VwGH vom 27.01.2011, 2010/03/0181

VwGH vom 27.01.2011, 2010/03/0181

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des HS und der MS, beide in H, beide vertreten durch Dr. Gerhard Taufner, Mag. Johann Huber und Dr. Melanie Taufner, Rechtsanwälte in 3390 Melk, Bahnhofplatz 4, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl LF1-J-139/133-2010, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit nach dem Niederösterreichischen Jagdgesetz 1974, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde im Zusammenhalt mit dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom waren für die Jagdperiode vom bis Jagdgebiete, Jagdgehege, Vorpachtrechte und Abrundungen in der Gemeinde H festgestellt worden.

Mit Spruchpunkt 3. lit a ("Feststellung der Eigenjagd") wurden näher genannte Grundstücke als Eigenjagdgebiet "Jagdgehege G" festgestellt, wobei die Befugnis zur Eigenjagd der M GmbH zustehe.

Weiter heißt es in diesem Spruchpunkt:

"Die Eigenjagd wird in der Form eines Jagdgeheges für die Schalenwildarten Rotwild, Rehwild, Muffelwild geführt.

Dieses Jagdgehege wird gegen das Aus- und Einwechseln der vorgenannten gehegten Schalenwildarten vollkommen abgeschlossen.

Dieser Abschluss wird, wie folgt ausgeführt (z.B. Art, Höhe, Bodenabschluss wie etwa Eingraben bei Schwarzwild, Stehermaterial): Maschendraht 2 Meter, Fußdraht aus Stacheldraht, je nach Gelände 1-2 Kopfdrähte ergibt die Höhe von durchgehend 2,20 - 2,40 Meter. Straßen und Steige werden mit Toren und Rosten gesichert."

Daneben erfolgten mit Spruchpunkt 3. Entscheidungen über Vorpachtrechte und Abrundungen (lit b und c).

In der gegen diesen Bescheid (ua) von den Beschwerdeführern

erhobenen Berufung wird Folgendes ausgeführt:

"Betrifft: Antrag auf Änderung im Bescheid.

(Wildartenvorkommen sowie die Zäunung für ein Jagdgatter der EJ. M GmbH an den gemeinsamen Grenzen zu der EJ. F, EJ. O und einen Teil der Genossenschaftsjagd).

Im Jagdgebietsfeststellungsbescheid vom zugestellt am , Betrifft Jagdgebiet M GmbH. Es wurde ein Jagdgehege für die Schalenwildarten 'Rotwild, Rehwild und Muffelwild' festgestellt. Da in den vorangeführten, angrenzenden Eigenjagdgebieten aber auch jahrzehntelang Gamswild vorhanden war und ist und in den Abschussplänen und Liste geführt wurde und wird ist laut NÖ Jagdgesetz § 7 Absatz 1 für einen schalenwilddichten, gegen Aus- und Einwechseln sicherer Zaun sowie auch eine Vorgabe für Zaunhöhe von mindestens 3m bei Vorhandensein von Gamswild durch das Amt der NÖ Landesregierung und Bezirksratbeirat erlassen worden.

Wir ersuchen die Behörde das Gamswildvorkommen außerhalb vom Jagdgehege der M GmbH zu berücksichtigen und die Zaunhöhe, der derzeit mit 2.2m bis 2.4.m vorgeschrieben wurde auf die von der Behörde vorgegeben Höhe von mindestens 3m wegen Vorkommen von Gamswild im Feststellungsbescheid zu korrigieren.

..."

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß §§ 8, 66 Abs 4 und 73 AVG in Verbindung mit § 12 NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ JG) als unzulässig zurück.

