VwGH vom 17.10.2017, Ra 2017/01/0309
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser, Dr. Fasching, Mag. Brandl sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des M S in L, vertreten durch Heinzle - Nagel Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom , Zl. LVwG-780066/20/ER, betreffend Richtlinienbeschwerde nach § 89 Abs. 4 SPG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1 Mit einer Richtlinienbeschwerde machte der Revisionswerber geltend, er sei am durch das Abverlangen eines Harntests im Polizeianhaltezentrum L durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in seinem Recht nach § 4 der Richtlinien-Verordnung (RLV) verletzt worden.
2 Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die Richtlinienbeschwerde des Revisionswerbers als unzulässig zurückgewiesen (I.). Weiters traf das Verwaltungsgericht eine Kostenentscheidung (II.) und erklärte eine Revision für unzulässig
(III.).
3 Begründend stellte das Verwaltungsgericht fest, der Revisionswerber sei auf Grund einer Anzeige, dass er einen Mann mit dem Umbringen bedroht habe, festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum L überstellt worden. Dort sei er vom Polizeiarzt in Anwesenheit eines Polizisten aufgefordert worden, Harn zur Durchführung eines Harntests abzugeben. Nach erfolgter Harnabgabe und Untersuchung durch den Polizeiarzt sei der Revisionswerber am nächsten Tag entlassen worden.
4 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, Polizeiärzte seien keine Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach § 5 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz (SPG). Polizeiärzte seien keine Angehörigen von Wachkörpern oder des rechtskundigen Dienstes, sondern gemäß § 41 Abs. 2 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) Amtsärzte. Polizeiärzte seien auch nicht unter § 5 Abs. 2 Z 4 SPG zu subsumieren, da sie nicht die Grundausbildung für den Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung) absolvierten.
5 Somit sei das Handeln des Polizeiarztes auch nicht an der RLV zu messen, die sich an Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes richte.
6 Zudem könne die behauptete Richtlinienverletzung nach den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung auch nicht festgestellt werden. Es könne der glaubwürdigen wiederholten Aussage des Polizeiarztes gefolgt werden, wonach der Revisionswerber erklärt habe, "ihm sei der Harntest völlig egal", und dass kein Druck auf den Revisionswerber ausgeübt worden sei.
7 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die vom Verwaltungsgericht gemäß § 30a Abs. 7 VwGG unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorgelegt wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zulässigkeit
8 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit (unter anderem) vor, zur Rechtsfrage, ob Polizeiärzte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes seien und daher § 4 RLV einzuhalten hätten, bestehe noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
9 Die Revision ist zulässig. Sie ist jedoch nicht berechtigt. Rechtslage
10 Das Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz - SPG), BGBl. Nr. 566/1991 in der (vorliegend maßgeblichen) Fassung BGBl. I Nr. 61/2016, lautet auszugsweise:
"Besorgung des Exekutivdienstes
§ 5. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes versehen für die Sicherheitsbehörden den Exekutivdienst.
(2) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind
1. Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei,
2. Angehörige der Gemeindewachkörper,
3. Angehörige des rechtskundigen Dienstes bei
Sicherheitsbehörden, wenn diese Organe zur Ausübung unmittelbarer
Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind, und
4. sonstige Angehörige der Landespolizeidirektionen und des
Bundesministeriums für Inneres, wenn diese Organe die Grundausbildung für den Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung) absolviert haben und zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind.
...
Richtlinien für das Einschreiten
§ 31. (1) Der Bundesminister für Inneres hat zur Sicherstellung wirkungsvollen einheitlichen Vorgehens und zur Minderung der Gefahr eines Konfliktes mit Betroffenen durch Verordnung Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erlassen.
(2) In diesen Richtlinien ist zur näheren Ausführung
gesetzlicher Anordnungen insbesondere vorzusehen, daß
1. bestimmte Amtshandlungen Organen mit besonderer
Ausbildung vorbehalten sind;
2. die Bekanntgabe der Dienstnummern der einschreitenden
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in einer der
jeweiligen Amtshandlung angemessenen Weise, in der Regel durch
Aushändigung einer mit der Dienstnummer, der Bezeichnung der
Dienststelle und deren Telefonnummer versehenen Karte zu erfolgen
hat;
3. vor der Ausübung bestimmter Befugnisse mögliche
Betroffene informiert werden müssen;
4. bei der Ausübung bestimmter Befugnisse besondere
Handlungsformen einzuhalten sind;
5. die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes beim
Eingriff in Rechte von Menschen auf die Erkennbarkeit ihrer
Unvoreingenommenheit Bedacht zu nehmen haben, sodaß ihr
Einschreiten von den Betroffenen insbesondere nicht als
Diskriminierung auf Grund ihres Geschlechtes, ihrer Rasse oder
Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres
religiösen Bekenntnisses oder ihrer politischen Auffassung
empfunden wird;
6. die Durchsuchung eines Menschen außer in Notfällen durch
eine Person desselben Geschlechtes vorzunehmen ist;
7. der Betroffene über geschehene Eingriffe in seine Rechte
in Kenntnis zu setzen ist;
8. der Betroffene in bestimmten Fällen auf sein Recht auf
Beiziehung einer Vertrauensperson oder eines Rechtsbeistandes hinzuweisen ist und daß er deren Verständigung verlangen kann.
