VwGH vom 14.12.2018, Ra 2017/01/0055

VwGH vom 14.12.2018, Ra 2017/01/0055

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser, Dr. Fasching und Mag. Brandl sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des A W in T, vertreten durch die Preslmayr Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Universitätsring 12, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom , Zl. LVwG-AV-886/001-2016, betreffend einer Meldeauflage nach dem SPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Pölten), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Bescheid ("Meldeauflage") der belangten Behörde vom wurde dem Revisionswerber gemäß § 49c Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) aufgetragen, sich an einem näher genannten Termin persönlich bei der Polizeiinspektion Traismauer einzufinden, um einer Belehrung über die Folgen von Gewaltdelikten bei Sportgroßveranstaltungen und über rechtskonformes Verhalten zu folgen.

2 Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom als unbegründet ab und ließ die Revision nicht zu.

3 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, dass es am beim (Fußball-)Testspiel SKN St. Pölten gegen SV Kapfenberg in Hollenburg zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei, bei der der Revisionswerber mehrmals auf eine andere Person eingeschlagen, dieser dabei auch mit der Faust ins Gesicht geschlagen und dabei den rechten Schneidezahn ausgeschlagen habe. Der Revisionswerber habe damit einen gefährlichen Angriff gegen Leben und Gesundheit einer anderen Person gesetzt und sei die belangte Behörde im Rahmen der Gefährdungsprognose zu Recht davon ausgegangen, dass zum Zeitpunkt der Meldeauflage neuerlich die Gefahr eines gefährlichen Angriffs bestehen würde. Beim gegenständlichen Spiel habe es sich um ein "zweifellos bedeutendes Spiel hochrangiger Mannschaften", nämlich einer Mannschaft der höchsten Spielklasse (SKN St. Pölten) und der zweithöchsten Spielklasse (SV Kapfenberg), gehandelt. Der Umstand, dass es sich dabei lediglich um ein Testspiel gehandelt habe, vermöge daran nichts zu ändern, zumal Mannschaften mit überregionaler Bedeutung unterschiedlicher Bundesländer aufeinander getroffen seien. Anhand der vom Revisionswerber selbst vorgelegten Lichtbilder sei zweifelsfrei zu erkennen, dass ein - zumindest für österreichische Verhältnisse - erhebliches Publikumsinteresse bestanden habe. Beim Spiel, auf das sich die gegenständliche Meldeauflage bezogen habe, seien sogar zwei Mannschaften der höchsten Spielklasse - nämlich SKN St. Pölten und SK Puntigamer Sturm - aufeinander getroffen.

4 Die Kriterien für das Vorliegen einer "Sportgroßveranstaltung" dürften nicht unangemessen hoch angesetzt werden, zumal in Österreich kaum eine der regelmäßig stattfindenden Sportveranstaltungen überzogenen Anforderungen entsprechen würde. Es könne nicht angenommen werden, dass es die Intention des Gesetzgebers gewesen sei, lediglich Großveranstaltungen internationalen Formates unter den § 49c Abs. 1 SPG zu subsumieren, da die Bestimmung diesfalls kaum noch von praktischer Bedeutung wäre. Sämtliche Voraussetzungen des § 49c Abs. 1 SPG seien im vorliegenden Fall erfüllt.

5 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, dass es zur Interpretation des Begriffs "Sportgroßveranstaltung" im Sinne des SPG keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gebe. In den Revisionsgründen führt die Revision - unter Hinweisen auf näher zitierte Kommentarliteratur - zu den Voraussetzungen für das Vorliegen einer "Sportgroßveranstaltung" aus, dass im vorliegenden Fall von einer solchen keine Rede sein könne. Bei vollständiger und richtiger Ermittlung des Sachverhaltes bzw. richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis kommen müssen, dass es sich beim gegenständlichen Fußballspiel nur um ein - sportlich bedeutungsloses - Testspiel vor wenigen Zuschauern gehandelt habe, bei dem auch kein Eintrittsgeld verlangt worden sei. Das Medieninteresse sei "gleich null" gewesen.

