VwGH vom 14.01.2013, 2012/08/0294
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer und MMag. Maislinger als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde der S O in Wien, vertreten durch Dr. Werner Zach, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 19, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom , Zl. 2012-0566-9- 003524, betreffend Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld vom mangels Erfüllung der Anwartschaft abgewiesen. Die regionale Geschäftsstelle führte begründend aus, die Beschwerdeführerin habe innerhalb der gesetzlichen Rahmenfrist nur 143 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen können.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid Berufung und machte geltend, die einer Beschäftigungszeit gleichzusetzenden Zeiten eines Krankenstandes seien nicht berücksichtigt worden.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe am erstmals einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Zu diesem Zeitpunkt seien keine arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse aufgeschienen, sodass der Antrag mangels Anwartschaft abgelehnt worden sei.
Bei einer neuerlichen Antragstellung am seien innerhalb der gesetzlichen Rahmenfrist lediglich 161 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten nachgewiesen worden, sodass wiederum eine Ablehnung des Antrags erfolgt sei.
Bei der nunmehrigen Antragstellung vom handle es sich somit um eine erstmalige Beantragung von Arbeitslosengeld. Laut Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger könne die Beschwerdeführerin innerhalb der gesetzlichen Rahmenfrist lediglich 143 anwartschaftsbegründende Tage vorweisen.
Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld sei die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Als gesetzliche Rahmenfrist gelte somit der Zeitraum vom bis . Innerhalb dieser Frist könne die Beschwerdeführerin 143 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten nachweisen (Dienstverhältnis bei I inklusive Urlaubsersatzleistung: bis ). Die Beschwerdeführerin habe vom 15. April bis Kinderbetreuungsgeld erhalten; dieser Zeitraum (183 Tage) sei rahmenfristerstreckend zu berücksichtigen, sodass sich die Rahmenfrist mit bis ergebe. Auch innerhalb dieser erweiterten Rahmenfrist schienen jedoch nur 143 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten auf. Zum Berufungseinwand, es seien Zeiten eines Krankenstandes zu berücksichtigen, sei auszuführen, dass innerhalb des maßgeblichen Zeitraumes vom bis keine Krankenstandszeiten bzw. Zeiten eines Krankengeldbezuges festgestellt werden könnten. Lediglich vom 20. Jänner bis scheine ein Krankengeldbezug auf; vom 23. März bis sei Wochengeld bezogen worden. Diese Zeiträume lägen aber außerhalb der erweiterten Rahmenfrist und könnten daher keine Berücksichtigung finden.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei Mutter von vier Kindern (geboren 1992, 1995, 1998 und 2009). Sie wohne mit diesen Kindern (und dem Kindesvater) im gemeinsamen Haushalt und habe diese Kinder gemeinsam mit der gesamten Familie aufgezogen und hiefür auch Familienbeihilfe bezogen. Durch die gemeinsame Erziehung habe sie Versicherungs-Ersatzzeiten erworben, welche bei der Feststellung dem Grunde und der Höhe nach zur Gewährung von Arbeitslosengeld mit zu berücksichtigen seien, insbesondere im Hinblick auf das am geborene Kind. Die belangte Behörde sei hierauf nicht eingegangen.
2. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer (u.a.) die Anwartschaft erfüllt.
§ 14 AlVG (idF BGBl I Nr. 82/2008) lautet:
"(1) Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(2) Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz erfüllt.
(3) In Zeiten empfindlicher Arbeitslosigkeit kann durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung für einzelne Berufsgruppen, in denen die Beschäftigungslage besonders ungünstig ist, bestimmt werden, daß die Anwartschaft auch dann erfüllt ist, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld im Inland insgesamt 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(4) Auf die Anwartschaft sind folgende im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen:
a) Zeiten, die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, sowie sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung;
b) die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes, wenn innerhalb der Rahmenfrist mindestens 13 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen;
c) Zeiten des Bezuges von Wochengeld oder Krankengeld aus einer Krankenversicherung auf Grund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses;
d) Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung als Lehrling;
e) Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag gemäß § 5d AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 entrichtet wurde;
f) Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit.
