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VwGH vom 01.07.2005, 2005/03/0142

VwGH vom 01.07.2005, 2005/03/0142

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des K E in S, vertreten durch Dr. Franz Müller-Strobl, Dr. Robert Kugler und Mag. Florian Mitterbacher, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 4/II, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom , Zl. KUVS-K1-72/7/2005, betreffend Ausschluss aus der Kärntner Jägerschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde über den Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Disziplinarrates der Kärntner Jägerschaft vom gemäß § 90 Abs 6 lit c K-JG die Disziplinarstrafe des Ausschlusses aus der Kärntner Jägerschaft in der Dauer von 10 Jahren ab Rechtskraft der Entscheidung verhängt. Begründend habe der Disziplinarrat in dieser Entscheidung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Betreiber einer Wildsammelstelle in der Zeit vom bis von P 25 Stück Rehwild im Wert von zumindest EUR 1.623,98 übernommen habe, obwohl ihm bekannt gewesen sei, dass P diese Stücke gewildert habe. Hiedurch habe der Beschwerdeführer das Verbrechen der Hehlerei nach § 164 Abs 1 und 4 (zweiter Fall) StGB begangen, somit wiederholt und gröblich gegen jagdgesetzliche Vorschriften verstoßen, und insofern gemäß § 90 Abs 2 K-JG einen Verstoß gegen die Standespflichten zu verantworten, als dadurch das Ansehen und damit die Interessen der Kärntner Jägerschaft verletzt worden seien.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die gegen das Erkenntnis des Disziplinarrates erhobene Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs 4 AVG als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei mit rechtskräftigem Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom unter anderem schuldig erkannt worden, zumindest zwischen dem und dem den P, der das Vergehen des schweren Eingriffs in fremdes Jagdrecht nach den §§ 137, 138 Z 1, 3 und 4 StGB begangen gehabt habe, nach der Tat dabei unterstützt zu haben, Wildstücke im Wert von zumindest EUR 1.623,98 zu verwerten, indem er die Wildstücke - in Kenntnis davon, dass P diese Stücke gewildert gehabt habe - als Betreiber einer Wildbretsammelstelle von P zur Verwertung übernommen habe, wobei er mit dem Vorsatz gehandelt habe, sich durch die wiederkehrende Begehung dieser Straftaten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Wegen dieser Tat sei der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Hehlerei gemäß § 164 Abs 4 StGB zu einer näher bezeichneten Geldstrafe und bedingten Haftstrafe rechtskräftig verurteilt worden. Die belangte Behörde schließe sich dem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichtes Graz samt dessen Begründung vollinhaltlich an. In Übernahme der Begründung des Erkenntnisses des Disziplinarrates sei festzuhalten, dass die Verantwortung des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren als reine Schutzbehauptung zu werten sei. Zur Höhe der verhängten Disziplinarstrafe führte die belangte Behörde aus, wenngleich die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als Milderungsgrund zu qualifizieren sei, sei doch als Erschwerungsgrund festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer über einen langen Zeitraum hinaus durch den Ankauf gewilderten Rehwildes eine ständige Einnahmequelle verschafft habe und erst sein Verhalten es dem P ermöglicht habe, seiner Neigung als Wilderer nachzugehen und sich durch die Tätigkeit als Wilderer zusätzliche Einnahmen zu verschaffen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21/2000 (K-JG), lauten:

"§ 90

Disziplinarrecht, Disziplinaranwalt, Disziplinarverfahren

(1) Vergehen der Mitglieder der Kärntner Jägerschaft gegen die Standespflichten, die nicht länger als fünf Jahre vom Zeitpunkt der ersten Verfolgungshandlung (Ladung, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung) zurückliegen, werden von einem Disziplinarrat der Kärntner Jägerschaft durch Disziplinarstrafen geahndet. …

(2) Ein Vergehen gegen die Standespflichten liegt vor, wenn ein Mitglied der Kärntner Jägerschaft wiederholt oder gröblich jagdrechtliche Vorschriften übertritt, Grundsätze der Weidgerechtigkeit mißachtet oder die Satzungen und Interessen der Kärntner Jägerschaft verletzt.

(6) Disziplinarstrafen sind:


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a)
der einfache Verweis,
b)
der strenge Verweis,
c)
der Ausschluß aus der Kärntner Jägerschaft auf bestimmte Zeit,
d)
der Ausschluß aus der Kärntner Jägerschaft auf Dauer.