6 Der Verwaltungsgerichtshof hat - nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung erstattete - erwogen:

7 Die Revision ist zulässig, weil es zum - im Gesetz nicht näher definierten - Begriff der "Sportgroßveranstaltung" keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gibt und das Schicksal der vorliegenden Revision von der Klärung dieser Frage abhängt.

Die Revision ist auch begründet.

8 § 49c Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991 in der

Fassung BGBl. I Nr. 43/2014 (SPG), lautet:

"Präventive Maßnahmen: ¿Meldeauflage, Belehrung,

zwangsweise Vorführung und Anhaltung'

§ 49c. (1) Wenn ein Mensch im Zusammenhang mit einer

nicht länger als zwei Jahre zurückliegenden Sportgroßveranstaltung

1. einen gefährlichen Angriff gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum unter Anwendung von Gewalt, nach dem Verbotsgesetz oder § 283 StGB begangen oder im Ausland einen vergleichbaren Sachverhalt verwirklicht hat, oder

2. gegen ein Betretungsverbot nach § 49a Abs. 2 verstoßen hat, sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, ihm mit Bescheid

aufzuerlegen, zu einem bestimmten Zeitpunkt in unmittelbarem Zusammenhang mit einer bestimmten Sportgroßveranstaltung bei der Sicherheitsbehörde oder einem Polizeikommando persönlich zu erscheinen und ihn nachweislich über rechtskonformes Verhalten zu belehren, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, er werde im Zusammenhang mit dieser Sportgroßveranstaltung einen gefährlichen Angriff (Z 1) setzen. Bei der Belehrung ist insbesondere auf die Gründe, die zur Meldeauflage geführt haben, auf das besondere Gefährdungspotential durch derartiges Verhalten und die damit verbundenen Rechtsfolgen einzugehen.

(2) Bei der Meldeauflage sind jedenfalls Ort und Dauer der Sportgroßveranstaltung sowie der Wohnsitz des Betroffenen angemessen zu berücksichtigen.

..."

Zum Begriff der "Sportgroßveranstaltung"

9 Der 3. Abschnitt des SPG regelt in seinen § 49a bis 49c "Besondere Befugnisse zur Verhinderung von Gewalt und Rassismus bei Sportgroßveranstaltungen". Der Begriff "Sportgroßveranstaltung" ist im Gesetz - ebenso wie im Übrigen der Begriff "Großveranstaltung" in § 41 SPG - nicht näher definiert. Auch die Bestimmungen des § 57 Abs. 1 Z 11 und § 58 Abs. 1 Z 10 SPG sowie § 91 Abs. 2a StBG knüpfen an diesen Begriff an.

10 Sportveranstaltungen sind solche, in deren Rahmen dem Publikum Leistungen auf dem Gebiet des Sports dargeboten werden (vgl. = VwSlgNF 11.194 A:

alpines Schirennen). Welche Tätigkeiten im Sinne des SPG als Sport anzusehen sind, ist im Gesetz nicht definiert. Mit Blick auf die im allgemeinen Sprachgebrauch vorherrschende Wortbedeutung wird darunter jegliche Form körperlicher Betätigung, die der körperlichen Ertüchtigung oder Erholung von Menschen dient, zu verstehen sein (nicht darunter fallen daher als "Denksport" charakterisierte geistige Tätigkeiten wie zB. Schach; vgl. Mayer in Thanner/Vogl (Hrsg)SPG2 (2013) S. 420). Eine Sportveranstaltung ist demnach eine öffentliche Darbietung, bei der eine der körperlichen Ertüchtigung von Menschen dienende körperliche Betätigung im Vordergrund steht; in der Regel handelt es sich dabei um einen organisierten Wettkampf, dh. eine konkurrenzmäßige sportliche Betätigung, die - insbesondere in Form eines Spiels oder Wettrennens - vor Publikum ausgetragen wird (vgl. in diesem Sinn zu Sport- und Freizeitanlagen nach UStG , Rn 20).

