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VwGH vom 18.09.2013, 2010/03/0173

VwGH vom 18.09.2013, 2010/03/0173

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der B in B, Slowakische Republik, vertreten durch Mag. Josef Schartmüller, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Theresianumgasse 29, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom , Zl BMVIT-211.469/0013-IV/SCH1/2010, betreffend Zustellung eines Bescheides in einer Angelegenheit nach dem Rohrleitungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom hat die belangte Behörde der B GmbH (B) die Genehmigung gemäß § 20 des Rohrleitungsgesetzes für die Errichtung und Inbetriebnahme der Rohölleitung Bratislava - Schwechat erteilt.

Zuvor war mit Bescheiden der Niederösterreichischen Landesregierung vom und der Burgenländischen Landesregierung vom jeweils gemäß § 3 Abs 7 UVP-G 2000 festgestellt worden, dass das Vorhaben der Errichtung einer Rohölleitung von Bratislava nach Schwechat mit einem Außendurchmesser von 16 Zoll (400 mm) und einer Länge von ca 49 km auf dem österreichischen Staatsgebiet nicht dem UVP-G 2000 unterliegt und für das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

Am beantragte die B die Genehmigung für eine Änderung der noch nicht errichteten Leitung. Da seit Erteilung der Genehmigung vom diverse Fremdanlagen errichtet worden seien (im Bereich der A6 - Nordostautobahn) bzw in Planung seien (Einbautenumlegungen im Bereich des Flughafenausbaus Schwechat, 3. Piste, und im Bereich des Aichhofes), sei es notwendig, die genehmigte Trassenführung in drei Bereichen zu ändern. Die Änderungsabschnitte würden in derselben technischen Ausführung errichtet und betrieben, die bereits der Genehmigung vom zugrunde gelegen sei; die technischen Daten der Rohrleitungsanlage wie Rohrwandstärke und Durchmesser blieben unverändert. Die Umtrassierung beziehe sich zum einen auf einen etwa 5 km langen Bereich entlang der A6 - Nordostautobahn (ca km 12,00 bis ca km 17,15), wobei die Trasse parallel zur Autobahn geführt werden solle; andererseits sei eine Trassenverschiebung im Bereich des Flughafenausbaus Schwechat (ca km 56,80 bis ca km 57,37) erforderlich, wobei in diesem Bereich die Trasse auf einer Länge von ca 600 m maximal 15 m abweichend vom genehmigten Projekt verlaufen solle; schließlich sei im Bereich von ca km 59,90 bis ca km 60,60 eine Umtrassierung im Bereich des Aichhofes, eines landwirtschaftlichen Betriebs, dessen Ausbau in Aussicht genommen worden sei, erforderlich. In diesem Bereich, in der Gemeinde Schwechat, solle die Trasse auf einer Länge von ca 600 m maximal 100 m abweichend vom genehmigten Projekt geführt werden.

In dem über diesen Antrag eingeleiteten Ermittlungsverfahren wurden vom Landeshauptmann von Niederösterreich (am ) und vom Landeshauptmann von Burgenland (am ) jeweils mündliche Verhandlungen durchgeführt. Zu der mündlichen Verhandlung vom erschien ein Vertreter der Beschwerdeführerin und erhob Einwendungen, weil die Strecke der Pipeline Bratislava - Schwechat über das Wasserschutzgebiet von Zitny ostrov führe und dort - im Falle einer Havarie - eine Wasserquelle bedrohe, an der die Beschwerdeführerin das Gewinnungsrecht habe. Im Genehmigungsverfahren für den Bau der Pipeline Bratislava - Schwechat seien die Vorgaben der UVP-Richtlinie und des UVP-G 2000 nicht eingehalten worden, weil keine grenzüberschreitende Verhandlung über den Einfluss des Baus auf die Umwelt stattgefunden habe. Zudem sei nicht berücksichtigt worden, dass die Strecke der Pipeline in der Slowakei über einen der größten Trinkwasserspeicher im Gebiet von Zitny ostrov führe. Es werde daher ersucht, den Bau der Pipeline Bratislava - Schwechat nicht zu genehmigen.

In der Folge wurde der B von der belangten Behörde mit Bescheid vom die Genehmigung zur beantragten Umtrassierung erteilt und schließlich mit dem nun angefochtenen Bescheid vom der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zustellung des Bescheids vom gemäß § 62 AVG iVm § 75 GewO 1994 abgewiesen.