...
Beschwerden wegen Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten
§ 89. (1) Insoweit mit einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht die Verletzung einer gemäß § 31 festgelegten Richtlinie behauptet wird, hat das Landesverwaltungsgericht sie der zur Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde in dieser Sache zuständigen Behörde zuzuleiten.
(2) Menschen, die in einer binnen sechs Wochen, wenn auch beim Landesverwaltungsgericht (Abs. 1), eingebrachten Aufsichtsbeschwerde behaupten, beim Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von dem sie betroffen waren, sei eine gemäß § 31 erlassene Richtlinie verletzt worden, haben Anspruch darauf, daß ihnen die Dienstaufsichtsbehörde den von ihr schließlich in diesem Punkte als erwiesen angenommenen Sachverhalt mitteilt und sich hiebei zur Frage äußert, ob eine Verletzung vorliegt.
(3) Wenn dies dem Interesse des Beschwerdeführers dient, einen Vorfall zur Sprache zu bringen, kann die Dienstaufsichtsbehörde eine auf die Behauptung einer Richtlinienverletzung beschränkte Beschwerde zum Anlaß nehmen, eine außerhalb der Dienstaufsicht erfolgende Aussprache des Beschwerdeführers mit dem von der Beschwerde betroffenen Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu ermöglichen. Von einer Mitteilung (Abs. 2) kann insoweit Abstand genommen werden, als der Beschwerdeführer schriftlich oder niederschriftlich erklärt, klaglos gestellt worden zu sein.
(4) Jeder, dem gemäß Abs. 2 mitgeteilt wurde, daß die Verletzung einer Richtlinie nicht festgestellt worden sei, hat das Recht, binnen 14 Tagen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts zu verlangen, in dessen Sprengel das Organ eingeschritten ist; dasselbe gilt, wenn eine solche Mitteilung (Abs. 2) nicht binnen drei Monaten nach Einbringung der Aufsichtsbeschwerde ergeht. Das Landesverwaltungsgericht hat festzustellen, ob eine Richtlinie verletzt worden ist."
11 § 4 RLV, BGBl. Nr. 266/1993, lautet wie folgt:
"Freiwillige Mitwirkung oder Duldung
§ 4. Soll ein Mensch an einer Amtshandlung freiwillig mitwirken oder sie freiwillig dulden, so dürfen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes diese Freiwilligkeit nur in Anspruch nehmen, wenn nach den Umständen des Falles kein Zweifel daran besteht, daß der Betroffene sich der Freiwilligkeit bewußt ist."
12 § 41 des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2017, lautet auszugsweise:
"Amtsärzte, Polizeiärzte, Militärärzte
§ 41. (1) Amtsärzte sind die bei den Sanitätsbehörden tätigen Ärzte, die behördliche Aufgaben zu vollziehen haben. ...
(2) Polizeiärzte sind Amtsärzte, die für eine Landespolizeidirektion oder das Bundesministerium für Inneres auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung oder eines öffentlichen rechtlichen Dienstverhältnisses tätig werden.
...
(4) Dieses Bundesgesetz ist auf Amtsärzte hinsichtlich ihrer amtsärztlichen Tätigkeit nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für Polizeiärzte in Ausübung kurativer Tätigkeiten für die Dienstbehörde.
..."
Gegenstand der Richtlinienbeschwerde
13 Gegenstand einer Richtlinienbeschwerde ist das Verhalten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (vgl. § 5 SPG), das am Maßstab der gemäß § 31 SPG erlassenen RLV zu messen ist. Die Richtlinienbeschwerde ist als Verhaltensbeschwerde auch bei Amtshandlungen im Dienste der Strafjustiz zulässig (vgl. , mwN).
14 Die RLV stellt einen Berufspflichtenkodex der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dar und bezweckt, eine wirkungsvolle einheitliche Vorgangsweise der Sicherheitsexekutive sicherzustellen und die Gefahr von Konflikten mit den Betroffenen zu mindern (vgl. , mwN). Polizeiärzte (in dieser Verwendung) keine Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
15 Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht die Auffassung vertreten, der einschreitende Polizeiarzt sei kein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die RLV daher nicht anwendbar.
