VwGH vom 06.09.2012, 2012/09/0013
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des HB in X, vertreten durch Dr. Thomas Praxmarer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 19/I, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom , Zl. 63,64/11-DOK/11, betreffend Disziplinarstrafe der Entlassung nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens (weitere Parteien: Bundeskanzler, Bundesministerin für Finanzen), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der im Jahr 1970 geborene Beschwerdeführer stand bis zu seiner mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Entlassung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war bis zu seiner Suspendierung als Amtsdirektor und "Teamexperte/Prüfer" im Finanzamt X (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof) tätig.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer wie folgt für schuldig erkannt und über ihn die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt:
"Die Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 105 Z 1 BDG abgewiesen und das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis - auch hinsichtlich des Kostenausspruches - bestätigt.
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens BMF GZ 05.147/DK-V/08 bzw. DOK 53/10-DOK/10 wird gemäß § 69 AVG iVm § 105 BDG abgewiesen.
Dem Beschuldigten aufzuerlegende Verfahrenskosten sind im Berufungsverfahren nicht entstanden.
Rechtsgrundlage:
§§ 43 Abs. 2, 44 Abs. 1, 48 Abs. 1, 92 Abs. 1 Z 4, 105 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. 333, idF BGBl. I 111/2010 (in der Folge kurz: BDG);
§§ 66 Abs. 4, 69 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. 51, idF BGBl. I 111/2010 (in der Folge kurz: AVG).
Begründung
I. Mit dem in Berufung gezogenen Disziplinarerkenntnis hat die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen zu Recht erkannt:
'(Der Beschwerdeführer)ist schuldig, als Beamter des Finanzamtes X folgende Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben:
1) Er hat am durch die Wortwahl in den an seinen Teamleiter R M gerichteten Mails um 9:27 Uhr und 9:32 Uhr die menschliche Würde dieses Vorgesetzten schwer verletzt, die dienstliche Zusammenarbeit mit seinem Teamleiter bzw. die Unterstützungspflicht gegenüber seinem Teamleiter dadurch erheblich gestört und somit eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Absatz 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) begangen. Soweit unter Bezugnahme auf diesen Tatbestand im Verhandlungsbeschluss vom der Vorwurf der Dienstpflichtverletzung gemäß § 44 Absatz 1 BDG 1979 erhoben wurde, wird (der Beschwerdeführer) von diesem Vorwurf freigesprochen.
2) Er hat den Auftrag des Vorstandes des Finanzamtes X , HR Dr. T, vom nicht befolgt, Auskunft darüber zu geben, ob bzw. wann er am die Rückreise aus Wien angetreten hat und warum er am nicht im Dienst anwesend gewesen ist.
Er hat damit durch die Nichtbefolgung der Weisung eines Vorgesetzten eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 44 Absatz 1 BDG 1979 und durch die nicht gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst am eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 48 Absatz 1 BDG 1979 begangen.
3) (Der Beschwerdeführer) hat die Weisung vom , wonach er sich bei Verlassen des Amtsgebäudes innerhalb der Dienstzeit (ausgenommen die halbstündige Mittagspause) beim zuständigen Teamleiter unter Angabe des konkreten Grundes abzumelden und bei der Rückkehr sich wiederum beim Teamleiter zurückzumelden hat, insoweit nicht befolgt, als er sich nach der Dienstreise nach Wien ab nicht wiederum bei seinem Teamleiter zurückgemeldet hat.
Weiters hat er der Weisung des Vorstandes des Finanzamtes X , HR Dr. T, vom nicht entsprochen, für seine Abwesenheiten während der Dienstzeit am und am eine Bestätigung vorzulegen.
Er hat damit durch die Nichtbefolgung der Weisungen seiner Vorgesetzten vom und eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 44 Absatz 1 BDG 1979 begangen.
4) (Der Beschwerdeführer) hat das Vertrauensverhältnis zu seinem zukünftigen Teamleiter, Mag. M, schwer belastet, indem er ihn beim ersten Zusammentreffen am durch die Vorlage einer falschen Amtsverfügung mit der Behauptung in die Irre geführt hat, dass er nicht dem Team des Mag. M, sondern dem Team 'Schulfahrtbeihilfe' dienstzugeteilt ist.
(Der Beschwerdeführer) hat durch dieses Verhalten gegen die allgemeinen Dienstpflichten des § 43 Absatz 2 BDG 1979 verstoßen. Soweit unter Bezugnahme auf diesen Tatbestand im Verhandlungsbeschluss vom der Vorwurf der Dienstpflichtverletzung gemäß § 44 Absatz 1 BDG 1979 erhoben wurde, wird (der Beschwerdeführer) von diesem Vorwurf freigesprochen.
5)(Der Beschwerdeführer) hat am anlässlich eines Arztbesuches bei Dr. S die Dienstzeit nicht richtig erfasst, indem er sich bis 11:15 Uhr nicht im Finanzamt zurückgemeldet hat. Er war daher am ab 11:15 Uhr nicht gerechtfertigt vom Dienst abwesend und hat dadurch den Tatbestand der Dienstpflichtverletzung gemäß § 48 Absatz 1 BDG 1979 begangen. Er hat weiters über seinen Arztbesuch bei Dr. M am keine Bestätigung des Dr. M vorgelegt. Er hat dadurch gegen die Weisung, Abwesenheiten während der Dienstzeit durch Bestätigungen nachzuweisen, verstoßen und somit eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 44 Absatz 1 BDG 1979 begangen.
6) (Der Beschwerdeführer) hat der Aufforderung der Dienstbehörde - im Auftrag des Disziplinarsenates - vom nicht Folge geleistet, sich am einer neurologisch-psychiatrischen Untersuchung bei Frau Dr. T zu unterziehen.
Er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 44 Absatz 1 BDG 1979 begangen.
Soweit unter Bezugnahme auf diesen Tatbestand im Verhandlungsbeschluss vom der Vorwurf der Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Absatz 2 BDG 1979 erhoben wurde, wird (der Beschwerdeführer)von diesem Vorwurf freigesprochen.
7) (Der Beschwerdeführer) hat eine dienstlich relevante Zustellung, das E-Mail vom , nicht geöffnet, und dadurch gegen die Richtlinie zur Verwendung von Electronic Mail verstoßen.
Er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 44 Absatz 1 BDG 1979 begangen.
8)(Der Beschwerdeführer) hat am in seiner Dienststelle, dem Finanzamt X , weder um Genehmigung angesucht, während der Dienstzeit einen Arzt aufsuchen zu dürfen, noch hat er eine ärztliche Bestätigung über seine Abwesenheit vom Dienst vorgelegt.
Er war daher am in der Zeit von 9:45 Uhr bis 11:03 Uhr nicht gerechtfertigt vom Dienst abwesend und hat dadurch den Tatbestand der Dienstpflichtverletzung gemäß § 48 Absatz 1 BDG 1979 begangen.
9) (Der Beschwerdeführer) hat die Weisung des Vorstandes des Finanzamtes X , HR Dr. T, nicht befolgt, seinen Dienst Anfang. Februar 2009 im Finanzamt X , BV-Team 27, anzutreten. Er hat seinen Dienst im BV-Team 27 des Finanzamtes X auch nach einem Gespräch mit dem für ihn zuständigen Teamleiter, Herrn B, am noch immer nicht angetreten und dadurch seinen unmittelbaren Vorgesetzten in der Wahrnehmung dessen Pflichten, u. a. der Ausübung der Dienstaufsicht, behindert.
Er hat durch dieses Verhalten Dienstpflichtverletzungen gemäß § 44 Absatz 1 BDG 1979 begangen.
10) (Der Beschwerdeführer) hat im Jahr 2008 gegenüber der österreichischen Post trotz Anwesenheit an der Abgabestelle, seiner Wohnung, Ortsabwesenheitserklärungen abgegeben, und dadurch behördliche Zustellungen verhindert.
Er hat durch dieses Verhalten eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Absatz 2 BDG 1979 begangen.
Vom Vorwurf (Punkt 11 des Verhandlungsbeschlusses vom ), er habe durch Ortsabwesenheitserklärungen gegenüber der österreichischen Post die Zustellung von behördlichen Schriftstücken im Zusammenhang mit dem gegen ihn laufenden Disziplinarverfahren verhindert, wird (der Beschwerdeführer) freigesprochen.
Es wird über (den Beschwerdeführer)gemäß § 126 Absatz 2 iVm § 92 Absatz 1 Ziffer 4 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Entlassung ausgesprochen.
(Der Beschwerdeführer) hat die Kosten des Verfahrens, soweit sie in den Reisekosten des Senates und den Kosten der Beweisaufnahme begründet sind, zu ersetzen.'
Begründend führt die erstinstanzliche Disziplinarkommission
dazu wie folgt aus:
'A: Verfahrensablauf
Am fasste der Disziplinarsenat V der Disziplinarkommission beim BMF einen Verhandlungsbeschluss und führte elf Anschuldigungspunkte an. Dieser Verhandlungsbeschluss wurde durch den Bescheid vom ausgeführt, der an den Verteidiger Dr. T P am zugestellt wurde (Bd. 9).
Der Verhandlungsbeschluss verbindet die unter Punkt I. eingeleiteten Disziplinarverfahren, konkretisiert elf Anschuldigungspunkte, kündigt die Durchführung der mündlichen Verhandlung an und verweist auf die Zusammensetzung des Senates durch Dr. K als Vorsitzende sowie Dr. M und AD M als Beisitzer.
