VwGH vom 22.11.2011, 2010/04/0023

VwGH vom 22.11.2011, 2010/04/0023

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Grünstäudl, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Dr. Greisberger, über die Beschwerde

1. der Mag. A, 2. des B und 3. der C, alle in D, alle vertreten durch die Onz Onz Kraemmer Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom , Zl. Senat-AB-08-0153, betreffend gewerberechtliche Genehmigung einer Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: X GmbH in Y, vertreten durch die Hasberger Seitz Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Gonzagagasse 4; weitere Partei:

Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der erstbeschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom wurden u.a. die Berufungen der beschwerdeführenden Parteien gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom , mit welchem der mitbeteiligten Partei die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer mobilen Transportbetonmischanlage an einem näher genannten Standort erteilt wurde, abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften - soweit für das vorliegende Erkenntnis relevant - im Wesentlichen aus, die Bestimmung des § 77 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) treffe grundsätzlich die Behörde von Amts wegen und lasse keine Einwendungen von Nachbarn im Zuge eines gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahrens zu. Da im vorliegenden Fall ausschließlich Berufungen von Nachbarn vorlägen, sei die Prüfungslegitimation auf zulässige Einwendungen von Nachbarn beschränkt.

Die medizinische Amtssachverständige sei in ihrem Gutachten, das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liege, davon ausgegangen, dass es mit Ausnahme des Parameters PM10, wobei das betreffende Gebiet als Sanierungsgebiet nach dem Immissionsschutzgesetz - Luft (IG-L) bewertet worden sei, keine Grenzwertüberschreitungen gebe. (Gemäß § 2 Abs. 5a IG-L handelt es sich bei PM10 um (in der Luft vorhandene) Partikel einer bestimmten Größe; vereinfacht:

Feinstaub.) Die beschwerdeführenden Parteien hätten im Wesentlichen eine Gesundheitsgefährdung durch Feinstaub dadurch behauptet, dass die im IG-L festgesetzten Grenzwerte überschritten würden und die beantragte Betriebsanlage eine entsprechend dem Schwellenwertkonzept relevante Zusatzbelastung darstelle.

Die beschwerdeführenden Parteien hätten weiters eine Gesundheitsgefährdung im Wesentlichen daraus abgeleitet, dass die medizinische Amtssachverständige in ihrem Gutachten ausgeführt habe, dass jede zusätzliche Belastung durch PM10 risikoerhöhend wirke.

Die Luftgütemessstelle V sei - bezogen auf den Standort der gegenständlichen Betriebsanlage - unstrittig die nächstgelegene Luftgütemessstelle. Der luftreinhaltetechnische Amtssachverständige habe den Einsatz der meteorologischen Daten der Luftgütemessstelle V für das gegenständliche Ausbreitungsgebiet aufgrund der Situierung der Messstelle und der örtlichen Nähe als zulässig angesehen.

In den von den beschwerdeführenden Parteien vorgelegten Gutachten werde die Repräsentativität der herangezogenen Messstelle V bezweifelt und vorgebracht, dass die Messstelle WN heranzuziehen wäre.

Dazu sei - so die belangte Behörde weiter - auszuführen, dass grundsätzlich die nächstgelegene Luftgütemessstelle heranzuziehen sei. Zulässig sei auch die Heranziehung von Messungen eines Messortes, der der beantragten Betriebsanlage näher gelegen sei als die nächste Luftgütemessstelle. Dies treffe im vorliegenden Fall aber nicht zu. Die Messstelle V befinde sich - wie auch aus der räumlichen Darstellung des von den beschwerdeführenden Parteien vorgelegten Gutachtens ersichtlich - erheblich näher zum Betriebsareal der beantragten Betriebsanlage und den Liegenschaften der beschwerdeführenden Parteien als die Messstelle WN. In den von den beschwerdeführenden Parteien vorgelegten Gutachten sei insbesondere nicht dargestellt worden, aufgrund welcher räumlicher Ausbreitungsmodelle die Luftgütemessstelle WN als repräsentativer als die Messstelle V anzusehen sei. Der luftreinhaltetechnische Amtssachverständige habe das von der mitbeteiligten Partei gewählte Modell als dem Stand der Technik entsprechend gewertet. Aufgrund von Messungen für die Jahre 2007 und 2008 seien aktuelle Daten vorgelegt worden. Das verwendete Ausbreitungsmodell sei von den beschwerdeführenden Parteien nicht bestritten worden.