11 Zum Begriff der Sportgroßveranstaltung führen die Gesetzesmaterialien (RV 1188 BlgNR, 22. GP, S. 3 ff) zu den Vorgängerbestimmungen der § 36b und 36c SPG (idF BGBl I Nr. 158/2005) aus:

"Unter Sportgroßveranstaltungen werden jedenfalls solche Sportveranstaltungen zu subsumieren sein, die über einen bestimmten Zeitraum an verschiedenen Veranstaltungsorten stattfinden und internationale Dimension haben (etwa EURO 2008). Darüber hinaus ist für die Qualifikation als Sportgroßveranstaltung die Besucherzahl maßgeblich, wobei freilich keine bestimmte Grenze angegeben wird, nicht zuletzt um der Vollziehung eine flexible Handhabung zu ermöglichen. Insbesondere wird nach internationaler und nationaler Dimension zu unterscheiden sein: So kann auf nationaler Ebene auch ein Fußballspiel der ersten Liga eine Sportgroßveranstaltung sein ..."

12 Ausweislich der Gesetzesmaterialien sind demnach unter Sportgroßveranstaltungen "jedenfalls" Sportveranstaltungen internationalen Formats zu verstehen, die über einen bestimmten Zeitraum an verschiedenen Veranstaltungsorten stattfinden, dh. Sportveranstaltungen im Rahmen von Olympischen Spielen, Welt- und Europameisterschaften etc. (vgl. Mayer aaO, S. 423).

13 In anderen Fällen hängt die Qualifizierung als Sportgroßveranstaltung von einer Beurteilung im Einzelfall ab, die ex ante (vgl. Hauer/Keplinger, SPG4 (2011) S. 521; Mayer, aaO., S. 421) von der zuständigen Sicherheitsbehörde zu treffen ist.

14 Bei dieser Beurteilung ist in erster Linie die erwartete Besucheranzahl von Bedeutung (vgl. Pürstl/Zirnsack, SPG2 (2011) S. 233; vgl. in diesem Sinn auch die Gesetzesmaterialien, RV 148 BlgNR. 18. GP, zum Begriff "Großveranstaltung" nach § 41 SPG, der bereits in der Stammfassung des SPG enthalten war und sich ursprünglich auch auf Sportgroßveranstaltungen bezog). Im Erkenntnis , wurde das Vorliegen einer "Großveranstaltung" etwa bei einer durchschnittlichen Zuseherzahl von ca. 7.000 angenommen.

15 Ausgehend davon, dass die zitierten Gesetzesmaterialen in diesem Zusammenhang Fußballspiele der obersten österreichischen Spielklasse ("Bundesliga") als Referenzgröße anführen - welche aber nicht in jedem Fall Sportgroßveranstaltungen sind, sondern allenfalls sein können -, wird man das Vorliegen einer Sportgroßveranstaltung allgemein, dh. nicht nur bei Fußballspielen, im Regelfall bei einer erwarteten Zuseherzahl von wenigstens 3.000 Personen anzunehmen haben (vgl. die auf www.bundesliga.at/de/statistik abrufbare "Zuschauerstatistik" der Fußballsaison 2017/2018, wonach für die drei Mannschaften mit den geringsten Besucherzahlen ein Zuschauerschnitt von weniger als 3000 Personen, nämlich 2.301, 2.677 bzw. 2.850 Besucher pro Spiel, ausgewiesen ist). Entscheidend ist jedenfalls nicht, wie viele Zuseher zur Veranstaltung tatsächlich kamen, sondern mit welchen Zuseherzahlen ex ante prognostisch gerechnet werden konnte (vgl. Hauer/Keplinger, SPG4 (2011) S. 521).