In der Begründung führte die belangte Behörde - nach einer zusammenfassenden Darstellung des Verfahrensgangs - im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführerin komme in dem über Antrag der B vom durchgeführten Verwaltungsverfahren keine Parteistellung zu:

Gemäß § 23 Rohrleitungsgesetz hätten unter anderem die Nachbarn Pateistellung in einem Verfahren zur Erteilung der Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme für eine neue, zu ändernde oder zu erweiternde Rohrleitungsanlage. Da das Rohleitungsgesetz keine Umschreibung des Begriffs "Nachbar" enthalte, würden zufolge § 1 Abs 4 Rohrleitungsgesetz in dessen Anwendungsbereich die Bestimmungen des § 75 GewO 1994 gelten.

Nach § 75 Abs 3 GewO 1994 seien Personen, die im Ausland durch den Bestand oder den Betrieb einer im Inland zu liegen kommenden Betriebsanlage gefährdet oder belästigt werden könnten, oder deren Eigentum oder dingliche Rechte im Ausland durch den Bestand und Betrieb einer im Inland zu liegen kommenden Betriebsanlage gefährdet werden könnten, unter anderem dann als Nachbarn zu behandeln, wenn sie auf grenznahen Grundstücken im Ausland wohnten. Da nur Menschen im Ausland wohnen könnten, fielen ausschließlich physische und keinesfalls juristische Personen unter den Anwendungsbereich des § 75 Abs 3 GewO 1994. Die Beschwerdeführerin, bei der es sich nicht um eine physische Person handle, sei daher nicht als "Nachbar" in diesem Sinn anzusehen; ihr komme deshalb keine Parteistellung zu, weshalb der Antrag auf Zustellung des Bescheids vom abzuweisen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

1. Gemäß § 1 Abs 1 des Rohrleitungsgesetzes gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes - von im Beschwerdefall nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern in Rohrleitungen, sowie für die Errichtung, Erweiterung, Änderung, den Betrieb, die Instandhaltung und die Beseitigung der hiefür erforderlichen Leitungen und Anlagen.

Soweit andere bundes- oder landesrechtliche Vorschriften Genehmigungen oder Bewilligungen für die vom Geltungsbereich dieses Gesetzes erfassten Rohrleitungen vorsehen, bleiben diese Vorschriften unberührt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird (Abs 2).

Gemäß § 17 Rohrleitungsgesetz ist für die Errichtung und die Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage eine Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme erforderlich. Das Gleiche gilt für Änderungen und Erweiterungen im Sinne des § 2 Abs 2 und 3 Rohrleitungsgesetz, soweit diese über den Rahmen der erteilten Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme hinausgehen.

Gemäß § 23 Rohrleitungsgesetz kommt im Verfahren zur Erteilung der Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage dem Antragsteller, den in den Verzeichnissen gemäß § 18 Abs 2 Z 3 bis 7 Rohrleitungsgesetz der Behörde bekannt zu gebenden Betroffenen und den Nachbarn Parteistellung zu.

Gemäß § 39 Abs 1 Rohrleitungsgesetz sind Behörden im Sinne dieses Bundesgesetzes der Landeshauptmann, bei Rohrleitungen, die sich über das Gebiet mehrerer Bundesländer erstrecken oder die Grenzen des Bundesgebietes überschreiten, der Bundesminister für (nunmehr:) Verkehr, Innovation und Technologie.

§ 75 Gewerbeordnung 1994 (GewO) lautet:

"§ 75. (1) Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.

(2) Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

(3) Als Nachbarn sind auch die im Abs. 2 erster Satz genannten Personen zu behandeln, die auf grenznahen Grundstücken im Ausland wohnen, wenn in dem betreffenden Staat österreichische Nachbarn in den entsprechenden Verfahren rechtlich oder doch tatsächlich den gleichen Nachbarschaftsschutz genießen."

UVP-Pflicht besteht nach den - insoweit seit der Stammfassung des UVP-G 2000 unveränderten - Tatbeständen des Anhang 1 Z 13 des UVP-G 2000 für dem Transport von Öl bzw Erdölprodukten dienende Rohrleitungen mit einem Innendurchmesser von mindestens 800 mm und einer Länge von mindestens 40 km bzw - in bestimmten schutzwürdigen Gebieten - mit einem Innendurchmesser von mindestens 500 mm und einer Länge von mindestens 25 km.

