VwGH vom 12.10.2010, 2007/21/0091

VwGH vom 12.10.2010, 2007/21/0091

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des Y, vertreten durch Dr. Hanno Lecher, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Hintere Achmühlerstraße 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 146.135/2-III/4/06, betreffend Versagung eines Aufenthaltstitels, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste am unter Verwendung eines Visums "C" in das österreichische Bundesgebiet ein. Er stellte am einen Asylantrag, den er am zurückzog, nachdem er am die österreichische Staatsbürgerin E. geheiratet hatte.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Begünstigter Drittstaatsangehöriger - Österreicher" gemäß § 11 Abs. 2 Z. 4 und Abs. 5 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes 2005 - NAG ab.

Begründend führte sie aus, das als Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" zu wertende Anbringen sei gemäß § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG nur dann einer stattgebenden Erledigung zugänglich, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Dies setze gemäß § 11 Abs. 5 NAG voraus, dass der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte habe, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichten und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 ASVG entsprächen. Als Nachweis seines Unterhaltes habe der Beschwerdeführer eine Mitteilung des AMS Dornbirn vom vorgelegt, der zu entnehmen sei, dass seine Gattin E. einen Pensionsvorschuss von EUR 22,10 täglich (ca. EUR 630,-- monatlich) bis voraussichtlich bezogen habe. Dem stünden monatliche Mietaufwendungen von EUR 656,-

- gegenüber.

Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau E. mindestens zur Verfügung stehen müssten, sei der Richtsatz gemäß § 293 ASVG heranzuziehen. Demnach müsse für ein Ehepaar, das im gemeinsamen Haushalt lebe, ein Betrag von EUR 1.091,14 zur Verfügung stehen. Dies sei nach den dargestellten Einkommensverhältnissen zu verneinen.

Der Nachweis der erforderlichen Unterhaltsmittel könne, so argumentierte die belangte Behörde weiter, auch nicht durch die im Berufungsverfahren vorgelegte Einstellungszusage erbracht werden. Einstellungszusagen hätten nämlich - ebenso wie arbeitsrechtliche Vorverträge (§ 936 ABGB) - die Kriterien der inhaltlichen Bestimmtheit (Art der Beschäftigung, Höhe des Bruttoeinkommens, Anzahl der Wochenstunden, Sozialversicherung, Arbeitszeit, Dauer der geplanten Beschäftigung) und Zeitbestimmung zu erfüllen, damit sie als tragfähige Grundlage für das Vorliegen notwendiger Unterhaltsmittel herangezogen werden könnten. Ferner müsse der Zeitpunkt "des eigentlichen Arbeitsvertragsabschlusses" bereits in der Einstellungszusage bestimmt sein. Diese müsste somit schon alle wesentlichen Punkte eines Arbeitsvertrages enthalten, was im Beschwerdefall zu verneinen sei.

Ebenso wenig könnten die von zwei (in Österreich lebenden und arbeitenden) Brüdern des Beschwerdeführers abgegebenen "Verpflichtungserklärungen" zur "Beurteilung der Sicherung (des) Lebensunterhaltes herangezogen werden". Im NAG seien nämlich keine "Verpflichtungserklärungen" vorgesehen. Selbst wenn damit ab dem vorgesehene "Haftungserklärungen" gemeint sein sollten, seien diese beim beantragten Aufenthaltszweck als Nachweis der Unterhaltsmittel nicht zulässig. Überdies seien den genannten Erklärungen keine konkreten Unterhaltsleistungen der beiden Brüder zu entnehmen, die als feste und regelmäßige Einkünfte des Beschwerdeführers qualifiziert werden könnten. Insgesamt reichten die nachgewiesenen finanziellen Mittel also nicht aus, um den dauernden Aufenthalt in Österreich für zwei Personen zu sichern. Es sei daher sehr wahrscheinlich, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen werde.

Auch die Erfordernisse des § 11 Abs. 3 NAG, einen Aufenthaltstitel trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z. 1 bis 6 NAG zu erteilen, seien nicht erfüllt. Im Zuge der erforderlichen Interessenabwägung habe die belangte Behörde zwar festgestellt, dass durch den Aufenthalt der österreichischen Ehefrau und der Brüder des Beschwerdeführers im Bundesgebiet familiäre Bindungen in Österreich bestünden. Den öffentlichen Interessen müsse jedoch gegenüber den privaten "absolute Priorität" eingeräumt werden. Mangels gesicherten Lebensunterhalts müssten nämlich die Sozialhilfeträger mit großer Wahrscheinlichkeit Geldmittel zur Verfügung stellen, was nicht im Sinne des Gesetzes liege. Auch sonst hätten keine Umstände festgestellt werden können, auf Grund derer die Erteilung des angestrebten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung eines vom Beschwerdeführer geführten Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten erschiene.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:

Eingangs ist festzuhalten, dass unter Berücksichtigung des Zeitpunktes der Bescheiderlassung die Rechtslage nach dem NAG in der Fassung des BGBl. I Nr. 99/2006 maßgeblich ist.