Nach einer Darstellung des wesentlichen Verwaltungsgeschehens führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführer fühlten sich offensichtlich dadurch in ihren Rechten verletzt, dass für das Eigenjagdgebiet "Jagdgehege G" der M GmbH eine Zaunhöhe mit 2,2 m bis 2,4 m vorgeschrieben worden sei. Nach Auffassung der Beschwerdeführer sei wegen des Vorkommens von Gamswild außerhalb des Jagdgeheges die Zaunhöhe auf mindestens 3 m zu korrigieren. Dahinter stehe offensichtlich die Befürchtung, dass in der freien Wildbahn vorkommendes Gamswild in das Jagdgehege einspringen bzw in dem Jagdgehege vorkommendes Gamswild von diesem ausspringen könne und das Jagdgehege damit nicht den Vorschriften des § 7 NÖ JG entspreche.

Ob jemandem Parteistellung zukomme, sei, wenn das Gesetz darüber keine ausdrücklich Bestimmung enthalte, danach zu entscheiden, ob der Betreffende möglicherweise in seiner Rechtssphäre unmittelbar beeinträchtigt werde. Beim Verfahren zur Feststellung der Jagdgebiete handle es sich um ein Mehrparteienverfahren, wobei ein Recht des Eigenjagdberechtigten, gegen die Anerkennung gleichartiger Jagdbefugnisse benachbarter Grundeigentümer mit Einwendungen aufzutreten, aus dem NÖ JG nicht ersichtlich sei; Parteistellung komme - neben der Jagdgenossenschaft - nur den eine Eigenjagd für sich selbst beanspruchenden Personen zu (unter Hinweis auf das hg Erkenntnis vom , Zl 93/03/0092).

Nach Auffassung der belangten Behörde gehörten die Feststellung des Jagdgeheges "G" und die damit verbundenen Eigenschaften im Sinne des § 7 NÖ JG nicht zu den Angelegenheiten, die geeignet seien, die unmittelbare Rechtssphäre der Beschwerdeführer zu deren Nachteil zu beeinträchtigen. Die Folge eines zu niedrigen Zaunes sei, dass aus dem Jagdgehege möglicherweise einzelne Stück Gamswild ein- oder ausspringen. Eine damit einhergehende mögliche Vermischung des Gamswildbestandes beeinträchtige die Beschwerdeführer insofern nicht in ungewöhnlichem Maße, als Vermischungen der Gamswildpopulationen auch durch Zuzug aus anderen nicht eingezäunten Eigenjagden stattfinden könnten bzw es auch zur Abwanderung der vorhandenen Population in andere Jagdgebiete kommen könne. Ein rechtliches Interesse der Beschwerdeführer sei daher zu verneinen, weshalb ihnen keine Parteistellung zukomme.

Die Berufung sei daher gemäß § 66 AVG mangels Parteistellung als unzulässig zurückweisen gewesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde erwogen:

1. Die maßgebenden Bestimmungen des Niederösterreichischen Jagdgesetzes 1974, LGBl 6500-0, idF LGBl 6500-25, lauten - auszugsweise - wie folgt:

"§ 7

Jagdgehege

(1) Die Befugnis zur Eigenjagd steht auch dem Eigentümer einer zusammenhängenden Grundfläche von mindestens 115 ha zu, welche der Wildhege gewidmet und hiefür geeignet ist und die gegen das Aus- und Einwechseln des gehegten Schalenwildes vollkommen abgeschlossen wird (Jagdgehege). Die Sondervorschriften betreffend Jagdgehege gelten für diese Flächen erst mit Beginn des Jagdjahres, das der Fertigstellung der schalenwilddichten Einfriedung folgt. Die Fertigstellung ist der Behörde unverzüglich zu melden.

(2) Werden Jagdgehege anerkannt bzw. Gehege nach § 3a errichtet bzw. bewilligt und liegen die hiefür verwendeten Flächen innerhalb solcher Flächen, für welche die Zuerkennung der Eigenjagdbefugnis anerkannt wird, sind die außerhalb der Jagdgehege bzw. Gehege nach § 3a gelegenen Flächen für sich allein auf das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 6, 9 und 15 zu prüfen.