2. Die Beschwerde erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten "auf Entscheidung durch die zuständige Behörde", "auf rechtsrichtige Anwendung der Bestimmungen des UVP-G sowie der europarechtlichen Vorgaben", und "auf Zuerkennung der Parteistellung" verletzt, und bringt dazu im Wesentlichen Folgendes vor:

Die belangte Behörde habe ihre Entscheidung auf § 62 AVG iVm § 23 Rohrleitungsgesetz und § 75 Abs 3 GewO 1994 gestützt, nicht aber geprüft, ob eine Parteistellung nach dem UVP-G 2000 bestehe. Dies habe dazu geführt, dass die sachlich und örtlich unzuständige Behörde eine Entscheidung über die Genehmigungsfähigkeit des gegenständlichen Vorhabens getroffen und der Beschwerdeführerin die Parteistellung verweigert habe.

Das "gegenständliche Vorhaben", das in der Errichtung von Rohrleitungen für den Transport von Öl zwischen Schwechat und Bratislava bestehe, wäre zwingend einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen gewesen. Es sei sowohl von Z 13 lit a als auch von Z 13 lit b des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 erfasst, weil "sowohl das Längenkriterium und der Kapazitätsfaktor" der lit a erreicht würden als auch ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie C des Anhangs 2 zum UVP-G 2000 vom Vorhaben berührt werde. Einem allfälligen Einwand, wonach das gegenständliche Vorhaben nur bis zur Staatsgrenze reiche und damit weder der Schwellenwert der Z 13 lit a des Anhang 1 zum UVP-G 2000 erreicht, noch ein Gebiet der Kategorie C des Anhang 2 zum UVP-G betroffen wäre, sei der Vorhabensbegriff des § 2 Abs 2 UVP-G 2000 entgegen zu halten, wodurch klargestellt werde, dass sich die UVP nicht auf die jeweilige technische Anlage beschränke, sondern auch alle damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen zu erfassen habe. Bei grenzüberschreitenden Projekten sei daher der Schwellenwert als Ganzes für die Berechnung einer allfälligen UVP-Pflicht zugrunde zu legen.

Die UVP-Pflicht des "dem bekämpften Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorhabens" ergebe sich zudem aus Anhang I Z 16 sowie Anhang II Z 10 lit i der UVP-Richtlinie.

Der Beschwerdeführerin als dinglich Berechtigter komme gemäß § 19 UVP-G 2000 - wonach Nachbarn Parteistellung haben, wenn ihre dinglichen Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten - Parteistellung "im Genehmigungsverfahren" zu.

Gemäß § 39 UVP-G 2000 sei für Verfahren nach dem ersten und zweiten Abschnitt die Landesregierung zuständig; der angefochtene Bescheid sei daher von einer unzuständigen Behörde erlassen worden, zumal die - gemeinschaftsrechtlich gebotene - UVP von der für die Durchführung von UVP-Verfahren zuständigen Behörde erfolgen hätte müssen.

3. Vorweg ist zu diesem Beschwerdevorbringen Folgendes klarzustellen:

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind weder der Genehmigungsbescheid der belangten Behörde vom über die gemäß § 20 Rohrleitungsgesetz erteilte Genehmigung für Errichtung und Betrieb der Rohölleitung Bratislava - Schwechat, noch die Feststellungsbescheide vom bzw , mit denen gemäß § 3 Abs 7 UVP-G 2000 festgestellt worden ist, dass für dieses Vorhaben keine UVP durchzuführen ist.

Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom , dessen Zustellung an die Beschwerdeführerin mit dem nun angefochtenen Bescheid verweigert wurde, ist nicht über die Genehmigung der Errichtung und Inbetriebnahme der genannten Leitung entschieden worden, sondern - lediglich - über einen Antrag der B auf eine näher bestimmte (oben zusammengefasst wiedergegebene) Neufestlegung der Trasse des mit Bescheid vom genehmigten Vorhabens.