16 Im Falle des (prognostizierten) Unterschreitens der erwähnten Zuseherzahl können aber - unter Bedachtnahme auf das Erfordernis einer "flexiblen Handhabung" der in den § 49a bis 49c SPG vorgesehenen sicherheitspolizeilichen Maßnahmen - ausnahmsweise auch andere Faktoren für die Qualifizierung einer Sportveranstaltung als Sportgroßveranstaltung ausschlaggebend sein. Nach der Literatur (vgl. Mayer aaO., S. 422), kommen beispielsweise in Betracht:

  • die (sonstige) Bedeutung der Sportveranstaltung in gesamtösterreichischer oder überregionaler bzw. in sportlicher, wirtschaftlicher und medialer Hinsicht,

  • das Vorliegen besonderer (Begleit-)Umstände der Sportveranstaltung (zB. Austragung eines sog. "Derbys", Begegnung zwischen massiv konkurrierenden Bewerbsteilnehmern mit stark rivalisierenden Anhängergruppen),

  • die voraussichtlich erforderlichen - erhöhten - Organisationsmaßnahmen der Durchführung der Veranstaltung, oder

  • die voraussichtlich erforderliche - erhöhte - Anzahl von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

  • Zu den Voraussetzungen einer Meldeauflage bzw. Belehrung nach § 49c SPG

  • 17 Die Gesetzesmaterialien (RV 158 BlgNR 23. GP, S. 2 f) führen dazu aus:

  • "1.Wenn jemand innerhalb des im Gesetz genannten

  • Zeitraumes von zwei Jahren einen gefährlichen Angriff, also eine vorsätzliche Gewalttat, unter Anwendung von Gewalt gegen Leben, Gesundheit oder fremdes Eigentum im Zusammenhang mit Sportgroßveranstaltungen begangen oder gegen ein Betretungsverbot nach § 49a Abs. 2 (ehemals § 36b Abs. 2) verstoßen hat, so kann eine Meldeauflage in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Sportgroßveranstaltung verfügt, und somit seine Teilnahme an der Veranstaltung unterbunden werden. Unter einem wird die Sicherheitsbehörde eine amtliche Belehrung über rechtskonformes Verhalten bei Sportgroßveranstaltungen durchzuführen haben.

  • 2.Eine Meldeauflage kann erteilt werden, wenn jemand

  • bereits einen gefährlichen Angriff, also eine vorsätzliche Gewalttat, unter Anwendung von Gewalt gegen Leben, Gesundheit oder fremdes Eigentum im Zusammenhang mit Sportgroßveranstaltungen begangen oder gegen ein Betretungsverbot nach § 49a Abs. 2 (ehemals § 36b Abs. 2) verstoßen hat. In diesem Zusammenhang wird auch die Erfassung in der zentralen Informationssammlung gemäß § 57 Abs. 1 Z 11a, die an gleichartige Voraussetzungen anknüpft, in Frage kommen. Aus Verhältnismäßigkeitsgründen dürfen diese Voraussetzungen nicht länger als zwei Jahre vor Erlassung des Bescheides zurückliegen.

  • 3.Zusätzlich zum Vorliegen einer der genannten

  • Voraussetzungen ist eine Prognose dahingehend erforderlich, dass ein Wohlverhalten bei einer künftigen Sportveranstaltung nicht wahrscheinlich ist. Diese Prognose im Einzelfall ist ein wesentliches Element für die mögliche Maßnahme der Sicherheitsbehörde; die Tatsachen können etwa darin begründet sein, dass beispielsweise im Wege der szenekundigen Beamten oder durch Informationen im Internet konkrete Hinweise auf Teilnahme des Betroffenen an gewalttätigen Auseinandersetzungen bei einer künftigen Sportgroßveranstaltung bestehen.

  • 4.Das Ziel dieser Maßnahme ist die Durchführung der

  • Belehrung, die in einer persönlichen Aussprache eine Sensibilisierung für rechtskonformes Verhalten bei Sportgroßveranstaltungen erreichen soll. Gleichzeitig wird der Betroffene an der Teilnahme an der Sportgroßveranstaltung gehindert. Im Rahmen der Belehrung, die am Beginn aus einer Erörterung des bisherigen einschlägigen Vorlebens des Betroffenen, sowie aus einer umfassenden Belehrung über die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften und der Darlegung möglicher Rechtsfolgen für den Betroffenen zu bestehen haben wird, ist jedenfalls auch ausführlich auf die spezifische Gefährdungslage bei Zusammenkünften zahlreicher Menschen, wie sie Sportgroßveranstaltungen nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind, einzugehen.

