VwGH vom 27.02.2013, 2010/03/0177

VwGH vom 27.02.2013, 2010/03/0177

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des C P in R, vertreten durch Dr. Erich Kaltenbrunner, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Aubergstraße 63, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl Agrar-446032/7-2010-Le/Scw, betreffend Maßnahmen zur Vorkehrung gegen Wildschäden (mitbeteiligte Parteien: 1. Jagdgesellschaft S z.Hd. des Jagdleiters H T in S,

2. Jagdgenossenschaft P z.Hd. der Obfrau des Jagdausschusses R A in P), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

A. Angefochtener Bescheid

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems (BH) vom wurde die erstmitbeteiligte Partei als Jagdausübungsberechtigter der Genossenschaftsjagd P verpflichtet, zugunsten der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Baumbestände näher bezeichnete Schutzmaßnahmen zu treffen. Im Einzelnen wurde ihr vorgeschrieben, "wie im Befund und Gutachten vom samt Beilagen (wesentliche Bestandteile dieses Bescheides) des forsttechnischen Sachverständigen beschrieben,

I. im Gebiet laut der beiliegenden Kartendarstellung mit einer Größe von ca. 463 ha vom 1. Mai bis 31. Jänner der Jagdjahre 2010/2011 bis 2012/2013 einen Zwangsabschuss auf Rotwild unter der Aufhebung der Klasseneinteilung in der Höhe von jährlich mindestens 22 Stück durchzuführen. Auf die Abschussmeldungen ist für die Abschüsse im Zwangsabschussgebiet der Vermerk 'ZA' anzubringen.

II. Die schälgefährdeten Stangenhölzer auf den Grundstücken 466/3, 370, 372/11, 374 und 375, KG S, sind auf Kosten des Jagdausübungsberechtigten mittels handelsüblicher Schälschadensgewebe bis zu einer Stammhöhe von ca. 2 m zu schützen. Die Schutzmaßnahmen haben auf den bereits ausgezeigten Z-Stämmen nach vorhergehender fachgerechter Astung zu erfolgen. Die fachgerechte Astung hat durch einen glatten Schnitt mit scharfem Werkzeug (keine Motorsäge) zu erfolgen."

Die BH stützte den Spruchpunkt II. ihres Bescheides erkennbar auf § 64 Abs 2 des Oö Jagdgesetzes, LGBl Nr 32/1964 (JG). Der forstfachliche Sachverständige legte in seinem Gutachten näher dar, dass auf den gegenständlichen Flächen eindeutig eine Gefährdung des Bewuchses durch jagdbare Tiere vorliege.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der gegen den Spruchpunkt II. des genannten BH-Bescheides von der erstmitbeteiligten Partei eingebrachten Berufung gemäß § 64 Abs 2 JG iVm § 66 Abs 4 AVG teilweise Folge gegeben und der Spruchpunkt II. des BH-Bescheides mit der Maßgabe geändert, dass dieser wie folgt lautet:

"II. Die schälgefährdeten Stangenhölzer auf den Grundstücken 466/3, 370, 372/11, 374 und 375, KG S, sind auf Kosten des Jagdausübungsberechtigten mittels handelsüblicher Schälschadensgewebe bis zu einer Stammhöhe von ca. 2 m zu schützen. Die Schutzmaßnahmen haben auf den bereits ausgezeigten Z-Stämmen nach vorhergehender Stummelastung zu erfolgen. Diese Stummelastung kann mittels Motorsäge durchgeführt werden, wenn die verbleibenden Aststummeln bei den grünen Ästen eine Länge von mindestens 12 cm aufweisen."

Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes festgehalten: Die Berufung wende ein, vom Jagdausübungsberechtigten durchzuführende Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Schälschäden dürften keine Astung (Wertastung) durch den Jagdausübungsberechtigten beinhalten. Der jagdfachliche Amtssachverständigen habe in seiner Stellungnahme vom unter Berufung auf den durchgeführten Lokalaugenschein am ((gemeinsam mit dem Landesjagdbeirat)) und nach Wiedergabe des Spruchs des BH-Bescheides sowie der Berufung Folgendes ausgeführt:

"Gemäß den Erhebungen des Forsttechnischen Dienstes der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf wurden im südlichen (richtigerweise nordwestlichen) Bereich des Grst.Nr. 466/3, KG S (Eigentümer … (der Beschwerdeführer)), Schälschäden auf einer Fläche von 0,85 ha festgestellt. Rund 80 % der Bäume wiesen Altschälung und 9 % Neuschälung auf. Unmittelbar angrenzend an diese Schadfläche befindet sich eine ca. 0,8 ha große Fichtendickung, die derzeit ungeschält ist. In diesem Bestand beginnt die natürliche Astreinigung in den nächsten Jahren, sodass für diesen Bestand ein erhebliches Schälrisiko entstehen wird. Weiters wurden Schälschäden im Bereich der Parzellen Nr. 370, 372/11, 374 und 375, KG S, auf einer Fläche von 1,5 ha festgestellt. 60 % der Bäume wiesen Altschälung und 7 % Neuschälung auf.

Aufgrund dieses Umstandes wurde seitens des Forsttechnischen Dienstes der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf mit Schreiben vom Befund und Gutachten erstattet, wobei gemäß der Richtlinie des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom eine flächenhafte Gefährdung des Bewuchses durch jagdbare Tiere gemäß § 16 Abs. 5 Forstgesetz auf einer Fläche von 2,35 ha festgestellt wurde. Eine flächenhafte Gefährdung des Bewuchses durch Schälschäden liegt in Wäldern mit Nutz-, Wohlfahrts- und Erholungsfunktion als Leitfunktion jedenfalls dann vor, wenn durch jagdbare Tiere auf einer Fläche von mehr als 0,5 ha Schälschäden in einem solchen Ausmaß verursacht wurden, dass die gegenwärtige Überschirmung durch ungeschälte Stämme 6 Zehntel der vollen Überschirmung nicht erreicht. Falls mindestens 6 % der bisher ungeschädigten Stämme in den letzten 3 Jahren geschält wurden und der Gesamtschaden (alte und neue Schälschäden) die Grenzwerte der Richtlinie überschreitet, so ist eine flächenhafte Gefährdung gegeben.

Anlässlich des Lokalaugenscheines am wurde das Vorliegen einer flächenhaften Gefährdung des Bewuchses durch jagdbare Tiere und auch die Notwendigkeit des Anbringens von Schälschutznetzen an den insgesamt rd. 850 Stück ausgezeigten Z-Bäumen in keinster Weise in Frage gestellt.

Auffassungsunterschiede waren nur über die Durchführung der Astung gegeben.

Im Befund des Forsttechnischen Dienstes der Bezirkshautmannschaft Kirchdorf vom ist diesbezüglich Folgendes ausgeführt:

'Seitens der Bezirksforstinspektion wurden im Randbereich der beiden Schadensflächen in Absprache mit … (dem Beschwerdeführer) Musterastungen durchgeführt. (Der Beschwerdeführer) … gibt an, dass er einer fachgerechten Astung durch den Jagdausübungsberechtigten gemäß den geasteten Musterexemplaren zustimmt. Die Bereiche der bereits geasteten Stämme sind in den beiliegenden Lagepläne im Maßstab 1 : 1.500 durch gelbe Punkte dargestellt. Herr H T wurde auf die richtige Schnittführung bei der Astung (siehe Beilage) hingewiesen. Besonderer Wert ist auf einen glatten Schnitt durch scharfe Werkzeuge (Astschere, Astungssäge) zu legen, um eine rasche Überwallung der Schnittwunden zu fördern. Eine 'Stummelung' der Äste mit der Motorsäge kann nicht als fachgerechte Astung gewertet werden. In der Literatur (J. Klädtke, Ch.Yue 1997, Wachstumsreaktion bei Fichte nach Grünastung) wird angegeben, dass bei einer Grünastung von bis zu 50 % der grünen Krone keine signifikanten Auswirkungen auf den Höhenzuwachs zu erwarten sind. Der Stärkenzuwachs zeigt einen deutlichen Rückgang, der aber bereits nach 2-3 Jahren wieder abklingt. In den höheren Schaftregionen wurde allerdings keine Reaktion auf den Stärkenzuwachs durch die Grünastung festgestellt'. Zugleich wurde diesem Befund ein Merkblatt der FVA Baden Württemberg über 'Wertästung' beigeschlossen.

