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VwGH vom 11.12.2013, 2012/08/0288

VwGH vom 11.12.2013, 2012/08/0288

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer und MMag. Maislinger als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über die Beschwerde des A O in K, vertreten durch Dr. Alois Autherith und Mag. Rainer Samek, Rechtsanwälte in 3500 Krems, Utzstraße 13, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , Zl. GS5-A-949/140-2012, betreffend Beitragsnachverrechnung nach dem GSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in 1051 Wien, Hartmanngasse 2b), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom sprach die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum bis der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterlegen sei (Spruchpunkt 1.), dass die monatliche Beitragsgrundlage für diesen Zeitraum in der Pensions- und Krankenversicherung EUR 4.795,-- betrage (Spruchpunkt 2.) und dass er daher verpflichtet sei, in diesem Zeitraum monatliche Beiträge in Höhe von EUR 779,10 in der Pensionsversicherung und in Höhe von EUR 366,82 in der Krankenversicherung (Spruchpunkt 3.), einen monatlichen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 106,57 (Spruchpunkt 4.) und einen monatlichen Beitrag zur Selbständigenvorsorge in Höhe von EUR 73,36 (Spruchpunkt 5.) zu entrichten. Mit Spruchpunkt 6. wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer rückständige Beiträge in Höhe von EUR 9.350,28 in der Pensionsversicherung, EUR 4.401,84 in der Krankenversicherung, EUR 880,32 für die Selbständigenvorsorge und einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.278,84 schulde; der Betrag von EUR 15.593,05 (unter Berücksichtigung der am eingelangten Zahlung von EUR 318,23) sei bei sonstiger Exekution auf ein näher bezeichnetes Konto einzuzahlen.

Zu Spruchpunkt 6. führte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt in der Bescheidbegründung aus, dass über das Vermögen des Beschwerdeführers mit Beschluss des Landesgerichtes Krems vom das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Die Schlussrechnungstagsatzung in diesem Verfahren habe am stattgefunden. Gemäß § 38 GSVG seien für die Behandlung der Beiträge im Insolvenzverfahren die jeweils geltenden Vorschriften der Insolvenzordnung maßgeblich. Gemäß § 197 Abs. 1 IO hätten Insolvenzgläubiger, die ihre Forderung bei Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet hätten, Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote entsprechend der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners. Die Bestimmung des § 156 Abs. 4 IO bleibe jedoch hievon unberührt. Gemäß § 156 Abs. 4 IO könnten Gläubiger, deren Forderungen nur aus Verschulden des Schuldners im Sanierungsplan unberücksichtigt geblieben seien, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Bezahlung ihrer Forderungen im vollen Betrag vom Schuldner verlangen. Da der Einkommensteuerbescheid 2010 vom stamme und der Beschwerdeführer der Sozialversicherungsanstalt entgegen der gesetzlichen Meldepflicht gemäß §§ 18 ff GSVG keine Meldung über das Vorliegen der Voraussetzungen der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung erstattet habe, sei die Bestimmung des § 156 Abs. 4 IO hinsichtlich der Feststellung der vollen Zahlungspflicht anzuwenden. Zum Zeitpunkt der Tagsatzung zur Abstimmung über den Zahlungsplan sei daher der Sozialversicherungsanstalt der Eintritt der Pflichtversicherung nach dem GSVG für den Zeitraum bis nicht bekannt gewesen. (Aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt sich, dass der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt die Daten des Einkommensteuerbescheides 2010 - der Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 45.044,06 auswies - im Wege des gemäß § 229a GSVG vorgesehenen Datenaustausches am übermittelt wurde.) Die Nichtanmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren sei daher ausschließlich auf die unterlassene Meldung gemäß §§ 18 ff GSVG zurückzuführen, sodass die Beitragsnachforderung für das Jahr 2010 im Sinn des § 156 Abs. 4 IO zur Gänze zu fordern sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Einspruch, und zwar insoweit, als darin ausgesprochen werde, dass er für das Jahr 2010 Pensionsversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 9.350,28, Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 4.401,84, Selbständigenvorsorge in Höhe von EUR 880,32 und einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.278,84, "gesamt sohin EUR 15.511,28", schulde und verpflichtet sei, diesen Betrag bei sonstiger Exekution einzuzahlen. Er brachte vor, dass über sein Vermögen mit Beschluss des Landesgerichtes Krems vom das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Der im Rahmen des Insolvenzverfahrens eingebrachte Zahlungsplan sei mit den erforderlichen Mehrheiten angenommen worden. Eine Beitragsforderung für das Jahr 2010 stelle daher eindeutig eine Konkursforderung (Insolvenzforderung) dar, weil sie durch einen Sachverhalt begründet sei, welcher vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gesetzt worden sei. Der Beschwerdeführer habe "im Zuge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens" die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2010 abgegeben, wobei durch das zuständige Finanzamt eine Frist bis eingeräumt worden sei. Die Einkommensteuererklärung sei fristgerecht eingebracht worden und die Steuerfestsetzung sei antragsgemäß erfolgt. Auf Basis des Einkommensteuerbescheides vom habe die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt die Sozialversicherungsbeiträge ermittelt. Sie vertrete jedoch die Rechtsansicht, dass es sich um keine Konkursforderung handle, sondern dass der Beschwerdeführer die Forderung voll zu bezahlen habe. Im Hinblick darauf, dass am der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 vorgelegen sei und die Sanierungsplantagsatzung am stattgefunden habe, wäre es der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt jedoch möglich gewesen, auf der Basis des bereits ergangenen Einkommensteuerbescheides die daraus resultierenden Sozialversicherungsbeiträge zu errechnen und anzumelden. Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt berufe sich auf § 156 Abs. 4 IO, wonach Gläubiger, deren Forderungen nur aus Verschulden des Schuldners im Sanierungsplan unberücksichtigt geblieben seien, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Bezahlung ihrer Forderungen im vollen Betrag vom Schuldner verlangen könnten. Dies sei aber unrichtig, weil die Sozialversicherungsanstalt die Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2010 noch vor der Zahlungsplantagsatzung hätte anmelden können; der Umstand, dass sie dies nicht getan habe, könne dem Schuldner nicht zum Nachteil gereichen. Soweit sich die Sozialversicherungsanstalt darauf stütze, dass der Beschwerdeführer seiner Meldepflicht gemäß § 18 GSVG nicht nachgekommen sei, sei dem entgegen zu halten, dass er vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine entsprechende Meldung erstattet habe und daraus nicht die Konsequenz gezogen werden könne, dass ihn ein Verschulden im Sinn des § 156 Abs. 4 IO treffe.

Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt nahm dazu in ihrem Vorlagebericht vom Stellung. Gegenstand des Verfahrens sei, ob § 156 Abs. 4 IO zur Anwendung komme oder nicht. Vor Übermittlung des Einkommensteuerbescheides 2010 vom durch Datenaustausch am sei der Sozialversicherungsanstalt die Erzielung von Einkünften, somit die Überschreitung der Versicherungsgrenze und der Eintritt der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, nicht bekannt gewesen. Sie hätte die Forderung daher nicht rechtzeitig zur Zahlungsplantagsatzung anmelden können. Der Beschwerdeführer habe auch keine Meldung nach §§ 18 f GSVG erstattet. Auf Grund der Höhe der im Einkommensteuerbescheid 2010 ausgewiesenen Einkünfte hätte ihm schon vor Ablauf der steuerlichen Erklärungsfrist klar sein müssen, dass die Versicherungsgrenze überschritten sei und daher eine Meldepflicht nach § 18 GSVG begründet werde. Jedenfalls seien sowohl das Ende der steuerlichen Erklärungsfrist als auch das Datum des Einkommensteuerbescheides zeitlich vor der Zahlungsplantagsatzung gelegen und sei dadurch die Meldepflicht begründet worden. Die Nichtanmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren gründe sich daher ausschließlich auf das Verschulden des Schuldners.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch keine Folge.