Der Bescheid führt im Anschluss daran aus: 'Für den Fall der Inanspruchnahme des Ablehnungsrechtes gem. § 124 Abs. 3 BDG treten der Ersatzvorsitzende bzw. Ersatzmitglieder auf Basis der angeschlossenen Geschäftsordnung der Disziplinarkommission beim BMfF in den Senat ein.' Der Kanzleiauftrag der Vorsitzenden Dr. K ordnet für den Versand die Beilage der Geschäftsverteilung der Disziplinarkommission an (Bd. 9). Der Rückschein der Zustellung vermerkt unter den zugestellten Dokumenten unter der Abkürzung '+GV' die Zustellung der Geschäftsverteilung (Bd. 9).
Gegen den Bescheid vom (richtig: 2010) erhob (der Beschwerdeführer) das Rechtsmittel der Berufung, über die durch die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt am entschieden wurde. Die Berufungskommission hat der Berufung gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat V, vom , GZ 05. 147/25-DK/10, betreffend Verhandlungsbeschluss, nicht Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid bestätigt. Der Verhandlungsbeschluss vom ist rechtskräftig und bindend für den weiteren Ablauf des Disziplinarverfahrens.
(Der erstinstanzliche Bescheid enthält zu jedem einzelnen Anschuldigungspunkt eine ausführliche Darstellung des vorgeworfenen Verhaltens, der Beweiswürdigung sowie der rechtlichen Beurteilung.)
Der Senat hat die unter Punkt 1 des Spruchs dargelegte Dienstpflichtverletzung als die schwerste sämtlicher im Spruch enthaltenen Dienstpflichtverletzungen gewertet. Begründend ist dazu auszuführen, dass (der Beschwerdeführer) auf eine in der Wortwahl angemessene und nach den Dienstpflichten seines vorgesetzten Teamleiters notwendige Aufsichtsmaßnahme in einer den Verhältnissen völlig unangemessenen Art reagiert hat. Durch den Inhalt der (vom Beschwerdeführer) an seinen Teamleiter übermittelten Mails bringt er zum Ausdruck, welch gravierendes Problem es für ihn sein kann, dienstrechtlich vorgesehene Aufsichtsmaßnahmen durch Vorgesetzte zu akzeptieren, womit er sich klar gegen den im § 44 BDG 1979 enthaltenen Grundsatz der Dienstpflichten gegen Vorgesetzte stellt. Die an Herrn M gerichteten Mails sind in ihrer Wortwahl als schwer beleidigend und als die menschliche Würde des Teamleiters herabsetzend zu werten, deren Ursache nicht ergründbar und deren Inhalt völlig unangemessen ist. (Der Beschwerdeführer) hat auf die Nachricht seines Teamleiters nicht in Form einer Antwort oder Rückfrage reagiert, sondern hat Herrn M wiederholt schriftlich bösartig verbal attackiert, was darauf schließen lässt, dass es ihm geradezu daran gelegen war, eine schwerwiegende Konfrontation auszulösen und die Voraussetzungen für die Zusammenarbeit mit seinem Vorgesetzten entscheidend und nachhaltig zu stören. Denn hätte (der Beschwerdeführer) tatsächlich einen Grund gehabt, die Erinnerung seines Teamleiters im Hinblick auf eine zeitnahe Dienstzeiterfassung als unbegründet zu erachten, hätte er unter der vom Gesetz gebotenen Sachlichkeit bei seinem Teamleiter rückfragen können, was diesen zu seiner Nachricht vom veranlasst hatte.
Als Beamter ist (der Beschwerdeführer) durch das Gesetz angehalten, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Zu den dienstlichen Aufgaben gehört im Besonderen auch der Umgang mit Vorgesetzten. ( Der Beschwerdeführer ) hat jedoch durch sein aggressives Verhalten den Bereich der Sachlichkeit verlassen und dadurch den Vertrauensvorschuss, der einem Beamten im Hinblick auf die sachliche Aufgabenerfüllung grundsätzlich zuzubilligen ist, nicht gerechtfertigt. Würde die von (dem Beschwerdeführer) praktizierte Art der Konfliktsuche bzw. Konfliktaustragung auch durch andere Beamte desselben Finanzamtes erfolgen, könnte dies die Wahrnehmung der Dienstpflichten in einem Finanzamt überhaupt zum Stillstand bringen, woraus sich der Unrechtsgehalt bzw. die Schwere der Störung durch das Verhaltens (des Beschwerdeführers) ableiten lässt.
Die übrigen Tatbestände treten im Sinne des § 93 Absatz 2 BDG 1979 als erschwerend hinzu. Gemäß § 93 Absatz 1 BDG 1979 sind die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe dem Sinne nach zu berücksichtigen. Demnach ist gemäß § 33 Absatz 1 Z. 1 StGB erschwerend zu werten, dass mehrere strafbare Handlungen verschiedener Art gesetzt wurden, die durch einen längeren Zeitraum fortgesetzt verwirklicht wurden.
Mildernd war bei der Strafbemessung die bisherige disziplinarrechtliche Unbescholtenheit zu berücksichtigen, die jedoch von der Schwere der gesetzten Dienstpflichtverletzungen soweit überlagert wurde, dass ihr im Hinblick auf den Strafausspruch kein entscheidendes Gewicht beizumessen war.
Gemäß § 93 Absatz 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist zunächst darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Gemäß § 32 StGB ist bei der Strafbemessung auch zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters zurückzuführen ist.
Dem erkennenden Senat ist somit durch das Gesetz aufgetragen, abzuwägen, wie hoch eine Geldstrafe auszumessen ist, um die vom Gesetz gewünschte Wirkung zu erzielen. Ist die vom Gesetz beabsichtigte Wirkung durch die Verhängung einer Geldstrafe nicht erzielbar, ist bei Vorliegen einer gravierenden Dienstpflichtverletzung die Disziplinarstrafe der Entlassung als Sanktionsmöglichkeit vorgesehen. Somit hat der Senat im gegenständlichen Verfahren zu prognostizieren, ob und gegebenenfalls durch welche Höhe einer festzusetzenden Geldstrafe (der Beschwerdeführer) von der Begehung künftiger Dienstpflichtverletzungen abgehalten werden könnte. Dazu ist das in den letzten Jahren gezeigte Verhalten (des Beschwerdeführers) im Dienst zu würdigen sowie das Ergebnis der rechtskräftigen Disziplinarstrafe des Jahres 2010 und das Verhalten des (des Beschwerdeführers) nach Rechtskraft dieser Disziplinarstrafe.
Festzustellen ist nach dem gesamten Inhalt des Disziplinaraktes, dass (der Beschwerdeführer) nicht durch eine unbedachte Einzeltat oder gelegentliche dienstrechtliche Verfehlungen disziplinarrechtlich belangt wird, sondern dass er seit dem Jahr 2005 wiederholt bzw. fortgesetzt den Verdacht von Dienstpflichtverletzungen begründet. Aus diesem Grund wurden gegen (den Beschwerdeführer) im Jahr 2007 zwei Mal, im Jahr 2008 drei Mal sowie im Jahr 2009 zwei Mal ein Disziplinarverfahren eingeleitet bzw. ergänzend eingeleitet. Im Jahr 2009 wurde (der Beschwerdeführer) am vom Dienst suspendiert, weil sein Verhalten unter anderem als vertrauensmindernd und als gefährdend für den Dienstbetrieb festgestellt wurde (Bd. 8, AS 197). Im Jahr 2010 wurde (der Beschwerdeführer) durch den Disziplinarsenat der Verwirklichung von drei disziplinarrechtlichen Tatbeständen für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in Höhe von EUR 6.000,-- verhängt, die durch die Entscheidung der Disziplinaroberkommission vom rechtskräftig wurde. Darüber hinaus besteht der Verdacht weiterer Dienstpflichtverletzungen durch (den Beschwerdeführer), die disziplinarrechtlich eingeleitet, aber aufgrund ausstehender Entscheidungen der Gerichte noch nicht verhandlungsreif sind.
Schon durch die hohe Anzahl der bewirkten bzw. im Verdacht der Ausführung stehenden Dienstpflichtverletzungen innerhalb weniger Jahre sowie durch deren Intensität, insbesondere im Hinblick auf die negativen Auswirkungen auf den Dienstbetrieb, werden die Chancen, durch die Verhängung einer Geldstrafe eine Verhaltensänderung (des Beschwerdeführers) zu bewirken, als äußerst gering eingeschätzt. Zu dieser erforderlichen Verhaltensänderung wäre es notwendig, dass (der Beschwerdeführer) zur Überzeugung gelangt, dass sein Verhalten im Zusammenhang mit den einzelnen Tatvorwürfen unrichtig war. Weiters wäre es erforderlich, dass er diese notwendige Änderung seiner Verhaltensweisen zum Ausdruck bringt und damit darlegt, dass er in ähnlichen Situationen zukünftig in der vom Gesetz geforderten Sachlichkeit und unter Respektierung der Würde der übrigen Bediensteten der Finanzverwaltung nicht Probleme schafft, sondern durch konstruktive Tätigkeit gar nicht entstehen lässt bzw. zu deren Lösung beiträgt.