Für die letzten drei Jahre müsse von der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte in dem für die beantragte Betriebsanlage relevanten Messgebiet ausgegangen werden. Auch 2009 seien die Grenzwerte nicht überschritten worden. Wie in den von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Unterlagen dargestellt werde, ergebe sich aufgrund der Messdaten der vergangenen Jahre, dass derzeit nicht ein luftschadstoffbelastetes Gebiet vorliege. Insofern sei also im vorliegenden Fall die Überschreitung der Irrelevanzklausel für die Zusatzbelastung nicht relevant, weil selbst unter Hinzurechnung der Zusatzbelastungen die Grenzwerte des IG-L - unter Berücksichtigung der zulässigen Überschreitungen -

eingehalten würden.

Zur Frage der gesundheitlichen Auswirkungen der betriebskausalen Erhöhung von PM10 führte die belangte Behörde schließlich aus, die medizinische Amtssachverständige habe in ihrem Gutachten Langzeitauswirkungen der Erhöhung des Tagesmittelwertes um 0,9 µg/m3 bezogen auf eine Million Einwohner und ein Jahr dargestellt. Ebenso habe sie die Auswirkungen einer Konzentration von 8,4 µg/m3 (angegeben als Tagesmittelwert) über drei Tage bei einer Population von einer Million Einwohner angegeben. Dabei müsse jedoch beachtet werden, dass "im Nahbereich der konkreten maximalen Immissionszusatzbelastung nicht 1 Million Einwohner" lebten. Die belangte Behörde habe in einem vergleichbaren Fall einen von der maximalen Immissionszusatzbelastung der Betriebsanlage betroffenen Personenkreis von 100 Personen angenommen. Aufgrund der Situierung der Betriebsanlage, der Entfernung von 160 Meter vom nächstgelegenen Wohngebiet und der amtsbekannten Umgebung der Betriebsanlage könne auch im vorliegenden Fall von keinem größeren betroffenen Personenkreis ausgegangen werden. Die Auswirkungen auf den betroffenen Personenkreis bewegten sich "dann aber im 0,00 Bereich". Somit könne von keinen zusätzlichen Auswirkungen (u.a.) auf die beschwerdeführenden Parteien ausgegangen werden.

Die Einholung zusätzlicher Gutachten sei nicht mehr erforderlich.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Auch die mitbeteiligte Partei hat eine Gegenschrift erstattet und darin die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z. 4 lit. g GewO 1994 angeführten Nutzungsrechte,

2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung aufgrund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

Die Betriebsanlage ist gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a GewO 1994) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1994 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 GewO 1994 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen bestehen.

Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 GewO 1994 zumutbar sind, ist gemäß § 77 Abs. 2 GewO 1994 danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

Die Feststellung, ob die Genehmigungsvoraussetzungen des § 77 GewO 1994 vorliegen, ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiet der gewerblichen Technik und auf dem Gebiet des Gesundheitswesens. Den Sachverständigen obliegt es, aufgrund ihres Fachwissens ein Urteil (Gutachten) über diese Fragen abzugeben. Der gewerbetechnische Sachverständige hat sich darüber zu äußern, welcher Art die von einer Betriebsanlage nach dem Projekt des Genehmigungswerbers zu erwartenden Einflüsse auf die Nachbarschaft sind, welche Einrichtungen der Betriebsanlage als Quellen solcher Immissionen in Betracht kommen, ob und durch welche Vorkehrungen zu erwartende Immissionen verhütet oder verringert werden und welcher Art und Intensität die verringerten Immissionen noch sein werden. Dem ärztlichen Sachverständigen fällt - fußend auf dem Gutachten des gewerbetechnischen Sachverständigen - die Aufgabe zu darzulegen, welche Einwirkungen die zu erwartenden Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus entsprechend den Tatbestandsmerkmalen des § 74 Abs. 2 GewO 1994 auszuüben vermögen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/04/0159, mwN).