16 § 5 Abs. 2 Z 1 bis 4 SPG zählt die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes abschließend auf.
17 Polizeiärzte sind ohne Zweifel keine Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei (Z 1), der Gemeindewachkörper oder des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden (Z 3).
18 Vielmehr bestimmt § 41 Abs. 2 ÄrzteG 1998, dass Polizeiärzte Amtsärzte sind, die für eine Landespolizeidirektion oder das Bundesministerium für Inneres auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung oder eines öffentlichen rechtlichen Dienstverhältnisses tätig werden (vgl. zu dieser Bestimmung auch ).
19 Nach dem Gesetzeswortlaut können Polizeiärzte (Angehörige des polizeiärztlichen Dienstes) unter § 5 Abs. 2 Z 4 SPG fallen, welcher "sonstige Angehörige der Landespolizeidirektionen und des Bundesministeriums für Inneres, welche die Grundausbildung für den Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung) absolviert haben und zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind" erfasst.
20 Mit § 5 Abs. 2 Z 4 SPG soll nach den Erläuterungen (vgl. RV 99 BlgNR XXV. GP, 13) "ermöglicht werden, dass Personen, die zumindest die Polizeigrundausbildung absolviert haben, bei sachlicher Notwendigkeit im Einzelfall auch dann zum Exekutivdienst ermächtigt werden können, wenn sie in eine andere Verwendungsgruppe wechseln und kein Studium der Rechtswissenschaften absolviert haben. Es soll somit verhindert werden, dass ausgebildete Exekutivbeamte, die bislang etwa als Einsatzleiter bei Großveranstaltungen fungiert haben und aus diesem Grund zahlreiche Fortbildungen genossen und wichtige Erfahrungen gesammelt haben, nur, weil sie in eine andere Verwendungsgruppe wechseln, der Sicherheitsbehörde für diese Zwecke nicht mehr zur Verfügung stehen können".
21 Selbst wenn ein Angehöriger des polizeiärztlichen Dienstes in einer früheren Verwendung die Grundausbildung für den Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung) absolviert hat, so ist er nur dann Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, wenn er (wie in § 5 Abs. 2 Z 4 SPG angeführt) zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt wurde und in einer Verwendung als Exekutivbeamter tätig wird. So sprechen die Erläuterungen davon, dass nach § 5 Abs. 2 Z 4 SPG ausgebildete Exekutivbeamte auch nach dem Wechsel in einer andere Verwendungsgruppe "für diese Zwecke", also für Zwecke einer Verwendung als Exekutivbeamter zur Verfügung stehen sollen.
22 Tätigkeiten in der Verwendung im polizeiärztlichen Dienst, insbesondere amtsärztliche Tätigkeiten im Sinne des § 41 Abs. 2 ÄrzteG 1998, fallen dagegen nicht unter § 5 Abs. 2 Z 4 SPG. Im Rahmen dieser Verwendung sind Polizeiärzte keine Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und auch keine Adressaten der RLV. Fallbezogene Anwendung
23 Fallbezogen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der einschreitende Polizeiarzt zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt wurde und in einer Verwendung als Exekutivbeamter tätig geworden ist. Dagegen sprechen schon die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, wonach die Aufforderung des Polizeiarztes zum Harntest in Anwesenheit eines Exekutivbeamten erfolgt ist.
24 Dies bedeutet, dass die gegen ein Verhalten des Polizeiarztes gerichtete Richtlinienbeschwerde vom Verwaltungsgericht gemäß § 89 Abs. 4 SPG zu Recht als unzulässig zurückgewiesen wurde.
25 Die Revision bringt darüber hinaus vor, das Verwaltungsgericht habe keine Feststellung getroffen, dass sich ein Polizist in die polizeiärztliche Untersuchung "eingemischt" habe, weil es die Aussagen des Revisionswerbers und seiner Ehefrau "völlig unberücksichtigt" gelassen habe.
26 Zu diesem Vorbringen ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. etwa , mwN). Dass das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (sog. krasse Fehlbeurteilung; vgl. etwa , mwN) zeigt die Revision nicht auf. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht entgegen dem Revisionsvorbringen die Aussagen des Revisionswerbers und seiner Ehefrau beweiswürdigend behandelt. Ergebnis
27 Der Inhalt der vorliegenden Revision lässt somit erkennen, dass die von der Revisionswerberin behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen. Die Revision war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
28 Von der beantragten mündlichen Verhandlung wird gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 und 6 VwGG abgesehen (vgl. , mit Hinweisen auf die einschlägige Rechtsprechung des EGMR).
Wien, am