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VwGH vom 18.05.2011, 2010/03/0196

VwGH vom 18.05.2011, 2010/03/0196

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des I W in C, Deutschland, vertreten durch Pfeifer Kollegen, Rechtsanwälte in D-09111 Chemnitz, Bahnhofstraße 18, im Einvernehmen mit Mag. Eva Pany, Rechtsanwältin in 8430 Leibnitz, Kadagasse 15, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom , Zl UVS-1-330/E3-2010, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer angelastet, er habe als Geschäftsführer eines näher bezeichneten Güterbeförderungsunternehmens mit Sitz in Deutschland nicht dafür gesorgt, dass am bei einer näher bestimmten gemeinschaftslizenzpflichtigen gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern durch Österreich die erforderliche Gemeinschaftslizenz mitgeführt worden sei.

Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs 1 Z 8 iVm § 9 Abs 1 iVm § 7 Abs 1 Z 1 Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) begangen und es wurde über ihn gemäß § 23 Abs 1 und 4 zweiter Satz GütbefG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.453 (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt.

Begründend führte die belangte Behörde unter Zugrundelegung der unstrittigen Tatsache, dass anlässlich der gegenständlichen Güterbeförderung keine Gemeinschaftslizenz mitgeführt worden ist, aus, die Verantwortung des Beschwerdeführers, der Fahrer selbst wäre für die Vollzähligkeit der mitzuführenden Papiere verantwortlich gewesen, sei nicht geeignet, die Berufung zum Erfolg zu führen. Die bloße Erteilung von Weisungen bzw die Übergabe eines Fahrerhandbuchs genüge jedenfalls nicht, um mangelndes Verschulden des Beschwerdeführers darzutun.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, hilfsweise wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Im Beschwerdefall ist die Verordnung (EG) Nr 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rats vom über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs, die ua an die Stelle der Verordnung (EWG) Nr 881/92 des Rates vom über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehreren Mitgliedstaaten getreten ist, noch nicht anzuwenden.

2. Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 GütbefG ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 GütbefG auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr 881/92 sind.

Gemäß § 9 Abs 1 GütbefG hat der Unternehmer dafür zur sorgen, dass die Nachweise über die in § 7 Abs 1 GütbefG angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden.

Gemäß § 23 Abs 1 Z 8 GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu EUR 7.267,-

- zu ahnden ist, wer als Unternehmer nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr 881/92 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbescheinigungen mitgeführt werden.

Gemäß § 23 Abs 4 GütbefG hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 23 Abs 1 Z 8 GütbefG die Geldstrafe mindestens EUR 1.453,--

zu betragen.

3. Wie im Berufungsverfahren behauptet der Beschwerdeführer auch in der vorliegenden Beschwerde, ihn treffe an der gegenständlichen Übertretung des GütbefG (unterlassenes Mitführen der erforderlichen Gemeinschaftslizenz) kein Verschulden, weil er im Unternehmen ein effektives Kontrollsystem eingerichtet habe, auf dessen Funktionieren er vertrauen habe dürfen. Die belangte Behörde habe zu Unrecht die Einvernahme des zum Beweis dafür namhaft gemachten Zeugen (Disponenten) unterlassen. Wäre das Beweisverfahren durchgeführt werden, so hätte sich ergeben, dass das vom Beschwerdeführer eingerichtete Kontrollsystem nur im Einzelfall nicht funktioniert habe. Der (nicht einvernommene) Zeuge sei nicht nur zum Beweis dafür geführt worden, dass er (dem Lenker) das Fahrtenbuch übergeben und "Weisungen" erteilt habe, sondern auch dafür, dass der Beschwerdeführer eigens einen Disponenten angestellt habe, der in regelmäßigen Abständen die Fahrer belehre, dass bzw welche Dokumente mitzuführen seien und dies auch überprüfe.

4. Mit diesem Vorbringen gelingt es der Beschwerde nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzuzeigen:

Bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. Deshalb lag es gemäß § 5 Abs 1 VStG bei ihm, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden traf.

Davon kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann ausgegangen werden, wenn der Beschwerdeführer im Unternehmen ein wirksames begleitendes Kontrollsystem eingerichtet hatte, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften jederzeit sichergestellt werden konnte. In diesem Zusammenhang lag es beim Beschwerdeführer konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft, auf welche Weise und von wem Kontrollen vorgenommen worden sind (vgl dazu etwa die hg Erkenntnisse vom , Zl 2005/03/0125, und vom , Zl 2008/03/0139).

Es wurde auch schon erkannt, dass Belehrungen und Arbeitsanweisungen (vgl dazu etwa das hg Erkenntnis vom , Zl 2004/03/0050, mwN) oder stichprobenartige Kontrollen (vgl etwa das hg Erkenntnis vom , Zl 2005/03/0175) allein nicht ausreichen, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen (vgl zum Ganzen auch das hg Erkenntnis vom , Zl 2009/03/0171).

Ausgehend davon hat der Beschwerdeführer selbst unter Zugrundelegung der von der Beschwerde geforderten ergänzenden Sachverhaltsfeststellungen kein ausreichend effektives Kontrollsystem glaubhaft gemacht.

Die Übergabe eines Fahrtenbuches an den betreffenden Lenker sowie allgemeine Weisungen, die erforderlichen Papiere mitzuführen, reichen nach der dargestellten Rechtsprechung ebenso wenig wie bloße Belehrungen für ein effektives Kontrollsystem aus. Auch das Beschwerdevorbringen, der Disponent habe "in regelmäßigen Abständen … auch überprüft", dass bzw welche Dokumente mitgeführt werden, bleibt zu unkonkret, um beurteilen zu können, ob das eingerichtete Kontrollsystem grundsätzlich geeignet war, die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften sicher zu stellen. Ungeachtet dessen handelt es sich bei diesem letztgenannten Beschwerdevorbringen um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung. Im Verwaltungsstrafverfahren hatte der Beschwerdeführer nämlich lediglich vorgebracht, dass der Lenker selbst für die Vollzähligkeit seiner Papiere verantwortlich sei, ihm ein Fahrerhandbuch ausgehändigt worden sei (in dem ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass die erforderlichen Papiere mitgeführt werden müssten) und er über den Inhalt des Fahrerhandbuchs regelmäßig auch belehrt werde. Dass darüber hinaus Kontrollen stattgefunden hätten, ob die erteilten Weisungen und Belehrungen tatsächlich umgesetzt worden sind, wurde nach der Aktenlage im Verwaltungsstrafverfahren nicht einmal behauptet.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am