Seitens der Beschwerdeführerin wird gar nicht vorgebracht, dass durch diese - den Gegenstand des Bescheids vom bildende - Umtrassierung (im Bereich von km 12,00 bis km 17,15, von km 56,80 bis km 57,37 und von km 59,90 bis km 60,60) ihre dinglichen Rechte, insbesondere Wasserrechte, gefährdet würden. Vielmehr geht ihr Vorbringen dahin, dass durch die fortgesetzte Trassierung in der Slowakei im Fall einer Havarie der Leitung der Trinkwasserversorgung dienende Wasserquellen im Gebiet von Zitny ostrov bedroht würden.

Diese fortgesetzte Trassierung war allerdings, wie dargestellt, nicht Gegenstand des durch den Bescheid vom , dessen Zustellung an die Beschwerdeführerin mit dem nun angefochtenen Bescheid verweigert wurde, abgeschlossenen Verfahrens.

4. Vor diesem Hintergrund geht das Beschwerdevorbringen, für das Gesamtprojekt (grenzüberschreitende Führung der Rohölleitung von Schwechat nach Bratislava) wäre die Durchführung einer UVP geboten (gewesen), über die die Landesregierung und nicht die belangte Behörde zu entscheiden gehabt hätte, wobei in diesem Verfahren der Beschwerdeführerin Parteistellung einzuräumen gewesen wäre, fehl.

5. Ungeachtet dessen ist lediglich im Interesse der Vollständigkeit anzumerken, dass das Beschwerdevorbringen auch nicht aufzeigt, es sei - entgegen der Bescheide vom bzw , mit denen gemäß § 3 Abs 7 UVP-G 2000 festgestellt worden war, dass das Vorhaben zur Errichtung einer Rohölleitung von Bratislava nach Schwechat mit einem Durchmesser von 16 Zoll und einer Länge von ca 49 km auf dem österreichischen Staatsgebiet nicht dem UVP-G 2000 unterliegt - dieses Vorhaben doch UVP-pflichtig gewesen:

UVP-Pflicht nach Z 13 des Anhang 1 zum UVP-G 2000 besteht, wie dargestellt, für dem Transport von Öl dienende Rohrleitungen dann, wenn sie einen Innendurchmesser von mindestens 800 mm (bzw 500 mm in schutzwürdigen Gebieten) aufweisen (das Längenkriterium von mindestens 40 km bzw mindestens 20 km ist hinsichtlich des mit Bescheid vom nach § 20 Rohrleitungsgesetz genehmigten Vorhabens unstrittig erfüllt).

Ausgehend von den Feststellungen der Bescheide vom 19. bzw , mit denen die UVP-Pflicht des Vorhabens verneint wurde, weist die Rohrleitung einen Außendurchmesser von 400 mm auf, sodass die maßgeblichen Grenzwerte von 800 mm bzw 500 mm für den Innendurchmesser nicht erreicht werden.

Die Beschwerde behauptet zwar pauschal, das Vorhaben sei sowohl von Z 13 lit a als auch von Z 13 lit b des Anhang 1 zum UVP-G 2000 erfasst, weil "zum einen das Längenkriterium und der Kapazitätsfaktor der lit a erreicht werden" und zum anderen ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie C des Anhang 2 vom Vorhaben berührt werde. Damit wird aber nicht konkret in Abrede gestellt, dass die gegenständliche Rohölleitung lediglich einen Außendurchmesser von 16 Zoll (400 mm) aufweist und daher die genannten Grenzwerte nicht erreicht. Anders als die Beschwerde meint, ist damit auch nicht auf den Umstand einzugehen, ob das maßgebliche Längenkriterium bei Zugrundelegung der Gesamtlänge des Projekts erreicht wird (vgl dazu das Umweltanwalt von Kärnten, Rs C-205/08, Slg 2009, I-11525, Rz 45 ff, insbesondere Rz 58).

Soweit die Beschwerde - wiederum bloß pauschal und ohne sachverhaltsbezogene Darlegung - vorbringt, die UVP-Pflicht des "dem bekämpften Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorhabens" ergebe sich aus Anhang I Z 16 sowie Anhang II

Z 10 lit i der UVP-Richtlinie, ist ihr zu entgegnen, dass beschwerdegegenständlich nicht die eine UVP-Pflicht verneinenden Feststellungsbescheide (vom 19. und ) sind, sondern der Bescheid der belangten Behörde vom .

6. Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid nicht in den geltend gemachten Rechten verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am