VwGH vom 27.06.2007, 2005/03/0122
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des HS in W, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Dieter Brandstätter, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 19a, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom , Zl uvs-2004/11/053- 14, betreffend eine Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird hinsichtlich des Schuldspruches als unbegründet abgewiesen. Im Übrigen, also hinsichtlich des Ausspruchs über die verhängte Strafe und die diesbezüglichen Kosten des Berufungsverfahrens, wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe es als Geschäftsführer und somit als nach außen Vertretungsbefugter der S GmbH mit dem Sitz in W, Bundesrepublik Deutschland, zu verantworten, dass diese Unternehmerin, wie im Zuge einer Kontrolle am um 4:50 Uhr auf der A 12 Inntalautobahn, Kontrollstelle Kundl, bei km 24,3 festgestellt worden sei, die Durchführung einer gemäß der Verordnung (EG) Nr 3298/94, in der Fassung der Verordnungen (EG) Nr 1524/96, Nr 609/2000 und Nr 2012/2000, ökopunktepflichtigen Transitfahrt durch das Gebiet der Republik Österreich, und zwar von Deutschland nach Italien, durch einen näher bezeichneten Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten Sattelkraftfahrzeuges veranlasst habe. Dabei sei kein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt mitgeführt worden und es sei auch keine automatische Abbuchung der erforderlichen Ökopunkte durch das mitgeführte Ecotag-Gerät erfolgt, da dieses funktionsunfähig gewesen sei, wobei es der Beschwerdeführer vor Durchführung der Fahrt unterlassen habe, sich davon zu überzeugen, dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniere.
Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs 1 Z 6 iVm § 9 Abs 3 Güterbeförderungsgesetz (GütbefG), BGBl Nr 593/1995, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 32/2002, begangen. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.453,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) verhängt.
Die belangte Behörde stellte fest, dass am das von H P. gelenkte, nach dem Kennzeichen bestimmte Sattelkraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t auf der A 12 Inntalautobahn, an der Kontrollstelle Kundl, auf der Höhe des Straßenkilometers 24,3 von Organen der Kontrollstelle Kundl kontrolliert worden sei. Der Fahrzeuglenker habe sich auf einer ökopunktepflichtigen Transitfahrt von Deutschland nach Italien befunden. Bei der Kontrolle sei festgestellt worden, dass der im Fahrzeug angebrachte Umweltdatenträger defekt gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei Geschäftsführer der S GmbH mit Sitz in W, Bundesrepublik Deutschland. Dieses Unternehmen habe im Jahr 2003 im ökopunktepflichtigen Transitverkehr insgesamt 3 Fahrzeuge eingesetzt. Für das Sattelzugfahrzeug, das im gegenständlichen Fall kontrolliert worden sei, sei am das Ecotag-Gerät mit der Seriennummer 1234126206 initialisiert worden. Im April 2003 seien sodann 5 ökopunktepflichtige Transitfahrten durchgeführt worden. In den Monaten Mai bis September 2003 seien monatlich zwischen 8 und 11 ökopunktepflichtige Transitfahrten durchgeführt worden. Am sei die letzte erfolgreiche Erfassung dieses Ecotag-Gerätes erfolgt. Die verfahrensgegenständliche Kontrolle sei am erfolgt. An diesem Tag sei das Ecotag-Gerät mit der Seriennummer 1234126206 durch das Ecotag-Gerät mit der Seriennummer 1234028596 ersetzt worden. Im Monat November 2003 seien sodann 11 ökopunktepflichtige Transitfahrten und im Monat Dezember 2003 6 ökopunktepflichtige Transitfahrten durchgeführt worden. Zwischen und seien 6 Transitfahrten durchgeführt worden. Diese Sachverhaltfeststellungen ergäben