VwGH vom 27.05.2009, 2007/21/0186
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2007/21/0184
2007/21/0187
2007/21/0185
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kühnberg, über die Beschwerde des F.C., vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19/1/1/30, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 311.632/15-III/4/04, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer stammt aus dem Kosovo und gehört der albanischen Volksgruppe an. Er reiste am illegal nach Österreich ein und beantragte noch am selben Tag die Gewährung von Asyl. Dieser Antrag wurde letztlich mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen, die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom , Zl. 2000/01/0422, ab.
Am erteilte die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen dem Beschwerdeführer - ebenso seiner Ehefrau und seinen 1984 und 1988 geborenen Söhnen (vgl. zu diesen Personen die hg. Erkenntnisse vom heutigen Tag, Zlen. 2007/21/0184, 0185 und 0187) - mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres eine bis gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 10 Abs. 4 Fremdengesetz 1997 - FrG, wobei festgehalten wurde, dass dies zur Stellung eines Erstantrages auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung im Inland berechtige. Am beantragte der damals in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis stehende und im Besitz einer - am bis verlängerten - Arbeitserlaubnis befindliche Beschwerdeführer sodann die Ausstellung einer Niederlassungsbewilligung. U.a. legte er eine Bestätigung der Stadtgemeinde Neunkirchen vom vor, wonach die von ihm auf Grund eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages mit der Gemeinde benützte Wohnung den ortsüblichen Maßstäben für Inländer entspreche und den notwendigen hygienischen Erfordernissen Rechnung trage.
Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 und § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG ab. Sie führte - bezogen auf die spruchgemäß herangezogenen Versagungsgründe - aus, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom aufgefordert worden sei, aktuelle Nachweise dafür vorzulegen, dass er über einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen werde, verfüge, und dass sein Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könne. Auf dieses Schreiben habe der Beschwerdeführer nicht reagiert, weshalb nicht ersichtlich sei, ob sein Lebensunterhalt bzw. seine Unterkunft in Österreich als gesichert zu werten seien. Es sei daher nicht nachvollziehbar, inwieweit in seinem Falle die gesetzlichen Erfordernisse "erbracht sind bzw. überhaupt vorliegen". Zwar könne gemäß § 11 Abs. 3 NAG ein Aufenthaltstitel trotz Ermangelung einer Voraussetzung nach Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten sei. Dazu sei festzustellen, dass durch den gegenwärtigen faktischen Aufenthalt der Familie des Beschwerdeführers (Ehefrau und drei volljährige Kinder) zwar "grundsätzlich noch familiäre Bindungen im österreichischen Bundesgebiet bestehen". Diesbezüglich sei jedoch "zu relativieren, dass hinsichtlich Ihrer Ehegattin und Ihrer beiden Söhne eine der Ihren analoge fremdenrechtliche Verfahrenssituation gegeben ist, die im Grundsätzlichen ebenso familiengleich abzuhandeln ist". Zudem hätten zwei Kinder des Beschwerdeführers durch Eheschließung den Kernfamilienverband bereits verlassen. Nur die Tochter des Beschwerdeführers verfüge auf Grund einer mit einem Österreicher geschlossenen Ehe bereits über eine eigene Niederlassungsbewilligung; der Sohn B. sei mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und es sei seine Berufung (gegen den seinen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung abweisenden Bescheid) ebenfalls anhängig, ebenso wie die des volljährigen unverheirateten Sohnes S. und der Ehegattin des Beschwerdeführers. Da es sich - so die belangte Behörde weiter - im vorliegenden Fall um einen Erstantrag handle und - ausgenommen die Tochter - kein Familienmitglied über ein dauerndes Aufenthaltsrecht für Österreich verfüge, könne nicht von einem Erfordernis der Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im österreichischen Bundesgebiet gesprochen werden. Zudem sei im Entscheidungszeitpunkt keine besondere Berücksichtigungswürdigkeit des Falles des Beschwerdeführers erkennbar. Es wäre diesem nach der Aktenlage nunmehr ohne Weiteres zumutbar, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren und sich dort Existenzgrundlagen zu schaffen. Hiefür sei die Dauer seines bisherigen Aufenthaltes in Österreich allein ohne jede Bedeutung, zumal im Verfahren kein dieser Zeitstrecke entsprechender Grad einer Integration hervorgekommen sei, der die Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung zugelassen hätte. Mangels Nachweis der Sicherung des Lebensunterhaltes und der Unterkunft sei der Antrag des Beschwerdeführers daher abzuweisen gewesen.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
1. Der Beschwerdeführer war bis im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 10 Abs. 4 FrG und stellte am , somit noch im zeitlichen Geltungsbereich des (bis in Kraft gestandenen) FrG, den gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Wie die belangte Behörde zutreffend erkannte, war das bei Inkrafttreten des NAG am im Berufungsstadium anhängige Verfahren jedoch auf Grund der Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 1 NAG nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/21/0175).