Es wird nicht in Zweifel gezogen, dass (der Beschwerdeführer) bei entsprechendem Willen zur Kooperation und zur Erbringung der erforderlichen fachlichen Leistung befähigt ist. Dies folgt aus den Aussagen der Zeugen S und Dr. T, welcher wörtlich meinte: 'Er kann's ja, wenn er will'. Die von Beamten im Bereich des öffentlichen Dienstes zu erbringenden Dienstleistungen lassen es allerdings nicht zu, dass sie von persönlichen Befindlichkeiten abhängig gemacht werden, sondern sind unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 43-45 BDG 1979 zu besorgen. Diesen Bestimmungen kann nur entsprochen werden, wenn der Einzelne auch den Willen zum Ausdruck bringt und sein Verhalten nach diesen gesetzlichen Bestimmungen ausrichtet. Es war daher Aufgabe des Senates zu beurteilen, ob dieser Wille (dem Beschwerdeführer) zuzubilligen ist oder nicht. Da (der Beschwerdeführer) seit April 2009 suspendiert ist, standen dem Senat zur Beurteilung dieser Frage im Wesentlichen das persönliche Auftreten (des Beschwerdeführers) sowie die sonstigen Ergebnisse der mündlichen Verhandlung zur Verfügung.
Auch wenn der Senat nicht verkennt, dass es einem Beschuldigten grundsätzlich frei steht, wie er sich verteidigt, und dem Beschuldigten daher daraus kein Nachteil erwachsen darf (soweit er gesetzliche Grenzen nicht überschreitet), sind Art und Inhalt der Ausführungen eines Beschuldigten durch den erkennenden Senat zu berücksichtigen, wie sich dies z.B. aus den §§ 93 bzw. 124 BDG 1979 ergibt.
Unter Bezugnahme auf den Ablauf der mündlichen Verhandlung am ist auszuführen, dass (der Beschwerdeführer) keine Änderung seiner bisherigen Verhaltensweise zu erkennen gegeben hat. Die im Jahr 2010 über ihn verhängte Geldstrafe vermochte nicht zu bewirken, (den Beschwerdeführer) zu einer selbstkritischen Auseinandersetzung mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu bewegen. (Der Beschwerdeführer) sah sich somit im Zusammenhang mit allen gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu Unrecht verfolgt. Beispielhaft sei hier auf die in der mündlichen Verhandlung bewirkte unmittelbare Gegenüberstellung mit dem Zeugen Mag. M verwiesen, die keine Veränderung des Standpunktes (des Beschwerdeführers) zu bewirken vermochte. Dadurch hat er die Aussage des durch den Senat als glaubwürdig erachteten Zeugen in den Bereich der Phantasie oder der Falschaussage gerückt.
Wie der VwGH in seiner Entscheidung 2008/09/0291 vom 24 . März 2009 ausführt, ist bei einer besonderen Schwere einer Dienstpflichtverletzung aus spezialpräventiven Gründen die Disziplinarstrafe der Entlassung erforderlich, wenn die Aussichten auf ein künftiges Unterbleiben von Dienstpflichtverletzungen - bei Beschränkung auf eine mildere Strafe - sich in einer vagen Hoffnung erschöpfen.
Dieser Hoffnung steht das bisherige Verhalten (des Beschwerdeführers) entgegen, der sich nachhaltig in vielen Bereichen einem geordneten Dienstbetrieb widersetzt hat, indem er über Jahre hinweg immer wieder Weisungen negiert bzw. deren Empfang überhaupt unterbunden hat, und so den Kontakt zu zahlreichen seiner Vorgesetzten in einer Art und Weise erschwert bzw. unmöglich gemacht hat. Besonders gravierend sind diese Pflichtverletzungen durch die Tatsache zu bewerten, dass der Beschuldigte dabei seine Vorgesetzten in Mails mit herabwürdigenden Äußerungen bedacht und sie verächtlich gemacht hat; sogar der Einsatz körperlicher Gewalt gegen Vorgesetzte (vgl. Disziplinarerkenntnis vom , GZ. 53/10- DOK/10) schien (dem Beschwerdeführer) ein taugliches Mittel der Konfliktaustragung zu sein. Dadurch kam es zu einer jahrelangen nachhaltigen Behinderung des Dienstbetriebes und zu einer gravierenden Störung des Betriebsklimas in der Finanzverwaltung, wodurch sich die besondere Schwere der Dienstpflichtverletzungen durch ihre Auswirkungen erweist.
Auch die Präsentation (des Beschwerdeführers) vor dem Disziplinarsenat steht der Hoffnung auf eine künftige Verhaltensänderung (des Beschwerdeführers) entgegen, für den nicht erkennbar ist, dass dieser im Hinblick auf die Begehung von Dienstpflichtverletzungen einer Hemmschwelle unterliegt.
Wie aus der Verhandlungsschrift ersichtlich, hat (der Beschwerdeführer) seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung nicht dazu genützt, seine Wiedereingliederung in den Dienstbetrieb der Finanzverwaltung zu betreiben, sondern hat durch unsachliche bzw. provokante Aussagen keinen Raum für eine im Sinne seiner weiteren Dienstverwendung konstruktive Lösung offen gelassen. Nur beispielhaft dafür sei begründend die (jedenfalls im Widerspruch zum Akteninhalt stehende) Behauptung (des Beschwerdeführers ) angeführt, er sei nicht geladen worden, sowie die (vom Beschwerdeführer) wiederholt erteilten Antworten, er müsse erst in seinen Belegen nachschauen, was ihm ja mangels Ladung zeitlich nicht möglich gewesen sei. (Der Beschwerdeführer) bringt dadurch zum Ausdruck, dass er nicht bereit ist, behördliche Rechtsentscheidungen zur Kenntnis zu nehmen. Denn schon im Jahr 2010 hatte (der Beschwerdeführer) beim gleichen verfahrensrechtlichen Sachverhalt denselben Verfahrenseinwand erfolglos, weil rechtlich unbegründet, erhoben.
(Der Beschwerdeführer) dokumentierte dadurch aber auch, dass es ihm nicht um die Erörterung der Sachverhalte bzw. Fragestellungen ging, sondern lediglich um einen verfahrensrechtlichen Aspekt, nämlich den Vorwurf an den Senat, ihn durch einen behaupteten Verfahrensfehler in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt zu haben.
Der Senat gelangte daher nicht zuletzt aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung, dass die Verhängung einer Geldstrafe kein spezialpräventiv geeignetes Mittel darstellt, (den Beschwerdeführer) als engagierten und um Sachlichkeit bemühten Mitarbeiter der Finanzverwaltung zurück zu gewinnen.
Gemäß § 93 Absatz 1 BDG 1979 ist das Maß der Höhe der Strafe auch danach auszurichten, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken.
Das durch zahlreiche disziplinarrechtliche Verstöße gekennzeichnete Verhalten (des Beschwerdeführers) ist geeignet, den Dienstbetrieb in erheblichem Umfang zu stören, Leistungskapazitäten durch Konflikte zu binden und dadurch die Aufgabenerfüllung der Finanzverwaltung zu gefährden. Dieses Verhalten lässt im Besonderen auch eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Haltung (vgl. § 32 StGB) erkennen. Wie bereits ausgeführt wurde, wäre eine gleichartige Verhaltensweise mehrerer Beamter an einem Finanzamt dazu geeignet, den Dienstbetrieb überhaupt zum Stillstand zu bringen, da die Gefahr bestünde, dass alle persönlichen Ressourcen durch die Konfliktaustragung gebunden wären.
Die Disziplinarstrafe der Entlassung erfüllt daher im gegenständlichen Verfahren auch den Zweck, ein Signal zu setzen und aufzuzeigen, durch welches Verhalten Grenzen überschritten werden, die im dienstliche Interesse zu respektieren sind. Wie bereits im Disziplinarerkenntnis GZ. 53/10DOK/10 der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom ausgeführt, bezweckt das Disziplinarrecht die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes und erfüllt eine der Allgemeinheit dienende Ordnungsfunktion.
Gemäß § 93 Absatz 1 BDG 1979 ist beim Strafausspruch auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
(Der Beschwerdeführer) ist alleinstehend und hat keine Sorgepflichten. Somit sind durch die Strafmaßnahme Unterhaltsansprüche Dritter nicht gefährdet. (Der Beschwerdeführer) ist aufgrund seiner Schulausbildung und seines Alters grundsätzlich als Dienstnehmer vermittelbar, sodass diesbezüglich keine Unverhältnismäßigkeit der Auswirkung der Disziplinarstrafe zu erwarten ist. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Disziplinarakt, dass (der Beschwerdeführer) zur Einkommensteuer erfasst ist, sodass er ein allfällig vorhandenes Erwerbseinkommen fortsetzen bzw. aktivieren kann.
Die Festsetzung der Disziplinarstrafe der Entlassung erscheint dem erkennenden Senat unter Würdigung sämtlicher bei der Strafbemessung zu berücksichtigenden Umstände als zutreffend und als einzige Möglichkeit, der Schwere der Dienstpflichtverletzung gerecht zu werden, deren Ausmaß und Wirkung geeignet waren, die Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes der Finanzverwaltung zu gefährden und notwendig ist, um einer künftigen Gefährdung entgegen zu wirken.