Gemäß § 81 Abs. 1 NAG sind Verfahren auf Erteilung von Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (gemäß § 82 Abs. 1 NAG mit ) anhängig waren, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen. Das Fremdengesetz 1997 (FrG) ist mit Ablauf des außer Kraft getreten (Art. 5 des Fremdenrechtspakets 2005, BGBl. I Nr. 100). Dem NAG ist weder ein Rückwirkungsverbot noch eine Regelung zu entnehmen, der zufolge auf vor dessen Inkrafttreten verwirklichte Sachverhalte etwa die Bestimmung des § 49 FrG anzuwenden wäre. Von daher gehen Hinweise des Beschwerdeführers auf die zu dieser Bestimmung ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ins Leere (vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/18/0414, mwN).

Der Beschwerdeführer behauptet nicht, seine Ehefrau habe das ihr nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zustehende Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen. Dafür sind nach der Aktenlage auch keine Hinweise erkennbar. Der bloße Aufenthalt einer österreichischen Staatsbürgerin im Bundesgebiet stellt keinen über die Grenzen Österreichs hinausreichenden gemeinschaftsrechtlich relevanten Sachverhalt dar.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , G 244/09 u.a., aber auch daran festgehalten, dass sich die Bestimmung des § 57 NAG, wonach die die drittstaatszugehörigen Angehörigen von Österreichern begünstigenden Regelungen des NAG nur dann zur Anwendung kommen, wenn der österreichische Staatsbürger sein gemeinschaftsrechtlich zustehendes Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat, nicht als verfassungswidrig darstellt. Die belangte Behörde hat somit im Hinblick auf das im Antrag enthaltene Begehren und den damit geltend gemachten Aufenthaltszweck zutreffend das Vorliegen der Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 NAG, auf den der Beschwerdeführer unter Gesamtbetrachtung seiner Ausführungen in der vorliegenden Beschwerde und die geltend gemachte Verletzung im Recht auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung als Angehöriger einer österreichischen Staatsbürgerin inhaltlich abzielt, geprüft.

Nach dieser Bestimmung ist Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden im Sinn des § 47 Abs. 1 NAG sind, ein Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des ersten Teiles des NAG erfüllen.

Gemäß dem - im ersten Teil des NAG enthaltenen - § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt. Nach § 11 Abs. 5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 ASVG entsprechen. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z. 3 NAG) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten dessen pfändungsfreies Existenzminimum gemäß § 291a EO nicht zu berücksichtigen.

Die Beschwerde wendet sich gegen die Ansicht der belangten Behörde, es lägen keine ausreichenden Unterhaltsmittel vor. Sie verweist auf die Einkünfte der Ehefrau des Beschwerdeführers und macht geltend, dass zwei bzw. drei seiner Brüder in Österreich lebten und arbeiteten. Diese hätten sich gleichfalls zur Abdeckung des erforderlichen Unterhalts verpflichtet. Schließlich verfüge der Beschwerdeführer über eine Einstellungszusage, die ihm die Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung und dadurch die Abdeckung des für ihn selbst und seine Ehefrau erforderlichen Unterhalts ermögliche.

Zu den Grundsätzen für die Berechnung der aufzubringenden Unterhaltsmittel wird zunächst gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom , Zl. 2008/22/0711, verwiesen. Zutreffend (und von der Beschwerde unbestritten) ging die belangte Behörde bei der Beurteilung, ob ausreichende Unterhaltsmittel vorliegen, von dem in § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG (in der hier maßgeblichen Fassung des BGBl. II Nr. 532/2006) enthaltenen Richtsatz von 1.091,14 EUR aus.

Unbeschadet der von der belangten Behörde zu Unrecht berücksichtigten Mietbelastung (vgl. - neben dem letztgenannten - weiters etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/22/0026), wird ein Nettoeinkommen in Höhe dieses "Haushaltsrichtsatzes" von der Ehefrau des Beschwerdeführenden als Zusammenführender unstrittig nicht bezogen.

Aus § 11 Abs. 5 NAG ergibt sich, dass der Nachweis des Vorhandenseins der für einen Fremden notwendigen Unterhaltsmittel auch durch das Bestehen von Unterhaltsansprüchen erbracht werden kann. Nach § 2 Abs. 4 Z. 3 NAG ist ein Unterhaltsanspruch zum Nachweis der Unterhaltsmittel nicht nur nach dessen Rechtsgrundlage, sondern auch nach der tatsächlichen Höhe und der tatsächlichen Leistung zu beurteilen. Der in § 11 Abs. 5 NAG erwähnte Unterhaltsanspruch kann sowohl aus einem gesetzlichen, etwa familienrechtlichen, als auch aus einem vertraglichen Titel herrühren.