Die belangte Behörde ging weiter ebenfalls im Ergebnis richtig davon aus, dass es sich bei dem von ihr zu beurteilenden Antrag ungeachtet der zum Zeitpunkt seiner Stellung noch gültigen Aufenthaltserlaubnis des Beschwerdeführers nach § 10 Abs. 4 FrG (die im Geltungsbereich des NAG gemäß § 11 Abs. 2 Abschnitt A Z 23 NAG DV als "Aufenthaltsbewilligung - Humanitäre Gründe" nach § 72 NAG gegolten hätte) auf Basis des NAG in der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Fassung nicht um einen Verlängerungsantrag handle, der jedoch im Inland gestellt werden durfte. Das ergibt sich aus dem Zusammenspiel der nachstehend zitierten Regelungen des NAG (§ 2 Abs. 1 Z 11 und § 24 Abs. 4 idF der Novelle BGBl. I Nr. 157/2005, § 8 in der Stammfassung (vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009)):
"Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
...
11. Verlängerungsantrag: der Antrag auf Verlängerung des gleichen oder Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels (§ 24);
...
Arten und Form der Aufenthaltstitel
§ 8. (1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:
...
5. "Aufenthaltsbewilligung" für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (§§ 58 bis 69 und § 72) mit der Möglichkeit, anschließend eine Niederlassungsbewilligung zu erlangen, sofern dies in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
...
(5) Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung, ausgenommen Fälle von Sozialdienstleistenden (§ 66), dürfen während der Geltungsdauer dieser Bewilligung im Inland um eine Aufenthaltsbewilligung mit anderem Zweckumfang oder um eine Niederlassungsbewilligung ansuchen. Ein solcher Antrag schafft bis zur Zustellung der Entscheidung der Behörde erster Instanz ein über die Geltungsdauer der ursprünglichen Aufenthaltsbewilligung hinausgehendes Bleiberecht.
...
Verlängerungsverfahren
§ 24.
...
(4) Mit einem Verlängerungsantrag (Abs. 1) kann die Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder die Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden, wenn der beantragte andere Aufenthaltstitel nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Anschluss an den bisherigen Aufenthaltstitel erteilt werden kann. Sind die Voraussetzungen für den anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, so ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen. Der bisherige Aufenthaltstitel ist mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen."
Zwar gilt gemäß § 2 Abs. 1 Z 11 NAG auch der während der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels gestellte Antrag auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels als Verlängerungsantrag nach § 24 NAG. Die darauf abgestimmte Regelung in Abs. 4 der zuletzt genannten Norm sieht allerdings vor, dass mit einem Verlängerungsantrag die Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder die Änderung des Aufenthaltstitels (nur dann) verbunden werden kann, wenn der beantragte andere Aufenthaltstitel nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Anschluss an den bisherigen Aufenthaltstitel erteilt werden kann. Mit den "Bestimmungen dieses Bundesgesetzes" wird erkennbar auf die Regelungen im besonderen Teil des NAG (§§ 41 ff.) Bezug genommen, und zwar dergestalt, dass dort die "Anschlussfähigkeit" des anderen Titels festgelegt ist (so ausdrücklich auch Bichl/Schmid/Szymanski, Das neue Recht der Arbeitsmigration, K 9. zu § 24 NAG).
§ 8 Abs. 5 NAG wird dagegen von diesem Verweis nicht erfasst und tritt als spezielle Anordnung für Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung, die - von einer hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme abgesehen - während der Geltungsdauer dieser Bewilligung im Inland um eine Aufenthaltsbewilligung mit anderem Zweckumfang oder um eine Niederlassungsbewilligung ansuchen dürfen, neben das "Verlängerungsregime" des § 24 Abs. 4 NAG. Das ergibt sich auch aus § 8 Abs. 1 Z 5 NAG, wird dort doch die für Inhaber von Aufenthaltsbewilligungen vorgesehene Möglichkeit, anschließend eine Niederlassungsbewilligung zu erlangen, nur für den Fall vorgesehen, "sofern dies in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist". Für Inhaber einer "Aufenthaltsbewilligung - Humanitäre Gründe" war Derartiges aber nicht vorgesehen (vgl. demgegenüber aber jetzt § 43 Abs. 3 NAG in der seit in Kraft stehenden Fassung nach der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009). Der gegenständliche Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung war daher, wie schon erwähnt, nicht als Verlängerungsantrag im Sinne des § 24 Abs. 4 NAG zu beurteilen. Das eine Sonderkonstellation zum Gegenstand habende hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/22/0075, steht diesem Ergebnis nicht entgegen.