(3) Für die in einem Jagdgehege gehaltenen Wildarten müssen:

o ausreichende natürliche oder künstliche Fütterungsmöglichkeiten und

o geeignete Biotope

vorhanden sein. Die Zahl der gehaltenen Wildtiere muß diesen Voraussetzungen und der Sozialstruktur der jeweiligen Wildarten entsprechen.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Verminderung des Wildstandes verfügen, wenn die Vorraussetzungen nach Abs. 3 nicht erfüllt sind. Maßnahmen nach den §§ 99 und 100 bleiben davon unberührt.

(5) Entspricht ein Jagdgehege nicht mehr den gesetzlichen Erfordernissen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Anerkennung als Jagdgehege zu widerrufen und die Flächen für die restliche Dauer der Jagdperiode als Eigenjagdgebiet anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen der §§ 6 und 9 gegeben sind.

§ 12

Feststellung der Eigenjagd- und Genossenschaftsjagdgebiete

(1) Grundeigentümer haben ihren Anspruch auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd (§§ 6 und 7) für die kommende Jagdperiode binnen 6 Wochen nach dem 30. Juni des vorletzten Jagdjahres der laufenden Jagdperiode zu beantragen. Der Antrag hat die beanspruchten Vorpachtrechte und eventuelle Abrundungen zu enthalten. Dem Antrag sind beizulegen:

o ein Grundstücksverzeichnis, aus dem alle Grundstücke mit ihrer Bezeichnung und Größe ersichtlich sind,

o Grundbuchsauszüge, die nicht älter als drei Monate sind, ein Katasterplan, aus dem die zur Eigenjagd beantragten Grundstücke ersichtlich sind.

o Ein Katasterplan, aus dem die zur Eigenjagd beantragten

Grundstücke ersichtlich sind.

...

(3) Nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 hat die Bezirksverwaltungsbehörde auszusprechen,

1. welche Grundstücke als Eigenjagdgebiete anerkannt werden, welches Flächenausmaß die einzelnen Gebiete aufweisen und wem die Befugnis zur Eigenjagd darauf zusteht (Eigenjagdberechtigter),

2. daß die verbleibenden Grundstücke mit der ziffernmäßig anzugebenden Gesamtfläche das Genossenschaftsjagdgebiet bilden.

..."

2. Die Beschwerde wendet sich ihrem ganzen Inhalt nach gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass die Bestimmung der Zaunhöhe des Jagdgeheges G subjektiv-öffentliche Rechte der Beschwerdeführer nicht berühre. Diese führen dazu Folgendes aus:

"Es geht somit hier nicht um persönliche wirtschaftliche Interessen, sondern um die Einhaltung von Vorschriften, die jeden Betreiber eines Wildgatters treffen. Es kann nicht sein, dass unterschiedliche Auflagen erteilt werden, weil dies zur Konsequenz hätte, dass Gamswild in das Wildgatter einwechselt und für diesen Bereich kein Abschussplan existiert. Gamswild dürfte in diesem Wildgatter gar nicht gehalten werden und darf daher auch gar nicht einwechseln.

Wir fühlen uns nicht nur durch den Bescheid insofern in unseren Rechten beeinträchtigt, als bei einer Zaunhöhe von 2,2 bis 2,4 Meter Gamswild ein- und auswechselt daher unser Jagdinteresse beeinträchtigt wird, sondern sind objektiv gesehen Wildzäune von 2,2 bis 2,4 m zu niedrig, um das nach den gesetzlichen Vorschriften für das Bestehen von Wildgattern notwendige Verhindern des Ein- und Auswechselns von Wild erreichen zu können.