Ziel einer Wertastung ist die Steigerung des astfreien Blochholzanteiles, wobei der astfreie Teil rd. 2 Drittel des Erntedurchmessers erreichen soll. Zur möglichst raschen Überwallung der Schnittwunde ist bei der Wertastung auf einen möglichst glatten Schnitt durch scharfe Astungswerkzeuge wie Astschere oder Astsäge besonders Wert zu legen. Da bei Nadelholz die übliche Blochlänge 4 m beträgt, muss die Wertastung auch in diesem gesamten Bereich vorgenommen werden. Mit vorerwähntem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf wurde dem Jagdausübungsberechtigten aufgetragen, die bereits ausgezeigten Z-Stämme mittels handelsüblicher Schälschadensgewebe bis zu einer Stammhöhe von ca. 2 m zu schützen. Eine fachgerechte Astung im Sinne einer Wertastung nur bis zu einer Stammhöhe von 2 m führt jedoch bei einer üblichen Blochlänge von 4 m zu keinerlei Werterhöhung, da die Restlänge des Bloches wiederum ungeastet ist.

Im gegenständlichen Fall ist es notwendig, die Äste bei den ausgezeigten Z-Bäumen in der Form zu entfernen, dass das Anbringen der Schälschutznetze möglich ist. Eine Astungstechnik entsprechend den Regeln einer Wertastung zu fordern, ist aus jagdfachlicher Sicht nach den Bestimmungen des Jagdgesetzes nicht gedeckt. Die Astung bzw. das Einkürzen der Äste ist im gegenständlichen Fall so durchzuführen, dass einerseits keine Schädigung der Bäume erfolgt und andererseits das Anbringen der Schälschutznetze ermöglicht wird. Dazu ist die 'Stummelastung' eine geeignete Maßnahme. Dabei ist jedoch unbedingt zu beachten, dass die Aststummel bei den grünen Ästen eine Länge von mindestens 12 cm aufwiesen. Bei dieser Länge der Aststummeln kann die Astung auch mittels Motorsäge durchgeführt werden, da die Erreichung eines möglichst glatten Schnittes dabei nicht notwendig ist. Bei der vorerwähnten Länge der Aststummel ist ein Eindringen von Rotfäulepilzen weitestgehend auszuschließen. Auch (der Beschwerdeführer) … hat anlässlich des Lokalaugenscheines dieser durch den Jagdausübungsberechtigten durchzuführenden Stummelastung mittels Motorsäge zugestimmt.

Es wird vorgeschlagen, den Spruchabschnitt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf, ForstR10-59-2009 vom wie folgt abzuändern:

Die schälgefährdeten Stangenhölzer auf den Grst.Nr. 466/3, 370, 372/11, 374 und 375, KG S, sind auf Kosten des Jagdausübungsberechtigten mittels handelsüblicher Schälschadensgewerbe bis zu einer Stammhöhe von ca. 2 m zu schützen. Die Schutzmaßnahmen haben auf den bereits ausgezeigten Z-Stämmen nach vorhergehender Stummelastung zu erfolgen. Diese Stummelastung kann mittels Motorsäge durchgeführt werde, wenn die verbleibenden Aststummeln bei den grünen Ästen eine Länge von mindestens 12 cm aufweisen. …."

Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme vom Folgendes ausgeführt:

"Wie in der jagfachlichen Stellungnahme betreffend Zwangsabschusses festgehalten wurde: in den letzten Jahren seien bereits 85% des vorgeschriebenen Abschusses aufgrund der Vorkommnisse der Schälschäden auf diesen Flächen getätigt worden. Daraus geht hervor, dass die Jägerschaft schon länger von dieser Waldverwüstung wusste, es aber nicht der Mühe wert fand, mit mir Kontakt aufzunehmen.

Weiters ersuche ich um Richtigstellung der auf Parz.: 446/3 gelegenen Fichtendickung, welche von Ihnen irrtümlich als ungeschält bezeichnet wurde, von der Forstabteilung der BH Kirchdorf jedoch schon teilweise geschält erkannt worden ist."