  • 5.Die Anordnung ist ein Bescheid, der den Betreffenden zum

  • Erscheinen und zur Duldung der amtlichen Belehrung verpflichtet. Der mit der Vorladung unter Androhung von Zwang ausgesprochenen Verpflichtung ist zu entsprechen, andernfalls eine zwangsweise Vorführung zulässig ist. Das Gesetz normiert entsprechende Entschuldigungsgründe.

  • 6.Bei der Festlegung des Ortes der Vorladung und der

  • Belehrung sind private Interessen des Betroffenen zu berücksichtigen, wodurch das allgemein gültige Verhältnismäßigkeitsprinzip konkretisiert wird. Die Vorladung kann daher aus persönlichen Gründen auch zu einer anderen Dienststelle als der Wohnsitzbehörde erfolgen.

  • ..."

  • 18 Die Erteilung einer Meldeauflage (bzw. einer Belehrung) nach § 49c Abs. 1 SPG ist demnach unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  • 1.die Setzung eines in den Z 1 und 2 tatbestandsmäßig umschriebenen Verhaltens durch den Betroffenen im Zusammenhang mit einer nicht länger als zwei Jahre zurückliegenden Sportgroßveranstaltung;

  • 2.eine - auf das Vorliegen entsprechender Tatsachen gestützte - behördliche (negative) Verhaltensprognose, dass der Betroffene im Zusammenhang mit einer (weiteren) Sportgroßveranstaltung einen gefährlichen Angriff im Sinne der Z 1 setzen werde.

  • 19 Bei Erteilung einer Meldeauflage sind zusätzlich die in § 49c Abs. 2 SPG genannten Umstände angemessen zu berücksichtigen. Anwendung auf den Revisionsfall:

  • 20 Unstrittig ist, dass der Revisionswerber am im Rahmen des erstgenannten Fußballspiels (SKN St. Pölten gegen SV Kapfenberg) einen gefährlichen Angriff unter Anwendung von Gewalt (im Sinne des § 49c Abs. 1 Z 1 SPG) begangen hat.

  • 21 Die vom Verwaltungsgericht angenommene Qualifizierung der in Rede stehenden beiden Fußballspiele als maßgebliche "Sportgroßveranstaltungen" im Sinne des § 49 Abs. 1 SPG beruht indes im Wesentlichen lediglich auf der Feststellung, dass in beiden Fällen Mannschaften der ersten bzw. zweiten österreichischen Bundesliga in Spielen mit überregionaler Bedeutung gegeneinander gespielt hätten. Lediglich in Bezug auf das erstgenannte Spiel wird überdies ein - nicht näher definiertes - "erhebliches Publikumsinteresse" festgestellt; in Bezug auf das zweite Spiel mangelt es zur Gänze an Ausführungen über das (erwartete) Besucherinteresse.

  • 22 Ausgehend von den obigen Ausführungen erweisen sich die vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen für die Qualifikation der beiden in Rede stehenden Fußballspiele als Sportgroßveranstaltungen als nicht tragfähig. So geht aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts (wie auch nicht aus dem erstinstanzlichen Bescheid) nicht hervor, von welchen konkreten Besucherzahlen in beiden Fällen bei einer ex-ante Beurteilung auszugehen war bzw. welche sonstigen besonderen Umstände die Annahme das Vorliegen von Sportgroßveranstaltungen gerechtfertigt hätten.

  • 23 Im Übrigen unterlässt es das Verwaltungsgericht (wie bereits die belangte Behörde) auch zur Gänze, die zu Lasten des Revisionswerbers angenommene negative Verhaltensprognose nach § 49c Abs. 1 SPG auf der Basis entsprechender Tatsachenfeststellungen näher zu begründen.

  • 24 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

  • 25 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den § 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

  • Wien, am

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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017010055.L00

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