sich, was den Zeitpunkt der Anhaltung, die Person des Lenkers, das verwendete Fahrzeug, den Ausgangspunkt und Zielort der betreffenden Fahrt anbelange, aus der Anzeige der Autobahnkontrollstelle Kundl vom . Dass im Jahre 2003 im ökopunktepflichtigen Transitverkehr insgesamt drei Fahrzeuge eingesetzt gewesen seien, ergebe sich aus der Mitteilung des Bundesamtes für Güterverkehr in München vom . Die im Jahre 2003 durchgeführten Transitfahrten seien dem Datenmaterial der Firma Kapsch, zur Verfügung gestellt vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie entnommen; für den Zeitraum vom bis stützten sich die diesbezüglichen Feststellungen auf die Aussagen der Zeugin A S.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde nach Darlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften aus, dass eine ökopunktepflichtige Transitfahrt vorgelegen sei und zum Zeitpunkt der Einfahrt in das Gebiet der Republik Österreich das Ecotag-Gerät defekt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sich dahingehend verantwortet, dass er sich gemeinsam mit dem Fahrzeuglenker vor Fahrtantritt davon überzeugt habe, dass das Ecotag-Gerät einwandfrei funktioniere. Dies sei auch der Fall gewesen. Damit treffe ihn keinerlei Verschulden. Dem sei entgegenzuhalten, dass es sich bei der Überzeugungspflicht des § 9 Abs 3 GütbefG um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG handle, sodass der Beschuldigte gehalten gewesen wäre, mangelndes Verschulden nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen. Die Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Es sei darauf hinzuweisen, dass mit dem gegenständlichen Kraftfahrzeug in den Monaten Mai bis September 2003 jeweils zwischen 8 und 11 ökopunktepflichtige Transitfahrten durch Österreich durchgeführt worden seien. Am sei die letzte erfolgreiche Erfassung des Ecotag-Gerätes erfolgt. Nach Einbau eines neuen Ecotag-Gerätes am seien im Monat November 2003 neuerlich 11 ökopunktepflichtige Transitfahrten durch Österreich durchgeführt worden. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er seiner Kontrollpflicht im Zusammenhang mit dem Ecotag-Gerät in ausreichendem Maße nachgekommen sei, könne nicht gefolgt werden. Immerhin sei über einen Zeitraum von nahezu einem Monat keine erfolgreiche Kommunikation dieses Ecotag-Gerätes mit einer Ökopunktestation erfolgt. Bei entsprechender Sorgfalt hätte dies dem Beschwerdeführer auffallen müssen. Der Beschwerdeführer habe im Jahre 2003 lediglich 3 Fahrzeuge im ökopunktepflichtigen Transitverkehr im Einsatz gehabt und es seien in der Zeit vom bis immerhin 6 Transitfahrten durch Österreich durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer hätte folglich an Hand der vom Bundesamt für Güterverkehr regelmäßig übersandten Abbuchungslisten bemerken müssen, dass das zum Tatzeitpunkt im gegenständlichen Fahrzeug eingebaute Ecotag-Gerät schon seit geraumer Zeit nicht mehr kommuniziert habe. Amtsbekannt sei dabei, dass diese Listen monatlich übersandt würden. Im Übrigen wäre es am Beschwerdeführer gelegen, entsprechende Rückfragen beim Bundesamt für Güterverkehr zu tätigen bzw. ein entsprechendes internes Kontroll- und Überwachungssystem - was den Verbrauch und den jeweils aktuellen Stand der Ökopunkte sowie die Zahl der Transitfahrten insgesamt anbelange - einzurichten. Dass ein solches Kontrollsystem bestanden habe, sei nicht einmal behauptet worden. Hätte es dieses Kontrollsystem gegeben, wäre dem Beschwerdeführer zeitgerecht aufgefallen, dass das gegenständliche Ecotag-Gerät seit geraumer Zeit defekt gewesen sei. Unter diesem Gesichtspunkt sei auf jeden Fall von einem insgesamt fahrlässigen Verhalten des Beschwerdeführers auszugehen.
