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VwGH vom 22.11.2005, 2005/03/0028

VwGH vom 22.11.2005, 2005/03/0028

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des E L in P, vertreten durch DI Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 34, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom , Zl. WA 338/2002, betreffend Aufhebung eines Waffenverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Waffenverbotes im Instanzenzug gemäß § 68 Abs 1 AVG iVm § 12 Abs 7 Waffengesetz 1996 (WaffG) - wegen entschiedener Sache - zurückgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, gegen den Beschwerdeführer sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz (BH) vom ein Waffenverbot erlassen worden. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen, nachdem ein vom Beschwerdeführer am vorgelegtes waffenpsychologisches Gutachten eine überhöhte Neigung des Beschwerdeführers zum unvorsichtigen Gebrauch oder zur leichtfertigen Verwendung von Waffen insbesondere unter psychischen Belastungsbedingungen nicht ausgeschlossen und der Beschwerdeführer sodann seine Berufung gegen diesen Bescheid zurückgezogen habe. Mit Eingabe vom habe der Beschwerdeführer die Aufhebung des Waffenverbotes beantragt. Jedoch sei der Beobachtungszeitraum von einigen Monaten zu kurz, um eine Aufhebung des Waffenverbotes in Betracht ziehen zu können. Demnach sei es nicht rechtswidrig gewesen, den Antrag des Beschwerdeführers (mit dem Erstbescheid vom ) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 12 Abs 7 WaffG ist ein Waffenverbot von der Behörde, die dieses Verbot in erster Instanz erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.

Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs 2 bis 4 findet.

2. § 12 Abs 7 WaffG verpflichtet die Behörde bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages, unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe, des Verhaltens des Beschwerdeführers seit seiner Anlasstat und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes zu prüfen, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß § 12 Abs 1 WaffG im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch aufrecht ist. Bei der Beurteilung des Weiterbestehens der Gefährdungsprognose hat die Behörde vor allem das Verhalten des Beschwerdeführers seit seiner Anlasstat zu berücksichtigen und allfällige in diesem Zeitraum liegende, für die weiter andauernde Aktualität der Prognose relevante Umstände festzustellen. Bei Fehlen derartiger Umstände, also bei einem "Wohlverhalten" des Beschwerdeführers, in dem zwischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides liegenden Zeitraum muss dieser "Beobachtungszeitraum" ausreichend lang sein, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2005/03/0046, mwN).

3. Nach dieser Rechtslage unterliegt es im Beschwerdefall keinem Zweifel, dass der seit der Anlasstat des Beschwerdeführers im November 2002 verstrichene Zeitraum von nicht einmal zwei Jahren nicht ausreichend lang ist, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können (vgl auch die hg Erkenntnisse vom , Zl 2005/03/0018, bzw 2005/03/0025, in denen ein Zeitraum von vier Jahren bzw von nicht einmal vier Jahren als zu kurz angesehen wurde, um eine Änderung des Sachverhaltes im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewirken zu können), dies insbesondere auch im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer am vorgelegte Gutachten.

Daher ist die auf dem im Bescheid der BH vom festgestellten Sachverhalt beruhende Auffassung der belangten Behörde, der Beobachtungszeitraum sei zu kurz, um eine Aufhebung des Waffenverbotes in Betracht ziehen zu können, nicht als rechtswidrig zu erkennen und rechtfertigte eine auf § 12 Abs 7 WaffG gestützte Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers.

4. Eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers ist auch nicht darin zu sehen, dass die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 12 Abs 7 WaffG im Instanzenzug zurückgewiesen statt abgewiesen hat.

Bedient sich nämlich eine Behörde im Bescheidspruch ihrer Berufungsentscheidung des Ausdruckes "zurückgewiesen" statt des Ausdruckes "abgewiesen", so liegt in der Verwendung dieser Formulierung kein Eingriff in die Rechte der Partei vor, wenn die Behörde in der Begründung des Bescheides auf jene Fragen, die beim gegebenen Prozessgegenstand zulässiger Berufungsinhalt waren, mit dem Ergebnis, dass die Berufung abzuweisen wäre, eingegangen ist, sodass nur die der tatsächlich vorgenommenen Beurteilung angemessene Bezeichnung verfehlt wurde (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2003/07/0059, mwN).

Im vorliegenden Fall hat sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides mit dem Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers, das auf meritorische Erledigung seines Antrag auf Aufhebung des gegen ihn verhängten Waffenverbotes gerichtet war, auf Basis des § 12 Abs 7 WaffG auseinander gesetzt und dieses zu Recht als nicht stichhältig erkannt. Eine Zurückweisung statt einer Abweisung schadet daher nicht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich die Behörde im Ausdruck vergriffen hat (vgl hiezu etwa das hg Erkenntnis vom , Zl 2001/06/0011).

5.1. Der Beschwerdeführer wendet ein, im seinerzeitigen Verfahren betreffend die Erlassung des Waffenverbotes seien keine Tatsachen festgestellt worden, welche die Verhängung eines Waffenverbotes gemäß § 12 Abs 1 WaffG rechtfertigten. Im Verfahren betreffend die Aufhebung des Waffenverbotes gemäß § 12 Abs 7 WaffG hätte berücksichtigt werden müssen, dass solche ein Waffenverbot rechtfertigende Tatsachen nie bestanden hätten. So habe die Behörde dem Beschwerdeführer zu Unrecht vorgehalten, er habe seinen Hund erschießen wollen, obwohl die Tötung eines Tieres jedenfalls vom Eigentumsrecht umfaßt sei und eine Aggressionsbereitschaft des Beschwerdeführers deshalb nicht vorgelegen sei, da er sein Vorhaben, den Hund zu erschießen, sofort abgebrochen habe, als es diesbezüglich zu Diskussionen gekommen sei.

Zu diesem Vorbringen ist festzuhalten, dass eine Aufhebung des Waffenverbotes gemäß § 12 Abs 7 WaffG die Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe verlangt und nicht dazu dient, die Rechtskraft des seinerzeit erlassenen Waffenverbotes zu durchbrechen, wenn keine Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist.

5.2. Wenn die Beschwerde rügt, die belangte Behörde habe nicht offengelegt, von welchem Beobachtungszeitraum sie ausgegangen sei und insbesondere nicht festgestellt, wann dieser begonnen habe, so unterlässt sie es, darzulegen, was dies ausgehend von der oben wiedergegebenen hg Rechtsprechung an der Annahme der Behörde, der im Beschwerdefall verstrichene Zeitraum sei als zu kurz anzusehen, ändern sollte.

Im Hinblick auf den - für eine Aufhebung des verhängten Waffenverbotes jedenfalls nicht ausreichenden - verstrichenen Zeitraum fehlt es auch dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfahrensfehler, die belangte Behörde hätte seine umfangreichen Anträge zum Beweis dafür, dass die Gründe für die Erlassung des Waffenverbotes weggefallen seien, nicht beachtet, an der gemäß § 42 Abs 2 lit c VwGG erforderlichen Relevanz.

Das der Beschwerde beigelegte psychologische Gutachten vom unterliegt dem gemäß § 41 Abs 1 VwGG bestehenden Neuerungsverbot, wurde es doch im Verfahren vor der belangten Behörde nicht vorgelegt.

6. Da sich die Beschwerde daher als insgesamt unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.

Wien, am