VwGH vom 04.09.2013, 2012/08/0305
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über die Beschwerde des ZG in W, vertreten durch Dr. Dieter-Leo Jedlicka, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Hauptplatz 32, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich vom , Zl. LGS NÖ/RAG/05661/2012, betreffend Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer gemäß § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für die Zeit vom bis verloren habe. Nachsichtgründe gemäß § 10 Abs. 3 AlVG lägen nicht vor.
Begründend stellte sie fest, dass der Beschwerdeführer mit Unterbrechungen seit Arbeitslosengeld beziehe. In Hamburg sei er als Flexodrucker von 1980 bis 2001 und in Österreich zuletzt als Produktionsarbeiter von 2007 bis Juli 2011 beschäftigt gewesen. Darüber hinaus weise er auch Berufserfahrung als Lagerarbeiter auf. Als Berufswunsch habe er bei der regionalen Geschäftsstelle des AMS Lagerarbeiter und Flexodrucker bekanntgegeben.
Am sei ihm eine Beschäftigung als Hilfsarbeiter in der Druckerei bei der Firma G. B. GmbH Co KG mit Arbeitsort W., kollektivvertragsmäßiger Entlohnung und möglichem Arbeitsantritt am zugewiesen worden. Im Inserat der Firma sei Schichtbereitschaft gefordert, für die Erreichung des Arbeitsortes seien der Führerschein B und ein eigener Pkw erforderlich gewesen. Die Bewerbung hätte ausschließlich per E-Mail erfolgen sollen. Der Beschwerdeführer habe sich hingegen nicht um diese Stelle beworben, sondern den Vermittlungsvorschlag am mit dem Vermerk "Pkw erforderlich" an das AMS retourniert. Die Auskunft der Bundespolizeidirektion Wr. Neustadt vom habe ergeben, dass auf den Namen des Beschwerdeführers seit ein Kfz unter näher genanntem Kennzeichen aufrecht zugelassen sei.
Niederschriftlich habe der Beschwerdeführer am zum Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses angegeben, er habe derzeit kein Auto zur Verfügung. Weiters habe festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer bereits diverse Kurse besucht habe, in denen Bewerbungsunterlagen erstellt und Stellen per Internet gesucht worden seien.
Mit Bescheid vom habe die regionale Geschäftsstelle Wr. Neustadt die Verhängung einer Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG für die Zeit vom bis ausgesprochen, da der Beschwerdeführer die Arbeitsaufnahme bei der G. B. GmbH Co KG in W. als Hilfsarbeiter vereitelt habe. Das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe für eine Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG sei verneint worden.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, er entschuldige sich, dass er die Regelungen des AMS nicht respektiert habe. Dies sei sicherlich irrtümlich und ohne Absicht geschehen. Er sei bereit, seine Aufgaben und Verpflichtungen immer rechtzeitig und ehrlich zu erfüllen Er habe keine Computer- und Onlinekenntnisse und schriftliches Deutsch könne er überhaupt nicht. Vor allem für seine Korrespondenzangelegenheiten benötige er fachliche Unterstützung. Er sei von ganzem Herzen bereit, bei der Firma G. B. GmbH Co KG als Hilfsarbeiter zu arbeiten und betone noch einmal, dass er nicht absichtlich die Arbeitsaufnahme verweigert habe. Er befinde sich derzeit in einer akut schweren finanziellen Situation und würde sich sehr freuen, einen Job zu bekommen. Er entschuldige sich noch einmal und hoffe auf Verständnis, dass er sein Geld bekommen könne. Er ersuche deshalb um Stattgabe seiner Berufung.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, im gegebenen Fall entspreche die zugewiesene Beschäftigung als Hilfsarbeiter in der Druckerei bei der G. B. GmbH Co KG in W. in jeder Hinsicht den Zumutbarkeitskriterien des § 9 AlVG.