Nach der Darstellung des Verfahrensgangs und des Sachverhalts führte sie im Wesentlichen aus, Gegenstand des Einspruchsverfahrens sei die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Heranziehung des § 156 Abs. 4 IO. Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt habe erstmalig am von der Überschreitung der Versicherungsgrenze und somit vom Eintritt der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG erfahren. Demgegenüber sei die Forderung, um als rechtzeitig zu gelten, bis spätestens zur Zahlungsplantagsatzung anzumelden gewesen. Diese habe am stattgefunden. Somit sei der Sozialversicherungsanstalt die rechtzeitige Anmeldung ihrer Forderung im Insolvenzverfahren nicht möglich gewesen. Der Beschwerdeführer habe nach dem erstinstanzlichen Verfahrensakt auch nachweislich weder eine Meldung nach § 18 GSVG noch eine solche nach § 19 GSVG erstattet, obwohl ihm auf Grund der Höhe der im Einkommensteuerbescheid 2010 ausgewiesenen Einkünfte schon vor Ablauf der steuerlichen Erklärungsfrist hätte klar sein müssen, dass die Versicherungsgrenze eindeutig überschritten werde und ihn daher eine Meldepflicht nach § 18 GSVG treffe. Jedenfalls seien sowohl das Ende der steuerlichen Erklärungsfrist als auch das Datum des Einkommensteuerbescheides zeitlich vor der Zahlungsplantagsatzung gelegen, und es sei dadurch die Meldepflicht begründet worden: Zum einen stamme der Einkommensteuerbescheid 2010 vom und sei der Sozialversicherungsanstalt zum Zeitpunkt der Tagsatzung zur Abstimmung über den Zahlungsplan der Eintritt der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung für den Zeitraum bis nicht bekannt gewesen, zum anderen habe der Beschwerdeführer gegen die ihn nach §§ 18 ff GSVG treffende Meldeverpflichtung über das Vorliegen der Voraussetzungen der Pflichtversicherung verstoßen. Die Nichtanmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren gründe sich daher jedenfalls und ausschließlich auf das Verschulden des Beschwerdeführers als Gemeinschuldner. Damit habe die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt rechtmäßig die Bestimmung des § 156 Abs. 4 IO auf das anhängige Verfahren angewendet und darauf basierend die Beitragsnachforderung ausgesprochen. Dem Einspruchsbegehren, die errechneten Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2010 als Konkursforderung zu qualifizieren und nach Maßgabe des § 197 Abs. 1 und 2 IO quotenmäßig entsprechend dem von der Gläubigergemeinschaft angenommenen Zahlungsplan zu bedienen, habe daher nicht nachgekommen werden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt - eine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Vorauszuschicken ist, dass mit dem Einspruch nach seinem oben wiedergegebenen Inhalt nur Spruchpunkt 6. des erstinstanzlichen Bescheides bekämpft wurde. Die Spruchpunkte 1. bis 5. - die nur feststellende Aussprüche über die Pflichtversicherung, die Beitragsgrundlagen und die Höhe der monatlichen Beiträge und Zuschläge enthielten und daher von vornherein nicht von den Rechtswirkungen des Zahlungsplans berührt sein konnten (vgl. dazu sinngemäß das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/08/0011) - sind somit in Rechtskraft erwachsen.

2. Zwischen den Verfahrensparteien ist nicht strittig, dass die Beitragsforderungen für das Jahr 2010 - ungeachtet der Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2010 erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens - als Insolvenzforderungen (§ 51 IO) zu qualifizieren sind.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt diese Auffassung.

Auszugehen ist dabei von § 46 Abs. 1 Z 2 IO, wonach Masseforderungen u.a. alle die Masse treffenden Steuern, Gebühren, Zölle, Beiträge zur Sozialversicherung und anderen öffentlichen Abgaben sind, wenn und soweit der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt während des Insolvenzverfahrens verwirklicht wird. Daraus ist umgekehrt abzuleiten, dass Beitrags- (und Abgaben )Forderungen, wenn und soweit der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht wird, Insolvenzforderungen sind.

Der "die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt" ist aber bei Beiträgen auf Grund einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG grundsätzlich schon mit der Erzielung von (über der Versicherungsgrenze liegenden) Einkünften im Sinn der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und/oder 23 EStG 1988 auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit verwirklicht, auch wenn mangels Abgabe einer Versicherungserklärung erst im Nachhinein - in der Regel bei Vorliegen des (rechtskräftigen) Einkommensteuerbescheides - die Pflichtversicherung festgestellt und die Entrichtung von Beiträgen vorgeschrieben werden kann; das Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides (oder sonstigen Einkommensnachweises) dient dem Nachweis von Einkünften über der Versicherungsgrenze, stellt aber keine tatbestandsmäßige Voraussetzung für die (Versicherungs- und) Beitragspflicht dar und gehört daher nicht zum diese auslösenden "Sachverhalt" im Sinn des § 46 Abs. 1 Z 2 IO. Insofern schließt sich der Verwaltungsgerichtshof der vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung vom , 3 Ob 215/11f, vertretenen Rechtsansicht an. Die im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/08/0259, zum Ausdruck gebrachte gegenteilige Position hat demgegenüber eine spezielle Konstellation betroffen, in der der Versicherte zunächst gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG von der Pflichtversicherung ausgenommen war und sich erst im Nachhinein herausstellte, dass die dafür maßgebliche Höhe der Einkünfte geringfügig überschritten worden war.