(Es erfolgt die Darstellung der Berufung, in der der Beschwerdeführer insbesondere die Befangenheit des Vorsitzenden des Senates der Behörde erster Instanz, eine mangelhafte Einräumung seines Ablehnungsrechtes, eine unrichtige Zusammensetzung des Senates der Behörde erster Instanz, seine mangelhafte Ladung, mangelnde Zustimmung der Personalvertretung zu seiner Verfolgung, fehlende Zustellung des Verhandlungsprotokolls, fehlerhafte Beweiswürdigung, unrichtige rechtliche Beurteilung und fehlerhafte Strafbemessung geltend macht.)
Der Berufungswerber stellt die Anträge,
I.) Wiederaufnahme: es wird die WIEDERAUFNAHME DES VERFAHRENS GZ 05.147/DK-V/08 bzw bei der DOK, GZ 53/10-DOK/10 begehrt, und es wollen beide Disziplinarsachen zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden werden;
II.) Berufung:
1.) Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der DOK, zu der die Finanzbeamten Dr. D K und Mag. K, beide FA I als Zeugen geladen und gehört werden wollen;
ferner wolle das Protokoll über die Disziplinarverhandlung vom zugestellt werden;
2.) die Disziplinarbehörde II. Instanz wolle der Berufung Folge geben und das gegenständliche Disziplinarerkenntnis dahingehend abändern, dass der DB zur Ganze freigesprochen wird;
oder in eventu:
die Disziplinarsache zur neuerlichen Durchführung der Verhandlung und Entscheidung an die Disziplinarbehörde I. Instanz zurückverweisen;
3.) der Berufung über den Ausspruch der Disziplinarstrafe der Entlassung Folge geben, und von der Verhängung einer weiteren Strafe unter Bedachtnahme auf das Verfahren GZ 05.147/DK-V/08 bzw DOK, GZ 53/10-DOK/10 absehen, oder zumindest die Strafe schuld- und tatangemessen auf einen Verweis herabsetzen;
4.) der Berufung gegen den Ausspruch über den Kostenersatz des Verfahrens Folge geben, diesen ersatzlos aufheben und aussprechen, dass der DB keinerlei Kosten zu ersetzen hat.'
...
V. Die Disziplinaroberkommission (DOK) hat hierzu erwogen:
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
(Es erfolgt eine Darstellung der angewendeten Rechtsvorschriften des BDG 1979.)
Insofern der Beschuldigte vor allem unter A) I.1. sowie A) I.3. Befangenheit des erstinstanzlichen Senatsvorsitzenden infolge Anzeigenerstattung des Beschuldigten gegen diesen geltend macht, ist dem entgegenzuhalten, dass der VwGH in seinem Erkenntnis vom , 2006/12/0083, ausgeführt hat, dass 'der Umstand, dass der Beamte gegen zahlreiche andere Beamte Strafanzeigen wegen des dringenden Verdachtes des Amtsmissbrauches
erstattete, ... deren Befangenheit nicht zu bewirken (vermag).
Ansonsten wäre es einer Partei möglich, durch Anzeigeerstattung bestimmte Organwalter von der Entscheidung auszuschließen.' Im Übrigen könnte die Befangenheit eines Verwaltungsorgans nach der Rechtsprechung des VwGH nur dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen den Bescheid ergeben (). Derartige sachliche Bedenken haben sich jedoch weder im Zusammenhang mit dem der Entscheidung der DOK vom , 53/10-DOK/10, zugrundeliegenden erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnis ergeben, noch bestehen sachliche Bedenken gegen das nunmehr in Berufung gezogene erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis, wie noch zu zeigen sein wird.
Die oben dargestellte Rechtsprechung des VwGH ist auf den vorliegenden Fall deshalb anzuwenden, da alle drei vom Beschuldigten befassten Behörden ihre Verfahren gegen den erstinstanzlichen Senatsvorsitzenden eingestellt haben. Der Beschuldigte hat im Zuge der gegen ihn seit 2007 anhängigen Disziplinarverfahren wiederholt Anzeigen bei verschiedenen Behörden erstattet bzw. gerichtliche Verfahren gegen mehrere Personen angestrengt, die im Zusammenhang mit seinem Disziplinarverfahren eine Funktion ausgeübt haben (zu nennen sind beispielsweise Dr. S; Dr. T, Dr. K, FOI H, Mag. K, Mag. O). Alle diese Verfahren wurden von den ermittelnden Behörden eingestellt. Aus diesem Verhalten des Beschuldigten ist naheliegenderweise abzuleiten, dass es der Verfahrensstrategie des Beschuldigten entspricht, zu versuchen durch die Erstattung von Anzeigen behauptete Befangenheiten zu begründen, um dadurch den in seinem Disziplinarverfahren handelnden Mitgliedern der Disziplinarsenate ein Tätigwerden zu verunmöglichen und das Disziplinarverfahren insgesamt zu verzögern. Infolgedessen war dieses Handeln des Beschuldigten für den letztendlichen Senatsvorsitzenden jedoch bereits vorhersehbar und hat diesen weder bei seiner Urteilsfindung im ersten/vorhergehenden Disziplinarverfahren - gegenüber dem Beschuldigten wurde damals die Disziplinarstrafe der Geldstrafe iHv EUR 6.000,-- ausgesprochen, welche Geldstrafe weit unterhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu liegen kam -noch beim vorliegenden, nunmehr in Berufung gezogenen erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnis, welches zum Ergebnis der Disziplinarstrafe seiner Entlassung geführt hat, gegenüber dem Beschuldigten in unsachlicher Weise beeinflusst.
Dem Vorbringen des Beschuldigten unter A) I.2. ist entgegenzuhalten, dass der von ihm bekämpfte Kostenbeschluss nicht Gegenstand des vorliegenden Disziplinarverfahrens ist, da seine Berufung gegen selbigen von der DOK bereits mittels Bescheid vom , GZ 61 /8-DOK/11, abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt worden ist. Auf die dortigen, dem Beschuldigten bekannten Bescheidausführungen wird verwiesen.
Betreffend das Vorbringen des Beschuldigten unter A) I.4 . ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte gegen den Verhandlungsbeschluss vom , GZ 05.147/25- DK/10, Berufung an die Berufungskommission erhoben hat, welcher diese mit Bescheid vom , GZ 95/11-BK/10, nicht Folge gegeben, sondern den angefochtenen Bescheid bestätigt hat. Die Rüge des Beschuldigten, die Zusammensetzung des über seine Dienstpflichtverletzungen entschieden habenden erstinstanzlichen Disziplinarsenates sei unrechtmäßig, kann der erkennende Senat der DOK ebenso wenig nachvollziehen, wie die Behauptung, der Beschuldigte hätte ein Recht darauf, dass ein bestimmter Disziplinaranwalt in seiner Sache aufzutreten hätte. Der Beschuldigte ist mithin nicht in seinem Recht auf ein faires Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt. Eine Einvernahme 'beider Personen als Zeugen' (siehe oben unter II.A) I.4.) - gemeint sind Dr. K und Mag. K - erübrigt sich mithin, weshalb diesem Beweisantrag des Beschuldigten nicht stattzugeben war.
Aus dem unmittelbar oben Gesagten folgt, dass auch das unzutreffende Vorbringen des Beschuldigten unter A) I.5. ins Leere geht, wozu neben den Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid unter A) ad 2), welchen sich die DOK anschließt, auch auf die dem Beschuldigten bekannten Ausführungen im Bescheid der Berufungskommission vom , GZ 95/11-BK/10, verwiesen wird. Das dem Beschuldigten zukommende Ablehnungsrecht gemäß § 124 Abs. 3 BDG hatte dieser zum bezughabenden Zeitpunkt bereits konsumiert.
Dem Vorbringen des Beschuldigten unter A) I.6. ist zu erwidern, dass die Rechtsansicht, bei Ladungen zu einer Verhandlung handle es sich nicht um Schriftstücke iSd § 108 Abs. 2 BDG, irrig ist, sodass der Beschuldigte mittels Zustellung der Ladung an seinen Rechtsvertreter rechtswirksam geladen wurde und eine gehörige Vorbereitungszeit hatte. Auch dieses Vorbringen des Beschuldigten ist somit unzutreffend.
Das Vorbringen unter A) I.7. betreffend ist darauf hinzuweisen, dass das vom Beschuldigten behauptete Verfolgungshindernis nicht besteht, weshalb auch dieses Vorbringen nicht zum gewünschten Erfolg führt.
Dem Vorbringen des Beschuldigten unter A) I.8. ist zu entgegnen, dass ein Antrag, es möge das Protokoll der Verhandlung zugestellt werden, nicht gestellt worden ist, weshalb dessen Nichtzustellung nicht rechtswidrig ist. Der im vorliegenden Berufungsschriftsatz enthaltene Antrag auf Protokollzustellung ist verspätet.
Dem Vorbringen unter A) I.9. wird entgegengehalten, dass alle Beweisanträge des Beschuldigten im erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnis behandelt worden sind, weshalb die Behauptung der Nichtberücksichtigung von Beweisanträgen unrichtig ist.
Das summarische Vorbringen des Beschuldigten unter A) II. betreffend unrichtige Beweiswürdigung ist nicht gehörig ausgeführt, sondern erschöpft sich in der bloßen Behauptung sowie der Ankündigung einer Berufungsergänzung nach Protokollzustellung, welche jedoch nicht fristgerecht beantragt worden ist. Der erkennende Senat der DOK teilt die summarischen Bedenken des Beschuldigten gegen die erstinstanzlich vorgenommene Beweiswürdigung nicht, da die Erstinstanz die dem Beschuldigten angelasteten Dienstpflichtverletzungen detailliert sowie schlüssig und nachvollziehbar begründet hat. Fehler in der erstinstanzlichen Beweiswürdigung konnte der erkennende Senat der DOK nicht finden.