2. Ihre abweisende Entscheidung hat die belangte Behörde spruchgemäß auf § 11 Abs. 2 Z 2 NAG und auf § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG gestützt. Sie erachtete also die genannten Erteilungsvoraussetzungen (Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine Unterkunft, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird, und keine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft durch den Aufenthalt des Fremden) als nicht erfüllt, was sie aus der unterbliebenen Reaktion auf ihren eingangs dargestellten Vorhalt vom ableitete.
Was zunächst die Erteilungsvoraussetzung nach § 11 Abs. 2 Z 2 NAG (Unterkunft) anlangt, so ist der belangten Behörde allerdings zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Antragstellung die gleichfalls schon einleitend erwähnte Bestätigung der Stadtgemeinde Neunkirchen vom vorgelegt hatte. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich nicht, dass diese Unterkunft mittlerweile nicht mehr zur Verfügung stehe, auch die belangte Behörde ging bei Bescheiderlassung - wie sich aus der Anführung der Adresse des Beschwerdeführers ergibt - davon aus, dass dieser nach wie vor dort wohnhaft sei, was im Übrigen durch eine Anfrage bei der Stadtgemeinde Neunkirchen - der Vermieterin der Wohnung - ohne Weiteres auch von Amts wegen hätte abgeklärt werden können.
Die Annahme, es sei die Erteilungsvoraussetzung nach § 11 Abs. 2 Z 4 NAG (keine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft) nicht erfüllt, begegnet nicht in ähnlicher Weise Bedenken, zumal die belangte Behörde unbestritten feststellte, dass die dem Beschwerdeführer zunächst bis verlängerte Arbeitserlaubnis in der Folge - nach der Aktenlage mangels rechtmäßiger Niederlassung - nicht weiter verlängert wurde und der Beschwerdeführer nach dem Inhalt der Verwaltungsakten seither lediglich ohne Berechtigung nach dem AuslBG einer unselbständigen Tätigkeit nachgeht. In der insoweit jedenfalls zu Recht angestellten Beurteilung, ob im Grunde des § 11 Abs. 3 NAG trotz Ermangelung von Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 2 NAG ein Aufenthaltstitel erteilt werden könne, hat die belangte Behörde allerdings eine nicht ausreichende Prüfung vorgenommen. Sie hat sich nämlich im Wesentlichen auf eine Wertung der familiären Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich beschränkt und sich mit dessen privaten Interessen nicht näher beschäftigt. Lediglich unter dem Gesichtspunkt "besondere Berücksichtigungswürdigkeit" seines Falles findet sich der - allerdings nicht näher ausgeführte - Hinweis, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in den Kosovo, weil er keine minderjährigen Kinder zu versorgen habe, nunmehr ohne Weiteres zumutbar sei; wenn damit im Zusammenhang der Aufenthaltsdauer in Österreich "allein" jegliche Bedeutung abgesprochen wird, so ist dies in dieser Allgemeinheit ebenso verfehlt wie die Anmerkung, es sei "kein dieser Zeitstrecke entsprechender Grad" einer Integration hervorgekommen. Zu beachten ist nämlich, dass der Beschwerdeführer von Jänner 2002 bis Jänner 2004 über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 10 Abs. 4 FrG verfügte, die ihm - jedenfalls nach den Vorstellungen der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen und des Bundesministers für Inneres - eine Inlandsantragstellung auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ermöglichen sollte. Er befand sich während dieses Zeitraumes und darüber hinaus in einem Beschäftigungsverhältnis und verfügte bis über eine Arbeitserlaubnis, deren Verlängerung dann mangels rechtmäßiger Niederlassung im Bundesgebiet verweigert wurde. Insoweit besteht ein - der Sache nach auch in der Beschwerde ins Treffen geführter - Zusammenhang zwischen dem herangezogenen Versagungsgrundes nach § 11 Abs. 2 Z 4 NAG und dem Umstand, dass erst mehr als drei Jahre nach Antragstellung die Berufungsentscheidung erlassen wurde, was nicht gänzlich unbeachtlich sein kann.
Da sich die belangte Behörde nach dem Gesagten insgesamt in offenkundiger Verkennung der Rechtslage mit der Integration des Beschwerdeführers nicht ausreichend auseinander gesetzt hat und nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine derartige Auseinandersetzung im Blick auf § 11 Abs. 3 NAG zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis führen würde (vgl. zu ähnlichen Konstellationen - wenngleich unter dem Blickwinkel der §§ 72 ff. NAG - das schon genannte hg. Erkenntnis vom sowie das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/22/0044), war der bekämpfte Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am