(7) Gegen Entscheidungen des Disziplinarrates sind ordentliche Rechtsmittel ausgeschlossen. Über Berufungen gegen Entscheidungen des Disziplinarrates entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat endgültig. Das Berufungsrecht steht auch dem Disziplinaranwalt zu.

(8) Für das Verfahren vor dem Disziplinarrat und für das Berufungsverfahren (Abs 7) sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr 51, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 29/2000 (Art. VIII), anzuwenden.

§ 80

Kärntner Jägerschaft

(1) Zur Vertretung der Interessen der in Kärnten die Jagd ausübenden Personen und der Jagdschutzorgane, zur Förderung der Jagd und der Jagdwirtschaft, zur Pflege der Weidgerechtigkeit und zur Erhaltung und Förderung der bodenständigen jagdlichen Sitten und Gebräuche wird die Kärntner Jägerschaft eingerichtet.

§ 81

Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich

(1) Zur Erfüllung der im § 80 Abs 1 angeführten Ziele obliegt der Kärntner Jägerschaft neben den in diesem Gesetz ausdrücklich angeführten Aufgaben - soweit § 81a nicht anderes bestimmt - im eigenen Wirkungsbereich insbesondere:

f) … ferner Maßnahmen zu treffen, die zur wirksamen Bekämpfung des Wildererunwesens geeignet sind, … ;

k) Personen, die sich um die Jagd in Kärnten oder bei Bekämpfung des Wildererunwesens besondere Verdienste erworben haben, zu ehren."

2. Im vorliegenden Fall stellt die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tat, wegen der er rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde, zweifellos ein Vergehen gegen die Standespflichten gemäß § 90 Abs 2 K-JG dar. Der Disziplinarrat der Kärntner Jägerschaft hat zu Recht ausgeführt, das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten stelle eine Verletzung des Ansehens und somit der Interessen der Kärntner Jägerschaft dar, was schon angesichts der Bekämpfung des Wildererunwesens als eine Aufgabe der Kärntner Jägerschaft (vgl § 81 Abs 1 lit f und k K-JG) deutlich wird.

In diesem Sinn ist die Frage, ob der Beschwerdeführer diese Tat begangen hat - was er im Verfahren vor der Behörde und auch in der Beschwerde bestreitet - eine Vorfrage gemäß § 38 AVG zur Beurteilung, ob der Tatbestand des Vergehens der Standespflichten gemäß § 90 Abs 2 K-JG erfüllt ist (vgl zur Anwendbarkeit des AVG § 90 Abs 8 K-JG).

3. In diesem Punkt irrt der Beschwerdeführer jedoch, wenn er vorbringt, die belangte Behörde sei nicht an die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung gebunden und habe sich daher unzulässigerweise nicht weiter mit seinem Vorbringen und Beweisanträgen vor der belangten Behörde auseinandergesetzt:

Im Fall einer verurteilenden Entscheidung durch das Strafgericht besteht eine Bindung der Verwaltungsstrafbehörde in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt wurde (vgl hiezu etwa das hg Erkenntnis vom , Zl 2000/03/0369, mwN). Durch die strafgerichtliche Verurteilung wird in einer für die Verwaltungsbehörde bindenden Weise über die Begehung der Tat abgesprochen. Eine eigene Beurteilung durch die Behörde ist damit nicht mehr zulässig, die belangte Behörde ist nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, die so entschiedene Frage ihrem Bescheid zu Grunde zu legen (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2002/03/0112, mwN).

Daher war auch die belangte Behörde im vorliegenden Fall an die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers gebunden.

4. Wenn der Beschwerdeführer die Höhe der verhängten Disziplinarstrafe rügt, ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich bei deren Bestimmung um eine Ermessensentscheidung handelt (vgl hiezu bereits das hg Erkenntnis vom , VwSlg 5564/A, zum K-JG LGBl 23/1950) und im vorliegenden Fall angesichts der von der Behörde berücksichtigten Umstände (bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers einerseits; ständige Einnahmequelle über einen langen Zeitraum und Ermöglichung des P, durch die Tätigkeit als Wilderer zusätzliche Einnahmen zu verschaffen, andererseits) nicht zu sehen ist, dass die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hätte.

5. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war diese gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am