Dies hat nun zur Konsequenz, dass einerseits das Ein- und Auswechseln von Rehwild, Muffelwild und Rotwild verhindert wird, andererseits durch die zu geringe Zaunhöhe Gamswild einwechselt, wofür das Gatter allerdings gar nicht angemeldet ist. Wenn das Jagdgatter nicht entsprechend eingezäunt ist, würde sogar eine Aufhebung des Jagdgatters von der Behörde vorgeschrieben sein müssen. Es ist nunmehr insofern ein Widerspruch zwischen den ursprünglichen Ansichten der Jagdbehörde, dass der Zaun eines Gatters eine Mindesthöhe von 3 Meter aufweisen muss, zu dem nunmehrigen Feststellungsbescheid mit einer Zaunhöhe von 2,2 bis 2,4 Meter gegeben, sodass in Zukunft wohl ein Streit darüber ausbrechen wird, welche Zaunhöhe nun tatsächlich notwendig ist. In weiterer Folgte stellt sich dann die Frage, was eigentlich mit dem Gamswild, wenn keine Genehmigung für das Halten von Gamswild im Gatter besteht, passieren soll. Ansich müsste dann für das Gesamtwild ein Abschussplan vorgelegt werden. Grundsätzlich muss ja das Gatter schalenwilddicht sein.

Wie dem Feststellungsbescheid zu entnehmen ist, haben die Mwerke die Absicht, einen Abschussplan für Gamswild aufzulegen. Alleine die Tatsache, dass die Mwerke diese Absicht angezeigt haben, beweist ja schon, dass weder die Absicht besteht, das Gatter schalenwilddicht zu machen, noch tatsächlich eine Schalenwilddichtheit gegeben ist, sonst wäre ein derartiger Abschussplan gar nicht notwendig. Die nunmehr beabsichtigen Gesetzesänderungen können auf diesem Bescheid nicht zur Anwendung kommen, sodass von der derzeitigen gesetzlichen Lage ausgegangen werden muss.

Das Vorkommen vom Gämsen im Jagdgebiet setzt daher voraus, wie im § 7 NÖ Jagdgesetz festgehalten, dass alles im Jagdgebiet vorkommende und zur Hege verpflichtende Schalenwild gegen das Ein- und Auswechseln vollkommen abgeschlossen zu sein hat. Der Zaun muss daher auch für Gamswild schalenwilddicht hergestellt werden.

Es würde sich somit um eine rechtswidrige Handlung der Betreiber des Wildgatters handeln, würde in diesem unzulässigerweise Gamswild gehalten werden.

Wie in der Entscheidung des entschieden wurde, kommt eine Parteistellung im Verfahren zur Anerkennung von Eigenjagdbefugnissen über den beanspruchenden Personen einerseits und den Jagdgenossenschaften andererseits, welchen letztlich alle nicht zu einem Eigenjagdgebiet zählenden Grundflächen zufallen, eine ähnliche Konstellation ist auch im vorliegenden Fall gegeben. Auch als angrenzender Jagdberechtigter besteht ein über den Einzelfall hinausgehendes öffentliches Interesse an der Einhaltung der für das Errichten von Wildgattern geltenden Bestimmungen und Einhaltung der Normen zum ordnungsgemäßen Betrieb eines Wildgatters. Es kann daher nicht plötzlich durch einen Bescheid über Feststellung des Jagdgebietes mit Auflagen agiert werden, den Vorgaben des Jagdgesetzes widersprechen, womit ein Gehege von Wildtieren nicht mehr garantiert ist und die Jagdausübung beeinträchtig wird. Es dürfte somit ja in diesem Wildgatter nicht einmal einen Abschuss von Gamswild geben, weil es gar nicht zulässig ist, Gamswild zu halten. Die Erhaltung eines gesunden Wildbestandes ist auf dieser Basis weder für die Beschwerdeführer noch für die Betreiber des Wildgatters möglich.

Damit sind Interessen verletzt, die über den Einzelfall hinausgehen und daher auch eine Parteistellung der Beschwerdeführer rechtfertigen."

3. Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt.

