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VwGH vom 24.05.2012, 2010/03/0197

VwGH vom 24.05.2012, 2010/03/0197

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie in 1031 Wien, Radetzkystraße 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom , Zl VwSen-110969/2/Kl/Pe, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes (mitbeteiligte Partei: S Y, vertreten durch Doralt Seist Csoklich, Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1090 Wien, Währinger Straße 2-4), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Antrag der belangten Behörde auf Zuspruch von Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom wurde dem Mitbeteiligten zur Last gelegt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer eines näher bezeichneten Güterbeförderungsunternehmens mit Sitz in der Türkei zu verantworten, dass am an einem näher bezeichneten Tatort in Österreich mit einem nach (türkischen) Kennzeichen und Lenker umschriebenen Sattelzugfahrzeug samt Anhänger eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (4.099 kg Sammelgut) von Italien mit Zielorten in Österreich und Deutschland ohne die hierfür erforderliche Bewilligung durchgeführt worden sei.

Er habe dadurch § 23 Abs 1 Z 3 und § 7 Abs 1 des Güterbeförderungsgesetztes 1995, BGBl Nr 593/1995, idF BGBl I Nr 23/2006 (GütbefG), verletzt und es wurde über ihn eine Geldstrafe von EUR 1.453,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 67 Stunden) verhängt. Die gemäß § 37 Abs 5 VStG am von Aufsichtsorganen der Zollverwaltung eingehobene vorläufige Sicherheit von EUR 1.453,-- wurde gleichzeitig nach § 37a Abs 1 und Abs 2 Z 2 VStG iVm § 24 GütbefG für verfallen erklärt und auf die Strafe angerechnet.

Der dagegen erhobenen Berufung des Mitbeteiligten gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid statt, hob das erstinstanzliche Straferkenntnis samt Verfallsausspruch auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren ein.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, aufgrund der vorliegenden Dokumente stehe fest, dass der Mitbeteiligte handelsrechtlicher Geschäftsführer eines näher bezeichneten Güterbeförderungsunternehmens in der Türkei sei und am durch diese Gesellschaft ein gewerbsmäßiger Gütertransport mit einem Sattelzugfahrzeug und Sattelanhänger, welche jeweils in der Türkei (auf dieses Unternehmen) zugelassen seien, und deren Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg überstiegen habe, durchgeführt worden sei. Der Lenker (ein Arbeitnehmer dieses Unternehmens) sei mit dem Flugzeug von der Türkei nach Slowenien (Laibach) geflogen und habe dort die Sattelzugmaschine mit einem Auflieger übernommen. Den Auflieger habe er nach Triest in den Hafen überstellt und dort den gegenständlichen Auflieger mit dem Sammelgut übernommen. Dieses sei nach den Frachtdokumenten auf den Auflieger in der Türkei aufgeladen worden und für Zielorte in Österreich und in Deutschland bestimmt gewesen. Eine weitere Beladung bis zum Zielort sei nicht erfolgt. Der Lenker sei mit einer näher bezeichneten Transitgenehmigung des italienischen Ministeriums für Infrastruktur und Transport von Triest nach Arnoldstein gefahren, habe dort - auf Weisung seines Chefs - die Grenze nach Österreich überschritten und die Belohnungsgenehmigung "Green Lorry" mit einer näher bezeichneten Nummer entwertet. Diese Genehmigung berechtige "zum internationalen Straßengüterverkehr zwischen Österreich und der Türkei sowie im Transit durch Österreich mit einem einzelnen Kraftfahrzeug oder mehreren aneinander gekoppelten Fahrzeugen und gelte bis " (an anderer Stelle des angefochtenen Bescheides: "Im Übrigen berechtigt die verwendete Belohnungsgenehmigung Nr. (…) nach den allgemeinen Vorschriften, Punkt 1, 'zur Güterbeförderung nach und aus dem sowie durch das Gebiet des Vertragsstaates', und umfasst damit auch eine Drittlandfahrt"). Sie sei eingeschränkt für eine Hin- und Rückfahrt und gelte nur für Lastkraftwagen, die der CEMT-Resolution Nr 91/2 entsprechen (Vorlage eines "Green Lorry"- Zertifikates). Bei der Kontrolle sei diese Belohnungsgenehmigung vorgelegt worden. Eine CEMT-Genehmigung oder sonstige Bewilligung sei nicht mitgeführt und vorgewiesen worden.

