VwGH vom 22.03.2018, Ra 2017/01/0372

VwGH vom 22.03.2018, Ra 2017/01/0372

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und den Hofrat Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zl. I411 2136354- 2/4E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (Mitbeteiligter: C O in S, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Begründung

1 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom wurde gegen den Mitbeteiligten, einen Staatsangehörigen von Nigeria, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung festgestellt, ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen und einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt.

2 Am stellte der Mitbeteiligte seinen insgesamt dritten Antrag auf internationalen Schutz.

3 Mit Bescheid des BFA vom wurde dieser Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) wurde dieser Bescheid behoben (A) und die Revision für nicht zulässig erklärt (B).

5 Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, es sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch eine zurückweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz nach § 68 AVG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, weshalb der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG zu beheben sei, um den Weg für die Erlassung eines neuen, dieser Rechtsansicht entsprechenden Bescheides freizumachen.

6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision des BFA.

7 Der Mitbeteiligte erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

8 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit (unter anderem) vor, das BVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erforderlichkeit einer neuen Rückkehrentscheidung abgewichen.

9 Die Revision ist zulässig. Sie ist auch berechtigt. 10 Dem Verwaltungsgericht steht sowohl in den in Art. 130

Abs. 4 B-VG vorgesehenen und in § 28 Abs. 2 VwGVG angeordneten, als auch in den von § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG erfassten Fällen (kein Widerspruch durch die Verwaltungsbehörde gegen eine Entscheidung in der Sache), in denen nicht § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingreift, eine kassatorische Entscheidung nicht offen. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, weshalb es keine meritorische Entscheidungskompetenz annehme (vgl. , mit Verweis auf ).

11 Die vom BVwG auf § 28 Abs. 2 VwGVG gestützte Behebung des Bescheides des BFA, "um den Weg für die Erlassung eines neuen ... Bescheides freizumachen", erweist sich schon aus diesem Grund als rechtswidrig.

12 Im Übrigen gleicht die vorliegende Rechtssache in ihren wesentlichen Umständen jener, über die mit Erkenntnis vom heutigen Tage , entschieden wurde. Es kann daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen werden.

13 Auch in der vorliegenden Rechtssache hat das BVwG die Behebung des Bescheides des BFA tragend auf die Auffassung gestützt, das BFA habe entgegen § 52 Abs. 2 Z 2 FPG selbst keine Rückkehrentscheidung getroffen.

14 Dieser Auffassung ist - wie bereits in , mwN, dargelegt - entgegenzuhalten, dass gemäß § 59 Abs. 5 FPG im Falle einer rechtskräftigen und aufrechten, mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung für den Fall unterbleiben kann, dass keine neuen Tatsachen hervorkommen, die eine Neubemessung der Dauer des Einreiseverbotes erforderlich machen.

15 Auch vorliegend hat das BVwG ausgehend von seiner Auffassung, dass das BFA nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG verpflichtet gewesen wäre, selbst eine Rückkehrentscheidung zu treffen, nicht näher begründet, inwieweit seit der gegen den Mitbeteiligten erlassenen Rückkehrentscheidung vom eine wesentliche Änderung im Sinne des § 59 Abs. 5 FPG (des für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevanten Sachverhaltes) eingetreten wäre, welche deren Rechtskraft bzw. Bindungswirkung zu durchbrechen vermag.

16 Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017010372.L00

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