Gemäß § 77 Abs. 3 GewO 1994 (in der hier maßgeblichen Fassung) hat die Behörde Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik (§ 71a GewO 1994) zu begrenzen. Die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 IG-L sind anzuwenden. Sofern in dem Gebiet, in dem eine neue Anlage oder eine emissionserhöhende Anlagenerweiterung genehmigt werden soll, bereits eine Überschreitung eines Grenzwerts gemäß Anlage 1, 2 oder 5b IG-L oder einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L vorliegt oder durch die Genehmigung zu erwarten ist, ist die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn

1. die Emissionen der Anlage keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder

2. der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß § 9a IG-L oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 IG-L ausreichend kompensiert werden, sodass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Grenzwertüberschreitungen anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.

2.1. Die beschwerdeführenden Parteien erachten sich in ihrem Recht "auf Nichterteilung einer gewerbebehördlichen Genehmigung für eine Betriebsanlage, durch deren Schadstoffimmissionen sie unzumutbar belästigt und in ihrer Gesundheit gefährdet werden", sowie in ihrem Recht auf "Durchführung eines gesetzmäßigen Verfahrens" verletzt.

2.2. Dazu bringen die beschwerdeführenden Parteien u.a. vor, es sei völlig unverständlich, dass trotz Vorbringens der beschwerdeführenden Parteien keinerlei ergänzende humanmedizinische Beurteilung der zu erwartenden Zusatz- und Gesamtbelastungen erfolgt sei, obwohl die im erstinstanzlichen Verfahren beigezogene Amtsärztin zu dem Schluss gelangt sei, dass durch die gegenständliche Betriebsanlage mit Auswirkungen auf die Gesundheit der Anrainer gerechnet werden müsse.

Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg.

In den von der Behörde erster Instanz eingeholten amtsärztlichen Gutachten vom 7. und wurde unter anderem ausgeführt, im vergangenen Jahrzehnt sei auf Grundlage täglich schwankender PM10-Konzentrationen untersucht worden, wie sich Feinstaub kurzfristig auf die Gesundheit auswirke. Dabei sei festgestellt worden, dass mit einer kurzfristigen Belastung Entzündungsreaktionen der Lunge, Atemwegsbeschwerden, negative Auswirkungen auf Herz und Kreislauf und ein Anstieg bei Medikamentenverbrauch, Krankenhausaufnahmen und Sterblichkeit zu verzeichnen gewesen sei. Die langzeitige Exposition gegenüber Partikelkonzentrationen führe zu einer erhöhten Sterblichkeit. Zu den Folgen der langfristigen Belastung zählten ein Anstieg der Erkrankungen der unteren Atemwege einschließlich einer chronischen Schädigung der Lunge, eine verminderte Lungenfunktion bei Kindern und Erwachsenen und eine verkürzte Lebenserwartung hauptsächlich durch Herz-Lungen-Erkrankungen.

Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung zwar auf diese amtsärztliche Gutachten gestützt, ist jedoch - basierend auf den oben wiedergegebenen Überlegungen - zu dem Ergebnis gelangt, dass im vorliegenden Fall "von keinem größeren betroffenen Personenkreis ausgegangen werden" könne, und hat aus diesem Grund die Voraussetzungen für die Genehmigung der Betriebsanlage nach § 77 Abs. 1 GewO 1994 mangels Gefährdung bzw. Belästigung von Nachbarn iSd § 74 Abs. 2 Z. 1 und 2 GewO 1994 als gegeben erachtet.

Damit hat die belangte Behörde allerdings das Gesetz verkannt, stellt doch die zuletzt genannte Bestimmung auch auf einzelne durch Einwirkungen infolge der Betriebsanlage gefährdete bzw. belästigte Nachbarn ab (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/04/0116) und verlangt nicht, dass diese Einwirkungen eine größere Anzahl von Nachbarn betreffen.

3. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

4. Bei diesem Ergebnis braucht auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht eingegangen zu werden.

5. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich - im Rahmen des Begehrens der beschwerdeführenden Parteien - auf die §§ 47 ff (insbesondere § 53 Abs. 1) VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am