Rechtlich folgerte die belangte Behörde, bei der gegenständlichen Fahrt sei eine gültige, entwertete Belohnungsgenehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß dem Abkommen BGBl Nr 274/1970 mitgeführt und bei der Kontrolle vorgelegt worden. Nach den allgemeinen Vorschriften dieser Genehmigung, Punkt 1, berechtige sie "zur Güterbeförderung nach oder aus dem sowie durch das Gebiet des Vertragsstaates". Da Zugfahrzeug und Anhänger in der Türkei zugelassen seien und die Beförderung von der Türkei nach Österreich bzw nach Deutschland im Transitverkehr durch Österreich durchgeführt werden sollte, seien die Voraussetzungen nach Art 4 des Abkommens erfüllt und die Berechtigung des Art 6 des Abkommens gegeben gewesen. Dem Abkommen sei nicht zu entnehmen, dass die gesamte Fahrt tatsächlich mit ein- und demselben Zugfahrzug und Anhänger vom Absendeort in der Türkei bis zum Bestimmungsort durchgehend durchgeführt werden müsse. Da der Absendeort in der Türkei gelegen sei und nicht in Italien, könne daher auch dem Mitbeteiligten nicht angelastet werden, dass er eine Beförderung aus einem dritten Land mit einem Bestimmungsort in Österreich durchgeführt habe. Auf Grund des Wortlautes der allgemeinen Vorschriften, Punkt 1, der Belohnungsgenehmigung habe der Mitbeteiligte davon ausgehen können, dass die durchgeführte Fahrt nach Österreich von der Bewilligung gedeckt gewesen sei. Es sei ihm die vorgeworfene Tat daher im Grunde des § 5 Abs 1 VStG auf der Ebene der subjektiven Tatseite nicht anrechenbar (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl 2008/03/0152). Es könne dem Mitbeteiligten nicht als Verschulden angelastet werden, dass er eine durchgehende Beförderung von der Türkei nach Österreich zu Lande mit einer nachweislich durchgehenden, aber kombinierten Beförderung teilweise zur See und teilweise zu Lande gleichgesetzt habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf § 21a GütbefG gestützte Amtsbeschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete - wie auch der Mitbeteiligte - eine Gegenschrift und beantragte, die Beschwerde abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Amtsbeschwerde vertritt die Rechtsauffassung, dass die nach dem Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie der Republik Österreich und dem Außenminister der türkischen Republik über den internationalen Straßentransport, BGBl Nr 274/1970, ausgestellte Genehmigung die gegenständliche Güterbeförderung nicht gedeckt habe. Dabei lässt sie sämtliche Feststellungen der belangten Behörde, insbesondere auch über den Ablauf dieser Beförderung sowie den Wortlaut der erteilten Genehmigung, unbekämpft.

In ihren rechtlichen Erwägungen übersieht die Beschwerdeführerin jedoch, dass sich die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung - ungeachtet der Frage, ob der Mitbeteiligte den ihm vorgeworfenen Tatbestand des § 23 Abs 1 Z 3 iVm § 7 Abs 1 GütbefG in objektiver Hinsicht erfüllt hat - vor allem auch darauf gestützt hat, dass ihm subjektiv kein Vorwurf gemacht werden könne, ihn also an einer allfälligen Übertretung der genannten Vorschriften im Grunde des § 5 Abs 1 VStG kein Verschulden treffe. Bei diesen Überlegungen konnte sich die belangte Behörde zu Recht auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes in dem - insbesondere im Wortlaut der erteilten Genehmigung vergleichbaren - Erkenntnis vom , Zl 2008/03/0152, stützen, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen wird. Die Amtsbeschwerde enthält kein Vorbringen, das fallbezogen eine andere Sichtweise rechtfertigen würde.

Da sich der angefochtene Bescheid somit aus diesem Grund jedenfalls als rechtsrichtig erweist, war die Amtsbeschwerde gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455. Der Antrag der belangten Behörde auf Zuspruch von Kosten war abzuweisen, weil sie funktionell für den Bund tätig geworden ist. Im Falle der Identität des Rechtsträgers, dem der Kostenersatz aufzuerlegen wäre, mit jenem Rechtsträger, dem er zuzusprechen wäre, kommt der Zuspruch von Kostenersatz nicht in Betracht (vgl etwa das hg Erkenntnis vom , Zl 2009/04/0128, mwN).

Wien, am