3. Der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt stünde daher gemäß § 197 IO nur die quotenmäßige Befriedigung ihrer Forderung zu, soweit dies der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht, es sei denn, es läge ein Fall des § 156 Abs. 4 IO vor. Dies ist bei der Erlassung eines Leistungsbefehls, mit dem - wie im Beschwerdefall - die rückständigen Beiträge unmittelbar zur Zahlung vorgeschrieben werden, zu berücksichtigen, weil die Erlassung eines solchen Bescheides - anders als die Erlassung eines Feststellungsbescheides, etwa über die Höhe der monatlichen Beiträge - zum Eintreibungsverfahren gehört (vgl. - bezogen auf die Ausfertigung eines Rückstandsausweises und den auf Grund der dagegen erhobenen Einwendungen ergangenen Bescheid - auch das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/08/0011).

Nach § 156 Abs. 4 IO können Gläubiger, deren Forderungen nur aus Verschulden des Schuldners im Sanierungsplan unberücksichtigt geblieben sind, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Bezahlung ihrer Forderungen im vollen Betrag vom Schuldner verlangen. Diese Bestimmung gilt gemäß § 197 Abs. 1 letzter Satz IO auch im Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit der Bestätigung eines Zahlungsplans.

Der Beschwerdeführer bestreitet, dass ihn im Sinn des § 156 Abs. 4 IO ein ausschließliches Verschulden an der Nichtberücksichtigung der Forderung der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt getroffen habe. Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt sind hingegen der Ansicht, dass das alleinige Verschulden beim Beschwerdeführer liege und der Tatbestand des § 156 Abs. 4 IO erfüllt sei.

Für diese Annahme reichen aber die Feststellungen der belangten Behörde nicht aus:

§ 156 Abs. 4 IO setzt voraus, dass die Nichtberücksichtigung ausschließlich durch ein zumindest fahrlässiges Verhalten des Schuldners verursacht wurde. Bereits leichtes Mitverschulden des Gläubigers schließt die Anwendung aus (vgl. Lovrek in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, § 156 Rz 140, und die weiteren Nachweise im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/08/0011).

Dem Beschwerdeführer ist zwar ein Meldeverstoß (§ 18 GSVG) zumindest insofern vorzuwerfen, als er die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt nicht von der Erlassung des - von ihm nicht bekämpften - Einkommensteuerbescheides informiert hat. Die belangte Behörde hat aber nicht geprüft, ob nicht auch die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt ein Verschulden an der nicht rechtzeitigen Anmeldung der Forderung getroffen hat, indem sie es unterlassen hat, eine Datenübermittlung gemäß § 229a Abs. 1 GSVG iVm § 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 107/1998 anzufordern. Angesichts dessen, dass ein Insolvenzverfahren anhängig war, durfte sie sich jedenfalls nicht ohne weiteres damit begnügen, die automatische Datenübermittlung gemäß § 229a Abs. 2 GSVG iVm § 3 der genannten Verordnung abzuwarten. Anders als im Fall, der dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/08/0011, zugrunde lag, musste die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt - mangels eines Hinweises darauf, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit beendet habe - auch damit rechnen, dass der Beschwerdeführer weiterhin der Pflichtversicherung unterlegen ist. Warum der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt dennoch eine rechtzeitige Anforderung der Einkommensteuerdaten nicht möglich oder zumutbar gewesen sein sollte (etwa deswegen, weil der Einkommensteuerbescheid mangels Rechtsmittelverzichts noch nicht rechtskräftig war und dies der Datenübermittlung entgegenstand), wurde weder von der Sozialversicherungsanstalt dargelegt noch von der belangten Behörde festgestellt.

4. Da es somit für die Beurteilung des ausschließlichen Verschuldens des Beschwerdeführers im Sinn des § 156 Abs. 4 IO weiterer Feststellungen bedurft hätte, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Das die Eingabengebühr betreffende Mehrbegehren war im Hinblick auf die sachliche Abgabenfreiheit nach § 46 GSVG abzuweisen.

Wien, am