Im nordwestlichen Bereich des Grundstückes Nr 466/3, KG S, des Beschwerdeführers seien Schälschäden auf einer Fläche von 0,85 ha festgestellt worden. Rund 80 % der Bäume würden Altschälung, 9 % würden Neuschälung aufweisen. Unmittelbar angrenzend an diese Schadfläche befinde sich eine ca 0,8 ha große Fichtendickung. In diesem Bestand beginne die natürliche Astreinigung in den nächsten Jahren, sodass für diesen Bereich ein erhebliches Schälrisiko entstehen werde. Weiters seien Schälschäden im Bereich der Parzellen Nr 370, 372/11, 374 und 375m, KG S, auf einer Fläche von 1,5 ha festgestellt worden, 60 % der Bäume würden Altschälung und 7 % würden Neuschälung aufweisen.

Um das Anbringen der Schälschutznetze zu ermöglichen, sei es nötig, die Äste bei den ausgezeigten Z-Bäumen zu entfernen. Die Astung bzw das Einkürzen der Äste sei im gegenständlichen Fall so durchzuführen, dass einerseits keine Schädigung der Bäume erfolge und andererseits das Anbringen der Schälschutznetze ermöglicht werde. Dazu sei (insbesondere auf Grund der schlüssigen, nachvollziehbaren Ausführungen des jagdfachlichen Amtssachverständigen) die "Stummelastung" eine geeignete Maßnahme, wobei zu beachten sei, dass die Aststummel bei den grünen Ästen eine Länge von mindestens 12 cm aufwiesen. Bei dieser Länge der Aststummeln könne die Astung auch mittels Motorsäge durchgeführt werden, weil die Erreichung eines möglichst glatten Schnitts dabei nicht notwendig und das Eindringen von Rotfäulepilzen weitestgehend ausgeschlossen sei.

B. Beschwerdeverfahren

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, diesen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

C. Erwägungen

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen in § 64 JG lauten:

"§ 64

Abhalten des Wildes; Wildschadenverhütung.

(1) Der Grundbesitzer und der Jagdausübungsberechtigte, dieser jedoch nur im Einvernehmen mit dem Grundbesitzer, sind befugt, das Wild von den Kulturen durch Schutzmaßnahmen abzuhalten und zu diesem Zwecke Zäune, Gitter, Mauern und dergleichen zu errichten (Flächenschutz) oder einen Einzelpflanzenschutz durch geeignete Schutzmittel durchzuführen.

(2) Erleidet ein landwirtschaftlicher Betrieb durch Wildschäden an den Kulturen laufend schwere Einbußen am Ertrag, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag des Geschädigten oder der Bezirksbauernkammer nach Anhören des Bezirksjagdbeirates den Jagdausübungsberechtigten zu verhalten, die notwendigen Schutzmaßnahmen (Abs. 1) vorzukehren oder den Wildstand zu vermindern (§ 49 Abs. 2)."

2. Die beiden ersten Absätze des § 64 JG sehen Schutzmaßnahmen für landwirtschaftliche Kulturen vor (vgl etwa , VwSlg 10.307 A). Die durch § 64 Abs 2 JG angeordnete Rechtsfolge besteht darin, dass die Behörde den Jagdausübungsberechtigten verhält, die notwendigen Schutzmaßnahmen vorzukehren oder den Wildstand zu vermindern. Diese Bestimmung verfolgt eine möglichst effektive Verhütung von Wildschäden. Diesem Zweck entsprechend ist sie (vgl ) dahingehend auszulegen, dass die Maßnahmen, die die Jagdbehörde dem Jagdausübungsberechtigten - je nach den jagd- und forstfachlichen Erfordernissen - aufzuerlegen hat, ausschließlich in Maßnahmen nach § 64 Abs 1 JG (auf den § 64 Abs 2 leg cit verweist) oder ausschließlich in der Verminderung des Wildstandes nach § 49 Abs 2 JG oder in einer Kombination dieser Maßnahmen bestehen können.