Dem Vorbringen des Beschuldigten unter A) III.1. ist zu entgegnen, dass die Verbindung mehrerer Disziplinarverfahren gegen ein- und denselben Beschuldigten im BDG nicht ausdrücklich vorgesehen ist, weshalb die Verfahrensverbindung grundsätzlich im Ermessen der Disziplinarbehörde liegt (BK , GZ 125/9- BK/99, , GZ 125/11BK/05). Bei dieser Ermessensentscheidung können auch prozessökonomische Erwägungen (zB Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit) im Vordergrund stehen (vgl, DOK , 58/10-DOK/07). Dies gilt umgekehrt auch für die Trennung vormals verbundener Disziplinarverfahren, wenn dies auf Grund prozessualer Erwägungen notwendig ist, zum Beispiel um eine sonst drohende Verjährung einzelner angeschuldigter Dienstpflichtverletzungen nicht eintreten zu lassen. Der normökonomische Sinn der Verfahrensverbindung - ebenso wie der einer Trennung bereits verbundener Verfahren - liegt darin einen verfahrensbeschleunigenden Effekt zu erzielen. Es ist den Disziplinarbehörden folglich auch gestattet, verbundene Disziplinarverfahren wieder zu trennen, wenn dadurch eine Beschleunigung des Disziplinarverfahrens einzelne Dienstpflichtverletzungen betreffend zu erwarten ist, und nach Verfahrenstrennung zwecks Verfahrensbeschleunigung (wieder) abgesonderte Verfahren durchzuführen (vgl. BK , 36/9-BK/03).
Tritt - wie im vorliegenden Fall - bei erfolgter Verfahrensverbindung der Effekt ein, dass es dadurch bei einigen spruchreifen Anschuldigungspunkten zu einer Verlangsamung des Verfahrens kommt und Verjährung im Hinblick auf einzelne Anschuldigungspunkte droht, so ist auch wieder die Trennung der vormals verbundenen Verfahren zulässig. § 93 Abs. 2 BDG steht in derartigen Fällen einer Verfahrenstrennung nicht entgegen. Im vorliegenden Fall diente der verfahrensbeschleunigende Effekt der Trennung vormals verbundener Disziplinarverfahren dazu, vor der drohenden Verjährung einzelner angeschuldigter Dienstpflichtverletzungen zu einem Verfahrensergebnis (Frei- oder Schuldspruch) zu gelangen, sodass hier keine unsachliche Vorgangsweise vorliegt, sondern aus sachlich gerechtfertigten Überlegungen wieder abgesonderte Verfahren durchgeführt wurden. Da die vom Beschuldigten gerügte Verfahrenstrennung somit nicht rechtswidrig war, liegt auch keine unzulässige Doppelbestrafung vor.
Das Vorbringen des Beschuldigten unter A) III.2. wurde bereits behandelt; um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die Ausführungen betreffend die Vorbringen des Beschuldigten zu A.I.5 sowie A.I.7 verwiesen.
Betreffend die Ausführungen des Beschuldigten unter B) 1. 2. und 3. wird auf die anschließende Strafbemessung verwiesen.
Zum Vorbringen des Beschuldigten unter C) wird auf die obigen Ausführungen zu A.I.2 verwiesen; der nunmehrige Kostenausspruch, welcher dem Beschuldigten den Ersatz der Reisekosten des Senates sowie der Kosten der Beweisaufnahme auferlegt, gründet sich auf § 117 Abs. 2 BDG. Dass die Kostenfestsetzung einem gesonderten Bescheid vorbehalten bleibt, ist ebenfalls nicht rechtswidrig, denn der Beschuldigte hat das Recht, nach erfolgter Zustellung des Kostenfeststellungsbescheides gegen diesen Berufung zu erheben.
Dem Berufungsantrag folgend - siehe dort unter B) - ist nunmehr die disziplinäre Strafbemessung einer Überprüfung zu unterziehen. Im Zusammenhang mit der Strafbemessung ist auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates des , hinzuweisen, mit welchem der VwGH seine bisherige disziplinarrechtliche Rechtsprechung weitreichend modifiziert hat.
Der VwGH hat in seiner jüngeren Rechtsprechung bereits mehrmals betont, dass bei der Strafbemessung neben
Tabelle in neuem Fenster öffnen
- | der Art und Schwere des Dienstvergehens, insbesondere der Bedeutung der verletzten Pflicht, |
- | dem Grad des Verschuldens |
- | dem Beweggrund der Tat, |
- | den Auswirkungen der Tat für den Dienstgeber, für das Ansehen des Beschuldigten selbst und der Beamtenschaft in der Öffentlichkeit und |
- | der bisherigen dienstlichen Führung des Beamten |
der spezialpräventiven Erforderlichkeit sowohl der Bestrafung an sich als auch der konkreten Disziplinarstrafe und deren Ausmaß entscheidende Bedeutung zukommt. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung weiters grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezialpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (vgl. | Kucsko-Stadlmayer , Das Disziplinarrecht der Beamten4, 103ff und ihr folgend das oben zitierte Erkenntnis). |
Anders als das Strafrecht, wo moralische Wertungen, Vergeltung und Sühne im Vordergrund stehen, bezweckt das Disziplinarrecht die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes und erfüllt eine dem Interesse der Allgemeinheit dienende Ordnungsfunktion. Der maßgebliche Focus liegt daher überwiegend in der Aufrechterhaltung und Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen und korrekten Dienstbetriebes. Durch die Disziplinarstrafe soll der der Disziplinargewalt Unterworfene entweder an seine Dienstpflichten gemahnt und angehalten werden, diese künftig zuverlässig zu erfüllen, oder, wenn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit dem Beschuldigten aus spezialpräventiven Gründen nicht möglich ist, im Wege der Entlassung aus dem Dienstverhältnis entfernt werden. Mit der dem Disziplinarrecht zukommenden Ordnungsfunktion soll einer durch ein Dienstvergehen (eine Dienstpflichtverletzung) verursachten Störung des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses mit dem Ziel begegnet werden, dessen Leistungsfähigkeit aufrecht zu erhalten und dessen Ansehen zu wahren. | |
Die Einhaltung des § 48 Abs. 1 BDG gehört ebenso zu den elementaren Pflichten eines Beamten wie die Befolgung von rechtskonform erteilten Weisungen und beides bildet die Voraussetzung für einen geordneten Dienstbetrieb. Die ungerechtfertigte Abwesenheit während der Dienstzeit und die Nichtbefolgung rechtskonform erteilter Weisungen stellen überaus gravierende Verletzungen der Treuepflicht gegenüber dem Dienstgeber dar, wobei im konkreten Fall die Nichtbefolgung der rechtskonform erteilten Weisungen schwerer wiegt. Der Beschuldigte hat mit dem ihm gegenständlich angelasteten Fehlverhalten das ihm vom Dienstgeber entgegengebrachte Vertrauen gröblichst verletzt und damit gegen die ihm auferlegten Dienstpflichten in schwerwiegendster Weise verstoßen. Der Unrechtsgehalt der dem Beschuldigten angelasteten Dienstpflichtverletzungen ist als überaus hoch einzustufen, weil jeder Beamte wissen muss, dass er während der Dienstzeit anwesend zu sein sowie dienstliche Weisungen zu befolgen hat. | |
Auch der erkennende Senat der DOK ist der Auffassung, dass diese dem Beschuldigten nebst seinen Verstößen gegen § 43 Abs. 2 BDG angelasteten Dienstpflichtverletzungen der ungerechtfertigten Abwesenheit während der Dienstzeit und der Nichtbefolgung rechtswirksam erteilter dienstlicher Weisungen, welche den Kernbereich der Dienstpflichten jedes Beamten, nämlich die Einhaltung der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden (§ 48 Abs. 1 BDG) und die Gehorsamspflicht (§ 44 Abs. 1 BDG) betreffen, aufgrund ihrer Vielzahl und ihrer Schwere im Ergebnis seine Entlassung objektiv rechtfertigen. Im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung des VwGH ist daher davon auszugehen, dass angesichts der Art und Schwere der Dienstpflichtverletzungen eine andere Strafe als jene der Entlassung objektiv nicht in Betracht kommt. | |
Die Entlassung ist die schwerste Disziplinarstrafe gegen aktive Beamte. Sie bezweckt, dass sich die Dienstbehörde von einem Beamten unter Auflösung des Beamtendienstverhältnisses trennen kann. Die im Fehlverhalten des Beamten offenbar gewordene Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit dem Beamten darf (nur) dann Grund für die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung sein, wenn diese Disziplinarstrafe auch aus spezialpräventiven Gründen erforderlich ist. Auch wenn die Disziplinarstrafe der Entlassung nicht der Sicherung der Gesellschaft, der Resozialisierung des Täters oder gar der Vergeltung dient, so handelt es sich dabei doch um eine Strafe. Die Frage, ob durch die Verfehlungen des Beamten das gegenseitige Vertrauensverhältnis zwischen diesem und dem Dienstgeber zerstört wurde, ist auf Grundlage der Schwere der Dienstpflichtverletzung zu beurteilen. Daher hat die Disziplinarbehörde gemäß § 93 Abs. 1 BDG zunächst am Maß der Schwere der Dienstpflichtverletzung gemäß § 92 Abs. 1 BDG zu prüfen, ob die Verhängung der höchsten Strafe gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 BDG geboten ist. Hierbei hat sie sich gemäß § 93 Abs. 1 dritter Satz BDG an den nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgeblichen Gründen zu orientieren und somit im Hinblick auf § 32 StGB vom Ausmaß der Schuld des Täters als Grundlage für die Bemessung der Strafe auszugehen. Sie hat dabei vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber den rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters oder auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbunden Menschen nahe liegen könnte. Überdies ist zu prüfen, ob im Sinne des § 93 Abs. 1 zweiter Satz BDG die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, es sind also im Sinne des oben zitierten Erkenntnisses des verstärkten Senates spezialpräventive Überlegungen anzustellen. | |
Hat ein Beamter durch sein Verhalten das Vertrauen des Dienstgebers und der Allgemeinheit in ihn zerstört, so ist dann mit Entlassung vorzugehen, wenn diese Disziplinarstrafe auch spezialpräventiv erforderlich ist, wenn also eine geringere Disziplinarstrafe nicht ausreichend ist, der angestrebten Wahrungs- , Besserungs- und Sicherungsfunktion der disziplinären Bestrafung zum Durchbruch zu verhelfen. Die Verhängung dieser Disziplinarstrafe ist somit nur dann zulässig, wenn und soweit dies aus spezialpräventiven Gründen erforderlich ist, mit anderen Worten nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass der Beamte keine weiteren Dienstpflichtverletzungen begehen werde (vgl. ; , 2007/09/0012). Im Vordergrund steht -wenn wie hier die objektive Schwere der Dienstpflichtverletzungen bejaht werden konnte - die Frage der spezialpräventiven Notwendigkeit der Disziplinarstrafe der Entlassung. | |
