VwGH vom 23.10.2013, 2010/03/0185
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der Tele2 Telecommunication GmbH in Wien, vertreten durch Hornek Hubacek Lichtenstrasser Epler Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Wildpretmarkt 2-4, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom , Zl W 2/02-274, betreffend Anträge auf Abstellung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (mitbeteiligte Partei:
A1 Telekom Austria AG in 1020 Wien, Lassallestraße 9; weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Hinsichtlich der Vorgeschichte des Beschwerdefalls wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Erkenntnis vom , 2005/03/0002, verwiesen. Mit diesem hat der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der belangten Behörde vom , mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin, der Mitbeteiligten aufzutragen, den Missbrauch ihrer marktbeherrschenden Stellung (der darin bestehe, dass sie der Beschwerdeführerin die Bereitstellung der intern genutzten und am Markt angebotenen Anschlussleistung samt den zugehörigen Nebenleistungen verweigere) abzustellen, abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im fortgesetzten Verfahren wurden, nachdem die Parteien ihre Anträge aufrecht erhalten hatten, von der belangten Behörde die die Endkunden-Zugangsmärkte betreffenden Verfahren M 1/09 und M 2/09 in das gegenständliche Verfahren einbezogen.
Mit dem nun angefochtenen (Ersatz )Bescheid vom wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde möge der Mitbeteiligten nach Aufforderung gemäß § 34 Abs 3 TKG 1997 auftragen, den Missbrauch ihrer marktbeherrschenden Stellung abzustellen, der darin bestehe, dass sie der Beschwerdeführerin die intern genutzte und am Markt angebotene Anschlussleistung samt zugehörigen Nebenleistungen nicht zu nichtdiskriminierenden Bedingungen bereitstelle, und die Mitbeteiligte gemäß § 34 Abs 3 TKG 1997 binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zur Legung eines rechtlich verbindlichen Angebots gemäß dem Antrag der Beschwerdeführerin vom verpflichten, (neuerlich) "gemäß § 91 TKG iVm den Spruchpunkten B.2., B.3. und B.7. der Bescheide M 1/09-86 und M 2/09-86 der Telekom-Control-Kommission vom " ab.
In der Begründung stützte sich die belangte Behörde im Wesentlichen darauf, dass mit den Bescheiden vom festgestellt worden sei, die Mitbeteiligte verfüge auf den Endkundenmärkten für den Zugang von Privat- und Nichtprivatkunden zum öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten über beträchtliche Marktmacht. Ihr seien auf beiden Märkten spezifische Verpflichtungen auferlegt worden, darunter jene zum Anbieten eines Voice over Broadband-Produkts auf Vorleistungsebene, das von alternativen Betreibern auch ohne gleichzeitigen Bezug eines Breitbandinternetprodukts nachgefragt werden könne und ermögliche, nichtdiskriminierend und aus eigener Hand Zugang und Nutzung von Sprachtelefonie in Form von Voice over Broadband anzubieten (Spruchpunkte B.2.1., B.2.2.). Darüber hinaus seien durch Spruchpunkt B.7. in beiden Bescheiden die bislang auf Grund der Bescheide M 1/06-64 und M 2/06-64 bestehenden Verpflichtungen - einschließlich jener zur Legung eines Standardangebots betreffend den Wiederverkauf der Anschlussleistung - aufgehoben worden.
Auf Basis dieser Bescheide bestehe nunmehr keine Grundlage mehr für eine Verpflichtung der Mitbeteiligten zur Legung eines Angebots in Bezug auf den Wiederverkauf der Anschlussleistung (Wholesale Line Rental, WLR). Damit erübrige sich auch eine materielle Auseinandersetzung zur Frage der allfälligen Gleichwertigkeit eines Großhandelsangebots betreffend den Wiederverkauf der Anschlussleistung und eines Angebots in Bezug auf ein VoB-Vorleistungsprodukt.
Die Anträge der Beschwerdeführerin seien daher abzuweisen gewesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde - auch die Mitbeteiligte hat eine Gegenschrift erstattet - in dem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Abweisung der Anträge der Beschwerdeführerin baut insofern auf die Bescheide der belangten Behörde vom , Zlen M 1/09-86 und M 2/09-86, auf, als sie mit der durch die Spruchpunkte B.7. der genannten Bescheide verfügten Aufhebung der seinerzeitigen Verpflichtung der Mitbeteiligten zur Legung eines Angebots zum Wiederverkauf der Anschlussleistung begründet wurde.
Der angefochtene Bescheid wurde damit auf Basis der Bescheide der belangten Behörde vom erlassen und steht mit diesen in einem unlösbaren Zusammenhang. Die genannten Bescheide wurden mit Erkenntnis vom heutigen Tag, 2010/03/0175, 2010/03/0176, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben. Die Aufhebung dieser Bescheide bewirkt, dass die dem nunmehr angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Basis - Fehlen einer Verpflichtung der Mitbeteiligten zur Legung eines Standardangebots betreffend den Wiederverkauf der Anschlussleistung - weggefallen ist, sodass dem angefochtenen Bescheid die Rechtsgrundlage entzogen wurde.
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher schon aus diesem Grund als inhaltlich rechtswidrig.
Er war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.
Wien, am
Fundstelle(n):
MAAAE-71784