Der Beschwerdeführer habe die ergänzende Einvernahme der Zeugin A S. beantragt, da die von ihr erwähnten Transitfahrten nicht ökopunktepflichtig gewesen seien. In diesem Zusammenhang verkenne der Beschwerdeführer, dass auch nicht ökopunktepflichtige Transitfahrten vom System erfasst würden und in den Auswertungslisten aufschienen, sodass dies nichts daran ändern würde, dass das Ecotag-Gerät in diesem Zeitraum defekt gewesen sei. Das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verfolgungsverjährung sei verfehlt. Ob der Beschwerdeführer die Tat in eigener Verantwortung oder als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer Gesellschaft oder als verantwortlicher Beauftragter zu verantworten habe, sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht Sachverhaltselement der ihm zur Last gelegten Übertretung, sondern ein die Frage der Verantwortlichkeit der von Anfang an als beschuldigt angesprochenen Person betreffendes Merkmal, das auf die Vollständigkeit der Verfolgungshandlung im Sinn des § 32 VStG ohne Einfluss sei. Es sei daher nicht rechtswidrig und es liege auch keine Verjährung vor, wenn dem Beschuldigten erstmals nach Ablauf der Frist des § 31 Abs 2 VStG vorgeworfen werde, dass ihm die Übertretung nicht für seine Person, sondern als Organ einer Gesellschaft zuzurechnen sei.
Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde aus, dass sich aus den dargelegten gesetzlichen Bestimmungen ergebe, dass die Geldstrafe lediglich im gesetzlichen Mindestausmaß festgelegt worden sei. Es lägen auch weder die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG noch die Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG vor, da kein erhebliches Überwiegen der Milderungs- gegenüber den Erschwerungsgründen hervorgekommen sei und es auch an dem nach § 21 VStG geforderten geringfügigen Verschulden fehle.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass eine Bestrafung schon deswegen ausscheide, da die Ökopunkteverordnung außer Kraft getreten sei.
Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass Rechtsänderungen nach abgeschlossener Tat bei Fehlen einer gegenteiligen Übergangsregelung die bereits eingetretene Strafbarkeit nicht berühren (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 96/03/0275). Eine derartige Übergangsregelung, durch die eine bereits eingetretene Strafbarkeit bei Übertretungen der Ökopunkteverordnung nach deren Außerkrafttreten weggefallen wäre, besteht im gegenständlichen Zusammenhang nicht. Wenn dem Beschwerdeführer daher vorgeworfen wird, dass er entgegen den Bestimmungen der zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Transitfahrt in Kraft stehenden Ökopunkteverordnung weder das Einheitsformular im Sinne des Art 1 Abs 1 lit a der Verordnung, noch ein funktionsfähiges Ecotag-Gerät mitgeführt hat, so wurde die bereits eingetretene Strafbarkeit dieses Verhaltens durch das Außerkrafttreten der Ökopunkteverordnung nicht berührt.
Gemäß § 1 Abs 2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre. Im Hinblick auf die Strafbestimmungen hat sich zwischen dem Zeitpunkt der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tat und der Fällung des Straferkenntnisses in erster Instanz keine Veränderung ergeben, sodass das Beschwerdevorbringen in diesem Punkt die Beschwerde nicht zum Erfolg führen kann.
2. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde mit der von ihr vorgenommenen Modifikation des Spruchs die Straftat unzulässigerweise ausgetauscht, da sich die Verfolgungshandlungen auf den Beschwerdeführer als Inhaber der Firma "S" bezogen hätten, während der Beschwerdeführer im Spruch des angefochtenen Bescheides erstmals als Geschäftsführer und nach außen Vertretungsbefugter der Firma S GmbH bezeichnet worden sei. Es sei damit auch erstmals behauptet worden, dass die Firma S GmbH eine ökopflichtige Transitfahrt als Unternehmerin veranlasst habe. Dieser Vorwurf sei außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist gemacht worden.
Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch die Aufrechterhaltung des Schuldspruches des erstbehördlichen Straferkenntnisses durch die Berufungsbehörde mit der Maßgabe, dass dem Beschuldigten die Straftat nicht für seine Person, sondern als Organ einer juristischen Person zuzurechnen sei, eine Auswechslung oder eine Überschreitung der Sache des Berufungsverfahrens nicht stattfindet (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 94/09/0035). Ob der Beschuldigte die Tat in eigener Verantwortung oder als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer Gesellschaft oder als verantwortlicher Beauftragter zu verantworten hat, ist nicht Sachverhaltselement der ihm zur Last gelegten Übertretung, sondern ein die Frage der Verantwortlichkeit der von Anfang an als Beschuldigter angesprochenen Person betreffendes Merkmal, das auf die Vollständigkeit der Verfolgungshandlung im Sinn des § 32 VStG ohne Einfluss ist (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 91/04/0216).
3. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Fahrzeuglenker sowie die Zeugen P. und S. im Rechtshilfeweg einvernommen worden seien, wodurch Verfahrensrechte des Beschwerdeführers beschnitten worden seien. Der Beschwerdeführer habe ausdrücklich auch bei der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am beantragt, die Zeugen ergänzend einzuvernehmen und insbesondere der Zeugin A S. die Mitteilung der Firma Kapsch vorzuhalten, "wonach anscheinend im Zeitraum vom 9.10. bis mit dem gegenständlichen Lkw - entgegen ihrer eigenen schriftlichen Darstellung - (zu ergänzen wohl: keine) ökopflichtige Transitfahrten durch Österreich durchgeführt worden seien." Weiters sei die Einvernahme der Zeugin S. zu einer ihr vorgelegten Frage beantragt worden, da aus ihrer Antwort nicht hervorgegangen sei, ob die dort erwähnten Transitfahrten dem hier gegenständlichen Kraftfahrzeug zuzuordnen seien. Ohne Zulassung dieser Beweismittel und Abklärung der entsprechenden Fragen sei die Überlegung der belangten Behörde, es seien bereits vor dem gegenständlichen Vorfall Transitfahrten ohne Abbuchung von Ökopunkten durchgeführt worden, was dem Beschwerdeführer hätte auffallen müssen, nicht schlüssig.
Zu diesem Vorbringen ist festzuhalten, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid im Rahmen der Beweiswürdigung unter anderem berücksichtigt hat, dass mit dem auch im Anlassfall verwendeten Kraftfahrzeug im Zeitraum von rund einem Monat vor dem verfahrensgegenständlichen Vorfall Transitfahrten durchgeführt worden sind, bei denen das Ecotag-Gerät nicht funktioniert hat. Der diesbezüglichen, auf Aussagen der im Rechtshilfeweg einvernommenen A S. gestützten Feststellung ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten, und er behauptet auch in seiner Beschwerde nicht, dass im Zeitraum zwischen und dem verfahrensgegenständlichen Vorfall keine Transitfahrten mit dem auch im Anlassfall verwendeten Kraftfahrzeug stattgefunden hätten. Soweit der Beschwerdeführer die ergänzende Einvernahme der Zeugin S. zur Klarstellung darüber sucht, ob die von ihr erwähnten Transitfahrten ökopunktepflichtig oder ökopunktebefreit gewesen seien, kommt es im gegenständlichen Zusammenhang auf eine Klärung dieser Frage nicht an: Auch ökopunktebefreite Fahrten müssten in den Aufstellungen des Systembetreibers des Ökopunktesystems aufscheinen, sodass es im Hinblick auf die Bedeutung der vorgelegten Aufzeichnungen für die Beweiswürdigung nicht von Bedeutung ist, ob die von A S. angegebenen Fahrten ökopunktepflichtig oder -befreit waren.
4. Soweit der Beschwerdeführer die Nichteinholung eines Gutachtens darüber rügt, dass die Abbuchung von Ökopunkten auf Grund eines Systemfehlers bzw eines kurzfristig aufgetretenen Defektes unterblieben sei, ist er darauf zu verweisen, dass die belangte Behörde in einer vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung davon ausgegangen ist, dass sich der Beschwerdeführer nicht davon überzeugt habe, dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniere. Aus welchem Grund gegebenenfalls tatsächlich die Abbuchung von Ökopunkten schließlich unterblieben ist, ist unerheblich, da der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur Kontrolle nicht nachgekommen ist.
5. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei auch nicht verpflichtet, die Ökopunkteabrechnung für seine Fahrzeuge zu kontrollieren und zu überprüfen und es wäre auch bei einer monatlichen Abrechnung am noch nicht zu erkennen gewesen, dass im Monat vorher Fahrten ohne Abbuchung von Ökopunkten durchgeführt worden seien, vermag keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid dargelegt, dass dem Beschwerdeführer bei entsprechender Sorgfalt hätte auffallen müssen, dass über einen Zeitraum von nahezu einem Monat keine erfolgreiche Kommunikation des Ecotag-Gerätes mit einer Ökopunktestation erfolgt sei. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob - wie der Beschwerdeführer vorbringt - die monatliche Abbuchungsliste des Bundesamtes für Güterverkehr für den Monat Oktober 2003 zum Zeitpunkt der den Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung diesem bereits vorgelegen ist, da der Beschwerdeführer jedenfalls kein ausreichendes Kontrollsystem dargelegt hat.