Bei der Beurteilung dieser Frage der Strafbemessung konnte die DOK auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des VwGH im oben zitierten Erkenntnis des verstärkten Senates und der disziplinären Unbescholtenheit des Beschuldigten zu keinem anderen Ergebnis kommen als die Erstinstanz, deren überaus detaillierter und ausführlicher Begründung sich der erkennende Senat der DOK anschließt. Die erstinstanzliche Disziplinarkommission hat die spezialpräventive Notwendigkeit dieser disziplinären Bestrafung mit der Schwere und der Vielzahl der begangenen Dienstpflichtverletzungen sowie dem langen Tatzeitraum zutreffend bejaht und eingehend und nachvollziehbar begründet; die erstinstanzliche Strafbemessung ist nicht zu beanstanden. | |
Denn es hat der Beschuldigte durch die ihm - neben seinen Verstößen gegen § 43 Abs. 2 BDG -zur Last gelegten schwerwiegenden Dienstpflichtverletzungen, die den Kernbereich der Dienstpflichten jedes Beamten und somit auch seiner Dienstpflichten betreffen, nämlich seine mehrmalige ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst und die Nichtbefolgung einer Mehrzahl rechtskonform erteilter Weisungen, erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass er gegenüber der ihn treffenden Treueverpflichtung - gemessen am mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Beamten - tendenziell (und nicht bloß ausnahmsweise) eine nicht 'nur' gleichgültige, sondern ablehnende Einstellung einnimmt, der der Dienstgeber nur durch einen andauernden, die Grenzen der Zumutbarkeit bei Weitem überschreitenden Kontrollaufwand begegnen kann bzw. könnte. Die über einen langen Zeitraum fortgesetzte regelmäßige Missachtung rechtskonform erteilter Weisungen stellt nach Ansicht des erkennenden Senates der DOK eine derart schwerwiegende Beeinträchtigung des Dienstbetriebes und des korrekten Verhaltens gegenüber der Kollegenschaft sowie der Allgemeinheit dar, dass infolge der Intensität der Dienstpflichtverletzungen von einer zukünftigen korrekten Amtsführung des Beschuldigten keinesfalls mehr ausgegangen werden kann. Diese über einen langen Zeitraum begangenen Dienstpflichtverletzungen in einer Vielzahl von Einzelfällen mit der Folge einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstklimas manifestieren ein Persönlichkeitsbild, das unter Zugrundelegung des Maßstabes einer begründeten Wahrscheinlichkeit die Prognose rechtfertigt, der Beschuldigte werde im Falle einer geringeren Sanktion weitere Dienstpflichtverletzungen begehen; die erhebliche Gefahr der Verletzung von spezifisch die öffentlichrechtlich Bediensteten treffenden, aus dem Dienstrecht erfließenden Dienstpflichten ist daher auch für die Zukunft manifest gegeben. Der Beschuldigte hat im gesamten Verfahren überdies deutlich zu erkennen gegeben, dass er sein Verhalten für rechtskonform erachtet, sodass mit Sicherheit zu erwarten ist, dass er an diesem Verhalten auch in Zukunft festhalten wird (fehlende Aussicht auf Besserung und daher negative Zukunftsprognose infolge seines Fehlverhaltens | vor der Suspendierung; infolge seiner Suspendierung im Februar 2009 kann von einem seitherigen bzw. nunmehrigem Wohlverhalten bei einem lange zurückliegenden Tatzeitraum mangels seitheriger Dienstleistungserbringung nicht gesprochen werden). |
In Übereinstimmung mit der Erstinstanz wertet die DOK das von Spruchpunkt 1.) umfasste disziplinäre Fehlverhalten des Beschuldigten als iSd § 93 Abs. 2 BDG schwerste Dienstpflichtverletzung (auf die zutreffenden Ausführungen der Erstinstanz wird verwiesen). Die in den Spruchpunkten 2.) bis 10.) genannten Dienstpflichtverletzungen fließen als Erschwerungsgrund in die Strafbemessung ein. Ebenso, dass es sich um Dienstpflichtverletzungen im Kernbereich seiner Dienstpflichten handelt, die über einen langen Zeitraum hinweg gesetzt wurden und sich gegen unterschiedliche Rechtsgüter (ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst, Nichtbefolgung von rechtskonform erteilten Weisungen sowie Verstöße gegen § 43 Abs. 2 BDG) gerichtet haben. Als Milderungsgründe waren seine bisherige disziplinarrechtliche Unbescholtenheit (die Behauptung des Beschuldigten, seine Vorverurteilung sei ihm von der Erstinstanz als Erschwerungsgrund zugerechnet worden, ist unzutreffend: im bekämpften Disziplinarerkenntnis wird seine bisherige disziplinarrechtliche Unbescholtenheit ausdrücklich als mildernd anerkannt) sowie die lange - jedoch nicht überlange - Verfahrendauer zu berücksichtigen, wobei letzterem Milderungsgrund deshalb nur ein geringes Gewicht zukommt, weil sich das Disziplinarverfahren nach wie vor in den gesetzlichen Fristen bewegt. Allfällige weitere Milderungsgründe konnten auch von der DOK nicht erkannt werden. Von einem Überwiegen der Milderungsgründe kann daher keine Rede sein, sondern es überwiegen die Erschwerungsgründe die Milderungsgründe in einem Ausmaß, dass letzteren bei der Strafbemessung kein entscheidendes - strafmilderndes - Gewicht beigemessen werden konnte. Die familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten wurden vom erkennenden Senat der DOK ebenfalls in die Erwägungen miteinbezogen. Auf die Möglichkeit eines Antrages gemäß Art. I § 1 Abs. 1 Überbrückungshilfegesetz wird hingewiesen. | |
Unter Berücksichtigung dieser näheren Umstände des vorliegenden Falles ist entgegen dem Berufungsvorbringen aufgrund der festgestellten Dienstpflichtverletzungen eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses zwischen Dienstgeber und Beschuldigtem nicht möglich. Die Verhängung (Bestätigung) der Disziplinarstrafe der Entlassung für die im Schuldspruch zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen ist unter diesen Umständen sowohl gerechtfertigt als auch spezialpräventiv geboten. Der erkennende Senat der DOK stimmt mit der Erstinstanz darin überein, dass die festgestellten Dienstpflichtverletzungen eine Fortsetzung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses mit dem Beschuldigten unmöglich machen und ist sich dabei durchaus bewusst, dass die Entlassung als schwerste Disziplinarstrafe - im Hinblick auf ihre Auswirkung - nur dann verhängt werden soll, wenn keine andere Strafart der Schwere der erwiesenen Dienstpflichtverletzungen und den angestellten spezialpräventiven Erwägungen entspricht. Dennoch war aus den genannten Gründen spruchgemäß zu entscheiden und die über den Beschuldigten in erster Instanz verhängte Disziplinarstrafe der Entlassung gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 BDG zu bestätigen. Im Hinblick auf die Rechtslage ab wurden für die im Zeitraum ab begangenen Dienstpflichtverletzungen generalpräventive Überlegungen bei der Strafbemessung - wenn auch in untergeordnetem Ausmaß - mitberücksichtigt. | |
Da eine Fortsetzung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses unter diesen Umständen nicht möglich ist, muss der Beschuldigte in Kauf nehmen, dass dies zur Auflösung seines Dienstverhältnisses führt. Für den Beschuldigten steht kein alternativer geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung, bei dessen Ausübung er keine Weisungen zu befolgen hätte und von den Dienstpflichten gemäß §§ 43 Abs. 2 sowie 48 Abs. 1 BDG entbunden wäre, sodass eine alternative Verwendung des Beschuldigten nicht in Betracht gezogen werden kann. | |
Zu erwähnen bleibt, dass im Bereich der Privatwirtschaft bereits geringere Verfehlungen zum Verlust des Arbeitsplatzes führen und von einem Beamten als Gegenleistung für die ihm gebotene soziale Sicherheit u.a. ein besonderes Maß an Treue und Integrität erwartet wird. Es war auch nicht außer Acht zu lassen, dass die verhängte Strafe lediglich die Folge der vom Beschuldigten selbst zu verantwortenden Verhaltensweisen ist und eine unangebrachte Milde der Disziplinarbehörde in der Öffentlichkeit und in der Kollegenschaft kein Verständnis fände. | |
Was den vom Beschuldigten unter A) III.1. gestellten Wiederaufnahmeantrag (mit anschließender Verfahrensverbindung) betrifft, ist bei Prüfung der Wiederaufnahmegründe gemäß § 69 Abs. 1 AVG weder hervorgekommen, dass das im vorhergegangenen Verfahren bekämpfte Disziplinarerkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist, noch sind neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anders lautendes Disziplinarerkenntnis herbeigeführt hätten, noch war das Disziplinarerkenntnis gemäß § 38 von Vorfragen abhängig und wurde nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde in wesentlichen Punkten anders entschieden. Somit war auch der Antrag auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens gemäß § 69 AVG iVm § 105 BDG abzuweisen. | |
Betreffend den Antrag des Beschuldigten auf Anberaumung einer Disziplinarverhandlung wird - da die Voraussetzungen dieser Bestimmung hier vorliegen - auf § 125a Abs. 3 Z 5 BDG verwiesen und diesem Antrag nicht stattgegeben. | |
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. | |
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 117 BDG." | |
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen: | |
Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil entgegen § 28 des Personalvertretungsgesetzes des Bundes (PVG) eine Zustimmung des Wahlausschusses, dem er angehöre, zu seiner disziplinären Verfolgung nicht vorliege. Sein Mandat als Personalvertreter ruhe nicht. | |
Damit zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf. | |
Die relevanten Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967 idF BGBl. I Nr. 153/2009, lauten: | |
"Ruhen und Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss |
§ 21. (1) Die Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss ruht während der Zeit der Ausübung einer der im § 15 Abs. 6 genannten Funktionen sowie während der Zeit einer länger als drei Monate dauernden Zuteilung zu einer Dienststelle, die außerhalb des Wirkungsbereiches jenes Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses liegt, dem die oder der Bedienstete angehört.