3.1. Die Beschwerde stellt nicht in Abrede, dass an den schälgefährdeten Stangenhölzer Schälschutznetze anzubringen sind, sie wendet sich aber gegen die von der Berufungsbehörde vorgesehene Form der Astung. Wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich einwendet, die Entscheidung der belangten Behörde sei bezüglich der Beweisergebnisse des Verwaltungsverfahrens nicht nachvollziehbar, übersieht sie, dass die Behörde ihre Beurteilung auf die (oben wiedergegebenen) Ausführungen des jagdfachlichen Sachverständigen im Berufungsverfahren stützt, der seinerseits auf die Stellungnahme des forstfachlichen Sachverständigen im Verfahren vor der Erstbehörde Bezug nahm. Das Gutachten des jagdfachlichen Amtssachverständigen steht entgegen der Beschwerde bezüglich der Stummelung nicht in Widerspruch mit der Stellungnahme des forstfachlichen Gutachtens, zumal auch der jagdfachliche Amtssachverständige eine Stummelung mittels der Motorsäge nur unter besonderen Voraussetzungen (wenn nämlich die verbleibenden Aststummel bei den grünen Ästen eine Länge von mindestens 12 cm aufweisen) für fachlich tragbar erachtete und der forstfachliche Amtssachverständige im Verfahren vor der BH sich nicht auf diese besonderen Voraussetzungen bezog.

Wenn der Beschwerdeführer weiters ins Treffen führt, die Auffassung des jagdfachlichen Amtssachverständigen, dass durch eine Stummelastung bei Belassung von Aststummeln in der Länge von zumindest 12 cm mittels Motorsäge ein Eindringen des Rotfäulepilzes weitgehend auszuschließen sei, stelle sich als unbegründet dar und könne die angeordnete Schutzmaßnahme nicht rechtfertigen, zumal bei dieser Vorgangsweise andere Schäden mit Auswirkungen auf die Qualität des Holzes nicht ausgeschlossen werden könnten, ist für ihn nichts zu gewinnen: Es gelingt ihm damit nicht, eine Unschlüssigkeit des für den Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der ihm diesbezüglich zukommenden Kontrolle (vgl insbesondere das Erkenntnis eines verstärkten Senats vom , 85/02/0053) nachvollziehbaren Gutachtens dieses Sachverständigen aufzuzeigen; der Beschwerdeführer hätte somit, um eine solche Unschlüssigkeit aufzuzeigen, diesem Gutachten im Verwaltungsverfahren auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten müssen, was aber nicht geschehen ist (vgl dazu etwa ). Vor diesem Hintergrund macht der Beschwerdeführer auch nicht mit Erfolg geltend, dass es sich bei der unter Spruchpunkt II. im bekämpften Bescheid angeordneten Maßnahme um keine notwendige Schutzmaßnahme iSd § 64 Abs 2 JG handle. Bei der Behauptung, dass bei Belassen von zumindest 12 cm langen Aststummeln die ordnungsgemäße Anbringung eines handelsüblichen Schälschadengewebes kaum möglich wäre, handelt es sich ferner um eine bloße Vermutung, mit der eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides nicht aufgezeigt werden kann. Damit kann schließlich keine Rede davon sein, dass die belangte Behörde bei ihrer Beurteilung ein willkürliches Verhalten gesetzt hätte.

3.2. Mit dem Einwand, die belangte Behörde hätte dem Beschwerdeführer von der Berufung entgegen dem § 65 AVG keine Mitteilung gemacht und es sei ihm deshalb die Möglichkeit genommen worden, eine auf die Berufungspunkte abstellende Stellungnahme abzugeben, macht die Beschwerde schon deswegen keinen relevanten Verfahrensmangel geltend, weil diesbezüglich nicht konkret dargetan wird, welches Vorbringen er bei Unterbleiben des behaupteten Verfahrensmangels erstattet hätte, das die belangte Behörde zu einem anderen (für den Beschwerdeführer günstigeren) Ergebnis hätte führen können (vgl etwa ).

3.3. Die Behauptung, dass im Wege der Stummelastung vorgenommene Schutzmaßnahmen zur Beschädigung von Bäumen geführt hätten, kann eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht dargetan werden, zumal eine allfällige nicht ordnungsgemäße Umsetzung der mit diesem Bescheid verfügten Maßnahmen eine Rechtswidrigkeit des Bescheides selbst nicht aufzuzeigen vermag.

4. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am