Im Beschwerdefall ist lediglich zu entscheiden, ob den Beschwerdeführern in dem in Rede stehenden Verfahren Parteistellung zukommt oder nicht (die belangte Behörde hat keine inhaltliche Entscheidung über die Berufung getroffen, sondern diese zurückgewiesen).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem von den Beschwerdeführern angeführten Erkenntnis vom , Zl 93/03/0092, ausgeführt hat, haben im Verfahren zur Feststellung der Jagdgebiete nach § 12 NÖ JG jedenfalls Grundeigentümer, die die Befugnis zur Eigenjagd beanspruchen, sowie die betroffene Jagdgenossenschaft Parteistellung; es handelt sich somit um ein Mehrparteienverfahren, was aber noch nicht bedeutet, dass jede der vom Bescheid in den einzelnen Punkten betroffenen Parteien auch in den übrigen Punkten, in denen ihr rechtliches Interesse nicht unmittelbar berührt wird, Parteistellung hat. Da die Berechtigung eines Eigenjagdberechtigten zur Ausübung der Eigenjagd auf dem in seinem Eigentum stehenden Grundbesitz durch einen Spruchpunkt, mit dem das Eigenjagdgebiet eines anderen Eigenjagdberechtigten für den in dessen Eigentum stehenden Grundbesitz festgestellt wird, nicht berührt wird, und ferner ein Recht des Eigenjagdberechtigten, gegen die Anerkennung gleichartiger Jagdbefugnisse benachbarter Grundeigentümer mit Einwendungen aufzutreten, im NÖ JG nicht ersichtlich ist, kommt einem Eigenjagdberechtigten keine Parteistellung im Verfahren zur Anerkennung von Eigenjagdbefugnissen eines anderen Eigenjagdwerbers zu.

Der Verwaltungsgerichtshof hat auch schon ausgeführt, dass im Verfahren über die Bewilligung eines Zuchtgeheges nach § 7 Abs 4 und 5 NÖ JG der Jagdgenossenschaft kein subjektives Recht in Bezug auf die Bewilligung des Zuchtgeheges zukommt (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 94/03/0077), und dass im Verfahren zur Bewilligung eines Wildwintergatters nach § 87b NÖ JG Dritten, wie etwa Jagdausübungsberechtigten in angrenzenden Jagdgebieten, subjektiv-öffentliche Rechte nicht zukommen (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2004/03/0208).

Nichts anderes gilt im Beschwerdefall: Mit dem von den Beschwerdeführern durch Berufung angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid wurde im Verfahren zur Feststellung der Jagdgebiete nach § 12 NÖ JG eine Festlegung über die Höhe der Einfriedung des von einem Dritten beantragten Jagdgeheges getroffen.

§ 7 Abs 1 NÖ JG verlangt, dass ein Jagdgehege gegen das Aus- und Einwechseln des gehegten Schalenwildes vollkommen abgeschlossen wird.

§ 7 Abs 3 NÖ JG normiert weiters, dass für die in einem Jagdgehege gehaltenen Wildarten ausreichende natürliche oder künstliche Fütterungsmöglichkeiten und geeignete Biotope vorhanden sein müssen und die Zahl der gehaltenen Wildtiere diesen Voraussetzungen und der Sozialstruktur der jeweiligen Wildarten entsprechen muss.

Diesen Bestimmungen ist nicht zu entnehmen, dass Dritten, etwa Jagdausübungsberechtigten in angrenzenden Jagdgebieten wie den Beschwerdeführern, subjektiv-öffentliche Rechte in diesem Verfahren zukämen. Allfällige Interessen der Beschwerdeführer in Bezug auf die Errichtung des Jagdgeheges sind vielmehr als bloß tatsächliche Interessen anzusehen und können ihre Parteistellung in diesem Verfahren nicht begründen.

Die belangte Behörde hat daher zutreffend erkannt, dass den Beschwerdeführern keine Parteistellung zukommt.

4. Da also schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am