(2) Während der Dauer einer Dienstenthebung (Suspendierung), eines strafgerichtlichen Verfahrens (ausgenommen wegen eines Privatanklagedeliktes) oder eines Disziplinarverfahrens darf das Mitglied eines Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses seine Funktion nur dann ausüben, wenn es der Ausschuss, dem das Mitglied angehört, einstimmig beschließt; sonst ruht seine Funktion.
...
§ 27. (1) Eine Personalvertreterin oder ein Personalvertreter und ein Mitglied eines Wahlausschusses dürfen während der Dauer ihrer Funktion nur mit ihrem Willen zu einer anderen Dienststelle versetzt oder einer anderen Dienststelle zugeteilt werden. Gesetzliche Vorschriften über die Versetzung auf Grund eines Disziplinarverfahrens bleiben unberührt.
(2) Eine Personalvertreterin oder ein Personalvertreter (Mitglied eines Wahlausschusses), die oder der (das) in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen oder in einem vertraglichen Dienstverhältnis steht oder Militärperson auf Zeit ist, darf ferner nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie oder er (es) angehört, gekündigt oder entlassen werden, es sei denn, auf die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten trifft der Kündigungsgrund des § 32 Abs. 2 Z 8 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 zu.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind
1. für die Dauer der Vertretung eines Mitgliedes des
Personalvertretungsorganes und
2. bis zum Ablauf von drei Monaten nach Beendigung
dieser Tätigkeit auf die Vertreterin oder den Vertreter sinngemäß anzuwenden, wenn die Vertretungstätigkeit mindestens zwei Wochen ununterbrochen gedauert hat und die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter von Beginn und Ende der Vertretung ohne unnötigen Aufschub in Kenntnis gesetzt wurde.
...
§ 28. (1) Die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse dürfen wegen Äußerungen oder Handlungen nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. § 27 Abs. 3 ist anzuwenden.
(2) Kommt der Ausschuss zu dem Ergebnis, dass die Äußerungen oder Handlungen nicht in Ausübung der Funktion erfolgt sind, so hat er die Zustimmung zu erteilen.
(3) Nach dem Ausscheiden aus der Funktion obliegt die Erteilung der Zustimmung dem ehemaligen Ausschuss und falls dieser nicht mehr besteht, dem Zentralausschuss."
Unbestritten wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid der Dienstbehörde vom vorläufig suspendiert, die Suspendierung wurde von der Disziplinarkommission mit Bescheid vom und auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers mit Bescheid der Disziplinaroberkommission vom aufrecht erhalten. Weiters ist unbestritten mit Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen vom ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden. Diesbezüglich liegt eine Zustimmung des Dienststellenausschusses beim Finanzamt X mit Beschluss vom vor. Nach Befassung der Personalvertretungs-Aufsichtskommission und Erlassung von deren Bescheid vom , mit welchem diese feststellte, dass die Zustimmung des Dienststellenausschusses beim Finanzamt X zur disziplinären Verfolgung wegen eines weiteren Faktums zu geben sei, erfolgte die Zustimmung des Dienststellenausschusses beim Finanzamt X in dessen Sitzung vom . Ein weiterer Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen erfolgte mit Bescheid vom . Mit Fassung des Einleitungsbeschlusses der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen vom ist gemäß § 21 Abs. 2 PVG das Ruhen der Funktion des Beschwerdeführers als Personalvertreter eingetreten.
Aktenkundig ist ein Mail des Vorsitzenden des Dienststellenausschusses A U vom , mit welchem dieser mitteilt, dass der Dienststellenausschuss beim Finanzamt X die Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer, GZ 4910/89-PA-W/T/08, behandelt hat und zur Erkenntnis gelangt sei, dass der Beschwerdeführer auf Grund des Ruhens des Mandates nicht als Personalvertreter gehandelt haben könne und somit gemäß § 28 Abs. 2 PVG freizugeben sei. Mit Mail vom teilte A U mit, der Dienststellenausschuss beim Finanzamt X habe sich in der Sitzung vom mit der Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer, GZ 4910/91-PA-W/T/08, befasst und sei einstimmig der Meinung, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verfehlungen nicht mit seiner Tätigkeit als Personalvertreter in Einklang zu bringen seien. Zudem ruhe die Funktion des Beschwerdeführers, sodass auch aus diesem Grund keine Personalvertretungstätigkeit vorliege. Damit bezieht sich der Dienststellenausschuss offensichtlich auf die von Schragel vertretene Auffassung, dass die Einholung der Zustimmung des Dienststellenausschusses zu einer disziplinären Verfolgung gemäß § 28 PVG in Bezug auf Beamte, bei denen Ruhen ihrer Funktion als Personalvertreter eingetreten ist, nicht erforderlich ist, weil durch diese Vorschrift nur ein solcher Personalvertreter geschützt wird, der seine Funktion im Zeitpunkt der vorgeworfenen Äußerung oder Handlung auch tatsächlich ausgeübt hat, eine solche Ausübung aber während des Ruhens der Funktion gerade ausgeschlossen ist (vgl. Schragel, Handkommentar zum Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG), 1993, zu § 27, RandNr. 5 und zu § 28 Abs. 3 RandNr. 3). Im vorliegenden Fall ist ein einstimmiger Beschlusses des Personalvertretungsausschusses, dem der Beschwerdeführer angehörte, im Sinne des § 21 Abs. 2 PVG, weder bekannt und wurde auch nicht behauptet. Bei dieser Sachlage war das Vorliegen eines Verfolgungshindernisses wegen der Funktion des Beschwerdeführers als Personalvertreter im vorliegenden Fall zu verneinen.
Der Beschwerdeführer meint weiters, der Vorsitzende der Behörde erster Instanz sei befangen und von der Mitwirkung an der Entscheidung der Behörde erster Instanz ausgeschlossen gewesen. Der Beschwerdeführer sei nämlich in einem näher angeführten Akt der Staatsanwaltschaft X als Opfer und Zeuge gegen den Vorsitzenden der Behörde erster Instanz aufgetreten. Dass ein Vorsitzender in der Lage sei, neutral und unbefangen eine Disziplinarverhandlung zu führen und korrekt zu entscheiden, wenn es dabei um den Beschwerdeführer gehe, der seinerzeit den Vorsitzenden eines strafbaren Verhaltens bezichtigt habe, sei schlicht nicht vorstellbar. Die Befangenheit des Vorsitzenden der Behörde erster Instanz zeige sich auch darin, dass mit Disziplinarerkenntnis der Behörde erster Instanz vom ausgesprochen worden sei, dass der Beschwerdeführer Kosten in der Höhe von EUR 3.059,97, davon Reisekosten für den Vorsitzenden der Behörde erster Instanz von EUR 1.484,43 vorgeschrieben habe. Dies sei überhöht, weil dabei Kosten für vier Flüge verzeichnet worden seien.