Im Fall eines vertraglich bestehenden Unterhaltsanspruchs, der durch Beibringung einer Haftungserklärung jenes Dritten, der sich zur Gewährung von Unterhalt verpflichtet hat, nachzuweisen ist, legt § 11 Abs. 6 NAG demgegenüber fest, dass die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z. 2 bis 4 NAG mit einer Haftungserklärung im Sinn des § 2 Abs. 1 Z. 15 NAG erbringen zu können, ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein muss. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit eines Fremden, seine Unterhaltsmittel aus einem vertraglich bestehenden Unterhaltsanspruch abzuleiten, auf jene Fälle einschränkte, in denen dies im Gesetz ausdrücklich für zulässig erklärt (bzw. sogar die Vorlage einer Haftungserklärung verpflichtend angeordnet) wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/22/0241).

Dies ist in § 47 Abs. 2 NAG nicht erfolgt, sodass als Unterhaltsansprüche gemäß § 11 Abs. 5 NAG lediglich gesetzlicher Unterhalt zum Tragen kommen kann. Der Beschwerdeführer bringt nicht einmal vor, dass ihm gegenüber einem seiner Brüder ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch zustünde. Anhaltspunkte für das Bestehen eines solchen sind auch nicht ersichtlich, sodass im Sinn der vorgenannten Ausführungen allfällige Zahlungen der Brüder des Beschwerdeführers bei der Beurteilung der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Mittel nicht zu berücksichtigen sind (vgl. zum Ganzen weiters das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/22/0111, mwN).

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er könnte in Österreich einer Arbeit nachgehen und dadurch selbst Unterhaltsmittel verdienen, ist insoweit beizupflichten, dass mit dem von ihm angestrebten Aufenthaltstitel nach § 47 Abs. 2 NAG die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht ausgeschlossen wäre (vgl. die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 2 lit. m AuslBG in der hier maßgeblichen Fassung des BGBl. I Nr. 157/2005). Jedoch bringt der Beschwerdeführer nicht hinreichend konkret vor, dass er im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels tatsächlich die Aussicht hätte, einer bestimmten Erwerbstätigkeit nachgehen zu können, die ihm die Erzielung eines derart hohen Einkommens ermöglicht, um daraus den erforderlichen Unterhalt für seine Ehefrau und ihn selbst abzudecken. Durch die vorgelegte, inhaltlich nicht näher konkretisierte Einstellungszusage wurde nicht dargetan, dass die erforderlichen Unterhaltsmittel im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels vorhanden wären.

Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang Verfahrensfehler der belangten Behörde rügt, ist ihm zu entgegnen, dass er auch in der vorliegenden Beschwerde die gebotene Konkretisierung (etwa zu Art und Umfang der in Aussicht genommenen Tätigkeit sowie des damit zu erzielenden Einkommens) nicht vornimmt.

Gemäß § 11 Abs. 3 NAG kann ein Aufenthaltstitel allerdings trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z. 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK geboten ist.

Im Ergebnis zutreffend wendet sich die Beschwerde gegen die nach dieser Bestimmung vorgenommene Interessenabwägung, bei der die belangte Behörde festhält, auf Grund des fehlenden Nachweises über die zukünftige Sicherung des Lebensunterhaltes des Beschwerdeführers müsse den öffentlichen Interessen gegenüber seinen privaten Interessen "absolute Priorität" eingeräumt werden. Damit hat die belangten Behörde letztlich die Ansicht vertreten, dass bei Fehlen der Erteilungsvoraussetzung nach § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG den öffentlichen Interessen jedenfalls ein so großes Gewicht zukomme, dass die Abwägung unabhängig vom Gewicht der persönlichen Interessen des Fremden immer zu dessen Lasten ausgehen müsse. Diese Ansicht wird vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt, würde doch im Fall des Fehlens einer Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 NAG die vom Gesetzgeber gemäß § 11 Abs. 3 NAG für alle Fälle des Abs. 2 getroffene Anordnung einer Abwägung ins Leere gehen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2007/21/0153, sowie vom , Zl. 2008/22/0102).

In Verkennung dieser Rechtslage hat sich die belangte Behörde nicht ausreichend mit den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Aufenthalt im Bundesgebiet auseinandergesetzt. Vor allem enthält der angefochtene Bescheid auch keine die nachprüfende Beurteilung der Frage ermöglichenden Feststellungen, ob das Führen eines Familienlebens mit der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden, hier geborenen Ehefrau E. (insbesondere) im Heimatland des Beschwerdeführers möglich und zumutbar wäre.

Dadurch hat sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, sodass dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die vom Beschwerdeführer beantragte Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG unterbleiben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am