(5) Ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten sind auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist.
(6) Die in den Abs. 4 und 5 angeführten Zeiten dürfen bei der Ermittlung der Anwartschaft nur einmal berücksichtigt werden.
(7) Wird nach einem Bezug von Weiterbildungsgeld Arbeitslosengeld in Anspruch genommen, so gilt dies als weitere Inanspruchnahme im Sinne des Abs. 2.
(8) Sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung gemäß Abs. 4 lit. a sind auf die Anwartschaft nur anzurechnen, soweit für diese Beiträge entrichtet wurden."
§ 15 AlVG (idF BGBl. I Nr. 17/2012) lautet (auszugsweise):
"(1) Die Rahmenfrist (§ 14 Abs. 1 bis 3) verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland
1. in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist;
2. arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist, Sondernotstandshilfe bezogen hat oder als Vorschuss auf eine nicht zuerkannte Pension Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat;
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3. | eine Abfertigung aus einem Dienstverhältnis bezogen hat; |
4. | sich einer Ausbildung oder beruflichen Maßnahme der Rehabilitation unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde; |
5. | Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet hat; |
6. | einen Karenzurlaub im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zurückgelegt oder Karenzgeld oder Weiterbildungsgeld bezogen hat; |
(…) |
(3) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland
1. Krankengeld bzw. Wochengeld bezogen hat oder in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht gewesen ist;
2. nach Erschöpfung des Anspruches auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung nachweislich arbeitsunfähig gewesen ist;
3. wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nach ihrem Ausmaß der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 8 gleichkommt, eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen hat;
4. einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld mindestens in Höhe der Stufe 3 gemäß § 5 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze in häuslicher Umgebung gepflegt hat und gemäß § 18b ASVG oder § 77 Abs. 6 ASVG oder § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG in der Pensionsversicherung versichert war;
5. ein behindertes Kind gepflegt hat und entweder gemäß § 18a ASVG oder gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG,§ 3 Abs. 3 Z 4 GSVG oder § 4a Z 4 BSVG in der Pensionsversicherung versichert war oder Ersatzzeiten für Kindererziehung gemäß § 227a ASVG erworben hat;
6. Kinderbetreuungsgeld bezogen hat.
(…)
(7) Zeiten, die gemäß § 14 anwartschaftsbegründend sind, können zur Rahmenfristerstreckung nicht mehr herangezogen werden.
(…)"
3. Unter "Inanspruchnahme" (iSd § 14 Abs. 1 und 2 AlVG) ist die Geltendmachung iSd § 46 AlVG zu verstehen, sofern die materiellen Leistungsvoraussetzungen (§ 7 AlVG) erfüllt sind (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, 5. Lfg., § 14 Rz 343; Pfeil, Arbeitslosenversicherungsrecht3, § 14 Anmerkung 2.2; Gerhartl, Arbeitslosenversicherungsgesetz,§ 14 Rz 2).
Nach den Feststellungen der belangten Behörde hat die Beschwerdeführerin zwar bereits wiederholt Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung geltend gemacht ( und ); diese Anträge wurden jedoch jeweils mangels (ausreichender) Anwartschaft abgewiesen. Es lagen also die materiellen Leistungsvoraussetzungen (§ 7 Abs. 1 Z 2 AlVG: Anwartschaft) nicht vor, sodass es sich um keine "Inanspruchnahme" von Arbeitslosengeld handelte. Es liegt sohin auch beim nunmehrigen Antrag vom eine - versuchte - erstmalige Inanspruchnahme vor. Die Gewährung von Arbeitslosengeld setzt daher voraus, dass innerhalb der letzten 24 Monate vor Geltendmachung des Anspruches insgesamt 52 Wochen (§ 14 Abs. 1 AlVG) an für die Anwartschaft zu berücksichtigenden Zeiten (§ 14 Abs. 4 AlVG) vorliegen.