Mit diesen Vorwürfen zeigt der Beschwerdeführer keine Befangenheit des Vorsitzenden der Behörde erster Instanz auf. Wie den Akten des Verwaltungsverfahrens zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer gegen den Vorsitzenden der Behörde erster Instanz, Strafanzeige eingebracht, die von der Staatsanwaltschaft zurückgelegt wurde. Der Beschwerdeführer wurde mit Benachrichtigung vom durch die Staatsanwaltschaft X von der Einstellung eines Strafverfahrens gegen den Vorsitzenden der Behörde erster Instanz und von seiner Möglichkeit verständigt, die Fortsetzung des Strafverfahrens gegen diesen zu beantragen, dies ist jedoch offensichtlich nicht erfolgt.
Nach § 7 Z. 4 des auch im Disziplinarverfahren nach dem BDG 1979 anzuwendenden AVG haben sich die Verwaltungsorgane bei Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn (außer den in den Z. 1 bis 3 und 5 genannten) sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
Anhaltspunkte für eine Befangenheit des Vorsitzenden der Behörde erster Instanz ergeben sich im Beschwerdefall allerdings allein auf Grund der gegen diesen vom Beschwerdeführer eingebrachten Anzeige aber nicht, zumal die Einbringung einer Beschwerde oder Anzeige gegen ein Organ für sich allein, das heißt ohne Hinzutreten weiterer Umstände, keinen Anlass bietet, die Befangenheit dieses Organs anzunehmen. Würde allein die Einbringung einer derartigen Anzeige Befangenheit auslösen, so hätte es jede Partei in der Hand, sich durch Einbringung derartiger Rechtsbehelfe dem gesetzlichen Richter zu entziehen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/09/0079).
Dass der Beschwerdeführer mit der Kostenentscheidung der Behörde erster Instanz nicht einverstanden ist, erweist ebenfalls nicht die Befangenheit des Vorsitzenden dieser Behörde.
Eine weitere Rechtswidrigkeit erblickt der Beschwerdeführer darin, dass die Ladung zur Verhandlung vor der Behörde erster Instanz nicht ihm selbst, sondern nur seinem Verteidiger zugestellt worden sei. Er zitiert § 108 Abs. 2 zweiter Satz BDG 1979, wonach dann, wenn "der Verteidiger zustellungsbevollmächtigt" ist, "sämtliche Schriftstücke
ausschließlich ... dem Verteidiger zuzustellen" sind und meint,
daraus ergebe sich zweifelsfrei, dass dies für Ladungen nicht gelte. Unter Schriftstücken seien nach vergleichbaren Rechtsmaterien beispielsweise Anträge, Rechtsmittel, Protokolle, nicht jedoch Ladungen zu verstehen.
Diese Auffassung ist nicht begründet, weil auch eine Ladung als ein Schriftstück im Sinne der angeführten Bestimmung anzusehen ist. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer zur mündlichen Verhandlung vor der Behörde erster Instanz erschienen und war durch die Zustellung des Verhandlungsbeschlusses auch über den Gegenstand dieser Verhandlung informiert. Daher kann nicht gesagt werden, für den Beschwerdeführer hätte keine Möglichkeit bestanden, sich für die mündliche Verhandlung vorzubereiten.
Eine weitere Rechtswidrigkeit erblickt der Beschwerdeführer darin, dass als weiteres Mitglied der Behörde erster Instanz HR Dr. B M teilgenommen habe, als Kommissionsmitglied wäre entsprechend der Geschäftseinteilung hingegen Dr. D K zuständig gewesen. Damit zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil es sich bei dem Mitglied HR Dr. BM um ein in der Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen für das Jahr 2010 zuständiges Ersatzmitglied handelt. Im Übrigen wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen.
Soweit der Beschwerdeführer meint, im Verfahren vor der Behörde erster Instanz sei als Disziplinaranwalt eine unzuständige Person eingeschritten, zeigt er schon deswegen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil keinerlei Einfluss einer solchen behaupteten Unzuständigkeit auf den angefochtenen Bescheid zu ersehen ist.
Wenn der Beschwerdeführer meint, die Verbindung des Disziplinarverfahrens aus mehreren Einleitungsbeschlüssen habe zu einem unrichtig zusammengesetzten Senat geführt, es wäre jener Senat zuständig gewesen, der für den zeitlich frühesten Einleitungsbeschluss zuständig gewesen wäre, und nicht der Senat der Behörde erster Instanz, der im vorliegenden Fall tätig geworden sei, so zeigt er ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil die Verbindung der Disziplinarverfahren der Zielsetzung des § 93 Abs. 2 BDG 1979, wonach dann, wenn der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbstständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen hat und über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitigt erkannt wird, nur eine Strafe zu verhängen ist, entspricht (vgl. dazu Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage 2010, 581 f, und die dort zitierte hg. Rechtsprechung) und die Bestimmung des im vorliegenden Fall zuständigen Senates auf rechtmäßige Weise zustande gekommen ist. Weder dem BDG 1979 noch der im vorliegenden Fall geltenden Geschäftseinteilung ist die Regel zu entnehmen, dass bei Verbindung von Disziplinarverfahren der bei der Fassung des ersten Einleitungsbeschlusses gebildete Senat zuständig wäre.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verhandlungsbeschluss vom die Zusammensetzung des Senates der Behörde erster Instanz mitgeteilt. Daraufhin hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom unter ausdrücklichem Hinweis auf sein Ablehnungsrecht gemäß § 124 Abs. 3 BDG 1979 die im Verhandlungsbeschluss vom bekannt gegebene Vorsitzende HR Dr. E K abgelehnt. Damit hatte der Beschwerdeführer sein Ablehnungsrecht konsumiert, weshalb die Beschwerderüge unbegründet ist, der eingetretene Vorsitzende hätte wegen Ablehnung nicht tätig werden dürfen.
Der Beschwerdeführer rügt weiters, dass ihm das Protokoll der Behörde erster Instanz nicht zugestellt worden sei. Damit zeigt er jedoch schon deshalb keinen relevanten Verfahrensmangel auf, weil er nicht darlegt, inwiefern und in welchen Punkten das Protokoll allenfalls unrichtig sei und zu einem für ihn günstigeren Bescheid hätte führen können.
Letztlich erachtet sich der Beschwerdeführer darin in Rechten verletzt, dass über ihn zunächst ein Disziplinarverfahren wegen Vorwürfen wegen Dienstpflichtverletzungen aus den Jahren 2005 und 2006 geführt worden sei, welches mit Schuldsprüchen und der Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 6.000,-- geendet habe. In den vorliegenden weiteren Disziplinarverfahren seien jedoch zusätzlich dazu weitere Tatvorwürfe gegen ihn erhoben worden und nunmehr die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt worden. Dies sei nicht rechtmäßig, vielmehr wären alle Disziplinarvorwürfe in einem Verfahren abzuhandeln gewesen und es wäre eine einzige Disziplinarstrafe auszusprechen gewesen. Ergebnis der rechtswidrigen Vorgangsweise sei nunmehr jedoch, dass der Beschwerdeführer zunächst für einen Teil der Vorwürfe eine Geldstrafe zu bezahlen habe und nunmehr auch die Entlassung ausgesprochen worden sei.
Auch damit zeigt der Beschwerdeführer letztlich keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil das BDG 1979 keine zwingende Regel enthält, dass sämtliche Dienstpflichtverletzungen stets in einem Verfahren abzuhandeln wären. Aus § 93 Abs. 2 BDG 1979 ergibt sich bloß eine diesbezügliche Zielsetzung des Gesetzes (vgl. dazu Kucsko-Stadlmayer, aaO). Im vorliegenden Fall haben die Disziplinarbehörden insoferne rechtmäßig gehandelt, als sie Dienstpflichtverletzungen aus dem Jahr 2005 und 2006 im Hinblick auf den Eintritt einer möglichen Verjährung im Grunde des § 94 BDG 1979 zum Gegenstand eines ersten Disziplinarverfahrens machten und mit dem dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Disziplinarverfahren ein zweites Disziplinarverfahren betreffend in späteren Jahren begangene Dienstpflichtverletzungen des Beschwerdeführers behandelt haben.
In der Sache selbst, nämlich hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation der einzelnen, dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen und zur Strafbemessung bringt der Beschwerdeführer nichts vor.
Diesbezüglich kann der Verwaltungsgerichtshof die Beurteilung der Behörde erster Instanz und dieser folgend der belangten Behörde angesichts des beharrlichen und langjährigen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers, dessen Schuldfähigkeit in einem psychiatrischen Gutachten als gegeben erachtet wurde, nicht erkennen, weil im angefochtenen Bescheid auf schlüssige Weise begründet ist, dass eine gelindere Strafe nicht geeignet war, den Beschwerdeführer von der Begehung künftiger Dienstpflichtverletzungen abzuhalten (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom heutigen Tage in dem den Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnis Zl. 2011/09/0131, und etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/09/0210, mwN).
Auch hinsichtlich der Nichtstattgebung des Antrages des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist eine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten des Beschwerdeführers nicht zu ersehen, zumal ein Tatbestand des § 69 Abs. 1 AVG nicht geltend gemacht und das Vorliegen eines solchen auch nicht zu ersehen ist.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Wien, am