine ausdrückliche Schulung über die Handhabung der bilateralen Genehmigungen erfolgt wäre).
Dennoch kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Ergebnis keine Berechtigung zu, da es zur Darlegung mangelnden Verschuldens an der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erforderlich gewesen wäre, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann, darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl etwa das hg Erkenntnis vom , Zl 2004/03/0222).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers hat sich im gesamten Verwaltungsverfahren darauf beschränkt, den Umstand der durchgeführten Schulungen zu behaupten und durch Vorlage von Unterlagen zu belegen; er hat jedoch nicht dargelegt, ob bzw in welcher Weise unternehmensintern Kontrollen - insbesondere auch Kontrollen der Lenker hinsichtlich des Ausfüllens und Entwertens der bilateralen Genehmigungen - vorgenommen wurden. Auch das Beschwerdevorbringen lässt nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer das Erfordernis eines entsprechenden Kontrollsystems erkannt hätte, da er ausdrücklich vorbringt, es könne von ihm nicht mehr verlangt werden, als die Mitarbeiter bei Antritt des Dienstes und in der Folge zusätzlich jedes Jahr entsprechend zu schulen und zu unterrichten.
3. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Strafbemessung wendet, vermag er nicht darzulegen, dass sein tatbildliches Verhalten tatsächlich weit hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt, zumal der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, dass er ein taugliches Kontrollsystem eingerichtet hätte, um entsprechende Übertretungen wirksam ausschließen zu können. Fehlt ein funktionierendes Kontrollsystems zur Verhinderung von Übertretungen, so kann von einem geringfügigen Verschulden nicht mehr gesprochen werden (vgl zB das hg Erkenntnis vom , Zl 91/19/0225).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann auch nicht davon gesprochen werden, dass sein Verhalten keinerlei negative Folgen nach sich gezogen habe, da das Unterlassen einer Entwertung dazu führen kann, dass die entsprechende Genehmigung ein weiteres Mal verwendet werden könnte (vgl zum Unterlassen der Entwertung von Ökopunkten das hg Erkenntnis vom , Zl 98/03/0159).
Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie weder gemäß § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen noch gemäß § 20 VStG die Mindeststrafe unterschritten hat.
Soweit der Beschwerdeführer schließlich vorbringt, dass die belangte Behörde nicht begründet habe, weshalb von den Bestimmungen der §§ 21 und 20 VStG nicht Gebrauch gemacht worden sei, steht dies im Widerspruch zu den (auf Seite 4 des angefochtenen Bescheides) dargelegten diesbezüglichen Erwägungen der belangten Behörde.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.
Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.
Wien, am