4. Die nach § 7 AlVG gebotene Prüfung der Erfüllung der Anwartschaft bei erstmaliger Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist zunächst nur nach § 14 Abs. 1 AlVG, also ohne Bedachtnahme auf rahmenfristverlängernde Tatbestände nach § 15 AlVG vorzunehmen. Ist danach die Anwartschaft nicht erfüllt, d. h. liegen innerhalb der normalen Rahmenfrist des § 14 Abs. 1 AlVG nicht die erforderlichen Anwartschaftszeiten im Ausmaß von 52 Wochen vor, so ist zu prüfen, ob die Anwartschaft unter Mitberücksichtigung des § 15 AlVG erfüllt ist. Nach § 15 Abs. 1 AlVG verlängert sich die Rahmenfrist nach § 14 Abs. 1 AlVG, wenn innerhalb dieser Frist einer oder mehrere der in § 15 AlVG erschöpfend aufgezählten Tatbestände liegt bzw. liegen oder in sie hineinreicht bzw. hineinreichen, zunächst um den dem jeweiligen Tatbestand entsprechenden Zeitraum. Ragt in die so verlängerte Rahmenfrist ein weiterer rahmenfristerstreckender Zeitraum hinein, so verlängert sich die Rahmenfrist neuerlich um den Zeitraum, der diesem weiteren Tatbestand entspricht. Die Anwartschaft ist dann erfüllt, wenn innerhalb der so mehrfach verlängerten Rahmenfrist die nach § 14 AlVG erforderlichen Anwartschaftszeiten liegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/08/0421, mwN).
5. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin können "Zeiten der Kindererziehung", auch wenn sie in der Pensionsversicherung als Ersatzzeiten (§ 227a ASVG) oder als Versicherungszeiten (§ 3 Abs. 1 Z 2 APG iVm § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a und lit. g ASVG) gelten, nicht generell einen Anspruch auf Arbeitslosengeld begründen. Die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld begründen vielmehr nur jene in § 14 AlVG erschöpfend (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 87/08/0036) aufgezählten Zeiten, welche innerhalb der nach § 15 AlVG erstreckbaren Rahmenfrist liegen.
Ausgehend von der Antragstellung am ist sohin zunächst der Zeitraum vom bis zu betrachten. In diesem Rahmenzeitraum liegen unstrittig 143 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung (einschließlich Urlaubsersatzleistung). Weitere auf die Anwartschaft nach § 14 Abs. 4 AlVG anzurechnende Zeiten in diesem Zeitraum werden auch in der Beschwerde nicht behauptet.
Rahmenfristerstreckend ist aber - wie bereits von der belangten Behörde vorgenommen - der Bezug von Kinderbetreuungsgeld im Zeitraum vom 15. April bis zu berücksichtigen (§ 15 Abs. 3 Z 6 AlVG). Damit verlängert sich die Rahmenfrist um 183 Tage, sodass sich als neue Rahmenfrist der Zeitraum vom bis ergibt. Weitere rahmenfristerstreckende Zeiträume reichen in diese (verlängerte) Rahmenfrist nicht hinein. Insbesondere wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet, dass sie in diesem Zeitraum ein behindertes Kind gepflegt habe (§ 15 Abs. 3 Z 5 AlVG), was die Rahmenfrist - unter den dort näher genannten Voraussetzungen - erstrecken würde.
Eine weitere Rahmenfristerstreckung ist somit nicht vorzunehmen. In dieser verlängerten Rahmenfrist liegen aber ebenfalls lediglich die bereits berücksichtigten 143 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung (§ 14 Abs. 4 lit. a AlVG); weitere anwartschaftsbegründende Zeiten (§ 14 Abs. 4 AlVG) in diesem Zeitraum werden auch in der Beschwerde nicht behauptet.
Da sohin innerhalb der (erstreckten) Rahmenfrist nicht ausreichend anwartschaftsbegründende Zeiträume vorliegen, hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zutreffend mangels Anwartschaft abgewiesen.
6. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am