6. Der Beschwerdeführer behauptet das Vorliegen von Verfolgungsverjährung, da nach dem Straferkenntnis die behauptete Übertretung am um 4:50 Uhr auf der Kontrollstelle Kundl festgestellt worden sei, während sich aus der Anzeige ergebe, dass das Fahrzeug am um 4:50 Uhr gelenkt worden sei und erst nach Anhaltung des Fahrzeuges - also auch zeitlich später - die behauptete Übertretung festgestellt worden sei. Damit sei dem Konkretisierungsgebot nicht entsprochen worden.
Eine Verfolgungshandlung im Sinn des § 32 Abs 2 VStG liegt dann vor, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente bezogen hat. Dabei sind die Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Identität der Tat - zB nach Ort und Zeit - unverwechselbar feststeht. Der Beschuldigte ist durch die konkretisierte Umschreibung der ihm zum Vorwurf gemachten Tat in die Lage zu versetzen, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und er soll davor geschützt werden, wegen des selben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht erkennen, dass die vorgenommene Umschreibung der Tat im erstinstanzlichen Straferkenntnis mit der Darstellung der Tat in der Anzeige der Kontrollstelle Kundl nicht in Einklang zu bringen wäre. Der Beschwerdeführer hat auch nicht dargelegt, dass er dadurch in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt oder der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wäre.
7. Da der Beschwerdeführer somit hinsichtlich des Schuldspruches keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen vermochte, war die Beschwerde insoweit gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
8. Im Hinblick auf die Strafbemessung wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe, die er - im Verhältnis zur festgelegten Geldstrafe - als nicht angemessen und überhöht ansieht.
Zu diesem Vorbringen ist zunächst festzuhalten, dass nach einer vom Verwaltungsgerichtshof eingeholten Auskunft der erstinstanzlichen Behörde der Beschwerdeführer die Geldstrafe bislang nicht beglichen hat, sodass er durch den Ausspruch über die Ersatzfreiheitsstrafe weiterhin beschwert ist (vgl dazu die hg Erkenntnisse vom , Zl 97/03/0021, und vom , Zl 96/02/0130).
Gemäß § 16 Abs 2 VStG darf die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Im Güterbeförderungsgesetz ist keine gesonderte Festlegung hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe erfolgt, sodass die höchstzulässige Ersatzfreiheitsstrafe zwei Wochen beträgt. Gemäß § 16 Abs 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe (ohne Bedachnahme auf § 12 VStG) nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Ersatzfreiheitsstrafe nicht nach einem festen Umrechnungsschlüssel zu bemessen und es lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen, dass innerhalb der gesetzlichen Mindest- und Höchstsätze ein bestimmtes Verhältnis zwischen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe bestehen müsse (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 90/03/0262).
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde - durch die Bestätigung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses - hinsichtlich der Geldstrafe die Mindeststrafe verhängt; mildernd wurde dabei die bisherige Unbescholtenheit berücksichtigt, Erschwerungsgründe lagen nicht vor. Für die Strafbemessung hinsichtlich der Geldstrafe waren auch nicht Besonderheiten der Einkommens-, Vermögens- oder Familienverhältnisse iSd § 19 Abs 2 letzter Satz VStG maßgeblich. Die Strafbemessung hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe wurde weder im erstinstanzlichen Bescheid noch im angefochtenen Bescheid begründet. Ohne Darlegung der für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe maßgebenden Überlegungen lässt sich jedoch nicht nachvollziehen, weshalb im Beschwerdefall ungeachtet der Verhängung der geringstmöglichen Geldstrafe die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe im oberen Drittel des Strafrahmens geboten war (vgl zum Erfordernis einer sachlichen Begründung in diesem Fall das hg Erkenntnis vom , Zl 2003/09/0104).
9. Der angefochtene Bescheid war daher im Ausspruch über die Strafe - zur Gänze (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 92/09/0307) - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.
Wien, am