Zu seiner niederschriftlichen Angabe betreffend seine nicht durchgeführte Bewerbung für diese Stelle - nämlich, er habe derzeit kein Auto zur Verfügung - sei auszuführen, dass für die Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes ein Arbeitsloser nicht nur verpflichtet sei, von einem ihm zur Verfügung stehenden Kfz Gebrauch zu machen, sondern er sei auch verpflichtet, das Fahrzeug im Rahmen zumutbarer finanzieller Aufwendungen im betriebstauglichen Zustand zu erhalten bzw. es in einen solchen Zustand zu versetzen. Sei ihm dies aus finanziellen Gründen nicht möglich, habe er dies unverzüglich schon aus Anlass der Zuweisung der Beschäftigung der regionalen Geschäftsstelle mitzuteilen. Nur wenn unter diesen Voraussetzungen das AMS keine Schritte setze, um dieses Vermittlungshindernis zu beseitigen (wie etwa durch Gewährung einer Beihilfe), und auch nicht konkret aufzuzeigen vermöge, auf welche andere zumutbare und geeignete Art der zugewiesene Arbeitsplatz für den Arbeitslosen erreichbar wäre (wobei auch die Zumutbarkeit von Wochenpendeln in Betracht zu ziehen wäre), wäre eine dennoch aufrechterhaltene Zuweisung als untauglich im Sinne des § 9 AlVG zu beurteilen.
Im vorliegenden Fall sei auf den Beschwerdeführer laut Auskunft der Bundespolizeidirektion Wr. Neustadt vom seit ein Kfz aufrecht zugelassen, von dem er Gebrauch zu machen gehabt hätte. Auch sei er verpflichtet, das Fahrzeug in betriebstauglichem Zustand zu erhalten. Dass ihm dies aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen sei, habe er weder dem AMS anlässlich der Zuweisung der konkreten Stelle mitgeteilt, noch habe er in seiner Berufung in irgendeiner Weise darauf Bezug genommen, dass ihm kein Auto zur Verfügung stehen würde bzw. gestanden wäre. Vielmehr habe er dargelegt, sich aufgrund mangelnder EDV- und schriftlicher Deutschkenntnisse nicht beworben zu haben. Dagegen sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer jahrelang im deutschsprachigen Raum beschäftigt gewesen sei und diverse Kurse besucht habe, in denen Bewerbungsunterlagen erstellt und Stellen per Internet gesucht worden seien. Diesem Einwand seiner mangelnden Bewerbung habe daher nicht Rechnung getragen werden können, zumal er auch das AMS diesbezüglich um Hilfestellung ersuchen hätte können, was er jedoch unterlassen habe. Mangels durchgeführter Bewerbung habe er somit bedingt in Kauf genommen, dass die konkrete Beschäftigung mit möglichem Arbeitsbeginn am nicht zustande gekommen sei. Er erfülle daher in objektiver und subjektiver Hinsicht den Vereitelungstatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 erster Satz zweiter Fall AlVG, der den Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für sechs Wochen rechtfertige.
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG (so insbesondere Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb angemessener Frist) lägen nicht vor. Ebenso wenig habe seine prekäre finanzielle Situation eine Nachsicht im Sinn des Gesetzes bewirken können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert eine arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Gemäß § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
2. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (auch nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/08/0072, mwN).
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/08/0131, mwN).
3. Der Beschwerdeführer bekämpft den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen mit dem Argument, es seien berücksichtigungswürdige Gründe im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG für die Nachsicht der Rechtsfolgen vorgelegen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/08/0070, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.
In dieser Hinsicht beruft sich der Beschwerdeführer zum einen auf die Fahruntauglichkeit seines Pkw, zum anderen auf seine mangelnden EDV- und Deutschkenntnisse. Auf beides habe er das AMS schon im Verwaltungsverfahren hingewiesen.
Dabei handelt es sich aber um keine berücksichtigungswürdigen Gründe im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG. Was die behauptete Fahruntauglichkeit seines PKW betrifft, so konnte sie den Beschwerdeführer jedenfalls nicht daran hindern, zunächst - wie im Inserat gefordert - per E-Mail Kontakt mit dem potentiellen Arbeitgeber aufzunehmen. Hinsichtlich der mangelnden EDV- und Deutschkenntnisse hat die belangte Behörde zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer einerseits jahrelang im deutschsprachigen Raum beschäftigt gewesen sei und diverse Kurse besucht habe, in denen Bewerbungsunterlagen erstellt und Stellen per Internet gesucht worden seien, er andererseits aber auch das AMS diesbezüglich um Hilfestellung ersuchen hätte können.
4. Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen auch die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung in Frage stellen möchte, ist ihm entgegen zu halten, dass EDV-Kenntnisse dafür gar nicht verlangt wurden. Was die Deutschkenntnisse betrifft, so durfte die belangte Behörde davon ausgehen, dass sie für die angebotene Beschäftigung - als Hilfsarbeiter in der Buchbinderei der G. B. GmbH Co KG, wo der Beschwerdeführer laut Stellenangebot mit dem Bestücken der Buchbindeanlagen, Verpacken von Broschüren, Etikettieren, Abstapeln der Produkte auf Palletten und diversen Tischlerarbeiten betraut gewesen wäre - ausreichend waren, zumal auch in der Beschwerde nicht bestritten wird, dass der Beschwerdeführer jahrzehntelang in vergleichbaren Betrieben im deutschsprachigen Raum tätig war.
Hinsichtlich der behaupteten Fahruntauglichkeit des unstrittig auf den Beschwerdeführer zugelassenen PKW ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Arbeitswilligkeit als Maßstabsfigur ein Arbeitssuchender, der nicht auf Geldmittel der Versichertengemeinschaft zurückgreifen kann oder will, sondern eine Arbeitsstelle ernsthaft anstrebt, heranzuziehen ist. Da die Verwendung des eigenen Kraftfahrzeuges zum Erreichen von Arbeitsplätzen auf dem Arbeitsmarkt als allgemein üblich anzusehen ist, ist somit auch ein Arbeitssuchender, der im Geldleistungsbezug der Arbeitslosenversicherung steht, grundsätzlich verpflichtet, ein ihm zur Verfügung stehendes Kraftfahrzeug erforderlichenfalls für das Erreichen eines Arbeitsplatzes einzusetzen. Er ist auch verpflichtet, sein Kraftfahrzeug im Rahmen zumutbarer finanzieller Aufwendungen in einem betriebstauglichen Zustand zu erhalten bzw. es in einen solchen Zustand zu versetzen. Steht dem Arbeitslosen ein Kraftfahrzeug zur Verfügung, ist es ihm aber aus finanziellen Gründen nicht möglich, die für die Annahme eines konkreten Arbeitsplatzes erforderliche Reparatur aus Eigenem zu finanzieren, so berechtigt ihn das noch nicht sogleich, die Annahme einer zugewiesenen Beschäftigung wegen deren Unzumutbarkeit abzulehnen:
Er hat davon vielmehr - sofern dies dem AMS noch nicht bekannt ist - unverzüglich der regionalen Geschäftsstelle schon aus Anlass der Zuweisung eines solchen Arbeitsplatzes Mitteilung zu machen. Nur dadurch ermöglicht er es nämlich der regionalen Geschäftsstelle des AMS, die Zuweisungstauglichkeit im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Vornahme entsprechender Reparaturarbeiten zu überprüfen und - allenfalls - auch durch Darlehen oder sonst geeignete finanzielle Beihilfen im Sinn des § 34 AMSG dem Arbeitslosen die Reparatur eines zur Erreichung des Arbeitsplatzes unerlässlichen Kraftfahrzeuges zu ermöglichen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/08/0104).
Dieser Verpflichtung, das AMS über die mangelnde Fahrtauglichkeit seines Kraftfahrzeugs zu informieren, ist der Beschwerdeführer mit dem bloßen Vermerk "PKW erforderlich" auf dem erst am Tag des möglichen Arbeitsantritts rückübermittelten Stellenangebot nicht nachgekommen. Die belangte Behörde war daher entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht gehalten, weitere Ermittlungen zum Zustand das PKW durchzuführen, zumal der Beschwerdeführer in der Berufung gar nicht mehr mit der fehlenden Verfügbarkeit eines PKW argumentiert hatte.
5. Auch die Rüge, die belangte Behörde habe nicht überzeugend begründet, warum sie von dem ihr eingeräumten Ermessen in dieser und nicht in anderer, für den Beschwerdeführer günstigeren Art und Weise Gebrauch gemacht habe, geht ins Leere: Liegt einer der Tatbestände des § 10 Abs. 1 AlVG vor, hat es zu den im zweiten Teil dieses Absatzes vorgesehenen Sanktionen zu kommen. Angesichts des klaren Wortlauts dieser Regelung und ihrer Funktion liegt deren Anwendung nicht im Ermessen des Arbeitsmarktservice. Dieses hat nur insofern Spielraum, als der Anspruchsverlust in berücksichtigungswürdigen Fällen ganz oder teilweise nachzusehen ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/08/0199). Ein solcher Fall liegt hier jedoch, wie bereits dargelegt, nicht vor.
5. Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
6. Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht.
Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom , Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte. Auch in der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte.
7. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am